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	<title>iRights.info - Blog &#187; Urteil</title>
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	<description>Kreativität und Urheberrecht in der digitalen Welt</description>
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		<title>Neues Urheberrecht: Zivilrechtliche Auskunftsansprüche werden teuer</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Sep 2008 14:04:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrechtsreform]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[2004/48/EG]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum 1. September 2008 ist das &#8220;Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums&#8221; in Kraft getreten. Einer Mitteilung des Unternehmens DigiProtect zufolge haben die Landgerichte in Düsseldorf und Köln bereits am Mittwoch, dem 3. September 2008, erste Anordnungen zur Herausgabe von Nutzerdaten gegen die Telekom erlassen. Ganz billig ist der zivilrechtliche Weg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. September 2008 ist das &#8220;<span class="linkartikeltext">Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums</span>&#8221; in Kraft getreten. Einer <a href="http://irights.info/blog/arbeit2.0/wp-admin/post.php?action=edit&amp;post=324" target="_self">Mitteilung</a> des Unternehmens DigiProtect zufolge haben die Landgerichte in Düsseldorf und Köln bereits am Mittwoch, dem 3. September 2008, erste Anordnungen zur Herausgabe von Nutzerdaten gegen die Telekom erlassen.</p>
<p>Ganz billig ist der zivilrechtliche Weg aber offensichtlich nicht. Jetzt wurde der Beschluß des LG Köln veröffentlicht und darin legte das Gericht pro IP-Adresse einen Streitwert von 200 Euro fest, wie einem <a href="http://www.wb-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/603/lg-koeln-rechteinhaber-muessen-pro-ip-adresse-900-e-zahlen/" target="_blank">Hinweis</a> der Kanzlei Wilde &amp; Beuger zu entnehmen ist:</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Gericht geht davon aus, dass die Gerichtsgebühren für die Auskunft 9 mal 200 € also insgesamt 1.800 € betragen. Dies ist nur so zu erklären, als dass mit dem Beschluss ganz offenbar 9 IP-Adressen bei der Telekom abgefragt werden sollen. In einem solch geringen Umfang sind die Kosten sicherlich noch zu verschmerzen, aber für gewöhnlich werden 1000er-Listen abgefragt. Ob die Musikindustrie bereit sein wird, für die Abfrage von 1000 IP-Adressen erst einmal 200.000 € auszugeben, ist fraglich. Insbesondere schon deshalb, weil es mehr als unsicher ist, dass das Geld vom Verletzer wieder erstattet wird.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die zivilrechtliche Durchsetzung von Auskunftsansprüchen gegenüber Internetprovider könnte die Rechteinhaber also teuer zu stehen kommen, wenn sie (wie bisher) massenhaft gegen Tauschbörsennutzer vorgehen wollen.</p>
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		<title>Business Software Alliance begrüßt OLG-Urteil zu gebrauchten Software-Lizenzen</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Sep 2008 08:43:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
				<category><![CDATA[Software]]></category>
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		<description><![CDATA[Anfang Juli hatte das Münchner Oberlandesgericht Oracle im Streit mit UsedSoft um den Wiederverkauf gebrauchter Software-Lizenzen Recht gegeben (iRights.info berichtete). Nun, knapp zwei Monate später, gibt es dazu eine Pressemitteilung von der Business Software Alliance (BSA), einem Verband diverser Software-Hersteller. In der PM wird das Urteil ausdrücklich begrüßt: &#8220;Dieses Urteil schafft endlich Klarheit und Rechtssicherheit&#8221;, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anfang Juli hatte das Münchner Oberlandesgericht <span class="colNormal">Oracle im Streit mit UsedSoft um den Wiederverkauf gebrauchter Software-Lizenzen Recht gegeben (iRights.info <a href="http://www.irights.info/index.php?id=81&amp;tx_ttnews[tt_news]=393&amp;cHash=55a10d0d1c" target="_self">berichtete</a>).</span></p>
