Folgerecht überarbeitet, “Wissenschaftsparagraf” verlängert
Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt, hat am 10. November der Bundestag das Fünfte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes beschlossen. Erster Schwerpunkt der Gesetzesänderung war die so genannte „Folgerechtsvergütung“, also Regelungen zur Beteiligung von Urhebern an Gewinnen aus dem Weiterverkauf ihrer Werke. Werden beispielsweise Gemälde im Kunsthandel verkauft, haben deren Urheber (zum Beispiel Maler oder andere bildende Künstler) zukünftig Anspruch auf 0,25 bis vier Prozent, maximal jedoch 12.500 Euro, Beteilung am Verkaufserlös.
Umstrittene Verlängerung von Paragraf 52a
Der zweite Schwerpunkt des Gesetzes liegt auf der urheberrechtlichen Schrankenbestimmung zugunsten von Lehr- und Unterrichtszwecken in Paragraf 52a, auch „Wissenschaftsparagraf“ genannt. Gemäß Paragraf 52a des Urheberrechtsgesetzes ist es zulässig, kleine Teile eines Werkes, einzelne Beiträge aus Zeitschriften und Zeitungen, oder einzelne Werke mit geringem Umfang, für den Unterricht und die Forschung an Schulen und Hochschulen in geschlossenen, internen Netzwerken („Intranet“) verfügbar zu machen. Dafür ist allerdings über die Verwertungsgesellschaften eine „angemessene Vergütung“ zu zahlen. Diese Ausnahmebestimmung war durch Paragraf 137k des Urheberrechtsgesetzes bis Ende 2006 befristet. Ohne rechtzeitige Verlängerung wäre die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte in den Intranets von Schulen und Hochschulen grundsätzlich in Frage gestellt worden.
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 19. Mai 2006 gefordert, die Gültigkeit des Paragrafen 52a bis Ende 2009 zu verlängern. Der Rechtsausschuss des Bundestages wollte dem nicht zustimmen. In seinem Bericht vom 28. Juni 2006 heißt es dazu: „Bei der Entscheidung zum Zeitraum der Verlängerung war den unterschiedlichen Interessen angemessen Rechnung zu tragen. Eine möglichst lange Frist läge zwar im Interesse der Nutzer, würde jedoch nicht den Interessen der Rechtsinhaber gerecht. Im Ergebnis wird daher eine Verlängerung der Befristung des § 52a UrhG bis zum 31. Dezember 2008 empfohlen. Eine dann durch das Bundesministerium der Justiz durchzuführende Evaluation wird eine verlässliche Basis zur endgültigen Beurteilung des § 52a UrhG bieten.“ Dieser Empfehlung ist der Bundestag gefolgt.
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