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	<title>iRights.info - Blog &#187; VG Wort</title>
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	<description>Kreativität und Urheberrecht in der digitalen Welt</description>
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		<title>Geld für Texte im Internet: Die VG Wort stellt sich taub</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Dec 2009 11:41:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Verwertungsgesellschaft Wort versucht zum dritten Mal, Geld für Texte im Internet auszuschütten. Freiberufliche Autoren werden dabei unter Umständen doppelt übergangen – zugunsten der Verlage. Die VG Wort hat es in der Hand, das zu ändern. Doch sie tut es nicht. Ilja Brauns Text bei iRights.info: Die VG Wort stellt sich taub]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span>Die Verwertungsgesellschaft Wort versucht zum dritten Mal, Geld für Texte im Internet auszuschütten. Freiberufliche Autoren werden dabei unter Umständen doppelt übergangen – zugunsten der Verlage. Die VG Wort hat es in der Hand, das zu ändern. Doch sie tut es nicht. Ilja Brauns Text bei iRights.info: </span><a href="http://www.irights.info/index.php?id=852" onfocus="blurLink(this);">Die VG Wort stellt sich taub</a></p>
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		<title>Deutsche Literaturkonferenz: Vorschlag zu verwaisten Werken</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 11:30:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bereits am Montag hat bei der Europäischen Kommission in Brüssel ein Public Hearing on Orphan Works stattgefunden. Dabei ging es um die Frage, wie ermöglicht werden kann, dass urheberrechtlich geschützte Werke, deren Schöpfer oder Rechteinhaber als unauffindbar gelten, wirtschaftlich genutzt werden können. Urheberrechtsklagen können nämlich sehr schnell sehr teuer werden. (Mathias Schindler berichtet im Wikimedia-Blog [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits am Montag hat bei der Europäischen Kommission in Brüssel ein <a href="http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/copyright-infso/copyright-infso_en.htm#publichearing" target="_blank">Public Hearing on Orphan Works</a> stattgefunden. Dabei ging es um die Frage, wie ermöglicht werden kann, dass urheberrechtlich geschützte Werke, deren Schöpfer oder Rechteinhaber als unauffindbar gelten, wirtschaftlich genutzt werden können. Urheberrechtsklagen können nämlich sehr schnell sehr teuer werden. (Mathias Schindler berichtet im <a href="http://blog.wikimedia.de/2009/11/01/hearing-bruessel-orphan-works/" target="_blank">Wikimedia-Blog</a> über die Veranstaltung.) Unter anderem stellte dort <a href="http://www.vgwort.de">VG Wort</a> Geschäftsführer Robert Staats das in Kooperation mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der Deutschen Nationalbibliothek und verschiedenen Verbänden entwickelte Modell zur Zugänglichmachung von verwaisten Werken vor (siehe auch <a href="http://www.welt.de/die-welt/kultur/article5001009/Froehlicher-Sozialismus.html" target="_blank">hier</a>).<span id="more-1573"></span></p>
<p>Nachgetragen sei an dieser Stelle, dass sich auch die <a href="http://www.literaturkonferenz.de">Deutsche Literaturkonferenz</a> Gedanken darüber gemacht hat, wie eine gesetzliche Lösung für das Problem der verwaisten Werke aussehen könnte. Die Literaturkonferenz, die im Berliner Büro der VG Wort angesiedelt ist, versammelt nahezu alle Verbände unter ihrem Dach, die in der deutschen Literaturlandschaft etwas zu melden haben, von der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung über das deutsche P.E.N.-Zentrum und den Verband Deutscher Schriftsteller bis hin zum Börsenverein des Deutschen Buchhandels.</p>
<p>Der <a href="http://www.literaturkonferenz.de/20091019.html">Vorschlag an den Gesetzgeber</a> sieht im Falle von verwaisten Werken einen automatischen Rechteverlust des Urhebers an eine Verwertungsgesellschaft vor. Bewerkstelligt werden soll dies über einen neuen Paragraphen §13(d) im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz:</p>
<p>„(1) Hat eine sorgfältige Suche ergeben, dass bei geschützten Werken der Rechteinhaber nicht feststellbar ist, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte an Werken dieser Art wahrnimmt, als berechtigt, Nutzungsrechte für die elektronische Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung einzuräumen. Für die Nutzung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Verwertungsgesellschaft hat den Nutzer von Vergütungsansprüchen des Rechteinhabers freizustellen.“</p>
<p>Was bedeutet das? Die Literaturkonferenz schlägt vor, dass Verwertungsgesellschaften zukünftig ermächtigt werden sollen, Werke solcher Urheber, die nicht auffindbar sind, für elektronische Nutzungen zu lizensieren. Wenn also zukünftig beispielsweise Maggi auf seiner Internetseite einen Romanauszug veröffentlichen möchte, aber den Autor nicht auffinden kann, zahlt die Firma eine Gebühr an die VG Wort und erhält eine entsprechende Lizenz. Verweigern kann die Verwertungsgesellschaft dieses Ansinnen nicht, da sie gesetzlich verpflichtet ist, jedermann zu gleichen Bedingungen Rechte einzuräumen.</p>
<p>Damit das jedoch funktioniert, ohne dass Maggi oder die VG Wort im Nachhinein Ärger bekommen, muss fingiert werden, der Autor des betreffenden Romans hätte der VG Wort seine Rechte übertragen, was in Wirklichkeit vielleicht gar nicht der Fall war. Dazu dient der zweite von der Literaturkonferenz vorgeschlagene Paragraph:</p>
<p>„(2) Wird der Rechteinhaber bekannt, so hat er im Verhältnis zu der Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er ihr seine Rechte zur Wahrnehmung übertragen hätte. Die Berechtigung der Verwertungsgesellschaft entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn der Rechteinhaber ihr gegenüber schriftlich erklärt, seine Rechte selbst auszuüben.“</p>
<p>Das bedeutet: Wer als Autor, Musiker oder Fotograf keinen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft hat, soll, wenn er unvorhergesehener Waise doch noch auftaucht, so behandelt werden, als hätte er einen gehabt. Das Recht des Urhebers, über elektronische Nutzungen seines Werks selbst zu entscheiden, fällt also gewissermaßen automatisch an die Verwertungsgesellschaft.</p>
<p>Würde der Gesetzgeber diesem Vorschlag folgen, müssten Autoren, Fotografen oder Musiker, die ihre Werke im Internet veröffentlichen, aber mit Verwertungsgesellschaften bislang nichts zu tun hatten, verstärkt darauf achten, für Verlage, Musiklabels oder Werbefirmen auffindbar zu sein. Andernfalls würden sie riskieren, als „verwaist“ zu gelten, und dann dürften ihre Werke ganz legal zu jeglichen kommerziellen Zwecken genutzt werden – so lange, bis sie widersprechen.</p>
<p>Warum die Literaturkonferenz diesen Vorschlag macht, ist leicht ersichtlich: Die meisten Urheber verwaister Werke werden nicht wieder auftauchen, weil sie entweder tatsächlich verschollen sind oder aber nicht davon erfahren, dass sie ein Anrecht auf Zahlungen hätten. Trotzdem würden die Verwertungsgesellschaften Geld einnehmen, dass sie nach Ablauf einer gewissen Frist an ihre Wahrnehmungsberechtigten umverteilen wollen. Während die Urheber verwaister Werke also qua Gesetz enteignet werden sollen, dürfen die bei Verwertungsgesellschaften registrierten Wahrnehmungsberechtigten sich auf einen warmen Geldregen freuen.</p>