<p>Nun, knapp zwei Monate später, gibt es dazu eine <a href="http://w3.bsa.org/germany/presse/newsreleases/BS098-11.cfm" target="_blank">Pressemitteilung</a> von der Business Software Alliance (BSA), einem Verband diverser Software-Hersteller. In der PM wird das Urteil ausdrücklich begrüßt:</p>
<p><span id="more-301"></span></p>
<blockquote><p>&#8220;Dieses Urteil schafft endlich Klarheit und Rechtssicherheit&#8221;, erklärt Dr. Swantje Richters, Chairman des BSA Committees für Zentraleuropa (Deutschland, Österreich und die Schweiz) und Justitiarin bei der Microsoft Deutschland GmbH. &#8220;Die Richter ermöglichen den Anwendern damit die verlässliche und vorausschauende Reglung ihrer Lizenzsituation. Auch die Hersteller von Software profitieren von diesem Urteil, das ausdrücklich darauf hinweist, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Software wegen ihrer Verletzlichkeit besonderen Schutz verdienen. Auch das kommt letztendlich dem Kunden zugute: Nur wenn Softwarefirmen ihre Lizenzmodelle und Geschäftsbedingungen ohne die unlauteren Praktiken bestimmter Wiederverkäufer planen und festlegen können, haben sie die Sicherheit, das für den Kunden beste Modell anzubieten.&#8221;</p></blockquote>
<p>Besonders interessant sind die letzten Sätze der PM:</p>
<blockquote><p>&#8220;Für die meisten Privatkunden ändert sich wenig. Die Lizenzbedingungen vieler Produkte auf dem Endanwendermarkt enthalten Klauseln, die den Weiterverkauf regeln. Im Zweifelsfall finden Kunden unter www.bsa.org Kontakt zu den Softwareherstellern, um dort die Möglichkeit eines Weiterverkaufs zu erfragen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Was sollen diese Aussagen dem Käufer suggerieren? Daß er im Zweifel erst den Software-Hersteller um Erlaubnis fragen muß, bevor er seine im Laden gekaufte Software weiterverkaufen darf? Daß das in manchen Lizenzbedingungen enthaltene Weiterverkaufsverbot rechtens ist?</p>
<p>Ich möchte hier noch einmal das so genannte <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=5a3a09eb036164584d4ef1bb4c288bbc&amp;client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&amp;client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&amp;nr=22588&amp;pos=11&amp;anz=12" target="_blank">OEM-Urteil</a> des Bundesgerichtshofs von 2000 in Erinnerung rufen. Dort heißt es in recht klaren Worten:</p>
<blockquote><p>&#8220;Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt<br />
worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der BSA zur Lektüre empfohlen!</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Geld zurück für Windows-Zwangslizenz (in Frankreich)</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2008/05/19/geld-zuruck-fur-windows-zwangslizenz-in-frankreich/</link>
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		<pubDate>Mon, 19 May 2008 12:18:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
				<category><![CDATA[Software]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[In Frankreich wehren sich PC-Käufer vor Gericht erfolgreich gegen die Bundling-Strategie von PC-Herstellern. Ende April erstritt ein Käufer die Rücknahme der von ihm nicht benötigten Windows-Lizenz und eine damit verbundene Kostenerstattung. Microsofts Dominanz auf dem Markt für Desktop-Betriebssysteme ist nicht zuletzt der Bundling-Strategie von PC-Herstellern zu verdanken. Die Regel ist: Ein neuer PC kommt mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">In Frankreich wehren sich PC-Käufer vor Gericht erfolgreich gegen die Bundling-Strategie von PC-Herstellern. Ende April erstritt ein Käufer die Rücknahme der von ihm nicht benötigten Windows-Lizenz und eine damit verbundene Kostenerstattung.</p>
