Wer einbetten will, muss weiter aufpassen
Wer fremde Inhalte einbettet, muss in der Regel nicht um Erlaubnis fragen. Dazu hat der Bundesgerichtshof vergangenen Donnerstag ein Urteil gefällt (Aktenzeichen I ZR 46/12). Soweit keine große Überraschung: Schon der Europäische Gerichtshof hatte darüber im gleichen Verfahren entschieden. Sind die Inhalte bereits frei zugänglich im Web, kann man sie ohne Genehmigung einbetten, solange dabei kein „anderes technisches Verfahren“ eingesetzt wird.
Allerdings hatte der Europäische Gerichtshof nicht klar gesagt, was beim Einbetten („Framing“ genannt) gilt, wenn die Inhalte ursprünglich ohne Erlaubnis hochgeladen wurden. Sein Urteil lässt zwei gegensätzliche Lesarten zu. Laut seiner Pressemitteilung versteht der Bundesgerichtshof den EuGH nun so, dass bei illegaler Quelle auch das Einbetten als „öffentliche Wiedergabe“ gilt und damit Urheberrechte verletzen kann.
Bei Legal Tribune Online kritisiert Andreas Biesterfeld-Kuhn das Urteil:
Nun hätte der BGH am Donnerstag einfach klipp und klar sagen können, dass beim Framing keine Urheberrechte verletzt werden. Eine solche Entscheidung hätte die Netzgemeinde getrost als Sieg feiern können. Rechteinhaber und deren Rechtsanwälte hätten sich kurz über eine Aushöhlung des Urheberrechtsschutzes echauffiert und wären dann zur Tagesordnung zurückgehrt.
Es sieht also danach aus, als müssten Nutzer beim Einbetten weiterhin schauen, ob die Quelle einen rechtmäßigen Eindruck macht. Ist sie illegal, könnten Rechteinhaber nicht nur gegen den ursprünglichen Uploader vorgehen, der ja ohnehin Urheberrechte verletzt, sondern auch gegen Nutzer, die die Inhalte einbetten.
Neues Urteil vom EuGH erwartet
Ganz geklärt ist die Sache aber noch nicht. Der Urteilstext mit der genauen Argumentation ist noch nicht veröffentlicht. Dann muss die Vorinstanz, das Oberlandesgericht München, noch entscheiden, welcher Fall in dem Streit eigentlich vorlag: ein Upload mit oder ohne Genehmigung.
Dabei könnte es wiederum erneut auf den EuGH warten: Er soll in einem anderen Verfahren darüber entscheiden, ob die Verlinkung auf illegale Quellen Urheberrechte verletzen kann. Aufhänger dort ist eine Webadresse, die ohne den Link „nicht leicht auffindbar“ wäre. Wie schon beim Verlinken auf frei zugängliche Quellen würde das Einbetten dann ebenso behandelt werden. Nach mehr als einer Dekade des alltäglichen Verlinkens und Einbettens hätte dann auch das höchste europäische Gericht die wohl wichtigsten Konstellationen durchgespielt.
3 Kommentare
1 M Schneider am 13. Juli, 2015 um 18:58
Ist es nicht auch möglich Bilder (Fotos, also keine Filme) einzubetten? Ist das dann jetzt auch erlaubt, oder gilt das wirklich nur für “Bewegtbilder”?
2 *durbahn am 13. Juli, 2015 um 19:58
für die klarheit hätte ich einen frage:
ist denn wohl framing und verlinken gleich zu sehen ?
d.h. kann ich auf ein video bei youtube verweisen, in dem ich auf eine eigene seite (nur) einen link setze, der auf die seite oder direkt auf das video verweist ( bei dem ich nicht total sicher weiß ob vom urheber zu youtube hoch geladen wurde …)
vielen dank !
3 David Pachali am 14. Juli, 2015 um 08:10
@M Schneider: Die Argumentation passt im Prinzip auch auf Bilder. Allerdings kann man sich meines Erachtens auch vorstellen, dass beim Einbetten von Fotos andere Aspekte ins Spiel kommen können, die in dem Streit noch nicht auftauchten.
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