<p><em>(Upgedatet mit Link auf Bericht von Schindler am 2.11.)</em></p>
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		<title>Lang: GBS verstößt gegen Berner Konvention</title>
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		<pubDate>Sun, 02 Aug 2009 20:38:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bernard Lang vom Institut National de Recherche en Informatique et en Automatique hat sich in einem erstmals am 20. April 2009 veröffentlichten und am 23. Juli 2009 aktualisierten Papier mit dem Titel Orphan Works and the Google Book Search Settlement – An International Perspective mit der Auswirkung des in den USA erzielten gerichtlichen Vergleichs auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bernard Lang vom <a href="http://www.inria.fr/" target="_blank">Institut National de Recherche en Informatique et en Automatique</a> hat sich in einem erstmals am 20. April 2009 veröffentlichten und am 23. Juli 2009 aktualisierten Papier mit dem Titel <a href="http://bat8.inria.fr/~lang/ecrits/liste/orphan-gbs.pdf" target="_blank">Orphan Works and the Google Book Search Settlement – An International Perspective</a> mit der Auswirkung des in den USA erzielten gerichtlichen Vergleichs auf die verwaisten Werke auseinandergesetzt. Sein Aufsatz zielt in dieselbe Richtung, die auch James Grimmelmann in Part II seiner im April 2009 veröffentlichten Stellungnahme <a href="http://works.bepress.com/cgi/viewcontent.cgi?article=1024&amp;context=james_grimmelmann" target="_blank">The Google Book Search Settlement &#8211; Ends, Means, and the Future of Books</a> eingeschlagen hat, geht aber darüber hinaus, insofern er die Vereinbarkeit des Settlements mit internationalen Urheberrechtsabkommen, vor allem mit dem Drei-Stufen-Test der <a href="http://www.wipo.int/export/sites/www/treaties/en/ip/berne/pdf/trtdocs_wo001.pdf" target="_blank">Berner Konvention</a> betrachtet. Lang wirft Fragen auf, die nicht nur das Settlement betreffen, sondern auch die derzeit in vielen europäischen Ländern in Entwicklung befindlichen Gesetzesinitiativen für den zukünftigen Umgang mit verwaisten Werken.</p>
<p><span id="more-1372"></span></p>
<p>Da der urheberrechtliche Schutz laut Berner Konvention nicht an eine Copyright-Registrierung welcher Art auch immer gebunden sein dürfe, erklärt Lang, setze die Nutzung verwaister Werke zunächst voraus, dass nach dem Autor eines solchen Werks gründlich und vergeblich gesucht worden sei. Versuche, diesen Aufwand zu vermeiden, liefen häufig darauf hinaus, eine Organisation kollektiver Rechteverwaltung zu beauftragen, die Rechte der Autoren verwaister Werke im Rahmen allgemeiner Lizenzen zu verwalten. Dies findet Lang problematisch: Die CMOs (Collective rights Management Organizations) gingen dabei wie selbstverständlich davon aus, eine homogene Gruppe von Rechteinhabern mit denselben kulturellen und ökonomischen Interessen zu repräsentieren. Die digitalen Publikationstechniken hätten jedoch die Produktions- und Distributionskosten gerade für Bücher derart gesenkt, dass Veröffentlichung und Vertrieb heutzutage nicht mehr notwendigerweise durch Urheberrechtstantiemen finanziert werden müssten. Autoren entschieden sich daher zunehmend für alternative Verwertungsmodelle, auf welche CMOs nicht eingestellt seien.</p>
<p>Lang hat aber noch einen bedeutenderen Einwand gegen die Ökonomisierung verwaister Werke durch Organisationen, die Rechteinhaber repräsentieren: Die Argumentation, warum verwaiste Werke der Verfügungsgewalt einer CMO unterstellt werden sollten, orientiere sich ausschließlich an den Interessen der Rechteinhaber nicht-verwaister Werke: Es solle Konkurrenz mit der Verwertung anderer geschützter Werke vermieden und eine zusätzliche Einkommensquelle für die CMO und ihre Mitglieder bzw. Wahrnehmungsberechtigten geschaffen werden. Insofern eine solche Regelung aber eine gravierende Einschränkung der exklusiven Verfügungsgewalt des Urhebers über sein Werk darstelle, müsse eine gesetzgeberische Lösung für die Verwertung verwaister Werke neben den Verwertungsinteressen der CMOs auch die Interessen der Urheber und der Öffentlichkeit im Blick behalten, sich also an den Kriterien des Drei-Stufen-Tests orientieren.</p>
<p>Im Hinblick auf das <a href="http://www.googlebooksettlement.com" target="_blank">Google Settlement</a> kommt Lang zu einem analogen Ergebnis: Ein Verstoß gegen das Prinzip der exklusiven &#8220;Werkherrschaft&#8221; des Autors, wie es die de-facto-Enteignung der Autoren verwaister Werke im Rahmen des Settlements darstelle (vergl. <a href="http://www.irights.info/index.php?id=764" target="_blank">hier</a>), sei legal nur im Rahmen einer Schrankenregelung denkbar, welche dann den Anforderungen des Drei-Stufen-Tests zu genügen hätte. Er stellt fest, dass es eine solche Schrankenregelung zum Beispiel in der kanadischen Gesetzgebung gibt, wo der Nutzer eines verwaisten Werks eine Gebühr an ein Gericht zahlen muss. Lang stellt aber fest, dass dieses Gesetz noch aus einer Zeit stammt, in der, anders als heute, die betroffenen Werknutzer grundsätzlich Verlage, mithin Wirtschaftsunternehmen waren. In Anbetracht der Produktions- und Distributionskosten sei die Gebühr und der mit ihr verbundene Aufwand nicht entscheidend dafür gewesen, ob eine Verwertung stattgefunden habe oder nicht. Dies sei heute anders, insofern heute verwaiste Werke dem Lesepublikum auf direktem Wege und ohne zusätzliche Kosten zugänglich gemacht werden könnten. Eine Gebühr würde also die Verbreitung durchaus hemmen. Insofern der Rechteinhaber, der Autor eines verwaisten Werks, von dieser Gebühr aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin nichts sehen werde, meint Lang, bleibe als sein ureigenstes Interesse nur noch der Ruhm der Nachwelt übrig. Der Autor verwaister Werke habe also dasselbe Interesse wie die lesende Öffentlichkeit: dass sein Werk so zugänglich wie möglich werde.</p>
<p>Nach dieser Argumentation liegt der Schluss nahe: Das Settlement dürfte eigentlich vom Gericht nicht genehmigt werden, da es als class action lediglich die Interessen der Beteiligten, Autoren/Rechteinhaber und Verwerter (Google) berücksichtige, nicht aber die Interessen derjenigen, die der Klasse nicht angehörten. Dies seien zum einen die Autoren verwaister Werke, denn deren Interesse könne nicht das der maximalen ökonomischen Ausbeute sein, da sie von dem Geld ohnehin nichts sähen. Zum anderen sei es die Leserschaft, die einen möglichst kostengünstigen Zugang wünsche. Im Rahmen des Drei-Stufen-Tests hätte der Gesetzgeber aber all diese Interessen durchaus berücksichtigen müssen. Man stehe nun also vor der Situation, dass ein Settlement als Ergebnis einer class action gegen den Drei-Stufen-Test verstoße.</p>
