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	<title>iRights.info - Blog &#187; Bibliotheken</title>
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	<description>Kreativität und Urheberrecht in der digitalen Welt</description>
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		<title>Amended Google Book Settlement</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 09:50:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gestern ist in New York das „Amendend Google Book Settlement“ vorgestellt worden, die überarbeitete Version des gerichtlichen Vergleichs zwischen amerikanischen Autoren und Verlagen einerseits und Google andererseits über die Google Buchsuche. Die wichtigsten Änderungen sind in einem Dokument zusammengefasst (&#8220;Amended Settlement Agreement with Revisions from Original&#8221;), das auf der Website des gerichtlichen Vergleichs heruntergeladen werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern ist in New York das „Amendend Google Book Settlement“ vorgestellt worden, die überarbeitete Version des gerichtlichen Vergleichs zwischen amerikanischen <a href="http://www.authorsguild.org/" target="_blank">Autoren</a> und <a href="http://www.publishers.org/" target="_blank">Verlagen</a> einerseits und Google andererseits über die Google Buchsuche.<span id="more-1613"></span></p>
<p>Die wichtigsten Änderungen sind in einem <a href="http://www.googlebooksettlement.com/intl/de/Amended-Settlement-Agreement.zip" target="_blank">Dokument</a> zusammengefasst (&#8220;Amended Settlement Agreement with Revisions from Original&#8221;), das auf der <a href="http://www.googlebooksettlement.com/" target="_blank">Website</a> des gerichtlichen Vergleichs heruntergeladen werden kann. Hier ein Überblick:</p>
<p>- Artikel 1.19: Bücher, die nicht in den USA veröffentlicht wurden, sind nur noch dann von dem Settlement betroffen, wenn sie entweder beim United States Copyright Office registriert wurden oder nachweislich in Kanada, Großbritannien oder Australien erschienen sind. Folglich fallen die meisten europäischen Bücher, auch deutsche, aus dem Definitionsbereich heraus.</p>
<p>- Artikel 3.2 (i): Zur Definition, ob ein Buch „commercially available“ ist oder nicht, wird Google sich zukünftig auch Datenbanken Dritter aus den USA, Kanada, Großbritannien und Australien bedienen. Die dabei verwendete Methode muss mit dem Book Rights Registry abgestimmt werden.</p>
<p>- Artikel 4.5 (iii): Einzelne Rechteinhaber (also etwa auch einzelne Verlagsgruppen) können mit Google Preismodelle aushandeln, die vom Standard Revenue Split (37% für Google) abweichen. Das Book Rights Registry darf solche abweichenden Absprachen nicht öffentlich machen.</p>
<p>- Artikel 4.5 (v)2.: Konkurrenten von Google dürfen ebenfalls einen Zugang zu Googles Datenbank verkaufen und erhalten dann den überwiegenden Teil („a majority“) der von Google erzielten Einnahmen.</p>
<p>- Artikel 4.7: Print on Demand und Download werden explizit als zukünftige Geschäftsmodelle festgeschrieben, vorausgesetzt, Google erzielt darüber eine Einigung mit dem Register.</p>
<p>- Artikel 6.2 (iii): Es wird eine „Unclaimed Works Fiduciary“ eingerichtet, die die Rechte jener Autoren vertreten soll, die keine Ansprüche anmelden – also hauptsächlich der Autoren verwaister Werke. Wie sich aus der Gesamtlektüre des Amended Settlement ergibt, soll diese Instanz im Hinblick auf sämtliche Nutzungsarten, die in dem Settlement vereinbart sind, dieselben Rechte haben wie andere Rechteinhaber, auch was die „Display Uses“ angeht, also die Frage, ob und ggf. in welchem Ausmaß einzelne Bücher in der Buchsuche angezeigt werden.</p>
<p>- Artikel 6.3: Wenn Zahlungen, die Google an das Book Rights Registry geleistet hat, von den betreffenden Rechteinhabern nicht in Anspruch genommen werden („unclaimed funds“), werden sie zunächst fünf Jahre aufbewahrt. Innerhalb der nächsten fünf Jahre darf das Register bis zu 25% dieser Gelder für die Suche nach den Rechteinhabern verwenden. Nach weiteren fünf Jahren soll das Geld literarischen Einrichtungen oder gemeinnützigen Stiftungen („literacy-based charities“) zugute kommen, die entweder im Interesse von Autoren oder des allgemeinen Lesepublikums arbeiten („benefit the Rightsholders and the reading public“). Das genaue Verfahren soll gerichtlich festgelegt werden.</p>
<p>Was bedeutet all dies?</p>
