Frankfurt-live.com: Panoramafreiheit muss erhalten bleiben
Laut Frankfurt-live.com hat sich die Medienpolitische Kommission Hessen, ein “Fachgremium der hessischen Wirtschaft”, gegen die von der Enquete-Kommission “Kultur in Deutschland” empfohlene Einschränkung der urheberrechtlichen Panoramafreiheit ausgesprochen. Dabei geht es um die Frage, ob für die kommerzielle Nutzung von Fotos auf denen urheberrechtlich geschützte Werke, die sich im öffentlichen Raum befinden, künftig eine Genehmigung der Rechteinhaber eingeholt werden muß.
Es ist wahrscheinlich nicht allen klar, worum es eigentlich geht. Deshalb hier ein konstruiertes Beispiel:
Architekt Alexander von Z. erhält den Auftrag für den Neubau eines Museums in K. Nach der Fertigstellung des Gebäudes in zentraler Lage will die überregionale Presse von dem prachtvollen Neubau berichten. Sie schickt ihre Fotografen los, die fleißig Bilder vom Gebäude und seiner Umgebung anfertigen. Vor dem Eingang des Museums wurden dauerhaft mehrere überlebensgroße Plastiken der Bildhauerin Nele N. aufgestellt, die natürlich mit auf den Bildern zu sehen sind.
Nach geltender Rechtslage können die Zeitungen mit Zustimmung des Fotografen die Fotos im Rahmen der Berichterstattung verwenden, ohne dafür die Künstlerin oder den Architekten um Erlaubnis bitten zu müssen. Postkartenverlage können ebenso Bilder von der neuesten Attraktion der Stadt ohne Erlaubnis und ohne Lizenzgebühr für Postkarten verwenden. Dasselbe gilt für Hersteller von Kalendern oder Betreiber von lokalen Blogs mit Werbeanteil.
Der entsprechende Passus im Urheberrechtsgesetz lautet:
“§59 – Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.”
Dieser Passus ist auch unter dem Stichwort “Panoramafreiheit” bekannt.
Sollte die Panoramafreiheit nun aber gestrichen werden, oder auf die nicht kommerzielle Verwertung begrenzt werden, bräuchte der Postkartenverlag in dem Beispiel sowohl die Genehmigung von Architekt Alexander von Z. als auch die von Bildhauerin Nele N. Aller Wahrscheinlichkeit nach wären auch Lizenzzahlungen an beide fällig, falls die Urheber nicht darauf verzichten. Dasselbe gilt für den Betreiber des werbeunterstützten Lokalblogs.
Und was wird aus der Presse? Da gäbe es einen Konflikt zwischen Pressefreiheit und Uhrberrechtsschutz. Und um diesen Konflikt zu lösen, müßten dann wohl die Gerichte bemüht werden, was zu jahrelanger Rechtsunsicherheit führen dürfte.
So ließen sich weitere Probleme aufzeigen, die durch die Streichung oder Einschränkung der Panoramafreiheit verursacht würden. Insofern halte ich das für überhaupt keine gute Idee.
Was sagen Sie dazu?