
Welche Art von Texten wird geschützt?
„Werke der Literatur“ sind durch das Urheberrecht geschützt. Das hört sich erst einmal so an, als gelte der Schutz nur für das, was zwischen Buchdeckel gepresst und im Schulunterricht besprochen wird. Doch der Begriff „Literatur“ wird sehr weit ausgelegt. Es gehören nicht nur Romane und Gedichte dazu, sondern auch Sachbücher, wissenschaftliche Aufsätze, journalistische Artikel oder sogar Schulaufsätze.
Der Grund: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind [...] persönliche geistige Schöpfungen“ – so steht's im Gesetz. Dabei ist entscheidend, dass der Text individuelle Züge des Schöpfers aufweist, nicht aber, dass er Neuigkeitswert hat. Auch die einmillionste Geschichte eines Mädchens, das sich in einen Jungen verliebt und mit ihm durchbrennt, ist urheberrechtlich geschützt, solange sie das „Handwerkliche und Durchschnittliche überragt“, wie es in diesem Zusammenhang heißt.
Nur eigene schöpferische Leistungen
Die Schwelle dafür setzen die Gerichte recht niedrig an. So können etwa Journalisten meist davon ausgehen, dass nicht nur Essays oder längere Reportagen, sondern auch Artikel zum Tagesgeschehen vom Urheberrecht geschützt sind, obwohl die meisten Leser wahrscheinlich nicht auf die Idee kämen, sie als Literatur anzusehen. Sogar Preislisten, Telefonbücher, Kataloge und Sammlungen von Kochrezepten können unter Umständen schutzfähig sein (die Juristen sprechen vom so genannten Schutz der „kleinen Münze“).
Nicht schutzfähig sind dagegen meist Texte wie Bedienungsanleitungen, Ausschreibungsunterlagen oder Fahrpläne, da nur in seltenen Ausnahmefällen eine schöpferische Leistung notwenig ist, um sie zu verfassen.
Der abstrakte Begriff der persönlichen geistigen Schöpfung kann allerdings nicht wie eine Schablone verwendet werden, die man über jeden einzelnen Text legt um zu entscheiden, ob er urheberrechtlich geschützt ist oder nicht. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem viel beachteten Fall einem Artikel eines Computerzeitschriften-Redakeurs den Urheberrechtsschutz verweigert. Begründung: „Gerade wenn über technische Produkte berichtet wird, sind im Regelfall alle technischen Informationen vorgegeben; häufig stammen sie sogar vom Hersteller selbst. Technische Details sprachlich zu vollständigen Sätzen zu verknüpfen, begründet noch keine literarische Werksqualität.“
Wie schützt man Texte?
Damit ein Text urheberrechtlich geschützt ist, genügt es, ihm eine wahrnehmbare Form zu geben – das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes. Der Text muss nicht registriert werden - was auch gar nicht geht, denn es gibt kein Register, bei dem man ihn anmelden könnte. Er muss – streng genommen – noch nicht einmal aufgeschrieben werden, denn auch eine Verkörperung des Geisteswerks ist nicht Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz. So können beispielsweise auch Stehgreif-Reden oder improvisierte Gedichte geschützt sein. Auch muss ein Text nicht veröffentlicht sein, damit er durch das Urheberrecht geschützt ist. Sonst stünde für viele Autoren der Schutz nur auf dem Papier, denn sie müssen ihre Texte meist an Verlage oder Redaktionen schicken, um sie anzubieten. Und zu diesem Zeitpunkt sind sie ja noch gar nicht veröffentlicht. Ist das Urheberrecht einmal entstanden, gilt es bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors; es geht an die Erben oder Rechtsnachfolger des Urhebers über.
Allerdings muss der Autor im Falle eines Rechtsstreits nachweisen können, dass tatsächlich er der Urheber des Textes ist. Das wird häufig schwierig sein, vor allem, wenn jemand anderes behauptet, er hätte das Sprachwerk verfasst, sich also die Urheberschaft anmaßt. Helfen können Zeugen, die bekunden, dass man selbst den Text zu einem bestimmten Zeitpunkt fertig gestellt hat. Auch andere Möglichkeiten bestehen. Hierbei geht es immer darum, einen von außen (also zum Beispiel durch ein Gericht) erkennbaren Akt vorzunehmen, der belegt, dass das Sprachwerk zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem selbst geschaffen wurde.
Wer ist der Autor?
Bei veröffentlichten und bereits auf dem Markt erschienenen Texten hilft das Urheberrecht: Eine Vorschrift besagt, dass derjenige, der auf den veröffentlichten Exemplaren als Autor genannt ist, im Zweifel auch der Urheber ist. Dies bewirkt eine „Umkehr der Beweislast“, was bedeutet, dass ein anderer, der behauptet selbst der Urheber zu sein, diese Behauptung auch beweisen muss. Wenn ein Text anonym oder unter einem Pseudonym erscheint, hilft diese Regelung natürlich nicht. In solchen Fällen hat aber der Autor die Möglichkeit, sich in die so genannte Urheberrolle eintragen zu lassen, die beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird. Durch diesen öffentlich dokumentierten Akt kann der Autor zumindest ein Indiz schaffen, das auf ihn als wahren Urheber hinweist.
Gerade bei Texten, die im Internet erscheinen, hört man noch immer die Behauptung, die rechtliche Lage sei unklar. Das Gegenteil ist der Fall: Wo ein Text veröffentlicht wird, spielt für den Urheberrechtsschutz keine Rolle. Selbstverständlich sind auch Texte, die auf Internetseiten erscheinen, urheberrechtlich geschützt – wenn sie die genannten Bedingungen erfüllen. Das zu wissen, ist wichtig angesichts der vielen journalistischen Seiten im World Wide Web, aber auch der Angebote von Forschungsinstituten, Universitäten oder Börsen, in denen Diplom- oder Hausarbeiten veröffentlicht und gehandelt werden. Alle diese Texte sind geschützt, sie zu veröffentlichen ist nur mit Genehmigung des Urhebers erlaubt.