<p>Und dann findet Bernard Lang noch ein lustiges kleines Loch im Settlement: Wenn es schon fraglich sei, ob ein Verwerter im Namen eines Rechteinhabers, von dem er dazu nicht autorisiert worden sei (nämlich dem Autor eines verwaisten Werks) eine Nutzungsgebühr erheben könne, nur weil er im Rahmen eines Settlements als Ergebnis einer class action dazu berechtigt worden sei, so sei erst recht unklar, wie er die Durchsetzung dieser Gebühr forcieren wolle. Anders gesagt: Selbst wenn Autoren, Verleger und Google darin übereingekommen seien, dass sie zukünftig für den Zugang zu verwaisten Werken Geld verlangen wollten, hätten sie keine rechtliche Handhabe, unerlaubte Vervielfältigungen dieser Werke zu unterbinden. Denn eine strafrechtliche Verfolgung durch einen anderen als den Rechteinhaber komme nicht in Frage. Hierin sieht Lang auch die Gefahr einer nachhaltigen Image-Schädigung des Urheberrechts: Wenn sich erst einmal herumgesprochen habe, dass Google, Autoren und Verleger immer Geld haben wollten, das aber in der Hälfte, wenn nicht in zwei Dritteln aller Fälle (etwa so viele verwaiste Werke soll das Book Rights Registry enthalten) gar nicht bei den Autoren ankomme, wer solle dann überhaupt noch bereit sein, für Urheberrechte zu zahlen?</p>
<p>Man darf gespannt sein, wie sich die Diskussion um verwaiste Werke in Deutschland weiterentwickeln wird. In seinem Konsultationspapier zum &#8220;Dritten Korb&#8221; vom Februar 2009 fragt das Bundesjustizministerium die zur Stellungnahme aufgeforderten Institutionen explizit, was ihnen lieber wäre: ein Modell wie in Kanada oder eine Lösung über die VG Wort. Der <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/docs/verwaisteWerke.pdf" target="_blank">Vorschlag des Urheberrechtsbündnisses</a> scheint damit von vornherein vom Tisch zu sein, zumal beflisserene Akteure sich bereits geeinigt haben: „In Deutschland haben Börsenverein, Deutsche Nationalbibliothek, Deutscher Bibliotheksverband, DFG und VG Wort eine Vereinbarung über die Nutzung verwaister Werke getroffen. Diese sieht vor, dass die VG Wort anfragenden Bibliotheken die Online-Nutzung verwaister Werke lizenziert, wenn diese eine sorgfältige Recherche nach dem Rechteinhaber durchgeführt und dokumentiert haben. Die VG Wort stellt die Bibliotheken von eventuellen Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber frei. Wir sehen hierin eine pragmatische Lösung, die eine gesetzliche Regelung nicht erforderlich macht. Zu prüfen wird sein, ob diese Lösung außer für Bibliotheken nicht auch für Verlage oder andere dritte Nutzer eröffnet werden sollte, die nach einer gewissenhaften Recherche verwaiste Werke verlegen wollen.“ So nachzulesen in der <a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Stellungnahme_Dritter_Korb_Juni09.pdf" target="_blank">Stellungnahme des Börsenvereins zum Konsultationspapier</a> vom Juni 2009.</p>
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		<title>„Aktionsbündnis Urheberrecht“ gegen VG Wort</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Jun 2009 14:22:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bereits am 25. Mai hatte Thomas Hoeren, Urheberrechtler am Institut für Medienrecht der Uni Münster, im beck-blog, dem Jura-Forum des Münchner C.H. Beck-Verlags, seinen Kollegen aus der Wissenschaft empfohlen, der soeben von einer Mitgliederversammlung der VG Wort beschlossenen Änderung des Wahrnehmungsvertrags mit der Verwertungsgesellschaft zu widersprechen. Hintergrund ist der Streit um die Google-Buchsuche. Einem bereits [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!--[if gte mso 10]&gt;--> <!--[endif]--><span style="font-family: Arial;">Bereits am 25. Mai hatte <a href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/mitarbeiter/hoeren.htm">Thomas Hoeren</a>, Urheberrechtler am Institut für Medienrecht der Uni Münster, im <a href="http://blog.beck.de/2009/05/25/vg-wort-und-goggle-widerspruch-gegen-aenderung-des-wahrnehmungsvertrags-einlegen">beck-blog</a>, dem Jura-Forum des Münchner C.H. Beck-Verlags, seinen Kollegen aus der Wissenschaft empfohlen, der soeben von einer Mitgliederversammlung der <a href="http://www.vgwort.de">VG Wort</a> beschlossenen <a href="http://www.vgwort.de/files/ergaenzungen_wv_vorschau.pdf">Änderung des Wahrnehmungsvertrags</a> mit der Verwertungsgesellschaft zu widersprechen. Hintergrund ist der Streit um die <a href="http://books.google.de/bkshp?hl=de&amp;tab=wp">Google-Buchsuche</a>. Einem bereits im Januar 2009 von Börsenvereins-Justitiar Christian Sprang skizzierten <a href="http://www.kulturrat.de/detail.php?detail=1472&amp;rubrik=5">Plan</a> <a href="http://www.kulturrat.de/detail.php?detail=1472&amp;rubrik=5"></a>zufolge, der mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 23. Mai 2009 umgesetzt wurde, soll die VG Wort im Namen ihrer Wahrnehmungsberechtigten (also der Autoren und Verlage, die mit ihr einen sog. „Wahrnehmungsvertrag“ abgeschlossen haben) von Google ein &#8220;<a href="http://www.googlebooksettlement.com/help/bin/answer.py?answer=118722&amp;hl=de#removal">Removal</a>&#8221; aller bis zum 5. Mai 2009 digitalisierten deutschen Werke aus der Datenbank der Buchsuche verlangen.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;">Jetzt hat Hoeren Rückendeckung vom <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/">Aktionsbündnis Urheberrecht</a> bekommen, das 2004 im Zusammenhang mit der Novellierung der Urheberrechtsgesetzgebung gegründet wurde. Das Bündnis, dem über 7.000 renommierte Wissenschaftler als Einzelpersonen und 365 wissenschaftliche Fachgesellschaften angehören, darunter Fraunhofer-Gesellschaft, Helmholtz-Gemeinschaft, Hochschulrektorenkonferenz und Max-Planck-Gesellschaft, moniert in einer heute veröffentlichten <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0409.html">Erklärung</a>, dass der geänderte Wahrnehmungsvertrag der VG Wort &#8220;die Interessen von Bildung und Wissenschaft nicht ausreichend berücksichtigt.“ In der Wissenschaft stehe „der geringe finanzielle Gewinn der Autorinnen und Autoren durch z.B. Pay-per-view-Modelle in keinem Verhältnis zu den individuellen und volkswirtschaftlichen Kosten durch das Fehlen eines freien (möglichst vollständigen) Zugangs zu den Werken“, heißt es in der Erklärung. „Solange die VG Wort sich nicht stärker für die Interessen von Bildung und Wissenschaft und dort für einen freien Zugang einsetzt, empfiehlt das Aktionsbündnis allen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, der jüngsten Änderung des Wahrnehmungsvertrags der VG Wort nicht zuzustimmen bzw. unter Umständen ihr auch explizit zu widersprechen.“</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;"><span id="more-1255"></span><br />