<p>Zunächst, dass deutsche Bücher in aller Regel von dem Vergleich nicht mehr betroffen sind. Deutsche Autoren und Verlage behalten also auch dann, wenn sie nichts unternehmen, alle Ansprüche gegen Google. So sie der Ansicht sind, dass Google ihr Urheberrecht verletzt, können sie weiterhin jederzeit gegen Google klagen – falls das deutsche Urheberrecht betroffen ist, vor einem deutschen Gericht; falls ihr Copyright in den USA tangiert ist, vor einem amerikanischen. Sie erhalten einstweilen allerdings auch keine Zahlungen aus dem Settlement – auch nicht die berühmt-berüchtigten 60 Dollar Entschädigung pro ungenehmigt genutztem Buch. Desweiteren profitieren sie nicht vom wirtschaftlichen Ertrag zukünftiger Nutzungen, da Google diese nicht vornehmen darf.</p>
<p>Wer dies dennoch möchte, muss zukünftig einen Partnervertrag mit Google schließen, wie es zahlreiche Verlage bereits getan haben. Allerdings ist die Teilnahme an Googles <a href="http://books.google.com/intl/de/googlebooks/book_search_tour/" target="_blank">Partnerprogramm</a> nicht ohne Tücken: Die Abrechnungsmodalitäten sind für den Rechteinhaber nicht zu kontrollieren, die Gewinnbeteiligung ist in der Regel geringer als bei dem im Settlement vorgesehenen Standard Revenue Split von 63% (Rechteinhaber) zu 37% Google. Es bleibt abzuwarten, ob jene deutschen Verlagsgruppen, die das Settlement zunächst begrüßten, zukünftig auf Vertragsbasis mit Google zusammenkommen werden oder nicht. <a href="http://www.randomhouse.de/" target="_blank">Random-House</a>-Geschäftsführer <a href="http://www.stiftunglesen.de/default.aspx?pg=7a318f11-0a85-48f6-8648-4ee7150cfcf0" target="_blank">Jörg Pfuhl</a> hatte auf der von der <a href="http://www.boell.de/" target="_blank">Heinrich-Böll-Stiftung</a> und iRights gemeinsam veranstalteten <a href="http://www.boell.de/bildungkultur/kreativwirtschaft/kreativwirtschaft-7619.html" target="_blank">Tagung</a> zum Google Settlement noch erklärt, seine Verlagsgruppe habe in der Vergangenheit aufgrund der eher nachteiligen Partnerverträge nicht mit Google zusammenarbeiten wollen. Die durch das Settlement geschaffene Rechtssicherheit hatte Pfuhl hingegen ausdrücklich begrüßt.</p>
<p>Die eigentliche Sensation ist jedoch der Artikel 6. Die streitenden Parteien haben hier gewissermaßen eine Interessenvertretung für die Autoren verwaister Werke eingerichtet und nicht zuletzt eine begrenzte Repräsentativität der Author’s Guild anerkannt. Autoren, die sich nicht von selbst mit Google in Verbindung setzen, um entweder eine Entfernung ihrer Bücher aus der Google Buchsuche zu verlangen oder aber Zahlungen zu erhalten, werden nun von einer Art Treuhänder gegenüber dem Book Rights Registry vertreten. Wie das genau funktionieren soll, muss sich freilich erst noch herausstellen. Immerhin jedoch zeigen die geänderten Pläne zum Umgang mit den nicht-beanspruchten Geldern, dass hier ein Umdenken stattgefunden hat. Ursprünglich war geplant, solche Gelder zur Aufrechterhaltung der Funktionalität des Registers zu verwenden bzw. sie nach Ablauf einer Frist an andere Rechteinhaber auszuschütten. Jetzt hingegen sollen sie für die Suche nach den Urhebern verwaister Werke verwendet werden und ansonsten literarischen Einrichtungen zugutekommen, die einen Nutzen für das Gemeinwohl haben.</p>
<p>Vielfach war das ursprüngliche Settlement dafür kritisiert worden, dass Autoren verwaister Werke enteignet würden, indem die ihnen zustehenden Gelder an andere Rechteinhaber umverteilt werden sollten – ein Verfahren, wie es derzeit auch die deutschen Rechteinhaber <a href="http://www.welt.de/die-welt/kultur/article5001009/Froehlicher-Sozialismus.html" target="_blank">vorsehen</a>. Dass die jetzt vorgenommene Revision geeignet sei, die Frage der verwaisten Werke grundsätzlich zu lösen, sollte man wohl dennoch nicht vorschnell behaupten. Ohne eine Initiative des Gesetzgebers wird das letztlich kaum zu bewerkstelligen sein.</p>
<p>In Deutschland wird sich für die Google Buchsuche vorerst ohnehin nichts ändern – die vom Settlement betroffenen Bücher werden lediglich in den USA angezeigt.</p>
