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	<title>iRights.info - Blog &#187; Schrankenbestimmungen</title>
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	<description>Kreativität und Urheberrecht in der digitalen Welt</description>
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		<title>ENDitorial: Copyright combinatronics</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 1999 22:00:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[EU Copyright Directive]]></category>
		<category><![CDATA[Schrankenbestimmungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Smári McCarthy vom International Modern Media Institute hat für EDRi eine sehr schöne Berechnung dazu angestellt, wie viele Möglichkeiten es gibt, die EU-Urheberrechtsrichtlinie in nationale Gesetze zu übertragen. Der Text ist auf Englisch, zum Übersetzen ist leider keine Zeit &#8211; daher hier die Originalversion: Although the creation of the single market has been the primary [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Smári McCarthy vom <a href="http://immi.is/Home">International Modern Media Institute</a> hat für <a href="http://www.edri.org/edrigram/number9.22/copyright-combinatronics">EDRi</a> eine sehr schöne Berechnung dazu angestellt, wie viele Möglichkeiten es gibt, die EU-Urheberrechtsrichtlinie in nationale Gesetze zu übertragen. Der Text ist auf Englisch, zum Übersetzen ist leider keine Zeit &#8211; daher hier die Originalversion:</strong></p>
<p>Although the creation of the single market has been the primary focus of the European Union for decades, it often seems that for every step forward it takes two back. In that respect it&#8217;s often rather interesting to look at the mathematics as they play out in the different directives that come out of Brussels.</p>
<p>The EU Copyright Directive outlines 21 different optional exceptions or limitations to the right of reproduction of copyrighted works. Each country implementing the directive can choose to either include or leave out the exception clause.</p>
<p>If we imagine this as a set of 21 switches where each has two positions, then to calculate the number of total possible configurations for these switches we multiply together the number of options for each one: 2*2*2*2*2*2*2*2*2*2*2*2*2*2*2*2*2*2*2*2*2, or written more concisely, 2^21 (two to the power of twenty-one)</p>
<p>This gives us 2.097.152 different ways to implement the directive.</p>
<p>But it gets better. After the 21 exception clauses for reproduction rights, there comes a paragraph stating that where the Member States may provide exceptions or limitations for reproduction, they may provide similarly an exception or limitation to the right of distribution.<br />
<img title="Weiterlesen..." src="http://irights.info/blog/arbeit2.0/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /></p>
<p><span id="more-3224"></span>This can be understood in at least two different ways, with radically different results. On the one hand, if you have an exception on reproduction then you may also have the same exception for distribution (meaning we&#8217;d have 21 switches with 3 settings each), or on the other hand, you may apply the same exception independently of each other (meaning we&#8217;d have 42 switches with 2 settings each, or 21 switches with 4 settings &#8211; doesn&#8217;t matter). The wording suggests the latter, but at the same time it seems slightly absurd to have an &#8220;oh by the way you may also&#8221; in a directive; there are other cleaner ways to approach this. There is probably some literature that I&#8217;m unaware of about which one they mean, but it&#8217;s easier to do the math on both cases than it is to navigate through commission and parliament documentation.</p>
<p>The first case is a three step process where each exception can be either &#8220;off&#8221;, &#8220;on for reproduction&#8221; or &#8220;on for reproduction and distribution&#8221;. This means we get three to the power of twenty-one options, totalling 10.460.353.203.</p>
<p>The second case is a four step process where each exception can be &#8220;off&#8221;, &#8220;on for reproduction&#8221;, &#8220;on for distribution&#8221;, or &#8220;on for reproduction and distribution&#8221;. This gives us four to the power of twenty-one options, totalling 4.398.046.511.104.</p>
<p>That&#8217;s either ten billion or four trillion ways to implement the copyright directive, depending on how you read article 5, paragraph 4. It&#8217;s very hard to visualize numbers of this size, but the larger number is about fifteen times larger than the number of stars in our galaxy.</p>