</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;">Anders gesagt: Dass die Werke der Wissenschaftler in der Google-Buchsuche angezeigt werden sollen, in Form von &#8220;Snippets&#8221; (Ausrissen), einer auszugsweisen Vorschau oder auch im Volltext, schreckt die Wissenschaftler gar nicht. Im Gegenteil, sie sehen darin einen Gewinn an Zugänglichkeit. In Zeiten, da die Bibliotheksbudgets zunehmend von den Abonnementpreisen für wissenschaftliche Zeitschriften aufgefressen werden, deren Preise große Konzernverlage wie Elsevier bestimmen, scheint das nicht ganz unbegreiflich.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;">Das Aktionsbündnis appelliert nun an die VG Wort, „sich bei den Verhandlungen mit Google damit zu begnügen, für Bildung und Wissenschaft die nicht-kommerzielle Nutzung“ der betroffenen Werke auszuhandeln. Und fährt harte Geschütze auf: „Sollte den Forderungen des Aktionsbündnisses an die VG Wort nicht entsprochen werden, müssen sicherlich Überlegungen angestellt werden, in welcher Form für Bildung und Wissenschaft eine eigene Interessenvertretung bezüglich der Nutzung wissenschaftlicher Werke nach den Prinzipien von Open Access aufgebaut werden kann.“ Man sei auch bereits mit Google im Gespräch, um zu einer Einigung „über eine freie Anzeige im Google Books Dienst“ zu gelangen, „aber nur unter der Voraussetzung, dass dadurch keine neuen kommerziellen Verwertungsmodelle entstehen.“</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;">Freilich ist die Google Buchsuche selbst ein kommerzielles Verwertungsmodell, und dabei ist auch dem Aktionsbündnis nicht ganz wohl, weshalb Bund und Länder aufgefordert werden, „laufende Vorhaben wie die Europeana, die europäische digitale Bibliothek, oder auch die verschiedenen Vorhaben, die zu einer deutschen digitalen Bibliothek führen sollten, nachhaltiger zu befördern.“ Aber lieber Google als gar keine digitale Zugänglichkeit, scheint die Devise zu lauten.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;">Doch nicht nur das Aktionsbündnis grenzt sich von der VG Wort ab. Auch der C.H. Beck Verlag, einer der größten deutschen Wissenschaftsverlage, hat bereits signalisiert, dass ihm die VG Wort völlig schnuppe ist und er sich um seine digitalen Rechte lieber selbst kümmert. Die &#8220;Welt&#8221; <a href="http://www.welt.de/die-welt/article3810334/Verlag-C-H-Beck-verweigert-sich-Google.html">zitiert</a> einen Brief an die Autoren des Verlags, demzufolge der Verlag &#8220;unabhängig von den Plänen der VG Wort&#8221; die Rechte aus dem Google-Vergleich „für seine Autoren und für sich selbst wahrnehmen&#8221; wolle. Und auf einer Tagung der Akademie des Deutschen Buchhandels hat auch die Verlagsgruppe Holtzbrinck bereits <a href="http://www.perlentaucher.de/artikel/5419.html">angekündigt</a>, man werde das Geschäft mit digitalen Rechten nicht aus der Hand geben.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;">Ganz anders hat sich der Verband Deutscher Schriftsteller positioniert: „Der VS-Vorstand empfiehlt: Die Änderungen im Wahrnehmungsvertrag akzeptieren“, wirbt der ver.di-Verband auf einer eigens zum Google Settlement eingerichteten <a href="https://vs.verdi.de/urheberrecht/aktuelles/google-settlement_2">Internetseite</a>. Und wieder anders liest man es in der Zeitung: Kulturredakteur Hendrik Werner kritisiert in der &#8220;<a href="http://debatte.welt.de/kommentare/133298/spaeter+protest+gegen+google">Welt</a>&#8220;  die „eher passive Verwertungsgesellschaft Wort“ und rät Autoren im Rahmen der für „Objections&#8221; gegen das Settlement vorgesehenen Frist bis zum 9. September „Widerspruch gegen den faulen Google-Kompromiss einzulegen&#8221; – schließlich werde man ja nun auch von Außenminister Steinmeier und Kulturminister Neumann unterstützt. Ja, was denn nun?</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;">Sie sind Autor, und eines Ihrer Bücher ist vom Google Settlement betroffen, sprich vor dem 5. Mai 2009 von Google digitalisiert worden. Sie unternehmen nichts. Was passiert?</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;">Nach Rechtsauffassung der VG Wort haben Sie ihr dadurch, dass Sie der Änderung des Wahrnehmungsvertrags nicht innerhalb von sechs Wochen widersprochen haben, das Recht übertragen, für Sie die Entfernung Ihres Buchs aus der Google Datenbank zu verlangen und die Entschädigung für die bisher erfolgte Nutzung zu kassieren. Da die VG Wort nicht weiß, ob Sie selbst Inhaber der amerikanischen Onlinedigitalisierungsrechte sind oder ob Sie dieses Recht dem Verlag übertragen haben, wird sie die Entschädigungszahlung gemäß eines Verteilungsplans aufteilen. <a href="http://www.perlentaucher.de/artikel/5419.html">Voraussichtlich</a> erhalten Sie 60%, der Verlag 40%. Wenn Sie selbst Rechteinhaber sind, etwa weil Sie die Rechte nicht dem Verlag übertragen haben oder diese infolge eines Rechterückrufs an Sie zurückgefallen sind, sollten Sie der VG Wort dies mitteilen, damit Sie 100% der entsprechenden Ausschüttung erhalten. Die VG Wort wird dann allerdings von Ihnen verlangen, dass Sie eine Bestätigung des Verlags vorlegen. Machen Sie sich lieber keine Hoffnungen auf große Reichtümer. Insofern Ihr Buch aus der Datenbank entfernt wird und zukünftig keine weitere Nutzung stattfindet, springt für Sie sowieso nicht viel dabei heraus.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;">Was nun, wenn Sie sehr wohl eine digitale Nutzung wünschen? Wenn Sie also im Rahmen einer sog. „<a href="http://www.googlebooksettlement.com/help/bin/answer.py?answer=118704&amp;hl=en#q26">Exclusion</a>“ am Settlement teilnehmen möchten, also beispielsweise eine Volltextsuche ermöglichen möchten, das Buch über Google zum Verkauf anbieten, eine eingeschränkte Vorschau konfigurieren etc.? Dann sind Sie mit der VG Wort schlecht bedient, denn die hat Ihr Buch ja bereits aus der Datenbank entfernen lassen. Können Sie es jetzt im Nachhinein wieder zugänglich machen? Nein, nicht ohne Weiteres. Die VG Wort hat erklärtermaßen vor, mit Google darüber zu verhandeln, ob ein Teil der Titel, für die im Rahmen des Settlements ein „Removal“ erklärt wurde, die also aus der Datenbank entfernt wurden, über das <a href="http://books.google.de/intl/de/googlebooks/book_search_tour/">Partnerprogramm</a> erneut zugänglich gemacht werden können. Aber wird das gelingen? Zunächst gibt es technische Bedenken: Das „Removal“, die Entfernung aus der Datenbank, muss zwar aus juristischer Sicht keine unmittelbare technische Konsequenz haben, Google selbst <a href="http://www.googlebooksettlement.com/help/bin/answer.py?answer=118722&amp;hl=de#removal">weist jedoch darauf hin</a>, dass ein „entferntes“ Buch unter Umständen neu gescannt werden muss, um wieder für die Google Buchsuche verwertbar zu sein.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;">Zum anderen ist das Google Partnerprogramm nicht Teil des gerichtlichen Vergleichs. Das Google Settlement ist eine Abmachung, auf die Autoren, Verleger und Google sich geeinigt haben. Bis ins Detail ist hier festgelegt, welche Nutzung der Rechteinhaber Google zu welchen Konditionen erlaubt, in welchen Fällen eine zusätzliche Genehmigung für eine bestimmte Nutzungsart erforderlich ist und welche Verwaltungsoptionen der Urheber wahrnehmen kann. Für das Google Partnerprogramm hingegen gelten die einseitig von Google festgelegten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, und ausdrücklich heißt es <a href="http://books.google.com/support/partner/bin/answer.py?answer=18625&amp;hl=de">bei Google</a>: „Beachten Sie bitte, dass wir unsere Richtlinien jederzeit ändern können und dass es entsprechend unseren <a href="http://books.google.de/partner/terms">Allgemeinen Geschäftsbedingungen</a> in Ihrer Verantwortung liegt, sich hier über die aktuellen Programmrichtlinien zu informieren und diese einzuhalten.