<p class="MsoNormal"><span id="more-110"></span></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Microsofts Dominanz auf dem Markt für Desktop-Betriebssysteme ist nicht zuletzt der Bundling-Strategie von PC-Herstellern zu verdanken. Die Regel ist: Ein neuer PC kommt mit einem Windows-Betriebssystem, Ausnahmen gibt es nur wenige. In den Lizenzbestimmungen für das mit dem PC gebündelte Betriebssystem wird zwar die Rücknahme der Lizenz gegen Erstattung der Lizenzkosten ausdrücklich angeboten. In der Praxis scheitern aber die meisten, die das tatsächlich probieren.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Schuld daran ist nicht so sehr Microsoft. Vielmehr sind es die PC-Hersteller, die sich gegenüber den Kundenwünschen sperren. Am Ende bleibt denen meist nur der steinige Weg vor Gericht. Dass dieser Weg aber durchaus erfolgreich gegangen werden kann, zeigt ein Beispiel aus Frankreich. Von dort <a href="http://www.aful.org/communiques/court-paris-ufc-darty" target="_blank">berichtet</a> die Association Francophone des Utilisateurs de Linux et des Logiciels Libres (AFUL) über ein Urteil, das am 30. April im Verfahren Hordoir vs. Asus vor einem Gericht in der nordfranzösichen Stadt Caen ergangen ist.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Das Gericht in Caen verurteilte Asus zur Zurücknahme der Windows-Lizenz und zur Auszahlung der Lizenzgebühr an einen Kunden, der lieber einen PC ohne Betriebssystem haben wollte. Da das von ihm gewünschte Modell nur im Bündel mit einer Windows-Lizenz zu haben war, kaufte er es wie angeboten und forderte Asus dann zur Rücknahme des Betriebssystems auf. Asus wollte der Forderung nicht ohne weiteres nachkommen, so dass der PC-Käufer klagte und schließlich gewann. Im Urteil wird ausdrücklich auf das Wahlrecht der Kunden verwiesen. Kunden hätten: „das Recht und die Freiheit, jedes beliebige Betriebssystem und jede beliebige Software auf dem Computer zu installieren, auch solche, die nicht vom PC-Hersteller vorgesehen sind“.</p>
<p class="MsoNormal">Die französische Verbrauchergesetzgebung verbietet ausdrücklich das Zwangsbundling. In Deutschland sieht die Rechtslage allerdings anders aus.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Laut AFUL gibt es mit dem Urteil in Caen bereits vier vergleichbare Fälle in Frankreich, in denen die PC-Käufer erfolgreich klagten. Ein weiterer Fall ist in Paris anhängig. Die Verbraucherschutzorganisation <a href="http://www.quechoisir.org/" target="_blank">UFC Que Choisir</a> unterstützt den Kläger im Verfahren.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Fundstücke zur Kreativwirtschaft</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2008/05/05/fundstucke-zur-kreativwirtschaft-4/</link>
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		<pubDate>Mon, 05 May 2008 18:30:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ökonomie]]></category>
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		<description><![CDATA[Der digitale Kinofilm kommt nicht recht in Fahrt, bei Viacom rockt es und Sony-BMG will ausnahmsweise lieber verhandeln als verklagen. Hier die neuesten Fundstücke zur Kreativwirtschaft… Digitalkino: Die Zukunft kommt später Seit etlichen Jahren steht der Durchbruch (Spiegel Online vom 25.6.2007) des Digitalkinos „unmittelbar bevor“, jedenfalls wenn man den großen Hollywood-Filmstudios, den Kinoausrüstern und Filmverleihern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der digitale Kinofilm kommt nicht recht in Fahrt, bei Viacom rockt es und Sony-BMG will ausnahmsweise lieber verhandeln als verklagen. Hier die neuesten Fundstücke zur Kreativwirtschaft…</p>
<p><span id="more-102"></span></p>
<h3>Digitalkino: Die Zukunft kommt später</h3>
<p>Seit etlichen Jahren steht der <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/tech/0,1518,490516,00.html" target="_blank">Durchbruch</a> (Spiegel Online vom 25.6.2007) des Digitalkinos „unmittelbar bevor“, jedenfalls wenn man den großen Hollywood-Filmstudios, den Kinoausrüstern und Filmverleihern Glauben schenkt. Daß es dann doch immer noch etwas länger dauert, ist nicht zuletzt den Kosten geschuldet. Die Umstellung ist teuer, sehr teuer. Zwar sind mittlerweile die Preise für die Geräte gefallen, aber immer noch muß man pro Kinosaal mit Kosten von ca. 60.000-100.000 Euro für die notwendige Projektionstechnik rechnen, wenn diese DCI-konform sein soll.</p>