<p>This back-of-envelope analysis doesn&#8217;t even touch on the combinatorical implications of different understandings of the details of articles 5.5, 6 and 7 in particular, and in general the rest of the directive, mostly because they&#8217;re less directly quantifiable. Let alone the distinction between &#8220;exception&#8221; and &#8220;limitation&#8221;, which could easily bring the number up significantly.</p>
<p>This basically means that, a priori, there is a one in three hundred and eighty million chance that any two member states come up with the same implementation, taking the slightly better case. How does that serve the ideal of a single market? It looks like internal dissolution about the specifics of the exception clauses, with each country being difficult in its own little way and no political hardheadedness forcing a tenable solution, has yielded a completely useless directive in terms of unification.</p>
<p>While it is true that all the member states could in theory decide on the same exceptions, making this headache go away, the fact that they&#8217;re all optional suggests that, in each case, there was at least some strongly for and some strongly against. At some point somebody must have gotten so tired of debating the exceptions that they just lumped all of them together under optional and decided to let the Member States figure it out.</p>
<p>What this shows is that the EU is not effectively managing to create a single market, and through its policy on intellectual monopolies may even be pushing the markets further apart. The question of who stands to gain from this state of affairs is left as an exercise to the reader.</p>
<p><a href="https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/">CC by 3.0</a></p>
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		<title>Filmemacher und Produzent C. Cay Wesnigk über die Zitatschranke beim Film</title>
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		<pubDate>Wed, 27 May 2009 12:48:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Valie Djordjevic</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Fernsehen]]></category>
		<category><![CDATA[Film]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dokumentarfilm]]></category>
		<category><![CDATA[Schrankenbestimmungen]]></category>
		<category><![CDATA[Wesnigk]]></category>
		<category><![CDATA[Zitat]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein neuer Text bei iRights.info von Dokumentarfilmer und Produzent C. Cay Wesnigk: er warnt vor einer „Enteignung der Wirklichkeit“. Unsere Wirklichkeit ist eine medialisierte: Filmplakate, Musik aus dem Radio, Kunstwerke im öffentlichen Raum, all diese Dinge gehören zur Umwelt, mit der man täglich umgeht, ohne sich weiter dabei was zu denken. Will man jedoch diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein neuer Text bei iRights.info von Dokumentarfilmer und Produzent C. Cay Wesnigk: er warnt vor einer<a href="http://irights.info/index.php?id=787" target="_self"> „Enteignung der Wirklichkeit“</a>. Unsere Wirklichkeit ist eine medialisierte: Filmplakate, Musik aus dem Radio, Kunstwerke im öffentlichen Raum, all diese Dinge gehören zur Umwelt, mit der man täglich umgeht, ohne sich weiter dabei was zu denken. Will man jedoch diese Wirklicheit aufzeichnen, kommt man unweigerlich mit dem Urheberecht in Konflikt – denn diese Werke sind auch urheberrechtlich geschützt.</p>
<p>Cay Wesnigk beschreibt in seinem Text, auf welche Probleme ein Dokumentarfilmer stößt, wenn er oder sie loszieht, um da draußen in der großen, weiten Welt einen Film zu drehen. Seiner Meinung reichen die bestehenden Zitatschranken nicht aus, sondern verhindern eine realistische Auseinandersetzung mit sozialen, politischen und kulturellen Phänomenen.</p>
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		<title>EU veröffentlicht Grünbuch zur &#8220;Knowledge Economy&#8221;</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Aug 2008 09:32:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Till Kreutzer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bildung]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
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		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[&#8220;Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft&#8221; ist ein neues Grünbuch (pdf, ca. 100 kB) der EU (Drucksache KOM(2008) 466/3) überschrieben. Das Papier widmet sich den Auswirkungen des Urheberrechts auf die &#8220;wissensbestimmte Gesellschaft&#8221; wie &#8220;knowledge economy&#8221; an einer Stelle des Grünbuchs auf deutsch übersetzt wird bzw. die &#8220;wissensbestimmte Wirtschaft&#8221; (!) wie es an anderer Stelle der Übersetzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft&#8221; ist ein neues <a href="http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/copyright-infso/greenpaper_de.pdf" target="_blank">Grünbuch</a> (pdf, ca. 100 kB) der EU (Drucksache