Kein Weiterverkauf gebrauchter Software-Lizenzen
Das Geschäftsmodell von Usedsoft sieht vor, dass die Nutzungsrechte von einem ursprünglichen Lizenznehmer erworben und dann an Dritte weiter verkauft werden. Im Januar 2006 hatte das Landgericht München I auf Antrag von Oracle eine einstweilige Verfügung gegen Usedsoft erlassen. Sie wurde nun im Hauptsacheverfahren bestätigt (Az.: 7 O 7061/06). Dem Händler von gebrauchter Software ist es demnach untersagt, Software, bei der in den Lizenzbestimmungen nur einfache und nicht abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, an Dritte weiter zu verkaufen.
Oracle hat alleiniges Vervielfältigungsrecht
Das Gericht stellte fest, dass die Einschränkung der Nutzungsrechte grundsätzlich wirksam ist. Der Ersterwerber der Lizenz darf danach sein erworbenes einfaches Nutzungsrecht nicht an Dritte übertragen oder diese ermuntern, sich die Software vom Hersteller per Download zu besorgen. Im vorliegenden Rechtsstreit hatte Usedsoft mit den Slogans „Jetzt begehrte ORACLE-Lizenzen sichern” und „Der rechtmäßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt” für den Kauf geworben.
Diese Aufforderungen sind nach Ansicht des Gerichts ein unzulässiger Eingriff in das Vervielfältigungsrecht an Software, das alleine Oracle zustehe. Die Einschränkung des Nutzungsrechts in Oracles Lizenzbestimmungen sei rechtlich wirksam. Daher ist es Usedsoft nicht erlaubt, seinen Kunden Lizenzen zu verschaffen, die zur Vervielfältigung berechtigen.
Da es bei der Auseinandersetzung nur um den Weiterverkauf von Lizenzen ging, die zum Download der Software berechtigen, fand der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz keine Anwendung. Er verbietet es dem Hersteller, den Weiterverkauf von körperlichen Datenträgern (CD-ROM, DVD) zu unterbinden, die bereits in den geschäftlichen Verkehr gebracht sind.
Uneinheitliche Rechtsprechung
Usedsoft hatte vor dem Oberlandesgericht München Berufung gegen die einstweilige Verfügung vom Januar 2006 eingelegt. Das Oberlandesgericht kam jedoch im August 2006 zu der gleichen Entscheidung wie das Landgericht, so dass der Fall erneut vor dem Landgericht landete, das seine ursprüngliche Entscheidung nun bestätigte. Usedsoft hat angekündigt, dagegen im Hauptsacheverfahren Berufung einzulegen und notfalls bis vor den Bundesgerichtshof zu ziehen.
Im Februar 2007 hatte das Oberlandesgericht Hamburg in einem ähnlichen Rechtsstreit zwischen einem Microsoft-Vertragshändler und Usedsoft zugunsten des Second-Hand-Händlers entschieden. Das Gericht ist der Ansicht, dass es erlaubt ist, Microsoft-Volumenlizenzen weiter zu verkaufen. Anders lautende Bestimmungen in den Lizenzbedingungen von Microsoft seien unwirksam. Allerdings hatte das Gericht seine Entscheidung nur auf Grundlage des Wettbewerbsrechts getroffen und urheberrechtliche Aspekte dabei weitgehend außer Acht gelassen.
Was sagen Sie dazu?