
Streaming - Filme gucken im Internet
Neben den bekannten Videoportalen wie YouTube oder MyVideo tauchen im Netz zunehmend rechtlich fragwürdige Streaming-Angebote wie kino.to auf. Sie werden massenhaft genutzt, obwohl die Verbraucherzentralen vor Abofallen und anderen Gefahren auf vielen dieser Seiten warnen.
Offenbar glauben viele, dass ein Anschauen von Filmen über Streams im Gegensatz zum Herunterladen generell erlaubt ist. Rein technisch ist das tatsächlich ein Unterschied: Statt eine dauerhafte Kopie des Films auf dem eigenen PC zu speichern, wird der jeweilige Film beim Streaming direkt im Browser angezeigt und nur „live“ angeschaut. Streaming ähnelt damit technisch betrachtet eher dem Fernsehen, während Downloading eher so etwas wie ein Mitschnitt per DVD- oder Harddiskrecorder ist.
Ob das auch vor dem Gesetz einen Unterschied macht, ist bislang kaum geklärt. Ein wichtiger Unterschied zwischen Streaming und vielen Tauschbörsen ist: Wer sich einen Film bei einem Streaming-Dienst anschaut, stellt selber keine Inhalte bereit. Das ist bei der Tauschbörse Bittorrent zum Beispiel anders: Dort ist jeder Nutzer gleichzeitig auch ein Anbieter. Jede Datei wird während eines Downloads automatisch anderen Nutzern wieder zur Verfügung gestellt. Das dient der Effizienz des Netzwerks, da die großen Datenmengen auf viele Internet-Anschlüsse und Rechner („peer-to-peer“) verteilt werden können.
Es führt aber zu rechtlichen Problemen. Denn es ist niemals erlaubt, geschützte Inhalte jedermann zum Abruf online bereit zu stellen oder zum Download anzubieten, ohne die entsprechenden Rechte zu haben. Und natürlich hat kein Schüler von Warner Bros. jemals das Recht erworben, „Harry Potter und der Halbblut-Prinz“ über Bittorrent zum Download anzubieten. Natürlich hat kein Student mit RTL einen Vertrag geschlossen, der es ihm erlaubt, die neueste Folge von DSDS bei Rapidshare einzustellen.
„Werkgenuss“ erlaubt
Sich im privaten Umfeld Online-Inhalte anzuschauen, ist etwas anderes als sie anzubieten. Filme anzuschauen fällt sogar, ebenso wie Musik anhören oder Bücher lesen, grundsätzlich gar nicht unter das Urheberrecht. Es gilt der Grundsatz, dass der „reine Werkgenuss“ rechtlich nicht beeinträchtigt werden soll.
Niemand braucht also eine Erlaubnis, um Filme im Fernsehen zu sehen oder sich Musik im Radio oder in der Disko anzuhören. Auch kann kein Buchhändler oder Verlag seinem Kunden vorschreiben, dass er sein gedrucktes Buch nur dreimal kostenlos lesen darf und beim vierten Mal eine Gebühr zahlen muss.
Digitaler Werkgenuss erfordert Kopien
Bei der digitalen Nutzung ist die Sache allerdings etwas komplizierter. Denn wenn ein Film auf einem Computer angesehen wird – und sei es auch nur „live“ aus dem Internet gestreamt – entstehen automatisch eine Reihe von Kopien. Manche dieser Kopien werden auch vom PC des Nutzers in einem Zwischenspeicher oder im Arbeitspeicher erzeugt.
Auch wenn diese nach der Nutzung, spätestens wenn der Rechner neu gestartet wird, wieder gelöscht werden (man spricht hier von flüchtigen Kopien), handelt es sich aus urheberrechtlicher Sicht um Vervielfältigungen. Und die sind nur dann erlaubt, wenn es hierfür eine gesetzliche Gestattung gibt. Solche gesetzlichen Gestattungen werden im Urheberrecht Schrankenbestimmungen genannt.