“ Aufhorchen lässt auch, dass man Google im Rahmen des Partnerprogramms allerlei explizit „nichtvergütungspflichtige“ Rechte einräumt – verdient wird hier lediglich an Anzeigen. Außer als Werbemittel für den traditionellen Buchverkauf scheint das Partnerprogramm eigentlich zu kaum etwas zu gebrauchen zu sein. Anders gesagt: Wirtschaftlich ist man als Autor mit einer Vergütung entsprechend der im Google Settlement getroffenen Abmachungen über zukünftige Nutzungen weit besser bedient als mit dem Partnerprogramm. Inwiefern es der VG Wort gelingen wird, mit Google eine vorteilhaftere Abmachung zu treffen, steht derzeit noch in den Sternen.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;">Folgt daraus aber tatsächlich, wie Thomas Hoeren und nun auch das Aktionsbündnis raten, dass man der Änderung des Wahrnehmungsvertrags durch die VG Wort widersprechen sollte, wenn man in Zukunft an der digitalen Nutzung der eigenen Werke verdienen möchte?</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;">Auch das lässt sich so pauschal nicht sagen. Wer beispielsweise seine Ansprüche bereits unter <a href="http://www.googlebooksettlement.com/">www.googlebooksettlement.com</a> angemeldet hat, sollte eigentlich keinen Grund zur Sorge haben: Man kann dieselben Ansprüche nicht einerseits selbst anmelden, andererseits die VG Wort mit ihrer Wahrnehmung beauftragen. Selbst wenn man der Änderung des Wahrnehmungsvertrags nicht widerspricht, müsste die Rechteinräumung folglich unwirksam sein, und das mit der Abwicklung der Zahlungen betraute Book Rights Registry müsste auf diesen Widerspruch aufmerksam werden. (Ob die Sache am Ende so heiß gegessen wird, wie sie gekocht wird, wird sich zeigen.)</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;">Fraglich ist aber auch, ob eine Einwilligung in die Änderung des Wahrnehmungsvertrags durch Schweigen überhaupt rechtswirksam wäre. Der Bundesgerichtshof hat im Dezember 2008 in seinem <a href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2009_038.pdf">Klingelton-Urteil</a> ausgeführt, dass er eine Vertragsklausel, derzufolge Schweigen zu einer Vertragsänderung als Zustimmung gelten sollte, für unwirksam hält, weil sie „den Berechtigten [...] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.“ Nicht zu befinden hatte der BGH in diesem Zusammenhang allerdings über die Frage, ob dies auch der Fall wäre, wenn im <a href="http://www.vgwort.de/files/wahrnehmungsvertrag_0508.pdf">Wahrnehmungsvertrag</a> (hier noch ohne die neuesten Änderungen) bereits eine Widerspruchsfrist vorgesehen war – und genau darauf beruft sich nun die VG Wort. In einem etwaigen Verfahren hätte sie nachzuweisen, dass sie die Wahrnehmungsberechtigten in ausreichend transparenter Weise über die wirtschaftlichen Konsequenzen des Nichtwiderspruchs unterrichtet hat.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;">Ohne juristische Gewähr hier eine praktische Empfehlung:</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;">Autoren sollten zunächst prüfen, ob sie Inhaber der amerikanischen Onlinedigitalisierungsrechte sind. Dies können sie in ihren Verträgen nachsehen. Bei vor 1995 erschienenen und mittlerweile vergriffenen Büchern sind sie dies in der Regel durchaus. Dann sollten sie nachschauen, ob ihre Werke überhaupt betroffen sind, sprich, ob Bücher aus ihrer Feder vor dem 5. Mai von Google digitalisiert wurden oder nicht. Dies ist möglich, indem man sich unter <a href="http://www.googlebooksettlement.com/">www.googlebooksettlement.com</a> registriert und den Anweisungen des Formulars folgt. Mit Hilfe der Suchmaske sucht man einen seiner eigenen Titel &#8211; da es sich um Titellisten verschiedener Bibliothekskataloge handelt, findet man fast immer einen – und meldet seinen Anspruch an. In vielen Fällen stößt man dabei unter „Status der Digitalisierung“ auf die Meldung: &#8220;Nicht digitalisiert; Digitalisierung wird ohne Autorisierung nicht am 05. Mai 2009 oder vorher erfolgen.“ Also Fehlanzeige.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;">Ist das Buch doch bereits digitalisiert, so ist es auch vom Google Settlement betroffen. Wenn man nun eine digitale Nutzung des Titels wünscht, kann man das Formular nutzen, um Google mitzuteilen, in welcher Art und Weise dies geschehen soll: ob etwa nur &#8220;Snippets&#8221; angezeigt werden sollen, ob ein Verkauf an Kunden möglich sein soll und zu welchem Preis, welche Teile des Buches für eine Vorschau freigegeben werden sollen und so weiter. Man nimmt dann im Rahmen einer „Exclusion&#8221; am Settlement teil und erhält zukünftig eine Erlösbeteiligung von Google. Wünscht man dies nicht, wählt man die „Entfernen“-Option. Man muss dann nur ein einziges Häkchen setzen. Auch in diesem Fall hat man indes seine Ansprüche angemeldet und wird von Google eine Entschädigung für die bisherige unerlaubte Nutzung erhalten.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;">Übrigens kann man die Sache gefahrlos ausprobieren, denn einen geltend gemachten Anspruch kann man über dasselbe Formular wieder zurückziehen. Wenn man möchte, kann man dann doch noch alles der VG Wort überlassen. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;">UPDATE 11.06.: Die VG Wort teilt auf Anfrage mit, dass die Lizenzbedingungen sowie die konkreten Nutzungsformen bei einer vom Rechteinhaber gewünschten Zugänglichmachung vergriffener Werke über das Google Partnerprogramm zu gegebenem Zeitpunkt mit Google ausgehandelt werden sollen. Diese erstrebte Einigung bräuchte sich also nicht notwendigerweise an den oben verlinkten Geschäftsbedingungen des Google Partnerprogramms zu orientieren.<br />
</span></p>
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		<title>VG Wort positioniert sich gegenüber Google</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2009/05/24/vg-wort-positioniert-sich-gegenuber-google/</link>
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		<pubDate>Sun, 24 May 2009 11:50:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Google Book Settlement]]></category>
		<category><![CDATA[VG Wort]]></category>
		<category><![CDATA[Wahrnehmungsvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Die VG Wort hat auf ihrer Mitgliederversammlung am 23. Mai 2009 in München im Zusammenhang mit dem umstrittenen Google Book Settlement eine Änderung ihres Wahrnehmungsvertrags sowie ihres Inkasso-Auftrags für das Ausland beschlossen. Die Versammlung orientierte sich dabei im Wesentlichen an den bereits im Vorfeld veröffentlichten Entwürfen. Die Änderungen des Wahrnehmungsvertrags sind gewissermaßen durch das Google [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die VG Wort hat auf ihrer Mitgliederversammlung am 23. Mai 2009 in München im Zusammenhang mit dem umstrittenen <a href="http://www.googlebooksettlement.com">Google Book Settlement </a>eine Änderung ihres Wahrnehmungsvertrags sowie ihres Inkasso-Auftrags für das Ausland beschlossen. Die Versammlung orientierte sich dabei im Wesentlichen an den bereits im Vorfeld veröffentlichten <a href="http://www.vgwort.de/files/aenderungsvorschlaege_wv_inkasso.pdf">Entwürfen</a>.</p>