KOM(2008) 466/3) überschrieben. Das Papier widmet sich den Auswirkungen des Urheberrechts auf die &#8220;wissensbestimmte Gesellschaft&#8221; wie &#8220;knowledge economy&#8221; an einer Stelle des Grünbuchs auf deutsch übersetzt wird bzw. die &#8220;wissensbestimmte Wirtschaft&#8221; (!) wie es an anderer Stelle der Übersetzung heißt. Die Veröffentlichung des Grünbuchs soll den Auftakt einer öffentlichen Konsultation über urheberrechtliche Ausnahmen für Bibliotheken und Archive, behinderte Menschen, Unterrichts- und Forschungszwecke und nutzergenerierte Inhalte bilden. Auf diesem Wege soll eruiert werden, ob und inwieweit der in der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/RG) abschließend formulierte Katalog von urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen den Anforderungen der Wissensgesellschaft gerecht wird.<span id="more-238"></span></p>
<p>Die Einleitung des Grünbuchs beginnt viel versprechend, scheint sie doch von der Einsicht geprägt zu sein, dass die InfoSoc-Richtlinie zwar zu einer Harmonisierung und Ausweitung der Urheberrechte, nicht aber zu einer entsprechenden Entwicklung der Schrankenbestimmungen geführt hat. Mit anderen Worten: Dass dies dazu führt, dass Schutzrechten und Nutzungsfreiheiten auseinanderdriften und es zu weiter gehenden Ungleichgewichten im urheberrechtlichen Interessensausgleich führt, scheint nunmehr auch von der EU erkannt worden zu sein. Dies würde erklären, warum die durch die InfoSoc-Richtlinie erst im Jahr 2001 gewählten Instrumente schon jetzt auf den Prüfstand gestellt werden. Auf Seite 5 des Grünbuchs heißt es etwa: &#8220;Durch die Richtlinie wurde das Recht der Urheber auf Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe und Verbreitung harmonisiert. Da diese Harmonisierung in erster Linie darauf abzielte, für die Rechteinhaber einen hohen Schutz zu gewährleisten, wurden die ausschließlichen Rechte äußerst weit gefasst. &#8230; Die Richtlinie hat nicht nur die ausschließlichen Rechte an die Welt des Internet angepasst, sondern auch eine erschöpfende Liste von Ausnahmen vom Urheberrechtschutz eingeführt, obgleich hierzu keine internationale Verpflichtung bestand. Diese Ausnahmenliste zielt offenbar in erster Linie darauf ab, die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, neue Ausnahmen einzuführen oder bestehende über das nach der Richtlinie zulässige Maß hinaus auszuweiten, zu beschränken.&#8221;</p>
<p><strong>Ernüchternde Erkenntnisse</strong></p>
<p>Nüchtern stellen die Verfasser des Grünbuchs weiter fest (Seite 4 am Ende), dass der Umstand, dass die Ausnahmen &#8211; anders als die Schutzrechte &#8211; in der Richtlinie nicht verbindlich vorgegeben waren, dazu geführt hat, dass die Mitgliedstaaten sie &#8220;wenn sie sie überhaupt in nationales Recht übernommen haben, oftmals enger gefasst [haben] als in der Richtlinie [vorgesehen].&#8221; Bekanntlich wurde diese Regelungstechnik &#8211; da derartige Folgen zu erwarten waren &#8211; von vornherein als zu verwerterfreundlich weithin kritisiert. Die Auswirkungen sollen nun, bezogen auf bestimmte, für die Wissensgesellschaft besonders bedeutsame, Bereiche überprüft werden. </p>
<p><strong>Problemfeld 1: Bibliotheken und Archive</strong></p>
<p>Die Problemlage in Bezug auf Bibliotheken und Archive wird wie folgt beschrieben: Einerseits wachse das Bedürfnis solcher Institutionen, Bestände nicht nur zu erhalten, sondern auch (online) verfügbar zu machen. Andererseits sieht der abschließend formulierte Schrankenkatalog des europäischen Urheberrechts nur sehr eng begrenzte Ausnahmen für die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Werken durch die Wissensvermittlungseinrichtungen vor. Eine Schrankenbestimmung etwa, die den Bibliotheken erlauben würde, ihre Bestände online bereit zu stellen, gibt es bislang nicht. Umso weniger erlauben die EU-rechtlichen Bestimmungen derartige Ausnahmeregelungen für (teilweise) kommerzielle Projekte wie zum Beispiel die Google Book Search. Ebenso wenig gibt es bislang eine gemeinschaftsweite Lösung für die Problematik der &#8220;verwaisten Werke&#8221;. Dies führt dazu, dass Werke aus den Beständen von Archiven und Museen massenhaft nicht mehr genutzt werden können, weil sie zwar noch geschützt, ihre Rechtsinhaber jedoch nicht mehr auffindbar sind. </p>
<p><strong>Problemfeld 2: behinderte Menschen</strong></p>