<p>DCI ist das Kürzel der von den großen Hollywoodstudios getragenen <a href="http://www.dcimovies.com/" target="_blank">Digital Cinema Initiative</a>, die Anfang März Version 1.2 ihrer umfangreichen Spezifikation für die digitale Projektionstechnik inklusive digitalem Rechte-Management (DRM) vorgelegt hat. (Wer mehr dazu wissen will, könnte sich zum Beispiel meinen Artikel „Digital Cinema Initiative und Digital Rights Management“ in der FKT, 60. Jg., Nr. 4 (2006), S. 179-184, zu Gemüte führen oder sich anderswo im Internet kundig machen.)</p>
<p>Für Hollywood ist D-Cinema gemäß DCI die Zukunft, aber die Zukunft läßt auf sich warten. <a href="http://www.hollywoodreporter.com/hr/content_display/news/e3i06a73bb9ccfd10cf974eed905b467315?imw=Y" target="_blank">Laut dem Hollywood Reporter</a> sind in Nordamerika gerade einmal 5.000 von 39.000 Kinosälen mit der notwendigen Digitaltechnik ausgestattet. Von den genannten 5.000 verfügen darüber hinaus lediglich 1.000 über die Fähigkeiten zur Projektion digitaler 3D-Filme. (Die 3D-Zukunft wird also noch viel länger auf sich warten lassen.) In anderen Ländern und Weltengegenden, nicht zuletzt in Indien, Heimat der weltgrößten Filmindustrie, setzen die Kinobetreiber überdies wegen der Kosten gleich ganz auf andere, billigere Standards.</p>
<p>Den größten Vorteil durch die Digitalisierung der Kinosäle haben ohnehin die Studios und Filmverleiher, die die anfallenden Kosten aber am liebsten auf die Kienobertreiber abwälzen wollen – so weit es geht. Für Studios und Verleiher bedeutet Digitalisierung weniger Aufwand bei der Herstellung und dem Vertrieb von Filmkopien sowie bessere Kontrolle über die tatsächliche Nutzung der Filme. Die Kinobetreiber sind verständlicherweise davon, daß sie die Kosten schultern sollen, wenig begeistert. Sie fordern finanzielle Unterstützung in größerem Umfang als die Studios und Verleiher derzeit leisten wollen. Folglich kommt der Umstieg auf die neue Digitaltechnik im Kino nur langsam voran.</p>
<p>Mit der Etablierung von Blu-ray als neuem hochauflösenden (HD-) Standard im Heimkino, billigeren HD-fähigen Projektoren und dem weiteren Ausbau von <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Triple_Play" target="_blank">„Triple-play“</a> (Wikipedia) in Breitbandnetzen erwächst dem Digitalkino in schnellem Tempo eine weitere Konkurrenz. Gut möglich, daß so das digitale Heimkino in absehbarer Zeit das digitale Kino zu einem Nischendasein verdammen wird.</p>
<h3>Plattenfirmen klagen, Sony-BMG verhandelt</h3>
<p>Zu einer anderen Branche der „Kreativwirtschaft“, der Musikindustrie. Von dort sind – wen wundert’s – weitere Klagebotschaften zu vernehmen. Die Recording Industry Association of America (RIAA) <a href="http://www.news.com/8301-10784_3-9930419-7.html" target="_blank">verklagt</a> (via CNET) mal wieder die Zukunft, diesmal in Form des <a href="http://www.playlist.com/" target="_blank">Project Playlist</a>. Der Vorwurf lautet auf „unerlaubte Vervielfältigung“ urheberrechtlich geschützter Musik. Der Haken dabei: Project Playlist speichert und verbreitet keine Musik sondern lediglich Links auf Musik (also ähnlich wie der BitTorrent-Tracker The Pirate Bay, dessen Betreiber in Schweden ja ebenfalls wegen Urheberrechtsverletzungen angeklagt worden sind). <a href="http://www.playlist.com/static/node/147435.html" target="_blank">Nach eigener Aussage</a> zahlt Project Playlist Urheberrechtsabgaben an die Verwertungsgesellschaften „ASCAP, BMI und SESAC“ in den USA, die ihrerseits Gegenseitigskeitsabkommen mit den Verwertungsgesellschaften in praktisch allen anderen Ländern geschlossen haben.</p>