<p>Die Änderungen des Wahrnehmungsvertrags sind gewissermaßen durch das Google Book Settlement inspiriert, beziehen sich aber auf den Umgang mit digitalen Rechten an sich. Zunächst ist in §1 Nr. 19 des Wahrnehmungsvertrags die Formulierung „sowie vergriffene Werke“ gestrichen und damit eine erst im Mai 2008 vorgenommene Änderung rückgängig gemacht worden. Daraus folgt, dass die VG Wort nicht mehr wie bisher das Recht hat, digitale Nutzungen solcher vergriffener Werke zu lizenzieren, für die der Urheber einen Rechteverlust im Zuge der Regelung des <a href="http://bundesrecht.juris.de/urhg/__137l.html">§137 UrhG</a> erlitten hat. War ein Werk zu einem Zeitpunkt erschienen, zu dem digitale Verwertungen eine noch unbekannte Nutzungsart waren (wovon man bei Büchern in der Regel dann ausgeht, wenn sie vor etwa 1993 erschienen sind) und hatte der Rechteinhaber dem Verlag mit dem Hauptrecht auch sämtliche Nebenrechte räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenzt übertragen, so konnte die VG Wort das Werk bislang aufgrund der vorgängigen Rechteeinräumung im Wahrnehmungsvertrags für eine digitale Nutzung lizenzieren, ohne den Autor vorher noch einmal zu fragen. In der Praxis ist dies wohl nicht vorgekommen, <a href="http://www.bibliotheksrecht.de/2008/06/10/aufsatz-zur-zweitveraouml-ffentlichung-w-4296282/">Ehmann/Fischer</a> halten §1 Nr. 19 ohnehin für unwirksam.</p>
<p><span id="more-1230"></span>Die Neuformulierung von §1 Nr. 25 ermöglicht der VG Wort nunmehr die Lizenzierung digitaler Nutzungen vergriffener Werke nur noch, wenn der Rechteinhaber vorher gefragt wird. Ausdrücklich ist auch festgeschrieben, dass die Einräumung dieses Rechts jederzeit widerrufen werden kann. Eine ungewöhnliche Praxis, beruht doch das Prinzip kollektiver Rechtewahrnehmung gerade darauf, dass der einzelne Rechteinhaber nicht die Möglichkeit hat, seine Werke der kollektiven Wahrnehmung zu entziehen und individuell zu lizenzieren. Offenkundig ist die VG Wort hier bemüht, einerseits den Konzernverlagen entgegenzukommen, die ihre digitalen Rechte lieber selber kontrollieren möchten, andererseits, es Autoren zu ermöglichen, ihre vom Google Settlement betroffenen vergriffenen Werke über die VG Wort für das Google Partnerprogramm freizugeben. Nicht möglich scheint es derzeit, das der VG Wort eingeräumte Recht zur digitalen Lizenzierung für einzelne Titel zu widerrufen, für andere nicht &#8211; der Wahrnehmungsvertrag als solcher betrifft grundsätzlich alle vom jeweiligen Autor geschaffenen Werke.</p>
<p>Die Erweiterung des Inkassoauftrags bezieht sich nunmehr auf den Umgang mit dem Google Settlement: Take the money and run, lautet hier die Devise. Die VG Wort will sich die Entschädigungszahlung für bis zum 5. Mai 2009 erfolgte Digitalisierungen auszahlen lassen und dann ein &#8220;removal&#8221; sämtlicher lieferbarer und vergriffener Werke verlangen. Damit geht dem Rechteinhaber die Möglichkeit der im Settlement ebenfalls vorgesehenen <a href="http://www.googlebooksettlement.com/help/bin/answer.py?answer=118704#q26">„exclusion“</a> verloren. Wer selbst bestimmen möchte, welche digitalen Nutzungen er genehmigen, welche er untersagen möchte, ist mit dieser Lösung also schlecht bedient. Ein Rechteinhaber, der direkt mit dem Book Rights Registry in Kontakt tritt, wird zukünftig beispielsweise über ein elektronisches System selbst bestimmen können, wie viel ein im Printing-on-Demand-Verfahren zugänglich gemachtes Buch den Leser kosten soll. Zugleich kann er, wenn er dies wünscht, die Volltextanzeige sehr weitgehend einschränken. Im Rahmen der Erweiterung des Inkassoauftrags der VG Wort wird hingegen das Buch komplett aus der Datenbank entfernt – ein individuelles Display-Management ist dann nicht mehr möglich.</p>
<p>Allerdings kann die VG Wort für verschiedene Publikationen in Sachen Google Settlement <a href="http://www.vgwort.de/google.php">nach eigenen Angaben</a> ohnehin nicht tätig werden: Was vor 1987 erschienene Beiträge (&#8220;Inserts&#8221;) in wissenschaftlichen Publikationen, aber auch Beiträge in belletristischen Werken angeht, muss der Autor/Rechteinhaber selber mit der Book Rights Registry in Kontakt treten, weil die VG Wort hier über die entsprechenden Daten nicht verfügt. Nachworte oder in Büchern veröffentlichte Einzelbeiträge, die der Autor der Abteilung Wissenschaft gemeldet hat, sind also von der &#8220;VG-Wort-Lösung“ nicht betroffen. Auch im Falle, dass es mehrere Rechteinhaber gibt, etwa Autor und Verlag, von denen einer der soeben beschlossenen Änderung des Wahrnehmungsvertrags innerhalb der dafür vorgesehenen Sechs-Wochen-Frist widerspricht, kann die VG Wort nicht tätig werden. „Die Einräumung der vorstehend genannten Rechte und die diesbezügliche Tätigkeit der VG Wort als Vertreter (Agent) stehen unter dem Vorbehalt, dass die Rechteeinräumung und die Bevollmächtigung durch alle an einem Werk beteiligten Wahrnehmungs- und Bezugsberechtigten (Urheber/Verleger) erfolgen&#8221;, heißt es deshalb explizit in der am 23. Mai beschlossenen Fassung der Änderung.</p>
<p>Möglicherweise kommen demnächst die großen Verlagsgruppen zu dem Schluss, dass sie ihre digitalen Rechte lieber selber verwalten und der Änderung des Wahrnehmungsvertrags widersprechen. Machen die großen Verlage vergriffene Werke dann auf eigene Faust digital über Google zugänglich, sollten Autoren auf der Hut sein. Ihnen steht dann unter Umständen eine Erlösbeteiligung zu – es sei denn, sie hätten einen Total-Buy-Out-Vertrag unterschrieben. Wie die Lage bei Übersetzungen aussieht, wo es grundsätzlich mehrere Rechteinhaber gibt, scheint noch gänzlich ungeklärt zu sein.</p>
<p>Ohnehin steht all dies noch unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Genehmigung des Vergleichs in den USA. Und unter dem Vorbehalt, dass Google die VG Wort überhaupt als Verhandlungspartner akzeptiert. Dass eine Rechteeinräumung durch eine Änderung des Wahrnehmungsvertrags auf einer Mitgliederversammlung der VG Wort wirksam erfolgen kann, ohne dass der einzelne Wahrnehmungsberechtigte eine Unterschrift leistet, erscheint zumindest fragwürdig (vergl. <a href="http://miami.uni-muenster.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-1272/167_agb.pdf">Hoeren</a>). Der Rechtsauffassung der VG Wort zufolge, müssen betroffene Autoren der Änderung des Wahrnehmungsvertrags innerhalb von sechs Wochen widersprechen, wenn sie mit ihr nicht einverstanden sind. Was aber, wenn ein Autor erst viel später davon erfährt und dann feststellt, dass die VG Wort für seine Titel bei Google ein &#8220;removal&#8221; verlangt und ihn dadurch um die Gewinnbeteiligung gebracht hat, die Google für die Nutzung zahlt? Er könnte dann Schadensersatzansprüche gegen die VG Wort geltend machen.</p>
