Anspruch auf „angemessene Vergütung“ für Urheber auch Jahre später durchsetzbar?
Ein Urteil des Landgerichts München I vom 15. April 2010 (Az 7 O 24634/07) hat Kreativschaffenden, die ihren gesetzlichen Anspruch auf „angemessene Vergütung“ vor Gericht einklagen, erneut den Rücken gestärkt. Auch wenn seit Vertragsschluss bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, ist der Anspruch nicht unbedingt verjährt, meinen die Richter.
Hinter dem Münchner Urteil steht der Gedanke, dass arme kleine Urheber nicht schlauer sein müssen als diverse Gerichte. Wenn Urheber und Verwerter sich jahrelang nicht darüber einigen können, was unter einer „angemessenen Vergütung“ zu verstehen ist, sodass erst mit einem letztinstanzlichen Urteil Klarheit herrscht, setzt die Verjährungsfrist auch erst mit diesem Urteil ein. Da allerdings beide Seiten in Berufung gegangen sind, muss die Münchner Entscheidung erst noch durch höhere Instanzen bestätigt werden.
Der Anspruch auf „angemessene Vergütung“ für Kreativschaffende ergibt sich aus der Urhebervertragsrechtsreform von 2002. Damals wurde ein Passus ins Urheberrechtsgesetz aufgenommen, demzufolge Urheber einen Anspruch auf „angemessene Vergütung“ ihrer Arbeit haben. Angemessen ist eine Vergütung dem Gesetz zufolge dann, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was „unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.“ Was darunter zu verstehen ist, darüber waren Kreativschaffende und Verwerter von Anfang an uneinig. Ursprünglich sollten sich zwar Vereinigungen von Urhebern und Verwertern an einen Tisch setzen, um sogenannte „gemeinsame Vergütungsregeln“ auszuhandeln, mit denen der Begriff der Angemessenheit definiert und die Gesetzesformulierung ausgedeutet sein sollte. Doch in nahezu allen Branchen verweigerten die Verwerter sich entsprechenden Verhandlungen und warteten lieber ab, bis sie von den Urhebern verklagt wurden. Es war anzunehmen, dass ein Großteil der Ansprüche verjährt sein würde, bis eines Tages der Bundesgerichtshofs darüber entschieden hätte.
Die einzige Gruppe von Urhebern, die ihr Recht tatsächlich bis zu dieser höchsten Instanz durchklagte, waren die Literaturübersetzer. Am 7. Oktober 2009 bekamen sie in Karlsruhe erheblich höhere Beteiligungen am wirtschaftlichen Erfolg der Bücher zugesprochen als bislang in der Branche üblich. Für die Verlagsgruppe Random House, die als größte Auftraggeberin für Literaturübersetzungen im deutschsprachigen Raum von einer ganzen Reihe von Übersetzern verklagt worden war, hatte sich das lange Prozessieren dem Anschein nach dennoch gelohnt. Man ging davon aus, dass der Anspruch auf „angemessene Vergütung“ lediglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Abschluss des jeweiligen Vertrags durchsetzbar wäre. Da es insgesamt jedoch sieben Jahre dauerte, bis das BGH-Urteil zur Übersetzervergütung vorlag, sparte die Münchner Verlagsgruppe Jahr für Jahr Geld. Aufgrund der unsicheren Rechtslage trauten sich viele Übersetzer nämlich nicht, Klage zu erheben und einen langen und kostspieligen Prozess in Gang zu setzen. So waren jedes Jahr etwa 1.000 Verträge mit Beteiligungssätzen, die einzelne Betroffene von Gerichten womöglich nach oben hätten korrigieren lassen können, von der Verjährung betroffen.
Das jedenfalls glaubte man – durchaus nicht nur bei Random House, sondern in der gesamten Buchbranche und bis vor Kurzem wohl auch beim Übersetzerverband. Das Landgericht München I sah das nun anders und sprach einer Übersetzerin zusätzliches Geld zu, obwohl die Drei-Jahres-Frist bereits verstrichen war. Die Klägerin habe seinerzeit „mangels gerichtlicher Entscheidungen […] nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen [können], dass ihr tatsächlich ein Anspruch auf Anpassung des von ihr geschlossenen Vertrags zusteht“, heißt es in dem Urteil (S. 31). Mit anderen Worten: Woher soll eine arme, kleine Übersetzerin wissen, ob ihre Honorierung „angemessen“ im Sinne des Gesetzes war oder nicht, wenn andere sich über so etwas bis vor den Bundesgerichtshof streiten?
Random House wird die Entscheidung der Richter wohl nicht zuletzt in diesem Punkt anfechten. Wie die höheren Instanzen urteilen werden, bleibt abzuwarten. Einstweilen jedoch lässt sich das Urteil durchaus so lesen, dass die für eine Klage „erforderliche Sicherheit“ erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegeben sei. Folglich würden die Ansprüche auf Vertragsanpassung und damit auf eine nachträgliche Honorarerhöhung für die Übersetzer erst Ende 2012 verjähren – nämlich drei Jahre nach dem BGH-Urteil zur Übersetzervergütung. Das würde bedeuten, dass diese noch bis Ende 2012 Zeit hätten zu verlangen, dass das BGH-Urteil nachträglich auf alle seit 2002 geschlossenen Übersetzerverträge angewandt wird. Darüber hinaus würde wieder die übliche Drei-Jahres-Frist gelten.
Das wäre eine Sensation, denn ein solches Urteil hätte, falls es letztinstanzlich bestätigt würde, Signalwirkung auch für andere Branchen der Kultur- und Kreativwirtschaft. Im Zweifelsfall würde es bedeuten, dass auch andere Urheber ihren Anspruch auf „angemessene Vergütung“ für seit 2002 abgeschlossene Verträge nicht verlieren, so lange kein letztinstanzliches Urteil vorliegt beziehungsweise keine einvernehmliche Branchenregelung gefunden ist. Selbst freie Tageszeitungsjournalisten könnten noch innerhalb der nächsten zweieinhalb Jahre vor Gericht eine nachträgliche Anwendung ihrer gerade abgeschlossenen Honorarvereinbarung über „angemessene Vergütung“ auf alle seit 2002 geschlossenen Verträge verlangen. Oder die Urheber der Filmbranche, also Drehbuchautoren, Kameraleute oder Regisseure, könnten noch bis auf unbestimmte Zeit vor Gericht eine Erhöhung ihrer Vergütung für alle seit 2002 abgeschlossenen Verträge einklagen.
Einstweilen ist dies Spekulation, denn ob auch nur das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz sich dieser Sichtweise anschließen wird, lässt sich schwer voraussagen. Allerdings dürfte der Druck auf die Verlage, sich mit den Übersetzern auf eine gemeinsame Vergütungsregel zu einigen, mit diesem Urteil beträchtlich gestiegen sein.
Mehr Infos:
“Angemessene Vergütung“: Was der Gesetzgeber für die Urheber getan hat und was er noch tun könnte, CARTA 18. Mai 2010
Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. – Infoseite zum Vergütungsstreit
Homepage der Verlagsgruppe Random House
Was sagen Sie dazu?