<p>Überraschenderweise hat sich Sony-BMG der RIAA-Klage (bisher) nicht angeschlossen. Laut einem Bericht bei CNET <a href="http://www.news.com/8301-10784_3-9931867-7.html" target="_blank">verhandelt</a> Sony-BMG stattdessen mit Project Playlist. In einer anderen <a href="http://www.drmwatch.com/ocr/article.php/3744291" target="_blank">Meldung</a> (bei DRM Watch) verlautete, daß Sony-BMG „mehr als 250.000 Titel aus dem eigenen Katalog an die Website we7.com mit Sitz in Großbritannien lizenziert hat“. <a href="http://www.we7.com/" target="_blank">We7.com</a> bietet kostenlose Musik, die durch vor jedem Titel eingeblendete Werbung finanziert wird. (Wer statt Werbung zu hören lieber zahlen will, kann die Titel bei we7.com auch kostenpflichtig erwerben.) Kann es sein, daß das Sony-BMG-Management am Ende etwas über die Zukunft der digitalen Musik verstanden hat?</p>
<h3>Lohnende Lizenzen</h3>
<p>Lizenzieren statt Klagen scheint wohl der bessere Weg zu sein. Jedenfalls weisen darauf neue Zahlen der britischen Verwertungsgesellschaft Performing Right Society (PRS) hin. Dort sind die Lizenzeinnahmen <a href="http://www.guardian.co.uk/business/2008/apr/21/mediabusiness.digitalmedia" target="_blank">laut The Guardian</a> im ersten Quartal des laufenden Jahres um mehr als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres gestiegen, auf satte 110 Millionen Britische Pfund (etwa 140 Millionen Euro). Das Geld wird an die Urheber – Komponisten und Liedtexter – sowie andere Rechteinhaber (Musikverlage) ausgeschüttet werden. Die Einnahmen stammen vom Fernsehen, Radiosendern, Geschäften, Bars, Hotels „und anderen kommerziellen Einrichtungen, die Musik spielen“.</p>
<p>Auch Computerspiele haben sich zu einer reichlich sprudelnden Einnahmequelle im Musikgeschäft entwickelt. Besonders der Megahit „Rock Band“ kurbelt die Nachfrage nach Musik an. So stieg der Quartalsumsatz des Geschäftsbereichs Media Networks von Viacom (dem Konzern gehört „Rock Band“) um 16 Prozent auf knapp über 2 Milliarden US-Dollar. <a href="http://www.washingtonpost.com/wp-dyn/content/article/2008/05/02/AR2008050201309.html" target="_blank">Laut Washington Post</a> schreibt Viacom das Umsatzwachstum wesentlich dem Erfolg von „Rock Band“ zu.</p>
<h3>Musikströmer müssen zahlen</h3>
<p>Schließlich darf sich die US-Verwertungsgesellschaft ASCAP auf 100 Millionen US-Dollar Mehreinnahmen <a href="http://www.ascap.com/press/2008/0430_ratecourtdecision.aspx" target="_blank">freuen</a>. Zahlen müssen Yahoo, AOL und RealNetworks, weil sie sieben Jahre lang Musik ins Internet verströmt („gestreamt“) haben, ohne die Urheber – Komponisten und Liedtexter – sowie andere Rechteinhaber (Musikverlage) dafür zu entschädigen. Das hat ein US-Bezirksrichter am 30. April so entschieden. Die von ASCAP ursprünglich geforderten Prozente vom Umsatz der Musikströmer hatte der zuständige Richter William Conner allerdings als etwas zu hoch befunden und durch selbst kalkulierte Sätze ersetzt, die etwas niedriger ausfallen. Unterm Strich liegen die Sätze jetzt im hohen einstelligen Prozentbereich, hat Ars Technica <a href="http://arstechnica.com/news.ars/post/20080501-judge-big-webcasters-owe-songwriters-millions-in-royalties.html" target="_blank">ausgerechnet</a>.</p>
<h3>Preiswerte Journalisten?</h3>
<p>Last but not least gibt es einen neuen Preis für Journalisten, <a href="http://www.europarl.europa.eu/news/public/story_page/037-23392-168-06-25-906-20080307STO23302-2008-16-06-2008/default_en.htm" target="_blank">ausgelobt</a> vom EU-Parlament:</p>
<blockquote><p>&#8220;Are you a European journalist covering the European Union and attempting to explain to people what happens in Strasbourg and Brussels? If this is you then you are eligible to enter a new Journalism Prize launched this year by the European Parliament. Divided into four categories of print, radio, TV and internet journalism &#8211; the winners will each receive €5,000. To enter all entries must be published between 1 May 2007 and 30 April 2008. The winner will be announced in October.&#8221;</p></blockquote>
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		<item>
		<title>LG Köln: Kölner Dom in Second Life kein reines Kunstwerk</title>
