Über das Für und Wider eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger ist in den vergangenen Monaten oft und heftig gestritten worden. Die Forderung war von Vertretern von Presseverlagen vorgetragen worden, an erster Stelle des Burda- und des Axel-Springer-Verlags, und fand Eingang in den Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und FDP. Von Kritikern, neben anderen auch der iRights.info-Redaktion, war immer wieder auf verschiedene Unklarheiten hingewiesen worden: Zum einen sei nicht geklärt, worin das Problem bestehe, das durch ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage gelöst werden soll. Zum anderen bestehe die Gefahr von Kollateralschäden – dass also das Leistungsschutzrecht dazu führe, dass andere Rechte - etwa der Nutzer und Urheber – dadurch unverhältnismäßig eingeschränkt würden. Diese Diskussion kann anhand der Links zu entsprechenden Texten unten auf der Seite nachvollzogen werden.
Befürchtungen bestätigt
Der nun vorliegende Entwurf (PDF, 36 kb) zeigt einerseits, dass diese Kritik gerechtfertigt war, zum anderen aber auch die grundsätzlichen Schwierigkeiten, ein entsprechendes Gesetz zu formulieren. Das Dokument, das iRights.info vorliegt, stellt die Verlagsposition der gemeinsamen Position des Deutschen Journalistenverbands (DJV) und der Deutschen Journalistinnen- und Journalistenunion (dju) in ver.di gegenüber. Es wird deutlich, wie ähnlich sich die Positionen sind; allerdings ist davon auszugehen, dass es sich auf Seiten der Gewerkschaften um einen vorläufigen Diskussionsstand handelt.
Schon seit einiger Zeit war darüber spekuliert worden, dass die Verlage einen Gesetzesentwurf vorbereiten; aus dem Bundesjustizministerium (BMJ) war zu hören, dass man wünsche, dass Verlage und Journalistenvertreter sich auf eine Position einigen, bevor sich das Ministerium der Sache annehme. Hier muss sich das BMJ die Frage gefallen lassen, wie sinnvoll es ist, sich einen Gesetzesentwurf von Verlagslobbyisten und Gewerkschaften entwerfen zu lassen, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie ein weites Spektrum berechtigter Interessen außer Acht lassen würden.
Man ist sich grundsätzlich einig
Die Gewerkschaften der Journalisten ver.di und DJV erklären in dem Papier ihre „grundsätzliche Unterstützung“ des Leistungsschutzrechts. Begründet wird dies mit vier Punkten (Hervorhebungen durch die Redaktion):
1) Die Erlössituation der Presseverlage ist schwieriger geworden. Angesichts rückläufiger Verkaufszahlen und abnehmender Einnahmen aus Anzeigen gibt es derzeit keine langfristig positive Prognose für die Branche, zumal die negativen Entwicklungen jedenfalls zum Teil strukturelle Ursachen haben.
2) Der Versuch der Verlage, mit elektronischen Ausgaben neben der gedruckten Ausgabe Einnahmen zu generieren, ist bislang nicht erfolgreich und dürfte bei unveränderten rechtlichen Rahmenbedingungen auch nur zu eher bescheidenen Erfolgen führen. Die weit verbreitete Mentalität, im Netz müsse möglichst alles gratis sein, sowie die systematische sekundäre Verwertung von Angeboten im Internet durch Dritte stehen dem entgegen.
3) Die Verlage erwarten von einer durch ein Verlegerleistungsschutzrecht verbesserten rechtlichen Ausstattung die Erschließung neuer Einnahmenquellen dort, wo bisher die Leistungen der Verlage und Journalisten vergütungsfrei erwerbsmäßig genutzt werden.
4) Journalist/innen und Presseverlage sind sich darin einig, dass der Gesetzgeber den Verlagen im Interesse der gesamten Branche und zur Stabilisierung des Pressewesens die Chance zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen Leistung geben sollte. Interessant ist zunächst, dass die vermeintlichen „Gründe“ dafür, dass die Gewerkschaften den Verlegervorstoß grundsätzlich unterstützen, nicht genauer erläutert oder kommentiert werden. Sie ähneln den Gründen, die von Verlegerseite in den vergangenen Monaten vorgetragen wurden.