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		<title>Deutsche Literaturkonferenz: Vorschlag zu verwaisten Werken</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 11:30:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bereits am Montag hat bei der Europäischen Kommission in Brüssel ein Public Hearing on Orphan Works stattgefunden. Dabei ging es um die Frage, wie ermöglicht werden kann, dass urheberrechtlich geschützte Werke, deren Schöpfer oder Rechteinhaber als unauffindbar gelten, wirtschaftlich genutzt werden können. Urheberrechtsklagen können nämlich sehr schnell sehr teuer werden. (Mathias Schindler berichtet im Wikimedia-Blog [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits am Montag hat bei der Europäischen Kommission in Brüssel ein <a href="http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/copyright-infso/copyright-infso_en.htm#publichearing" target="_blank">Public Hearing on Orphan Works</a> stattgefunden. Dabei ging es um die Frage, wie ermöglicht werden kann, dass urheberrechtlich geschützte Werke, deren Schöpfer oder Rechteinhaber als unauffindbar gelten, wirtschaftlich genutzt werden können. Urheberrechtsklagen können nämlich sehr schnell sehr teuer werden. (Mathias Schindler berichtet im <a href="http://blog.wikimedia.de/2009/11/01/hearing-bruessel-orphan-works/" target="_blank">Wikimedia-Blog</a> über die Veranstaltung.) Unter anderem stellte dort <a href="http://www.vgwort.de">VG Wort</a> Geschäftsführer Robert Staats das in Kooperation mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der Deutschen Nationalbibliothek und verschiedenen Verbänden entwickelte Modell zur Zugänglichmachung von verwaisten Werken vor (siehe auch <a href="http://www.welt.de/die-welt/kultur/article5001009/Froehlicher-Sozialismus.html" target="_blank">hier</a>).<span id="more-1573"></span></p>
<p>Nachgetragen sei an dieser Stelle, dass sich auch die <a href="http://www.literaturkonferenz.de">Deutsche Literaturkonferenz</a> Gedanken darüber gemacht hat, wie eine gesetzliche Lösung für das Problem der verwaisten Werke aussehen könnte. Die Literaturkonferenz, die im Berliner Büro der VG Wort angesiedelt ist, versammelt nahezu alle Verbände unter ihrem Dach, die in der deutschen Literaturlandschaft etwas zu melden haben, von der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung über das deutsche P.E.N.-Zentrum und den Verband Deutscher Schriftsteller bis hin zum Börsenverein des Deutschen Buchhandels.</p>
<p>Der <a href="http://www.literaturkonferenz.de/20091019.html">Vorschlag an den Gesetzgeber</a> sieht im Falle von verwaisten Werken einen automatischen Rechteverlust des Urhebers an eine Verwertungsgesellschaft vor. Bewerkstelligt werden soll dies über einen neuen Paragraphen §13(d) im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz:</p>
<p>„(1) Hat eine sorgfältige Suche ergeben, dass bei geschützten Werken der Rechteinhaber nicht feststellbar ist, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte an Werken dieser Art wahrnimmt, als berechtigt, Nutzungsrechte für die elektronische Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung einzuräumen. Für die Nutzung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Verwertungsgesellschaft hat den Nutzer von Vergütungsansprüchen des Rechteinhabers freizustellen.“</p>
<p>Was bedeutet das? Die Literaturkonferenz schlägt vor, dass Verwertungsgesellschaften zukünftig ermächtigt werden sollen, Werke solcher Urheber, die nicht auffindbar sind, für elektronische Nutzungen zu lizensieren. Wenn also zukünftig beispielsweise Maggi auf seiner Internetseite einen Romanauszug veröffentlichen möchte, aber den Autor nicht auffinden kann, zahlt die Firma eine Gebühr an die VG Wort und erhält eine entsprechende Lizenz. Verweigern kann die Verwertungsgesellschaft dieses Ansinnen nicht, da sie gesetzlich verpflichtet ist, jedermann zu gleichen Bedingungen Rechte einzuräumen.</p>
<p>Damit das jedoch funktioniert, ohne dass Maggi oder die VG Wort im Nachhinein Ärger bekommen, muss fingiert werden, der Autor des betreffenden Romans hätte der VG Wort seine Rechte übertragen, was in Wirklichkeit vielleicht gar nicht der Fall war. Dazu dient der zweite von der Literaturkonferenz vorgeschlagene Paragraph:</p>
<p>„(2) Wird der Rechteinhaber bekannt, so hat er im Verhältnis zu der Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er ihr seine Rechte zur Wahrnehmung übertragen hätte. Die Berechtigung der Verwertungsgesellschaft entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn der Rechteinhaber ihr gegenüber schriftlich erklärt, seine Rechte selbst auszuüben.“</p>
