
Was sind Rezepte urheberrechtlich?
Ein Kochrezept ist laut Duden ein „Rezept, nach dem eine Speise zubereitet werden kann“, wobei Rezept eine andere Bezeichnung für eine „Back-, Kochanweisung“ ist. Die Speisen selbst sind nicht Teil des Rezepts und prinzipiell nicht vom Urheberrecht erfasst. Auch wenn häufig von „Kochkunst“ die Rede ist, gibt es im Urheberrecht keinen Schutz für fertige Gerichte aus Pfanne, Topf oder Kuchenform. Das mag vielleicht überraschen, aber das Urheberrecht schützt ausdrücklich nur Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst.
Dem Urheberrecht zufolge können Werke nur dann Schutz genießen, wenn sie eigene geistige Schöpfungen ihres Urhebers darstellen und individuelle Form aufweisen. Urheber haben das alleinige Recht, ihre Werke in unterschiedlichster Weise zu nutzen. Will jemand anderes die Werke nutzen, muss dafür meistens eine Erlaubnis vorliegen.
Wenn umgangssprachlich von einem „Rezept“ die Rede ist, kann damit sowohl die Beschreibung oder Darstellung der Zubereitung eines Gerichts gemeint sein als auch die inhaltliche Aussage, die in dieser Beschreibung steckt – die Idee zur Speisenzubereitung. Urheberrechtlich betrachtet, sind „Rezept als Beschreibung“ und „Rezept als Idee zur Speisenzubereitung“ zwei grundverschiedene Dinge: Das Erste ist die Form, das Zweite der Inhalt. Urheberrechtlich geschützt sein kann nur ein „Rezept als Beschreibung“, also die sprachliche Form.
Nimmt man einmal das Rezept für eine Hühnerbrühe, so ist die Idee, etwas Gemüse mit Gewürzen, Hühnerfleisch und Wasser zusammen solange zu kochen, bis man eine Hühnerbrühe hat, nicht urheberrechtlich schützbar. Wenn man diese Idee allerdings in einem Rezept beschreibt, kann diese Beschreibung unter gewissen Voraussetzungen urheberrechtlich geschützt sein.
Woraus besteht ein Rezept?
Ein Rezept besteht normalerweise aus mehreren Bestandteilen, in denen die Idee zu einer Speise formuliert und illustriert wird. Schlägt man ein Kochbuch oder den Rezeptteil einer Kochzeitschrift auf, so kann man folgende Bestandteile vorfinden:
• Die Bezeichnung des Gerichts,
• Mengenangaben für Zutaten,
• eine Beschreibung der Zubereitung aus den Zutaten,
• Abbildungen von Zutaten,
• Abbildungen der zubereiteten Speise.
Kann ein Rezept aus diesen Bestandteilen urheberrechtlich geschützt sein? Kann die individuelle Zusammenstellung aus Mengenangaben für Zutaten, einer Beschreibung der Zubereitung aus den Zutaten, von Abbildungen der Zutaten und der zubereiteten Speise ein Werk im Sinne des Urheberrechts darstellen? Die Antwort auf diese Frage lautet: All das kann sein, ist aber nicht immer der Fall.
Die Form ist geschützt, nicht der Inhalt
Im Urheberrecht gibt es die grundlegende Unterscheidung zwischen Form und Inhalt eines Werkes. Während die Form durch das Urheberrecht geschützt werden kann, kommt das für den Inhalt eines Werkes nicht in Frage. Diese Unterscheidung gilt auch für Kochrezepte: Nicht die Idee zu einer bestimmten Speise kann geschützt sein, nur die Darstellung dieser Idee. Gleich wie originell oder hochwertig das Gericht ist, geschützt ist niemals die Zusammenstellung der Zutaten, sondern nur – wenn überhaupt – die Formulierung, mit der der Rezeptautor sein Gericht oder seine Kochanleitung beschrieben hat.
Da die rechtlichen Anforderungen an die schöpferische Leistung bei den verschiedenen Elementen, aus denen ein Rezept bestehen kann, unterschiedlich hoch sind, muss man differenzieren. Es kann sein, dass ein Teil, zum Beispiel das Foto des Gerichts, geschützt ist, während der Rezepttext frei verwendet werden kann, weil hieran kein Urheberrecht besteht. Schauen wir uns deshalb einmal die Bestandteile im Einzelnen an.