Seit 1. September gilt geändertes Urheberrecht
Zum ersten September ist das “Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums” in Kraft getreten. Mit dem Gesetz, das Änderungen im Urheberrechtsgesetz, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Halbleiterschutzgesetz, Markengesetz, Geschmacksmustergesetz und Sortenschutzgesetz mit sich bringt, setzt die Bundesregierung die EU-Durchsetzungs-Richtlinie (2004/48/EG) in deutsches Recht um. Im Bereich des Urheberrechtsgesetzes ergeben sich dadurch einige wesentliche Änderungen, die insbesondere die Nutzer von Tauschbörsen betreffen.
Bisher haben Rechteinhaber die Identität von Rechtsverletzern auf dem Umweg über eine Strafanzeige festgestellt. Die die Anzeige bearbeitenden Ermittlungsbehörden ließen sich dann von den Internetprovidern die Adressen von jenen Nutzern aushändigen, die zu einer bestimmten Zeit Musikstücke oder Filme in Tauschbörsen verbreitet haben. Durch Einblick in die Ermittlungsakten erfuhren dann die Anwälte der Rechteinhaber die Adressen der mutmaßlichen Übeltäter und verschickten an diese Abmahnschreiben.
Das eigentliche Strafverfahren wurde in der Regel wegen Geringfügigkeit eingestellt. Verschiedene Staatsanwaltschaften, die sich teils mit mehreren Zehntausend Strafanzeigen pro Quartal konfrontiert sahen, hatten in der Vergangenheit wiederholt ihren Unmut darüber geäußert, als Erfüllungsgehilfen der Musik- und Filmindustrie eingespannt zu werden.
Seit 1. September haben Rechteinhaber beziehungsweise die von ihnen beauftragten Anwälte nun grundsätzlich die Möglichkeit, direkt beim Internetprovider Auskunft über die Identität von Rechtsverletzern zu verlangen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein Richter dem Anspruch auf Herausgabe der Verkehrsdaten zustimmt (“Richtervorbehalt”). Der Anspruch besteht außerdem nur in Fällen, in denen Rechte in gewerblichem Ausmaß verletzt worden sind. Der Gesetzgeber hat allerdings davon abgesehen, genau festzulegen, wann das gewerbliche Ausmaß erreicht wird. Mit dieser Frage werden sich in den kommenden Jahren die deutschen Gerichte beschäftigen müssen.
Den auf umfangreiche Abmahnoperationen gegen unbedarfte Internetbenutzer spezialisierten Anwaltskanzleien wird mit den Gesetzesänderungen das Geschäft erschwert. “In einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs” hat der Gesetzgeber den Anspruch zur Zahlung von Abmahngebühren auf 100 Euro pro Fall gedeckelt. Auch in diesem Punkt hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, zu präzisieren, wann genau die Deckelung greifen soll. Auch das werden die Gerichte klären müssen. Von Rechtssicherheit kann insofern kaum die Rede sein.
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