<p>Das bedeutet: Wer als Autor, Musiker oder Fotograf keinen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft hat, soll, wenn er unvorhergesehener Waise doch noch auftaucht, so behandelt werden, als hätte er einen gehabt. Das Recht des Urhebers, über elektronische Nutzungen seines Werks selbst zu entscheiden, fällt also gewissermaßen automatisch an die Verwertungsgesellschaft.</p>
<p>Würde der Gesetzgeber diesem Vorschlag folgen, müssten Autoren, Fotografen oder Musiker, die ihre Werke im Internet veröffentlichen, aber mit Verwertungsgesellschaften bislang nichts zu tun hatten, verstärkt darauf achten, für Verlage, Musiklabels oder Werbefirmen auffindbar zu sein. Andernfalls würden sie riskieren, als „verwaist“ zu gelten, und dann dürften ihre Werke ganz legal zu jeglichen kommerziellen Zwecken genutzt werden – so lange, bis sie widersprechen.</p>
<p>Warum die Literaturkonferenz diesen Vorschlag macht, ist leicht ersichtlich: Die meisten Urheber verwaister Werke werden nicht wieder auftauchen, weil sie entweder tatsächlich verschollen sind oder aber nicht davon erfahren, dass sie ein Anrecht auf Zahlungen hätten. Trotzdem würden die Verwertungsgesellschaften Geld einnehmen, dass sie nach Ablauf einer gewissen Frist an ihre Wahrnehmungsberechtigten umverteilen wollen. Während die Urheber verwaister Werke also qua Gesetz enteignet werden sollen, dürfen die bei Verwertungsgesellschaften registrierten Wahrnehmungsberechtigten sich auf einen warmen Geldregen freuen.</p>
<p><em>(Upgedatet mit Link auf Bericht von Schindler am 2.11.)</em></p>
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		<title>Meine Präsentation für die internationale Urheberrechtskonferenz des BMJ in Berlin</title>
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		<pubDate>Tue, 12 May 2009 13:59:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Präsentation habe ich zwar nicht gezeigt, weil der Moderator keine Präsentationen vorgesehen hatte, aber ich habe sie dann natürlich als Grundlage meines Kurzvortrags genutzt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="__ss_1422822" style="width: 425px; text-align: left;">Die Präsentation habe ich zwar nicht gezeigt, weil der Moderator keine Präsentationen vorgesehen hatte, aber ich habe sie dann natürlich als Grundlage meines Kurzvortrags genutzt.</div>
<div style="width: 425px; text-align: left;"><object classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" width="425" height="355" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowScriptAccess" value="always" /><param name="src" value="http://static.slidesharecdn.com/swf/ssplayer2.swf?doc=musik-final-090512085115-phpapp02&amp;stripped_title=prsentation-internationale-urheberrechtskonferenz-bundesministerium-der-justiz-bmj-berlin" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed type="application/x-shockwave-flash" width="425" height="355" src="http://static.slidesharecdn.com/swf/ssplayer2.swf?doc=musik-final-090512085115-phpapp02&amp;stripped_title=prsentation-internationale-urheberrechtskonferenz-bundesministerium-der-justiz-bmj-berlin" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></div>
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		<title>Ilja Braun zur Debatte um Google Books: Zwangsjacke oder Chance für Autoren?</title>
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		<pubDate>Tue, 12 May 2009 09:27:51 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[iRights.info-Autor Ilja Braun analysiert die möglichen Auswirkungen des Google Book Settlements: Google will Millionen Bücher im Internet verfügbar machen. Betroffen sind davon auch deutsche Autoren. Befürworter freuen sich darüber, dass so auch Bücher wieder verfügbar werden, die derzeit in den Archiven verstauben. Doch Kritiker befürchten ein Monopol Googles und ärgern sich darüber, wie die Firma [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>iRights.info-Autor Ilja Braun <a href="http://www.irights.info/index.php?id=764">analysiert</a> die möglichen Auswirkungen des Google Book Settlements:<br />
<blockquote>Google will Millionen Bücher im Internet verfügbar machen. Betroffen sind davon auch deutsche Autoren. Befürworter freuen sich darüber, dass so auch Bücher wieder verfügbar werden, die derzeit in den Archiven verstauben. Doch Kritiker befürchten ein Monopol Googles und ärgern sich darüber, wie die Firma mit Autoren und Verlagen umgeht.</p></blockquote>
<div class="zemanta-pixie"><img class="zemanta-pixie-img" src="http://img.zemanta.com/pixy.gif?x-id=722617fe-926b-854b-854b-27f865d75172" /></div>