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		<pubDate>Fri, 02 May 2008 05:22:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Technologie]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[angewandte Kunst]]></category>
		<category><![CDATA[Schöpfungshöhe]]></category>
		<category><![CDATA[Second Life]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Streit um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer virtuellen Kopie des Kölner Doms im Online-Spiel Second Life hat das Kölner Landgericht entschieden, dass es der Textur der Kopie an &#8220;einer künstlerischen Leistung&#8221; mangelt. Das Gericht erkannte in den Texturen der Domkopie keine &#8220;eigenpersönliche Schöpfung&#8221;, da &#8220;Frau M hierzu Fotovorlagen herangezogen hat, die ihr [...] überlassen worden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Streit um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer virtuellen Kopie des Kölner Doms im Online-Spiel Second Life hat das Kölner Landgericht entschieden, dass es der Textur der Kopie an &#8220;einer künstlerischen Leistung&#8221; mangelt.</p>
<p>Das Gericht erkannte in den Texturen der Domkopie keine &#8220;eigenpersönliche Schöpfung&#8221;, da &#8220;Frau M hierzu Fotovorlagen herangezogen hat, die ihr [...] überlassen worden sind… Die danach geleistete Tätigkeit der Frau M bestand und erschöpfte sich also darin, auf der Grundlage von Fotos des realen Domes durch perspektivische Korrekturen, Helligkeitsanpassungen und Wahl des entsprechenden Bildausschnitts eine Anpassung dieser Fotos für die Zwecke des virtuellen Doms zu erzielen.&#8221; Das seien aber laut Gericht &#8220;Leistungen im eher handwerklich-technischen Bereich&#8221;, keine künstlerischen Leistungen.</p>
<p>Den virtuellen Kölner Dom stufte das Gericht als &#8220;als angewandte Kunst&#8221; ein, wobei &#8220;Werke der angewandten Kunst […] dadurch gekennzeichnet [sind], dass es sich um Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände mit künstlerischer Formgebung handelt.&#8221; Deshalb, und weil aus der Projektbeschreibung ein klarer Gebrauchszweck für das Modell hervorgehe und es eben nicht um eine &#8220;der rein ästhetischen Anschauung dienende Darstellung&#8221; gegangen sei, seien die &#8220;höheren Anforderungen, die an die Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst zu stellen sind, namentlich ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung [...] nicht erfüllt.&#8221;</p>
<p>Mehr Details bei <a href="http://www.golem.de/0805/59409.html" target="_blank">Golem.de</a>.</p>
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		<title>Polizei sucht in Tauschbörsen nach neuer PC-Ausstattung?</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Apr 2008 11:14:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
				<category><![CDATA[Technologie]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;[E]ine Verwertung als Auswerterechner der Polizei erscheint angesichts der starken Leistungsdaten und der klaren Multimediaausrichtung des Systems jedoch sinnvoller. Die externe Festplatte ist aufgrund der besonders großen Speicherkapazität geradezu prädestiniert für einen Einsatz im Bereich der Auswertung von Internetkriminalität.&#8221; So heißt es in dem &#8220;Verwertungsvorschlag&#8221; (PDF via Kanzlei Wilde &#38; Beuger) eines Justizoberinspektors für einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p class="MsoNormal">&#8220;[E]ine Verwertung als Auswerterechner der Polizei erscheint angesichts der starken Leistungsdaten und der klaren Multimediaausrichtung des Systems jedoch sinnvoller. Die externe Festplatte ist aufgrund der besonders großen Speicherkapazität geradezu prädestiniert für einen Einsatz im Bereich der Auswertung von Internetkriminalität.&#8221;</p>