<p>Dem überwältigenden Echo auf den <a href="http://www.textkritik.de/urheberrecht/">Heidelberger Appell</a> nach zu urteilen, ist dies allerdings kaum zu erwarten. Deutsche Autoren stehen einer wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke in den neuen Medien offenbar eher skeptisch gegenüber.<br />
<br />
UPDATE 11.06.: Die VG Wort teilt auf Anfrage mit, es sei, anders als oben erläutert, durchaus beabsichtigt, eine Lizensierung auch einzelner vergriffene Werke für digitale Nutzungen über ein noch einzurichtendes Onlineportal zu ermöglichen.</p>
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		<title>VG-Wort-Sonderausschüttung für Online-Artikel</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2009/03/01/vg-wort-sonderausschuttung-fur-online-artikel/</link>
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		<pubDate>Sun, 01 Mar 2009 11:24:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ökonomie]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsgesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[METIS]]></category>
		<category><![CDATA[VG Wort]]></category>
		<category><![CDATA[Zählmarke]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) macht es Autor/inn/en einfacher, Geld für ihre im Internet veröffentlichten Artikel zu bekommen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) macht es Autor/inn/en einfacher, (etwas) Geld für ihre im Internet veröffentlichten Artikel zu bekommen.</p>
<p><span id="more-917"></span></p>
<p>Offensichtlich hat bei der VG Wort irgend jemand eingesehen, daß das in meinen Augen absurde &#8220;Zählmarke&#8221;-Verfahren namens METIS &#8212; das steht für &#8220;Meldung von Texten auf Internet-Seiten &#8212; tatsächlich absurd ist. Wer wissen will, warum das Verfahren absurd ist, kann die Bedienungsanleitung dazu <a href="http://www.vgwort.de/metis.php" target="_blank">hier lesen</a>.</p>
<p>Jedenfalls gibt es nun eine <a href="http://www.vgwort.de/metis.php" target="_blank">zweite Variante</a>, um an Geld zu kommen:</p>
<blockquote><p>&#8220;Möglichkeit 2:  Sonderausschüttung</p></blockquote>
<blockquote><p>Es gibt derzeit noch Verlage und Organisationen, die nicht bzw. noch nicht an METIS teilnehmen. In diesem Fall ist eine Teilnahme des Urhebers an der regulären Ausschüttung unmöglich, denn es erfolgt keine ausschüttungsrelevante Zugriffszählung.</p></blockquote>
<blockquote><p>Da kein Rechtsanspruch auf Einbau der VG WORT Zählmarke besteht, können Urheber die betreffenden Texte auf solchen Seiten aber auch ohne Zugriffszählung anmelden. Die Textmeldung erfolgt einzeln und ist nur im jeweiligen Kalenderjahr (1.1. &#8211; 31.12) und nur über das Meldesystem der VG WORT möglich.</p></blockquote>
<blockquote><p>Die Vergütung für alle korrekt eingereichten Meldungen zur Sonderausschüttung erfolgt einmalig. Der Ausschüttungsbetrag pro Text liegt unter dem der regulären Ausschüttung.&#8221;</p></blockquote>
<p>Wer also das Pech/Glück hat, nicht an dem absurden METIS-Verfahren teilzunehmen, wird dafür mit einem Abschlag bestraft.</p>
<p>Am Ende läuft es darauf hinaus, daß die Mitglieder der VG Wort ungleich behandelt werden. Die VG Wort hat ein staatlich verliehenes Monopol in ihrem Tätigkeitsbereich. Autor/inn/en haben keine Alternative zur VG Wort, wenn sie an der Vergütung für die Zweitverwertung ihrer Werke beteiligt werden wollen. Daß sie sich unverschuldet eine Ungleichbehandlung gefallen lassen müssen, ist meines Erachtens kaum zu rechtfertigen. Der Abschlag, mit dem sie bestraft werden, kommt anderen VG-Wort-Mitgliedern zugute. Es handelt also wohl um eine Art Zwangsabgabe zugunsten jener VG-Wort-Mitglieder, deren Verlage das METIS-Verfahren einsetzen.</p>
<p>Ob das wohl mit rechten Dingen zugeht? Was wohl ein Gericht dazu sagen würde?</p>
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		<title>Börsenverein will Universität Würzburg wegen Bücher-Digitalisierung verklagen</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Feb 2009 20:00:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
				<category><![CDATA[Archive]]></category>
		<category><![CDATA[Bibliotheken]]></category>
		<category><![CDATA[Bildung]]></category>
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		<category><![CDATA[Verwertungsgesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[52a]]></category>
		<category><![CDATA[52b]]></category>
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		<category><![CDATA[Börsenverein]]></category>
		<category><![CDATA[Börsenverein des deutschen Buchhandels]]></category>
		<category><![CDATA[Christian Sprang]]></category>
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		<category><![CDATA[Universität Würzburg]]></category>
		<category><![CDATA[VG Wort]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://irights.info/blog/arbeit2.0/?p=904</guid>
		<description><![CDATA[Der Börsenverein des deutschen Buchhandels bereitet eine Musterklage gegen die Universität Würzburg vor. Der Börsenverein glaubt, die Universitätsbibliothek in Würzburg lege das Urheberrecht zu großzügig aus.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Börsenverein des deutschen Buchhandels bereitet eine Musterklage gegen die Universität Würzburg vor. Der Börsenverein glaubt, die Universitätsbibliothek in Würzburg lege das Urheberrecht zu großzügig aus.<br />
<span id="more-904"></span><br />
<img src="http://vg05.met.vgwort.de/na/96097602d4414e7f8280a7b0a217c077" width="1" height="1" alt=""><br />
Der Weg in die Informationsgesellschaft kann steinig sein. Diese Erfahrung muss jetzt auch die Universität Würzburg machen. Die dortige Universitätsbibliothek wollte mit insgesamt 70.000 Euro aus Studiengebühren ihren Studenten die Lektüre von Fachbüchern erleichtern. Das Geld wurde in das Scannen der 500 meist ausgeliehenen Fachbücher und die Bereitstellung der elektronischen Fassungen an Leseterminals in der Bibliothek <a href="http://irights.info/blog/arbeit2.0/?s=w%C3%BCrzburg" target="_self">investiert</a>.</p>
<p>Der neue Paragraph <a href="http://bundesrecht.juris.de/urhg/__52b.html" target="_blank">52b</a> des Urheberrechtsgesetzes &#8211; Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven &#8211; gestattet solches Vorgehen unter bestimmten Umständen. Bibliotheken, Museen oder Archive, die von der gesetzlichen Ausnahmebestimmung Gebrauch machen, müssen dafür im Gegenzug eine &#8220;angemessene Vergütung&#8221; an die Verwertungsgesellschaft Wort zahlen.</p>
<p>In Würzburg allerdings schlugen die Bibliothekare etwas über die Stränge, wie der Buchreport berichtet. Die Studenten durften die gescannten Bücher nicht nur am Terminal lesen, sondern &#8220;komplett herunterladen, ausdrucken und mitnehmen&#8221;. Der Börsenverein, dem das nicht verborgen blieb, ließ der Bibliothek prompt eine Abmahnung <a href="http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum/2009/02/26/boersenverein-plant-musterprozesse.htm" target="_blank">zukommen</a>, die die Universität auch unterschrieb. Seitdem lassen sich die Bücher nicht mehr ausdrucken oder kopieren. Die Studenten müssen also Textpassagen, die sie in eigenen Arbeiten verwenden wollen, wieder vom Bildschirm abschreiben oder abtippen.</p>