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		<title>US-Bibliotheksverbände zum Google Book Settlement</title>
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		<pubDate>Mon, 11 May 2009 19:51:12 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Nun haben auch die die drei wichtigsten US-Bibliotheksvereinigungen ihre Kommentare zum Google-Book-Settlement beim Gericht eingereicht. Wie andere Kritiker auch, sprechen sie sich nicht dafür aus, das Settlement zu stoppen. Denn „das Settlement hat das Potenzial, ungekannten Zugang zu einer digitalen Bibliothek mit Millionen von Büchern zu ermöglichen“ – ein Aspekt, der in der deutschen Debatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nun haben auch die die drei wichtigsten US-Bibliotheksvereinigungen ihre Kommentare zum Google-Book-Settlement beim Gericht eingereicht. Wie andere Kritiker auch, sprechen sie sich nicht dafür aus, das Settlement zu stoppen. Denn „das Settlement hat das Potenzial, ungekannten Zugang zu einer digitalen Bibliothek mit Millionen von Büchern zu ermöglichen“ – ein Aspekt, der in der deutschen Debatte zu kurz kommt.</p>
<p>Aber die Bibliotheksverbände sehen die Gefahr, dass diese Bibliothek von Google kontrolliert würde, und zwar ohne Wettbewerb um die Angebote, die Google bietet. „Das Settlement könnte grundlegende Bibliotheksrechte gefährden, wie etwa gleichen Zugang zu Informationen, die Privatsphäre der Nutzer und intellektuelle Freiheit.“</p>
<p>Hier das Dokument (<a href="http://wo.ala.org/gbs/wp-content/uploads/2009/05/googlebrieffinal.pdf">PDF</a>, MB), <a href="http://newsbreaks.infotoday.com/Digest/Library-Associations-Request-Courts-Oversight-of-Google-Book-Search-Settlement-53799.asp">via</a>.</p>
<div class="zemanta-pixie"><img class="zemanta-pixie-img" src="http://img.zemanta.com/pixy.gif?x-id=605dc3fb-c744-8013-a471-10c7ed416072" /></div>
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		</item>
		<item>
		<title>70.000 Euro Studiengebühren fürs Bücher-Scannen</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2008/12/23/70000-euro-studiengebuhren-furs-bucher-scannen/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Dec 2008 09:48:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ökonomie]]></category>
		<category><![CDATA[Bibliotheken]]></category>
		<category><![CDATA[Literatur]]></category>
		<category><![CDATA[Museen]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsgesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Archive]]></category>
		<category><![CDATA[§52b]]></category>
		<category><![CDATA[Bücher-Scannen]]></category>
		<category><![CDATA[Studiengebühren]]></category>

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		<description><![CDATA[Beim Deutschlandfunk gibt es einen Beitrag dazu, wie der neue Paragraph 52b des Urheberrechtsgesetzes -- Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven -- in der Praxis umgesetzt wird.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim Deutschlandfunk gibt es einen <a href="http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/895062/" target="_blank">Beitrag</a> dazu, wie der neue Paragraph 52b des Urheberrechtsgesetzes &#8212; Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven &#8212; in der Praxis umgesetzt wird.</p>
<p><span id="more-743"></span></p>
<p>In der Universität Würzburg sieht das so aus, daß 70.000 Euro Studiengebühren in das Scannen von Fachbüchern investiert wird. Die gescannten Werke lassen sich an dafür vorgesehenen Leseplätzen (Terminals) studieren:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die eingelesenen Seiten werden als Bild abgelegt &#8211; aber auch als Textvariante, die den Einsatz in der Textverarbeitung ermöglicht, oder die Suche nach Schlagworten. Auf rund 220 elektronische Lehrwerke kann mittlerweile über den Katalog an den Rechnern der Unibibliothek zugegriffen werden, erläutert der Leiter des Projekts, Hans-Günther Schmidt&#8230;&#8221;</p></blockquote>
<p>An anderen Universitäten laufen ähnliche Scan-Aktionen, wird berichtet.</p>
<p>§52b UrhG <a href="http://bundesrecht.juris.de/urhg/__52b.html" target="_blank">besagt</a> übrigens:</p>
<blockquote><p>&#8220;Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die Rechnung sieht also etwa so aus:</p>
<ul>
<li>Die Universitäten bezahlen für die Anschaffung der gedruckten Werke.</li>