</blockquote>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">So heißt es in dem <a href="http://www.wb-law.de/news/wp-content/uploads/2008/04/aktenauswertung.pdf" target="_blank">&#8220;Verwertungsvorschlag&#8221;</a> (PDF via Kanzlei Wilde &amp; Beuger) eines Justizoberinspektors für einen Medion-PC, der im Zuge eines Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen einen Tauschbörsennutzer beschlagnahmt wurde. Die Polizei fand den PC anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung. Auf dem PC waren rund 3500 Musikstücke gespeichert, die der Beschuldigte im Tauschbörsen angeboten hatte. Der Betroffene gab die Vorwürfe zu und wurde zu 65 Tagessätzen zu je 40 Euro, insgesamt 2600 Euro, Strafe verurteilt.</p>
<p class="MsoNormal"><span id="more-95"></span></p>
<p class="MsoNormal">Der für die Begutachtung des beschlagnahmten PCs (Medion MED MT 380 von 2005) zuständige Beamte war ganz offensichtlich begeistert:</p>
<blockquote>
<p class="MsoNormal">&#8220;Der vorgelegte Personalcomputer Medion läuft problemlos, ist beeindruckend leistungsstark und befindet sich – sieht man von der notwendigen Innenreinigung mal ab – quasi im Neuzustand. Ein derart schneller Rechner wurde hier bislang noch nicht überprüft. Zudem ist eine gültige Lizenz für das Betriebssystem vorhanden. Das vorgelegte externe Festplattenlaufwerk befinde sich ebenfalls in einwandfreien Zustand und funktioniert ohne Einschränkungen.&#8221;</p>
</blockquote>
<p class="MsoNormal">Statt den PC wie üblich zu Gunsten der Staatskasse zu versteigern, sah der Beamte die Chance, die Ausstattung der Ermittlungsbehörden dramatisch zu verbessern. So schlug er den Computer &#8220;für einen Einsatz im Bereich der Auswertung von Internetkriminalität&#8221; vor.</p>
<p class="MsoNormal">Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde und Beuger, die den Verurteilten zivilrechtlich in einer Auseinandersetzung mit der Kanzlei Rasch vertritt, <a href="http://www.wb-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/421/filesharer-haben-schnelle-rechner-polizisten-nicht/#more-421" target="_blank">kommentiert</a> den Vorgang im Kanzlei-Blog nicht ohne Sarkasmus so:</p>
<blockquote>
<p class="MsoNormal">&#8220;Ganz offenbar ist also geplant, mit dem schnellen Rechner des Mandanten weitere Filesharer aufzuspüren und dingfest zu machen. Die Geschichte ist damit doppelt traurig: Traurig ist, dass der Mandant mit 65 Tagessätze absolut überzogen bestraft worden ist. Traurig ist darüber hinaus die technische Ausstattung der Polizei, wenn ein in die Jahre gekommener Medion-Rechner so eine Besonderheit darstellt. Falls dieses Beispiel Schule macht, muss der Begriff &#8216;Beschaffungskriminalität&#8217; bald neu definiert werden…&#8221;</p>
</blockquote>
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		<title>LG Düsseldorf: RapidShare haftet für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Apr 2008 13:12:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[GEMA]]></category>
		<category><![CDATA[RapidShare]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[RapidShare ist ein Filehoster, das heißt ein Dienstleister, der seinen Nutzern Speicherplatz auf Servern im Internet anbietet, auf denen sie Dateien speichern und Dritten zugänglich machen können. Immer wieder landen dabei auch urheberrechtlich geschützte Dateien auf den Festplatten von RapidShare. Aus diesem Grunde wurde das Unternehmen in der Vergangenheit wiederholt von der GEMA abgemahnt und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">RapidShare ist ein Filehoster, das heißt ein Dienstleister, der seinen Nutzern Speicherplatz auf Servern im Internet anbietet, auf denen sie Dateien speichern und Dritten zugänglich machen können. Immer wieder landen dabei auch urheberrechtlich geschützte Dateien auf den Festplatten von RapidShare. Aus diesem Grunde wurde das Unternehmen in der Vergangenheit wiederholt von der GEMA abgemahnt und verklagt. Das OLG Köln <a href="http://www.golem.de/0709/54922.html" target="_blank">entschied</a> (via Golem.de) im September 2007, daß RapidShare urheberrechtlich geschützte Werke, die rechtswidrig gespeichert wurden, löschen muß, sobald das Unternehmen davon Kenntnis erhält. Ein erneutes Hochladen der Dateien müsse das Unternehmen dann verhindern.</p>
<p class="MsoNormal"><span id="more-85"></span></p>