Interessengleichheit zwischen Verlagen und Gewerkschaften?
Es sollte erlaubt sein zu fragen, welche strukturellen Ursachen es sind, die eine langfristig positive Prognose für die Branche ausschließen sollen, und inwiefern eine angeblich ,,weit verbreitete Mentalität, „im Netz müsse möglichst alles gratis sein“, die Einführung eines neuen Monopolrechts auf bestimmte Verlagsangebote rechtfertigen kann. Was ist damit gemeint, dass „die systematische sekundäre Verwertung von Angeboten im Internet durch Dritte“ einer positiven Entwicklung von Presseverlagsprodukten entgegenstehen? Empirische Belege für derartige Behauptungen liegen bislang nicht vor.
Festzustellen ist, dass die Gewerkschaften offenbar von einer Interessengleichheit zwischen Journalisten und Verlagen ausgehen. Das wird besonders in Punkt 3 deutlich, wo es unter der Überschrift „Begründung der grundsätzlichen Unterstützung“ (der Gewerkschaften für eine Forderung der Verleger nach einem eigenen Leistungsschutzrecht) heißt: „Die Verlage erwarten ... die Erschließung neuer Einnahmequellen“. Weiterhin wird in Punkt 4 die Behauptung aufgestellt, Journalisten und Presseverlage seien sich „darin einig, dass der Gesetzgeber den Verlagen im Interesse der gesamten Branche und zur Stabilisierung des Pressewesens die Chance zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen Leistung geben sollte“.
Das widerspricht – neben der individuellen Kritik einzelner Journalisten – vor allem der Stellungnahme des Interessenverbandes freier Journalisten, ,,Freischreiber". Der Verband hatte jüngst kommentiert: „Ein Leistungsschutzrecht, wie es derzeit diskutiert wird, ist weder im Interesse der Urheber noch im Interesse der Allgemeinheit“. Auch von Medienwissenschaftlern und Urheberrechtlern war harsche Kritik an dem Vorhaben geäußert worden, auf die die Gewerkschaften in ihrer Darstellung mit keinem Wort eingehen.
In medias res: Erste Entwurfsanalyse
Für den „Schutz des Presseverlegers“ sollen neue Paragrafen 87f und 87g in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingefügt werden. Während das Recht und seine Einzelheiten in Paragraf 87f definiert werden sollen, soll sich Paragraf 87g der Wahrnehmung dieses Rechts widmen. Hier zeigt sich, dass beide Regelungen einige Aspekte vermischen, was in der Praxis verschiedene Fragen über Bedeutung und Verhältnis zueinander aufwerfen würde.
Paragraf 87g UrhG: Verwertungsgesellschaftspflicht
In der zweiten Vorschrift soll geregelt sein, dass das neue Leistungsschutzrecht nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden kann (so genannte Verwertungsgesellschaftspflicht). Das bedeutet, dass nicht ein einzelner Verlag oder eine Vereinigung von Verlagen, etwa mit Google oder anderen Nutzern des neuen Rechts, Verträge schließen oder Vergütungen von den Nutzern einfordern kann, sondern nur eine Verwertungsgesellschaft. Welche Verwertungsgesellschaft hierfür zuständig sein soll, ist offenbar zwischen den Gewerkschaften und den Verlagen umstritten.
Während die Verlage in der Vergangenheit geäußert haben, eine eigene Verwertungsgesellschaft gründen zu wollen, sprechen sich ver.di und DJV dafür aus, hiermit die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) zu betrauen, also die Instanz, die seit ehedem bestimmte Rechte und Ansprüche von Verlagen und Autoren wahrnimmt. Warum es eine neue Verwertungsgesellschaft, mit allen damit verbundenen Kosten und zusätzlicher Komplexität, geben soll, bleibt dabei bislang ebenso im Dunkeln, wie der Grund für die Gewerkschaften, sich für die VG Wort auszusprechen.