<p>Dem Börsenverein genügen diese Einschränkungen allerdings noch nicht. Nach seiner Auffassung dürfte die Bibliothek überhaupt nur solche Werke einscannen, die nicht von den Rechteinhabern selbst in elektronischer Form angeboten werden. Um diese Frage zu klären, will der Börsenverein <a href="http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum/2009/02/26/boersenverein-plant-musterprozesse.htm" target="_blank">vor Gericht ziehen</a>.</p>
<p>Auch die Intranetregelung des Paragraphen <a href="http://bundesrecht.juris.de/urhg/__52a.html" target="_blank">52a</a> des Urheberrechtsgesetzes möchte Börsenvereins-Justiziar Christian Sprang gerichtlich prüfen lassen, da seiner Meinung nach manche Hochschulen zu wenig Lehrbücher empfehlen. Stattdessen würden sie lieber Lehrbuchteile im Intranet anbieten.</p>
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		<title>Der Kampf gegen Google &#8211; Ilja Braun in der SZ</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2009/02/03/der-kampf-gegen-google-ilja-braun-in-der-sz/</link>
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		<pubDate>Tue, 03 Feb 2009 10:07:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[iRights.info-Mitarbeiter Ilja Braun beschreibt in der SZ, wie die deutschen Verlage versuchen, mit Google umzugehen: Angst um die Kundschaft: Wie deutsche Verlage das Bücher-Scannen verhindern wollen und einen aussichtslosen Kampf gegen Google provozieren.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://irights.info/index.php?id=735">iRights.info-Mitarbeiter</a> Ilja Braun <a href="http://www.sueddeutsche.de/kultur/204/456868/text/">beschreibt in der SZ</a>, wie die deutschen Verlage versuchen, mit Google umzugehen:</p>
<blockquote><p>Angst um die Kundschaft: Wie deutsche Verlage das Bücher-Scannen verhindern wollen und einen aussichtslosen Kampf gegen Google provozieren.</p></blockquote>
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		<title>Eine Stärkung zum Schaden der Autoren? &#8211; Dossier von Ilja Braun zu VG Wort und §63a</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jan 2009 07:36:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ von 2002 sollte die Urheber schützen, ihnen mehr Geld und eine bessere Verhandlungsposition verschaffen, etwa gegenüber Verlagen. Sechs Jahre später sind Teile davon so verändert, dass die Autoren schlechter dastehen als zuvor. 2002 erschien das „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ von 2002 sollte die Urheber schützen, ihnen mehr Geld und eine bessere Verhandlungsposition verschaffen, etwa gegenüber Verlagen. Sechs Jahre später sind Teile davon so verändert, dass die Autoren schlechter dastehen als zuvor.<span id="more-782"></span></p>
<p>2002 erschien das „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“. Es enthielt eine neue Regelung, den Paragrafen 63a, der dafür sorgen sollte, dass die Autoren alle Einnahmen aus der Reprographie-Vergütung von der VG Wort erhalten, also den Einnahmen aus Copyshops und Abgaben der Geräteindustrie.</p>
<p>Die Verleger, die dadurch von der Beteiligung ausgeschlossenen worden wären, liefen beim Justizministerium Sturm, das erklärte, die Wirkung des Paragraphen sei so nicht beabsichtigt gewesen. Vertreter der Urheber und Verleger trafen sich gemeinsam im Bundesjustizministerium und verständigen sich darauf, den Paragraphen gemeinsam neu zu formulieren. Nach Jahre langem Hin und Her trat schließlich der revidierte Paragraf 63a am 1. Januar 2008 in Kraft. Für die Autoren bedeutet er eine Verschlechterung gegenüber der Lage vor der Reform des Urhebervertragsrechts.</p>
<p>Der vorliegende Text dokumentiert diese Entwicklung mit zahlreichen Belegen. Warum erklärte die Bundesregierung nur wenige Monate nach Inrafttreten des „Stärkungsgesetzes“, der darin enthaltene Paragraf 63a entspreche nicht ihren Absichten? Wie hat der Börsenverein des Deutschen Buchhandels Einfluss auf die Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums genommen? Warum weigerte sich die VG Wort, ihre Verteilungspläne den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu ändern – zugunsten der Autoren? Was verabredeten Gewerkschaftsvertreter und Verlegeranwälte seinerzeit hinter den verschlossenen Türen des Bundesjustizministeriums? Warum kritisiert die Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ in ihrem Schlussbericht, dass die staatliche Aufsicht der Verwertungsgesellschaften ihre Pflicht nicht ausreichend erfülle? Warum hat der Urheberrechtler Martin Vogel, Mitautor des sogenannten „Professorenentwurfs“ zum Stärkungsgesetz, sich in einer Petition an den Deutschen Bundestag gewandt? Verstößt die VG Wort zu Lasten der Autoren gegen das Treuhandprinzip? Warum muss, wie es in einer Presseerklärung des Justizministeriums vom 29. Dezember 2008 heißt, „die demokratische Teilhabe der Kreativen an den Entscheidungen ihrer Verwertungsgesellschaft optimiert und allgemein die Transparenz erhöht werden“?</p>
<p>Für das vorliegende Dossier befragte der Journalist und Übersetzer im Auftrag von iRights.info &#8211; Urheberrecht in der digitalen Welt Ilja Braun zahlreiche Beteiligte: die Urheberrechtler Thomas Dreier, Thomas Hoeren, Martin Kretschmer, Gernot Schulze, Martin Vogel und Reto Hilty, die Verbandsvertreter Gerlinde Schermer-Rauwolf, Wolfgang Schimmel und Christian Sprang, Vertreter der VG Wort und des Justizministeriums. Und zeichnet nach, wie die Verlage ihre Interessen durchsetzen konnten – zulasten der Autoren.</p>
<p>Ilja Braun: <a href="http://irights.info/fileadmin/texte/material/VG_Wort-63a.pdf">Geliebte Apfelbäume</a> (PDF, 376 kb)</p>
<p>Außerdem Ilja Brauns Artikel, der heute dazu in der Süddeutschen erscheinen ist: <a href="http://www.sueddeutsche.de/153387/921/2722194/Gesetz-des-Staerkeren.html">Gesetz des Stärkeren. Warum ein Urheberrechtler gegen die VG Wort klagen will</a></p>
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		<title>Golem.de: &#8220;Kopierabgabe: Drucker und Multifunktionsgeräte werden teurer&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Dec 2008 11:56:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ökonomie]]></category>
		<category><![CDATA[Privatkopie]]></category>
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		<description><![CDATA[Wie kaum anders zu erwarten, haben sich die beiden Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst mit dem IT-Branchenverband Bitkom über die Höhe der so genannten Geräteabgaben geeinigt. Die Folge: In einigen Geräteklassen wird es Preissenkungen geben, in anderen Preissteigerungen. Mehr Details gibt es bei Golem.de.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie kaum anders zu erwarten, haben sich die beiden Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst mit dem IT-Branchenverband Bitkom über die Höhe der so genannten Geräteabgaben geeinigt. Die Folge: In einigen Geräteklassen wird es Preissenkungen geben, in anderen Preissteigerungen. Mehr <a href="http://www.golem.de/0812/64050.html" target="_blank">Details</a> gibt es bei Golem.de.</p>
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