<p class="MsoNormal">Im Januar 2008 <a href="http://www.golem.de/0801/57316.html" target="_blank">entschied</a> (via Golem.de) dann das Düsseldorfer Landgericht im Sinne der GEMA, daß RapidShare verpflichtet sei, „auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss“.</p>
<p>RapidShare war nach neuen Abmahnungen der GEMA mit einer negativen Feststellungsklage vor das LG Düsseldorf gezogen. RapidShare wollte erreichen, daß die Abmahnung für unzutreffend erklärt wird. Das LG Düsseldorf war aber anderer Meinung und befand, daß RapidShare als so genannter Störer für die Urheberrechtsverletzungen hafte.</p>
<p>Dazu <a href="http://www.wb-law.de/news/allgemein/399/lg-duesseldorf-bestaetigt-die-stoererhaftung-des-webhosting-dienstes-rapidshare/" target="_blank">aus dem Urteil</a> (via Kanzlei Wilde &amp; Beuger):</p>
<blockquote><p>„Es existieren effektivere Maßnahmen, mit denen die Klägerin die Verbreitung der streitgegenständlichen Musikwerke im Speziellen und das Begehen von Urheberrechtsverstößen über ihre Plattform im Allgemeinen hätte verhindern können.</p>
<p>So hätte unter anderem eine Registrierungspflicht für sämtliche Nutzer des Dienstes eingerichtet werden können.</p>
<p>Erfahrungsgemäß wird jemand, der nicht anonym im Internet surft, wesentlich größere Hemmung bezüglich der Begehung von Rechtsverstößen haben als der nicht angemeldete Nutzer. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Identität mittels der gespeicherten IP-Adresse in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Verstoßes herausgefunden werden könnte.</p>
<p>Zum einen fühlt sich der Nutzer in der Regel dennoch anonym, zum anderen ist diese Rückverfolgung nur während der Speicherdauer der Verbindungsdaten durch den Provider möglich. Soweit die berechtigte Befürchtung geäußert wird, dass Nutzer im Rahmen einer Anmeldung Falschangaben machen, gibt es mehrere Überprüfungsmöglichkeiten bezüglich der Daten. Hier ist an einen Datenabgleich mit der Schufa (wie unstreitig bei EBay praktiziert) oder sogar an die Nutzung des PostIdent-Verfahrens zu denken.</p>
<p>Als letztes Mittel zur Verhinderung von weiteren Urheberrechtsverstößen wäre zudem die Einstellung des klägerischen Dienstes in Betracht gekommen…“</p></blockquote>
<p class="MsoNormal">
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		<title>Urheberrechte von Günther Grass durch Abdruck von Briefen verletzt</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Feb 2008 11:58:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberpersönlichkeitsrechte]]></category>
		<category><![CDATA[öffentliches Interesse]]></category>
		<category><![CDATA[Günther Grass]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie das Institut für Urheber- und Medienrecht gestern berichtete, hat das Berliner Kammergericht in einem Prozeß um die unerlaubte Veröffentlichung zweier Briefe von Grass durch die FAZ gegen die Zeitung entschieden. Nach § 12 des Urheberrechtsgesetzes gilt:  (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. (2) Dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie das Institut für Urheber- und Medienrecht gestern <a href="http://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/3298/" target="_blank">berichtete</a>, hat das Berliner Kammergericht in einem Prozeß um die unerlaubte Veröffentlichung zweier Briefe von Grass durch die FAZ gegen die Zeitung entschieden. Nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html" target="_blank">§ 12 des Urheberrechtsgesetzes</a> gilt:</p>
<blockquote>
<p class="jurAbsatz"> (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.</p>
<p class="jurAbsatz">(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.</p>
</blockquote>
<p>Da die Briefe zuvor nicht veröffentlicht worden waren, durfte die FAZ sie auch nicht ohne Grass&#8217; Zustimmung abdrucken. Nach Auffassung des Gerichts müsse das Urheberpersönlichkeitsrecht im vorliegenden Fall höher gewertet werden als das öffentliche Interesse an der Berichterstattung.</p>
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