In der „Gewerkschaftsposition“ zum Gesetzesentwurf heißt es hierzu nur, dass sich eine eigene Verwertungsgesellschaft aus Kostengründen und deswegen nicht empfehle, „weil sonst Reibungsverluste zu befürchten wären“.
Was ist ein ,,Presseerzeugnis"?
Das Leistungsschutzrecht soll „Presseerzeugnisse“ schützen. Die Antwort auf die Frage, was das sein soll, was also das Leistungsschutzrecht über die Rechte an den Beiträgen der Urheber hinaus schützen soll, wurde mit Spannung erwartet. Denn sie muss einen der wesentlichen Aspekte des Leistungsschutzrechts für Verleger klären: Das Verhältnis des Leistungsschutzrechts zu den Urheberrechten der Autoren.
In der bisherigen Diskussion ist stets kritisiert worden, dass ein Verleger-Leistungsschutzrecht kaum vom Urheberrecht der Autoren an ihren Artikeln abgegrenzt werden könne. Denn wenn Autoren das Urheberrecht an ihren Artikeln haben (und sie wiederum oft gezwungen werden, in Buyout-Verträgen die meisten Nutzungsrechte an die Verlage zu übertragen), wie verhalten sich diese Rechte dann zu dem Recht der Verleger an dem „Presseerzeugnis“? Wie wird ein Presseerzeugnis definiert? Relevant ist diese Frage vor allem für freie Journalisten: Wenn den Verlagen ein Recht gewährt wird, das den Urheberrechten sozusagen übergestülpt wird, wären Zweitverwertungen kaum noch möglich. Der Journalist bräuchte immer die Erlaubnis des Verlages, dem er seinen Beitrag zuerst überlassen hat, weil er stets in das Leistungsschutzrecht dieses Verlags eingreifen würde, wenn er seinen eigenen Artikel nutzt oder Rechte daran einem Dritten überträgt.
Die Antwort im Gesetzesentwurf der Verlage lautet: „Presseerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes ist die redaktionell gestaltete Festlegung journalistischer Beiträge und anderer Elemente auf Papier oder einem elektronischen Träger im Rahmen einer unter einem Titel periodisch veröffentlichten Sammlung, soweit sie nicht ausschließlich der Eigenwerbung dient.“ Die Gewerkschaften wollen diese Definition leicht verändern und als Presseerzeugnis eine „redaktionell-technische Festlegung“ definieren.
Zur Begründung heißt es: „Der Schutzgegenstand eines Leistungsschutzrechtes muss so formuliert werden, dass nicht nur eine redaktionelle Festlegung die Definition des Presseerzeugnisses bestimmt, sondern eine redaktionell-technische Festlegung maßgeblich für diesen Begriff ist. Die redaktionelle Festlegung allein kann nicht gewährleisten, dass der Schutzgegenstand vom bestehenden Urheberrecht an den journalistischen digitalen Beiträgen getrennt werden kann.“
Gleich welche der beiden Formulierungen man verwendet: Es ist und bleibt unklar, wie man das Recht an den Beiträgen und das Recht am „Presseerzeugnis" in der Praxis trennscharf abgrenzen soll. Nach Paragraf 87f Absatz 1 des Verlagsentwurfs soll der Verleger am Presseerzeugnis das ausschließliche Recht erhalten, dieses vollständig oder in Teilen zu nutzen (das heißt: zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben). Teile des Presseerzeugnisses sind insbesondere die einzelnen Fotos und Artikel, die die jeweilige Publikation ausmachen.
Mit anderen Worten: Würde man diese Forderung so übernehmen, würde das Leistungsschutzrecht massiv in die Verwertungsbefugnis der Journalisten an ihren eigenen Beiträgen eingreifen. Denn auch ein Journalist, der sich die Online-Rechte an seinem Artikel vorbehält, würde „einen Teil des Presseerzeugnisses“ nutzen, wenn er diesen selbst online stellt.