Setlur/Pelham vs. Kraftwerk: Sample hätte nachgespielt werden müssen
In der unendlichen Geschichte des Rechtsstreits „Metall auf Metall“ um die Verwendung eines Kraftwerk-Samples in einem Lied von Sabrina Setlur gibt es jetzt eine neue Entscheidung. Das Oberlandesgericht Hamburg hat am Mittwoch entschieden (AZ 5 U 48/05), dass das von Moses Pelham und Martin Haas produzierte Stück „Nur mir” aus dem Jahr 1997 die Urheberrechte der Band Kraftwerk verletzt, weil darin ein – ungefähr zwei Sekunden langes – Sample ohne Erlaubnis verwendet wird.
Der Streit war schon 2008 vor dem Bundesgerichtshof, der auch kleinste Tonfolgen als schutzfähig angesehen hatte – dabei ging es genau genommen nicht nur um das Urheberrecht, sondern auch um das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers. Der Bundesgerichtshof hatte damals entschieden, dass erneut geprüft werden muss, ob das Setlur-Stück nicht eine „freie Benutzung” ist. Bei einer „freien Benutzung” kann man Teile eines anderen Werks auch ohne Zustimmung verwenden – aber nur dann, wenn daraus ein völlig neues Werk ensteht, in dem die Züge des Originals verblassen.
Der Bundesgerichtshof hatte aber noch hinzugefügt: Der Sinn der „freien Benutzung” liegt in der „Fortentwicklung des Kulturschaffens”. Das kann aber auch bedeuten, dass die Töne, die man verwenden will, nachgespielt werden müssen. Denn wenn die Sounds direkt von einer anderen Aufnahme gesampelt werden, kann das mit Leistunsschutzrecht am Tonträger kollidieren – das die technische Leistung des Herstellers schützt und dabei nicht auf die Länge oder Qualität des Samples achtet.
Deshalb musste sich das Oberlandesgericht Hamburg jetzt mit der Frage beschäftigen, ob ein durchschnittlich begabter und ausgestatteter Produzent die zwei Sekunden Kraftwerk hätte nachspielen können, statt sie zu samplen. Es hat jetzt entschieden: Das hätte er hinbekommen sollen.
Bei Juris heißt es dazu:
Dass die Beklagten (…) in der Lage gewesen wären, die Sequenz aus dem Titel “Metall auf Metall” selbst einzuspielen, hat das Oberlandesgericht insbesondere aufgrund der Angaben zweier sachverständiger Zeugen entschieden. Diesen wäre es unter Verwendung bereits 1997 erhältlicher Synthesizer und freier Samples bzw. selbst aufgenommener Hammerschläge auf Metallschubkarren und Zinkregale gelungen, den kopierten Rhythmusfolgen gleichwertige Sequenzen herzustellen.
Wie eine solche Metallschubkarren-Einspielung „gleichwertiger Sequenzen” aussieht, kann man übrigens hier sehen:
Zum Vergleich das Kraftwerk-Original:
Damit ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen, denn es wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Aufnahmen von Setlurs „Nur mir” dürfen jetzt allerdings nicht weiter verkauft werden.
[via Internet-Law]
Hintergrund zum Thema: Musik samplen – Fragen kostet was.
2 Kommentare
1 Jens Best am 1. September, 2011 um 16:32
Dies zeigt:
1. Eine “Fair use”-Regelung ist dringend nötig in Deutschland
2. Leistungsschutzrechte von Vermittlern urheberrechtlich geschützter Werke sind eine Perversion der Rechtssprechung in der spätkapitalistischen Epoche.
Was sagen Sie dazu?