iRights.info: Urherberecht in der digitalen Welt
Teil 1: Privatkopie und Schutz technischer Maßnahmen

Neues Recht für neue Zeiten

Eigentlich heißt der Zweite Korb „Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“. Der sperrige Titel verheißt, dass das bestehende Urheberrecht optimiert und an die Bedürfnisse der Gegenwart und Zukunft angepasst werden soll. Seit dem 1. Januar 2008 ist der „Zweite Korb“ geltendes Gesetz. Was hat sich geändert, was muss man beachten?


Das Urheberrechtsgesetz ist alt, es stammt aus dem Jahr 1965. Klar, dass man damals noch keine Regelungen für die Online-Nutzung von Musik brauchte, dass der digitale Kopienversand nicht geregelt wurde und es auch keine Bestimmungen zu DRM-Systemen gab. All dies sind heute jedoch sehr relevante Themen, deren sich der Gesetzgeber annehmen musste. Hierzu diente zunächst der Erste Korb, eine Gesetzesreform, die 2003 in Kraft getreten war. Der Zweite Korb setzt diese Reform nun fort und behandelt jene Themen, die so umstritten und schwierig sind, dass sie im Ersten Korb aus Zeitgründen nicht mehr berücksichtigt werden konnten.
 
Der zweite Korb wurde im Juli 2007 vom Bundestag verabschiedet und trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Welche Regelungen des Urheberrechts genau geändert wurden und was sich dadurch verändert, wird im Folgenden beschrieben.
 
Privatkopie und Schutz technischer Maßnahmen
 
Eines der umstrittensten Themen des neuen Gesetzes ist die Regelung über Kopien zum privaten Gebrauch. Für den alltäglichen Umgang mit geschützten Werken, wie Computerprogrammen, Musikstücken, Filmen, Fernseh- oder Radiosendungen, ist sie von elementarer Bedeutung. Die so genannte „Privatkopieschranke“ erlaubt allerhand Nutzungen für private Zwecke, wie etwa Sendungen aufzuzeichnen, CDs zu brennen, einen Text aus dem Internet herunterzuladen, Beiträge aus Büchern in der Bibliothek zu kopieren und vieles mehr.
 
Bereits im Ersten Korb wurde viel über die Privatkopieschranke debattiert. Konkret ging es darum, ob diese Regelung für digitale Kopien überhaupt gelten, und wenn ja, ob sie nicht eingeschränkt werden sollte. Besonders die Musikindustrie hatte gefordert, die Privatkopie im digitalen Bereich ganz abzuschaffen, jedenfalls aber erheblich zu begrenzen. Als Grund dafür führte sie an, dass nachweislich immer weniger Tonträger (also mit Musik bespielte CDs und DVDs) verkauft werden. Das sollte, nach Ansicht der Plattenfirmen, daran liegen, dass Tonträger zu privaten Zwecken gebrannt werden dürfen. Eine kopierte CD ist für die Musikindustrie eine nicht verkaufte CD. Dass das nicht unbedingt richtig sein wird, liegt auf der Hand. Klar ist aber auch, dass digitale Kopien – anders als analoge Aufnahmen auf einer Leerkassette – ohne Qualitätsverlust hergestellt werden können. Der Anreiz, geliehene CDs zu brennen, statt sie für viel Geld zu kaufen, ist groß.
 
Der Gesetzgeber hat sich nach langen Debatten letztlich nicht dafür entschieden, die digitale Privatkopie massiv einzuschränken oder gar abzuschaffen. Denn die Privatkopieregelung bringt den Inhabern von Urheber- und Nutzungsrechten Geld über die so genannte Kopiervergütung. Würde man sie abschaffen, könnten die Verwertungsgesellschaften (wie die GEMA oder die VG WORT) kein Geld mehr aus den Verkäufen von CD-Brennern oder Rohlingen für die Urheber einsammeln. Da trotz eines Verbotes absehbar weiterhin viel kopiert werden würde (denn so ein Verbot wäre kaum zu kontrollieren), gingen die Künstler und Musiker leer aus.
 
Der Bundestag ist den Rechteinhabern (so nennt man Unternehmen, die geschützte Werke vertreiben, also zum Beispiel Plattenfirmen) jedoch insofern entgegengekommen, als bereits im Ersten Korb ein Schutz technischer Maßnahmen eingeführt wurde. Ist zum Beispiel eine Musik-CD oder Film-DVD kopiergeschützt, darf sie nicht – auch nicht zu rein privaten Zwecken – kopiert werden, wenn hierfür der Kopierschutz umgangen werden muss. DVDs (die nahezu immer kopiergeschützt sind) zu „rippen“ ist daher unzulässig, egal, ob man sich von seinem gekauften Silberling eine Sicherungskopie machen oder den in der Videothek geliehenen Film gern in sein Archiv stellen möchte.
 
 
Downloads aus Tauschbörsen werden verboten
 
Der Bundestag hat im Zweiten Korb eine weitere Beschränkung der Privatkopieregelung beschlossen. Downloads von kommerzieller Musik oder Filmen aus Tauschbörsen sollen verboten werden. Nach bisherigem Recht war es unklar, ob und in welchen Fällen solche Handlungen unzulässig sind. Das neue Urheberrecht besagt, dass es nicht zulässig ist, eine Privatkopie anzufertigen, wenn die Quelle (also die Datei auf dem Rechner eines anderen Nutzers) „offensichtlich rechtswidrig“ online gestellt wurde. Der Gesetzgeber meint, dass es für jeden klar erkennbar sei, dass kein Privatnutzer das Recht hat, einen neuen Film oder einen Song von Robbie Williams in einer Tauschbörse zum Download anzubieten. Findet man eine, darf man die Datei nicht herunterladen. Allerdings gibt es in Tauschbörsen auch viele Inhalte, die von den Rechteinhabern selbst, also zum Beispiel einer Band, eingestellt wurden. Es wird sich zeigen müssen, wie die Gerichte die neue Regelung im Einzelnen beurteilen und ob Musik- und Filmdateien oder Computerprogramme in Tauschbörsen wirklich generell „offensichtlich rechtswidrig“ angeboten werden.
 
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21.02.08 , © iRights.info Till Kreutzer
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Dieser Artikel ist eine Vorabveröffentlichung aus dem Online-Dossier "Urheberrecht" der Bundeszentrale für politische Bildung, das im Februar 2008 auf www.bpb.de erscheint.
 
 

 Zum Thema bei iRights.info

iRights.info: Alle Nachrichten zum Zweiten Korb
 

 Zum Thema im Internet

Heise-Online: Übersicht über alle Artikel zum Thema Urheberrecht, Zweiter Korb, Tauschbörsen, auch mit Verweis auf die Gesetzesentwürfe
 
Bundesministerium der Justiz: Der Gesetzgebungsprozess – aus dem Leben des Urheberrechtsgesetzes
 
Urheberrecht.org: Sämtliche Materialien zum Zweiten Korb: Gesetzesentwürfe, Stellungnahmen, Pressemitteilungen
 
Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS): Bundestag verabschiedet Zweiten Korb (9.7.2007)
 
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