Leistungsschutzrecht ist keine Hilfe für Verlage
Das Papier der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf Bundesebene vertritt, geht davon aus, dass die Pressefreiheit (geregelt in Artikel 5 des Grundgesetzes) zwar den Schutz der Presse in sämtlichen Aspekten garantiert, allerdings daraus keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung ableitet. Vielmehr sei gerade hier besondere Vorsicht geboten, um die Unabhängigkeit der Presse zu gewährleisten. An die Nutzerseite gerichtet stellen die Anwaltsvertreter aber auch fest, dass das Grundrecht auf Informationsfreiheit nicht bedeutet, dass bestimmte Informationsquellen zwingend kostenlos sein müssen.
Die Stellungnahme der BRAK steht im Kontext der Diskussion um das Leistungsschutzrecht, die schon seit einiger Zeit Netzaktivisten, Journalisten, Verlage und auch den Gesetzgeber beschäftigt. Die Presseverlage fordern ein Leistungsschutzrecht für ihre Angebote, da sie den Journalismus aufgrund von wirtschaftlichen Einbrüchen durch die Digitalisierung der Medien in Gefahr sehen. Mit seiner Einführung soll die gewerbliche Nutzung von Inhalten durch Behörden, Unternehmen und Freiberufler kostenpflichtig werden. Darin enthalten wäre sowohl ein Leserecht als auch das Recht zur Verwendung kleinster Textbestandteile. Dagegen stellen sich Netzaktivisten, Blogger und Journalisten, die unverhältnismäßige Eingriffe in die Informationsfreiheit und eine einseitige finanzielle Bereicherung der Verlage befürchten.
In der Stellungnahme der Anwaltskammer heißt es weiter, es bestehe ein nicht zu unterschätzendes gesellschaftliches Interesse an qualitativ hochwertigem Journalismus. Die BRAK bezweifelt allerdings, ob der negativen wirtschaftlichen Entwicklung innerhalb der Verlagsbranche sinnvollerweise mit der Einführung eines Leistungsschutzrechts begegnet werden kann.
Ein Schutzrecht, welches den Berechtigen eine Vielzahl an Folgeansprüchen gewähre, befinde sich stets in Konflikt mit der Wettbewerbsfreiheit, zumal es gesetzlich keinen generellen Schutz vor Nachahmung gebe. Sobald journalistische Erzeugnisse betroffen seien, welche dem Urheberrecht unterliegen, hätten die Verlage bereits jetzt einen ausreichenden Schutz vor unkontrollierter Weiterverwendung durch die ihnen branchenüblich übertragenen Nutzungsrechte.
Der Anwendungsbereich eines Leistungsschutzrechts sei damit auf solche Leistungen beschränkt, die bisher kein geistiges Eigentum im rechtlichen Sinne darstellten. Ein Beispiel dafür sind sogenannte „Snippets“ – Satzschnipsel, die derzeit kostenlos von den Verlagen zur Verfügung gestellt und als Kurzbeschreibung in Online-Suchmaschinen verwendet werden. Eine derartige Beeinträchtigung der Informationsfreiheit durch den Schutz solcher Kleinstbestandteile ist aus Sicht der BRAK urheberrechtlich nicht gewollt und außerdem in der Praxis nur schwer zu kontrollieren.
Insgesamt lautet das Urteil der Bundesanwaltskammer, dass, obwohl journalistische Leistungen vor unzulässigen Übernahmen durch Dritte bewahrt werden sollten, ein Leistungsschutzrecht, wie es sich die Presseverlage gegenwärtig vorstellen, dafür kaum geeignet sei.
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