<p>Auch die berechtigten Interessen von behinderten Menschen sollen erneut auf den Prüfstand gestellt werden. Sie haben vor allem das Problem, Werke in ein für sie wahrnehmbares Format zu übertragen (etwa in Braille-Schrift, Hörbücher oder Ähnliches). Zwar gestattet die InfoSoc-Richtlinie den Mitgliedstaaten eine Schrankenregelung aufzunehmen, nach der es erlaubt ist, Werke für derartige Zwecke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Alle Mitgliedsstaaten haben &#8211; so das Grünbuch &#8211; von dieser Möglichkeit auch in unterschiedlichem Maße Gebrauch gemacht (so auch Deutschland durch Einführung des § 45a UrhG). Allerdings ist die Umwandlung in behindertengerechte Formate nach wie vor meist mit großem Aufwand verbunden, der unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass die Rechteinhaber keinerlei Pflichten treffen, ihre Werke in bestimmten Formaten zur Verfügung zu stellen. Hinzu kommt, dass die Datenbank-Richtlinie keine Ausnahme für behinderte Menschen vorsieht, was die Gefahr birgt, dass &#8220;die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29 vorgesehene Ausnahme durch Berufung auf den Datenbankschutz mit dem Argument ausgehebelt werden könnte, ein bestimmtes literarisches Werk sei gleichzeitig als Datenbank geschützt.&#8221; (siehe Seite 14 des Grünbuchs).</p>
<p><strong>Problemfeld 3: Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Lehre und Forschung</strong></p>
<p>Als weiteren großen Komplex spricht das Grünbuch die Verbreitung geschützter Werke zu Unterrichts- und Forschungszwecken an. Lehrkräfte und Studierende seien auf digitale Inhalte angewiesen, die Informationsbeschaffung und -vermittlung in Lehre und Forschung gründe heute in weiten Teilen auf Online-Inhalten. Es bestehe allerdings die Gefahr, &#8220;dass gegen das Urheberrecht verstoßen wird, wenn Digitalisierung und/oder Zurverfügungstellung von Kopien von Forschungs- und Studienmaterialien unter das Urheberrecht fallen.&#8221; Das europäische Urheberrecht erlaube diesbezüglich derzeit lediglich die Nutzung von Werken zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (so Artikel 5 Absatz 3a der RL 2001/29/EG. Auf Basis dieser Vorgabe wurde in Deutschland der § 52a UrhG eingeführt). Indes: &#8220;Diese Ausnahme wurde häufig eng ausgelegt und schließt Fernlernen oder internetgestütztes Lernen zu Hause aus. Auch gilt sie häufig nur für die Vervielfältigung von Auszügen, nicht aber des gesamten Forschungsmaterials. Einige Mitgliedstaaten haben zwar eine Ausnahme für Unterrichtszwecke, aber keine für Forschungszwecke vorgesehen.&#8221; resümiert das Grünbuch.</p>
<p>Problematisch erscheint zudem erneut, dass die Mitgliedstaaten (sofern sie von dieser Möglichkeit überhaupt Gebraucht gemacht haben) sehr unterschiedliche Regelungen mit zum Teil sehr restriktivem Anwendungsbereich implementiert haben (siehe im Grünbuch Seite 16-17). So erstreckt sich die Gestattung in einigen Ländern nicht einmal auf Online-Angebote, sondern erfasst nur Vervielfältigungen (was Fernlehre unter Einsatz geschützter Werke unmöglich macht).</p>
<p><strong>Problemfeld 4: Nutzergenerierte Inhalte und &#8220;Rekreativität&#8221;</strong></p>
<p>Auf großes Interesse dürften schließlich auch die Ausführungen des Grünbuchs über nutzergenerierte Inhalte stoßen. Die Verfasser des Grünbuchs statuieren zunächst, dass es derzeit im europäischen Urheberrecht keine Regelung gebe, &#8220;die es  erlauben würde, bestehende, urheberrechtlich geschützte Inhalte zur Schaffung neuer oder abgeleiteter Werke zu nutzen.&#8221; &#8220;Die Verpflichtung, sich vor der Veröffentlichung von Adaptionen erst der Rechte des zugrunde liegenden Werks zu versichern, kann als Innovationshindernis angesehen werden, da sie der Verbreitung neuer, potenziell wertvoller Werke im Wege steht.&#8221; wird das Problem im Anschluss umrissen, gleichzeitig aber klargestellt, dass eine etwaige Ausnahmeregel verhindern müsse, dass den wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber geschadet würde. Eine derartige Regelung (man könnte sie als Sampling-Schranke bezeichnen) sei konkret zu fassen und auf bestimmte Nutzungshandlungen zu beschränken.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die Ausführungen klingen &#8211; im Hinblick auf die dringend notwendige Kurskorrektur der Urheberrechtsentwicklung &#8211; zunächst einmal viel versprechend. Unverständlich ist angesichts der zum Teil doch sehr selbstkritisch anmutenden Formulierungen des Grünbuchs jedoch, dass das Thema Schutz technischer Maßnahmen und Schrankenbestimmungen mit keinem Wort angesprochen wird. Denn es nützt wenig, neue Nutzungsfreiheiten zu schaffen oder alte auszuweiten, wenn es bei dem jetzigen System bleibt, nach dem die Rechteinhaber durch Verwendung von Kopierschutz- oder DRM-Systemen auf ihre (vor allem online bereitgestellten) beliebig steuern können, ob von Nutzungsfreiheiten überhaupt Gebrauch gemacht werden kann und darf. Dennoch: Wer sich für den Erhalt oder besser: die Neuorganisation des urheberrechtlichen Interessenausgleichs stark machen will, sollte zu den im Grünbuch gestellten Fragen bis zum 30.11.2008 Stellung nehmen. Solche Gelegenheiten ergeben sich selten.</p>
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