<li>Die Universitäten bezahlen &#8212; aus Studiengebühren &#8212; das Scannen der gederuckten Werke.</li>
<li>Die Universitäten bezahlen die Leseplätze für die gescannten Werke.</li>
<li>Die Universitäten  bezahlen die Server-Infrastruktur für die Verwaltung der gescannten Werke.</li>
<li>Die Universitäten bezahlen für die Nutzung der gescannten Werke &#8220;eine angemessene Vergütung&#8221; an die zuständige Verwertungsgesellschaft (wohl die VG Wort).</li>
</ul>
<p>Diese Kosten fallen bei jeder Universität an, die diesen Weg geht.</p>
<p>Ob das für die Universitäten und ihre Studenten wohl ein gutes Geschäft ist?</p>
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		</item>
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		<title>Google, Yahoo &amp; Co. wollen Reichweite von ACTA einschränken</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2008/09/25/google-yahoo-co-wollen-reichweite-von-acta-einschranken/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Sep 2008 06:24:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Ökonomie]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsreform]]></category>
		<category><![CDATA[Verträge]]></category>
		<category><![CDATA[ACTA]]></category>
		<category><![CDATA[Bibliotheken]]></category>
		<category><![CDATA[EFF]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Intel]]></category>
		<category><![CDATA[Japan]]></category>
		<category><![CDATA[Public Knowledge]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>
		<category><![CDATA[USTR]]></category>
		<category><![CDATA[Yahoo]]></category>

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		<description><![CDATA[Anlässlich einer öffentlichen Anhörung zum geplanten Anti-Piraterie-Abkommen ACTA haben US-Unternehmen aus der IT- und Internet-Branche, Bibliotheksverbände und Bürgerrechtsorganisationen vor zu wagen Formulierungen und zu weit reichender Regulierung des Internets gewarnt. In den vergangenen Wochen ist der Druck auf die US-Regierung gewachsen, mehr Einzelheiten zum geplanten Anti-Piraterie-Abkommen ACTA offen zu legen. Die Bürgerrechtsorganisationen Electronic Frontier Foundation [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Anlässlich einer öffentlichen Anhörung zum geplanten Anti-Piraterie-Abkommen ACTA haben US-Unternehmen aus der IT- und Internet-Branche, Bibliotheksverbände und Bürgerrechtsorganisationen vor zu wagen Formulierungen und zu weit reichender Regulierung des Internets gewarnt.</p>
<p class="MsoNormal"><span id="more-397"></span></p>
<p class="MsoNormal">In den vergangenen Wochen ist der Druck auf die US-Regierung gewachsen, mehr Einzelheiten zum geplanten Anti-Piraterie-Abkommen ACTA offen zu legen. Die Bürgerrechtsorganisationen Electronic Frontier Foundation (EFF) und Public Knowledge haben vergangene Woche unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Klage gegen die Behörde des US-Handelsbeauftragten (USTR) <a href="http://www.eff.org/press/archives/2008/09/17" target="_blank">eingereicht</a>. Die Bürgerrechtler fordern eine Veröffentlichung des Entwurfs für das gegenwärtig zwischen den USA, Japan, der Europäischen Union und einer Reihe weiterer Staaten verhandelte ACTA-Abkommens.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Am Montag fand nun auf Einladung des US-Wirtschaftsministeriums in Washington eine öffentliche Anhörung zu ACTA statt. Dort erklärte der für die US-Regierung an den ACTA-Verhandlungen beteiligte, stellvertretende Handelsbeauftragte Stanford McCoy, man könne überhaupt keinen Vertragsentwurf vorlegen, da dieser noch gar nicht existiere. Vielmehr sei in den Verhandlungen bisher nur sondiert worden, welche Punkte international konsensfähig seien. Man habe sich darum bemüht, &#8220;eine gemeinsame Vision zu allen wesentlichen Punkten herauszuarbeiten&#8221;, <a href="http://news.cnet.com/8301-13578_3-10047945-38.html" target="_blank">erklärte</a> McCoy.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Angesichts des straffen Zeitplans für die Verhandlungen, der eine Verabschiedung des Abkommens noch vor Ende der Amtszeit von Präsident George W. Bush vorsieht, zweifeln Beobachter allerdings an, dass es noch keine konkreten Verhandlungsinhalte gibt. Unternehmen aus der IT- und Internet-Branche, Bibliotheksverbände und Bürgerrechtsorganisationen warnten denn auch am Montag vor zu weitgehenden ACTA-Bestimmungen, mit denen vor allem den Interessen von Rechteinhabern wäre. Ginge es nach Google, sollten alle auf das Internet bezogenen Punkte aus ACTA <a href="http://www.bloomberg.com/apps/news?pid=20601204&amp;sid=aX5gGOvGesPo&amp;refer=technology" target="_blank">verschwinden</a>.