Vergütungsregel für freie Journalisten an Tageszeitungen
Die Journalistengewerkschaften dju (in ver.di) und djv haben sich mit dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger BDZV auf sogenannte “gemeinsame Vergütungsregeln” für freie Journalisten an Tageszeitungen geeinigt. Das Regelwerk, das hier nachgelesen werden kann, muss noch von den zuständigen Gremien beider Verbände abgesegnet werden. Gemeinsame Vergütungsregeln auszuhandeln hat der Gesetzgeber im Jahr 2002 den Verbänden von Werknutzern und Urhebern auferlegt, als er den umstrittenen §32 ins Urheberrechtsgesetz einführte, welcher Autoren den Anspruch auf eine “angemessene Vergütung” für ihre Arbeit zusichert.
Darunter wird vor Gericht vor allem eine angemessene prozentuale Beteiligung an den Erlösen aus sämtlichen Verwertungen verstanden, wie zuletzt der Bundesgerichtshof bei seinem Übersetzerurteil feststellte. Ist jedoch eine Vergütungsregel für eine bestimmte Branche einmal abgeschlossen, gilt die darin vereinbarte Vergütung per definitionem als “angemessen”, sprich die im Gesetz offen gelassene Definitionslücke ist gefüllt. Eine Honorierung in der festgelegten Höhe kann dann eingeklagt werden, darüber hinausgehende Ansprüche wird ein Urheber aber nur noch dann juristisch durchsetzen können, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse sich seit Verabschiedung der Vergütungsregel wesentlich geändert haben, wenn also etwa der Verwerter mittlerweile beträchtlich größere Gewinne einfährt als zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Regel, sodass die Vergütung trotz Regel nicht mehr als “angemessen” beurteilt wird.
Eine angemessene Vergütung für Tageszeitungsjournalisten liegt nach Ansicht der Gewerkschaften zwischen 47 Cent und 1,65 Euro pro Druckzeile für die Erstnutzung. Damit sind allerdings unter anderem auch die Zweitveröffentlichung im Rahmen einer “redaktionellen Zusammenarbeit” sowie die elektronische Veröffentlichung auf den Internetseiten der jeweiligen Zeitung abgegolten.
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