Rechtliche Grauzone
Ob das Streaming aus dem Netz (also der „digitale Werkgenuss“) aufgrund der hierbei immer entstehenden technischen Kopien juristisch anders beurteilt werden muss, als wenn man einen Film im Fernsehen anschaut, ist bislang nicht geklärt. Gerichtsurteile, die sich damit beschäftigen, gibt es noch nicht. Gestattet könnte dies nach einer urheberrechtlichen Regelung sein, in der es speziell um solche flüchtigen Kopien geht.
Es gilt, dass technische Vervielfältigungen, die zum Beispiel beim Browsing erzeugt werden, grundsätzlich erlaubt sind. Allerdings enthält diese Vorschrift keine eindeutige Antwort auf die hier relevanten Fragen. Das liegt vor allem daran, dass sie sehr unklar und wenig eindeutig formuliert ist.
Klar ist hiernach lediglich, dass rechtmäßig in das Internet gestellte Inhalte per Streaming auf dem eigenen Rechner angeschaut werden dürfen. Sich die Tagesschau in der ARD-Mediathek anzusehen, ist also in Ordnung. Bei Streams, die über Plattformen wie kino.to abgerufen werden können, ist dies aber im Zweifel nicht der Fall.
Es ist sicherlich kein Zufall, dass eine Domain, auf der die neuesten Kinofilme für lau zu finden sind, im Südseeinselstaat Tonga registriert ist. Mit Sicherheit ist davon auszugehen, dass der Betreiber des Portals nicht die für ein solches Online-Angebot erforderlichen Rechte hat, es sich also mehr oder weniger eindeutig um eine rechtswidrige Quelle handelt.
Auch wenn das Angebot selbst rechtswidrig ist, heißt das nicht unbedingt, dass man die dort bereitgehaltenen Filme nicht ansehen darf. Man könnte einerseits sagen, dass es sich nur um einen digitalen Werkgenuss handelt, da die Inhalte nicht heruntergeladen, sondern nur gestreamt werden. Insofern wäre es egal, ob die Quelle rechtmäßig oder illegal ist. Ein (guter) Grund für diese Auffassung liegt darin, dass nur so der Nutzer aus den rechtlichen Fragen herausgehalten wird, die den Anbieter der Inhalte betreffen.
Die rechtlichen Hintergründe kann der private Nutzer in der Regel weder wissen noch beurteilen. Einer Kriminalisierung der Bevölkerung könnte so entgegengewirkt werden. Außerdem würde dadurch der Grundsatz aufrecht erhalten, dass der reine Werkgenuss durch das Urheberrecht nicht geregelt werden soll. Und das war bislang immer so: Niemand wäre auf die Idee gekommen, Radiohörer der in den sechziger und siebziger Jahren verbreiteten, illegalen Piratensender als Urheberrechtsverletzer anzusehen. Ob die Gerichte diese Auffassung teilen, ist allerdings völlig offen.
Dagegen könnte man zum Beispiel einwenden, dass kino.to und ähnliche Angebote offensichtlich rechtswidrig sind und deren Nutzung generell untersagt sein sollte. Einen Schutz vor unsicherer Rechtslage benötigen die Nutzer bei derart eindeutig illegalen Diensten somit nicht. Die Filmwirtschaft hätte zum Beispiel ein erhebliches Interesse an einem Verbot der Nutzung, da sie gegen die anonymen Anbieter im Ausland im Zweifel nicht effektiv vorgehen kann.
Fazit
Wenn man Kino.to und ähnliche Dienste nutzen will, um sich die neuesten Kinofilme kostenlos anzusehen, muss man sich bewusst sein, dass es riskant ist. Dass man sich hier in einer rechtlichen Grauzone bewegt und es derzeit völlig unklar ist, ob die Nutzung überhaupt erlaubt ist, ist dabei nur ein Aspekt. Häufig lauern hier auch unkalkulierbare Kostenfallen, versteckte Abonnements und andere Gefahren, vor denen man sich nur schwer schützen kann.