iRights.info: Urherberecht in der digitalen Welt
Teil 1: Persönlichkeitsrechte in sozialen Netzwerken

Facebook, Studi VZ & Co.

Urheber- und Persönlichkeitsrechte in sozialen Netzwerken

In Sozialen Netzwerken wie schülerVZ, Facebook oder wer-kennt-wen werden alle Inhalte wie Nachrichten, Texte, Fotos, Videos oder Musikdateien von den Nutzern selbst eingestellt. Philipp Otto erläutert, worauf man achten muss, wenn man selbst sein Profil ins Netz stellt, und was man tun kann, wenn die eigenen Rechte verletzt werden.


 
Soziale Netzwerke im Internet entwickeln sich zum zentralen Kommunikationsort einer ganzen Generation. Die Nutzerzahlen steigen seit einigen Jahren auch in Deutschland explosionsartig an. Das eigene Profil bei Facebook oder Myspace, bei studiVZ, schülerVZ, Lokalisten, StayFriends, wer-kennt-wen und anderen ist für Millionen Nutzer inzwischen Ausweis einer neuen digitalen Identität.
 
Es dauert nur wenige Minuten, bis der Account freigeschaltet ist und man sich angemeldet hat. Die Nutzer teilen ihre Gedanken und ihre Interessen der Online-Community mit und knüpfen elektronisch Kontakte. Das Web 2.0 lebt dabei von Inhalten, die von den Nutzern selber erstellt werden (User Generated Content). Die Anbieter stellen lediglich die technische Plattform zur Verfügung. Alle Inhalte wie Nachrichten, Texte, Fotos, Videos oder Musikdateien, werden von den Nutzern eingestellt.
 
Die Nutzer werden dadurch – meist ohne sich darüber bewusst zu sein – auch rechtlich für ihr Handeln verantwortlich. Vor allem kommt es immer wieder zu Verstößen gegen das Persönlichkeits- und gegen das Urheberrecht. Soziale Netzwerke bieten große Vorteile – aber auch handfeste rechtliche Risiken.
 
Diese sind hier aus zwei Gründen besonders groß. Zum einen sind die Rechtsfragen im Bereich des Urheber- und Persönlichkeitsrechts häufig sehr komplex und können von den meisten juristischen Laien kaum beantwortet werden. Es ist schwierig, im Internet alle Regeln einzuhalten. Zum anderen sind Rechtsverletzungen im Netz problemlos aufzuspüren und können daher leicht verfolgt werden. Das gilt sowohl für offene als auch für vermeintlich geschlossene Bereiche von sozialen Netzwerken.
 
Auch mit der Anonymität ist es im Internet weniger weit her, als es meist angenommen wird, da Rechtsverletzer zum Beispiel über die IP-Adresse des Computers ausfindig gemacht werden können. Folgende Hinweise sollen helfen, sich im juristischen Dickicht zurechtzufinden.
 
Schutz persönlicher Interessen im Netz: Was sind allgemeine Persönlichkeitsrechte?
 
Nach dem Grundgesetz hat jeder das Recht auf eine freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt. Dieses „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ hat viele Facetten. Es gibt zum Beispiel vor, dass es Datenschutzrechte gibt, also dass nicht jeder beliebig personenbezogene Daten anderer erheben, speichern und verwenden (etwa veröffentlichen) darf.
 
Es enthält das Recht am eigenen Bild, wonach jeder selbst entscheiden kann, ob und unter welchen Bedingungen jemand anderes Abbildungen der eigenen Person verbreiten oder veröffentlichen darf. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch den Schutz der Ehre (weshalb etwa Beleidigungen verboten sind), des gesprochenen Wortes und allerhand mehr.
 
Der hinter all diesen Persönlichkeitsrechten stehende Grundgedanke lautet, dass andere nicht ungefragt in die Öffentlichkeit gezogen werden dürfen. Natürlich gibt es Ausnahmen, vor allem, wenn es darum geht, dass andere grundrechtliche Güter ansonsten nicht gewährleistet wären.
 
So wäre die Presseberichterstattung über Bestechungsskandale oder Steuerhinterziehung unmöglich, wenn die potenziellen Rechtsbrecher um Erlaubnis gefragt werden müssten, bevor Hintergrundberichte veröffentlicht werden. In solchen Fällen muss der Betroffene daher ausnahmsweise nicht zustimmen.
 
Die Privatsphäre anderer ist zu respektieren!
 
All diese Rechte gelten natürlich auch im Internet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es um Inhalte geht, die auf einer „normalen“ Webseite oder in einem sozialen Netzwerk zu finden sind. Entscheidend ist, dass andere – das heißt in aller Regel im Rechtssinn „die Öffentlichkeit“ – die Möglichkeit haben, diese Inhalte zu sehen oder zu lesen.
 
Die geschützte Privatsphäre von anderen zu verletzen, geht ganz schnell. Schnell sind die Partyfotos oder das letzte Video mit feiernden und betrunkenen Freunden und Bekannten bei Flickr oder Facebook veröffentlicht. Erlaubt ist das aber nicht. Denn das Recht am eigenen Bild besagt, dass die abgebildeten Personen um Erlaubnis gefragt werden müssen, bevor Fotos von ihnen online gestellt werden dürfen.
 
Nur in ganz wenigen Fällen, beispielsweise wenn es sich um Bilder von Politikern oder Stars handelt oder das Bild eine größere Menschenmenge wie ein Rockkonzert oder eine Demonstration zeigt, kann es ohne Zustimmung erlaubt sein, Personenabbildungen ins Netz zu stellen. In allen anderen Fällen müssen die abgelichteten Personen grundsätzlich ihr Einverständnis geben.
 
Mit guten Gründen. Nicht jeder findet es witzig, wenn er nach einer Partynacht feststellen muss, dass sein ganzes Freundesnetzwerk schon bei Facebook die skandalträchtigen Bilder anschauen kann. Der Weg von der allgemeinen Belustigung auf Kosten einzelner bis zum Cyber-Mobbing ist kurz. Deshalb: Je intimer (vielleicht auch: peinlicher) die Fotos oder Videos, desto eher hat man vor der Veröffentlichung zu fragen!
 

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14.07.09 , © iRights.info Philipp Otto
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