Videohoster Veoh siegt vor Gericht gegen Universal Music
Online-Videohoster verstoßen nicht gegen den Digital Millennium Copyright Act (DMCA), wenn sie die Videos ihrer Nutzer in andere Formate konvertieren. Das hat ein US-Gericht festgestellt und eine Klage von Universal gegen Veoh abgewiesen.
Die Universal Music Group verliert in den USA erneut vor Gericht. Am vorletzten Tag des vergangenen Jahres entschied ein Bundesgericht, dass Online-Videohoster wie Veoh Videos ihrer Nutzer in andere Formate konvertieren dürfen. Auch die automatische Herstellung von Videostücken und die Bereitstellung von Videos via Streaming oder zum Download sind durch den DMCA gedeckt, entschied (PDF) der Richter. Universal hatte gegen Veoh geklagt und argumentiert, dass sich der Dienst wegen dieser vier Funktionen nicht auf die Schutzklauseln des DMCA für Service-Provider berufen könne, wenn die Nutzer Videos hochladen, die Universals Urheberrecht verletzen.
Immer wieder kommt es vor, dass Veoh-Nutzer Videos hochladen, die Rechte Dritter verletzen. Das betrifft auch Videos mit Musik, an denen Universal die Verwertungsrechte hält. Veoh hat in der Vergangenheit auf Anforderung solche Videos gelöscht und auch Filtertechnologie installiert, um den erneuten Upload der Videos zu verhindern. Die Nutzungsbestimmungen von Veoh sehen zudem vor, dass Nutzer des Videohosting-Dienstes nur solches Videomaterial hochladen dürfen, an dem sie die notwendigen Rechte zur Verbreitung haben.
Richter A. Howard Matz kam nach gründlicher Prüfung der bisherigen Rechtsprechung und der Gesetzeslage zu dem Schluss, dass Veoh ausreichende Vorkehrungen gegen Urheberrechtsverletzungen durch seine Nutzer getroffen hat. Anders als Universal sah Richter Matz daher keinen Verstoß gegen die Safe-Harbor-Bestimmungen des DMCA und wies Universals Klage ab.
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