Landgericht Frankfurt: Digitale Leseplätze erlaubt
In einem mit Spannung erwarteten Urteil hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Donnerstag über eine der im Zweiten Korb eingeführten neuen Urheberrechtsschranken entschieden (Az.: 2-06 O 172/09). Nach § 52b UrhG dürfen Bibliotheken, Museen und Archive Werke aus ihrem Bestand an digitalen Leseplätzen in den Räumen der Einrichtung zur Verfügung stellen. Der Inhalt der Regelung ist aber so vage und unschlüssig, dass es schon kurz nach In-Kraft-Treten (am 1.1.2008) zu ersten Auseinandersetzungen zwischen Bibliotheken und Verlagen kam.
Im vorliegenden Fall hatte die Unibibliothek Darmstadt solche Leseplätze aufgestellt. Hierauf gespeichert waren auch digitalisierte Fachbücher, u.a. eines des Ulmer Verlags. Die Leseplätze waren so eingerichtet, dass die Nutzer auch USB-Sticks anschließen, die Inhalte kopieren und mit nach Hause nehmen konnten. Der Ulmer Verlag sah hierin seine Rechte verletzt und beantragte bei Gericht, eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Gestritten wurde dort darüber, ob die Inhalte an solchen Terminals nur zur lokalen Nutzung oder auch zur Mitnahme (durch Kopie auf externe Speichermedien) bereitgestellt werden dürfen und ob Bibliotheken nach der neuen Regelung überhaupt befugt sind, Bücher aus dem Bestand zu digitalisieren, ohne vorher den jeweiligen Verlag um Erlaubnis zu bitten. Das hatte der Gesetzgeber offenbar leider vergessen zu regeln.
Das Gericht gab nach Presseberichten (siehe vor allem die Nachricht des Instituts für Urheber- und Medienrecht) beiden Parteien in Teilen recht. Dem Verlag folgte es in der Auffassung, dass die neue Schrankenregelung nicht vorsehe, dass den Nutzern Kopiermöglichkeiten eröffnet werden. Immerhin ist dort die Rede von “Leseplätzen” und nicht von Kopiergeräten oder dergleichen. Trotz fehlender Erwähnung einer Kopierbefugnis dürfe die Bibliothek jedoch Werke aus ihrem Bestand digitalisieren (urheberrechtlich: “vervielfältigen”) und zwar auch ohne zuvor versucht zu haben, eine Lizenz vom Verlag zu erwerben.
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