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Ganz so weit wollten andere Unternehmen wie Yahoo oder Intel zwar nicht gehen. Gemeinsam mit Bibliotheken und Bürgerrechtlern fordern sie aber in einer schriftlichen <a href="http://www.ccianet.org/artmanager/uploads/1/ACTA_Comments.pdf" target="_blank">Stellungnahme</a> (PDF) deutliche Einschränkungen. So weisen sie die Vorstellung der Einführung einer &#8220;abgestuften Antwort&#8221; inklusive Internetsperre nach Verwarnung ebenso zurück wie den erzwungenen Einsatz von Filtermaßnahmen bei Internetprovidern oder &#8220;Einschränkungen der Redefreiheit&#8221; durch großzügigere Möglichkeiten für Markenrechtsinhaber, unliebsame Inhalte auf bloßes Verlangen hin löschen zu lassen (&#8220;notice and take down&#8221;).</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die Unterzeichner der Stellungnahme weisen zudem nachdrücklich darauf hin, dass die Umsetzung des ACTA-Abkommen – anders als bisher von der US-Regierung dargestellt – wesentliche Änderungen im US-Recht notwendig machen könnte. Sie fordern:</p>
<blockquote>
<p class="MsoNormal">&#8220;Alle in ACTA aufgenommenen Lösungen […] müssen die unbeabsichtigte Folge einer notwendigen Änderungen des US-Rechts vermeiden. [Die Behörde des US-Handelsbeauftragten] sollte bei allen Bemühungen um ein ausgewogenes Abkommen zur Bekämpfung von Piraterie und Produktfälschungen nicht dazu beitragen, absichtlich oder unabsichtlich Änderungen im US-Recht zu beeinflussen.&#8221;</p>
</blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Aktuelle Probleme beim Versand von Fachliteratur</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2008/05/03/aktuelle-probleme-beim-versand-von-fachliteratur/</link>
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		<pubDate>Sat, 03 May 2008 14:14:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ökonomie]]></category>
		<category><![CDATA[Literatur]]></category>
		<category><![CDATA[Technologie]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bibliotheken]]></category>
		<category><![CDATA[DRM]]></category>
		<category><![CDATA[Kopienversand]]></category>
		<category><![CDATA[Subito]]></category>
		<category><![CDATA[Zweiter Korb]]></category>

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		<description><![CDATA[iRights.info-Kollege Till Kreutzer hatte ja schon ausführlich über die Auswirkungen des zweiten Korbs der Urheberrechtsreform berichtet. Unter anderem hat sich die Rechtsgrundlage für den Versand von Kopien wissenschaftlicher Fachliteratur geändert. So dürfen Bibliotheken und Kopienversender von Gesetz wegen kopierte Aufsätze aus Fachzeitschriften grundsätzlich nur noch per Fax oder auf dem Postweg versenden. Eine Ausnahme von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>iRights.info-Kollege Till Kreutzer hatte ja schon ausführlich über die Auswirkungen des zweiten Korbs der Urheberrechtsreform <a href="http://irights.info/index.php?id=605" target="_self">berichtet</a>. Unter anderem hat sich die Rechtsgrundlage für den Versand von Kopien wissenschaftlicher Fachliteratur geändert. So dürfen Bibliotheken und Kopienversender von Gesetz wegen kopierte Aufsätze aus Fachzeitschriften grundsätzlich nur noch per Fax oder auf dem Postweg versenden. Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es nur, wenn ein Lizenzvertrag mit einem Verlag den elektronischen Versand (also in der Regel als PDF) erlaubt, oder der Verlag den elektronischen Versand nicht selbst anbietet, oder wenn der Verlag keine &#8220;angemessenen Preise&#8221; für die Kopien verlangt. Dabei hat der Gesetzgeber es offen gelassen, was man denn unter einem &#8220;angemessenen Preis&#8221; zu verstehen hat.</p>
<p><span id="more-99"></span></p>
<p>Der Deutschlandfunk hat nun mit Uwe Rosemann, Direktor der Technischen Informationsbibliothek Hannover, ein interessantes <a href="http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/779615/" target="_blank">Interview</a> (2. Mai 2008) zu den praktischen Auswirkungen der neuen Rechtslage geführt. Daraus:</p>
<blockquote><p>&#8220;Biesler: Also, Sie müssen den Verlagen oder den Urhebern zusätzlich Geld bezahlen dafür, dass Sie es elektronisch versenden dürfen?</p>
<p>Rosemann: So ist es.</p>
<p>Biesler: Und das muss der Nutzer dann schließlich auch bezahlen und übernehmen.</p>
<p>Rosemann: Ja, wir müssen das leider durchreichen. Natürlich.</p>
<p>Biesler: In welchen Größenordnungen bewegt sich so etwas denn? Kann man das überhaupt generalisieren oder ist das je nach Medium, je nach Buch, je nach Aufsatz ganz unterschiedlich?</p>
<p>Rosemann: Also wir hatten früher eine Pauschale, nämlich gesetzliche Tantieme, die lag zwischen ein und sechs Euro. Und heute reden wir hier von Preisen zwischen 30 und 70 Euro.&#8221;</p></blockquote>
<p>Bestellt man die Dokumente direkt bei den Verlagen, zahlt man normalerweise nur zwischen 25 und 35 Euro, selten mehr.</p>
<p>Hinzu kommt, was im Interview nicht erwähnt wird, daß die elektronischen Dokumente in der Regel mit digitalem Rechtemanagement versehen sind und die Installation der DRM-Software auf dem Computer des Nutzers voraussetzen.</p>
<p>Zu den Nutzungsmöglichkeiten der DRM-geschützten Dokumente schreibt beispielsweise der Dokumentenversender subito in seinen neuen <a href="http://www.subito-doc.de/index.php?lang=de&amp;mod=page&amp;pid=AGB" target="_blank">AGBs</a>:</p>
<blockquote><p>&#8220;6.2 Lieferung</p>
<p>Die Lieferung von Kopien per E-Mail erfolgt unter Einsatz eines Digital Rights Management-Systems (DRM-System). Der Kunde darf das DRM-System weder umgehen noch stören. Das DRM-System beschränkt die Nutzbarkeit der per E-Mail gelieferten Kopie wie folgt:</p>
<p>(a) Zum Öffnen und Ausdrucken des Dokuments ist eine Internetverbindung erforderlich.</p>
<p>(b) Beim erstmaligen Öffnen des Dokuments erfolgt eine Maschinenbindung. Der Kunde darf das Dokument zehnmal auf ein- und demselben Rechner ansehen und einmal ausdrucken. Die Nutzung auf einem anderen Rechner ist nicht möglich.</p>
<p>(c) &#8230;</p>
<p>(d) Nach Ablauf eines Monats nach dem Versand der E-Mail kann das Dokument nicht mehr angesehen und nicht mehr gedruckt werden.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die lokale Archivierung und Nutzung mit einer Desktopsuche ist also praktisch unmöglich. Stattdessen gilt es wieder, Artikel auszudrucken und abzuheften.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Interview mit Jörg Tauss (MdB) zu Bibliotheken und Urheberrecht</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Mar 2008 10:29:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bildung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsreform]]></category>
		<category><![CDATA[Bibliotheken]]></category>
		<category><![CDATA[E-Learning]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Zwei Praktikanten des Instituts für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin haben ein interessantes Interview mit Jörg Tauss (MdB) zu Bibliotheken und Urheberrecht geführt. Jörg Tauss sagte unter anderem Folgendes: &#8220;Im Schulbereich haben wir das Problem, dass die Verbreitung von eLearning in Deutschland außerordentlich unbefriedigend ist, auch im internationalen Vergleich. Da haben wir uns [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei Praktikanten des Instituts für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin haben ein interessantes Interview mit Jörg Tauss (MdB) zu Bibliotheken und Urheberrecht geführt.  Jörg Tauss sagte unter anderem Folgendes:</p>
<blockquote><p>&#8220;Im Schulbereich haben wir das Problem, dass die Verbreitung von eLearning in Deutschland außerordentlich unbefriedigend ist, auch im internationalen Vergleich. Da haben wir uns auch diese Woche eine Studie vorstellen lassen unseres Büros für Technikfolgenabschätzung. Ich habe dann auch explizit noch mal nachgefragt nach dem Urheberrecht. Das war nicht Gegenstand der Diskussion, aber es ist bestätigt worden, und das bestätigen mir alle Gespräche mit Lehrerinnen und Lehrern, dass auf der Suche nach Gründen, warum eLearning in Deutschland nicht verbreitet ist und warum der Computer im Unterricht noch nicht die Rolle spielt, die er sinnvollerweise spielen könnte, sehr schnell das Thema Urheberrecht als eine der Ursachen zu identifizieren ist.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das Interview gibt es als <a href="http://www.ib.hu-berlin.de/~libreas/libreas_neu/podcasts/podcast_6/index.html" target="_blank">Podcast oder Transkript</a>.</p>
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