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	<title>iRights.info - Blog &#187; BGH</title>
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	<description>Kreativität und Urheberrecht in der digitalen Welt</description>
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		<title>Avecsouci: Eigentumsrecht schlägt Panoramafreiheit in Preußen</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Dec 2010 08:38:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ob der Generaldirektor der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Prof. Dorgerloh zusammen mit seinem Marketing-Chef Dr. Buri am letzten Freitag eine Flasche Champagner geköpft hat, ist nicht überliefert. Zu vermuten ist es aber. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass &#8220;die Stiftung (&#8230;) die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ob der Generaldirektor der <a href="http://www.spsg.de/index.php">Stiftung Preußische Schlösser und Gärten</a> Prof. Dorgerloh zusammen mit seinem Marketing-Chef Dr. Buri am letzten Freitag eine Flasche Champagner geköpft hat, ist nicht überliefert. Zu vermuten ist es aber. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2010&#038;Sort=3&#038;nr=54399&#038;pos=0&#038;anz=241">entschieden</a>, dass &#8220;die Stiftung (&#8230;) die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.&#8221; </p>
<p>Es ging dabei um nichts weniger als die Frage, welche Rechte die Öffentlichkeit und Gewerbetreibende bei Fotoaufnahmen von Schloss Sanssouci und weiteren 150 historischen Gebäuden und ca. 800 Hektar Parklandschaft haben. Die Stiftung pochte darauf, dass ihr als Verwalterin das ausschließliche Nutzungsrecht an sämtlichen Foto- und Filmaufnahmen zusteht und eine gewerbliche Nutzung von ihrer Genehmigung abhängt. Beklagte waren eine Fotoagentur, eine Internetplattform und der Produzent einer DVD über Potsdam. Das Verfahren läuft bereits seit einigen Jahren. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Brandenburg das Ansinnen der Stiftung zurückgewiesen und erklärt, dass das Eigentumsrecht sich alleine auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung beschränke. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu.</p>
<p>Diese Auffassung hat der für Grundstücksfragen zuständige V. Zivilsenat des BGH nun zurückgewiesen. Danach darf die Stiftung als Grundstückseigentümerin entscheiden, wer wann und für welchen Preis die Gebäude fotografieren und vermarkten darf. Mit einer Einschränkung: wer draußen steht und durch den Zaun knipst, kann damit tun und lassen was er will, allerdings, so die allgemeine Lebenserfahrung, sind die Parkanlagen viel zu weitläufig um auf diesem Wege ein anständiges Foto der meisten Gebäude zu machen. Wer auf dem Grund und Boden der Stiftung steht, muss sich dem nun entstandenen Vermarktungsmonopol beugen. </p>
<p>Im konkreten Fall weißt der BGH darauf hin: &#8220;In dem Verfahren V ZR 44/10 lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt.&#8221; Deswegen &#8220;muss der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.&#8221; </p>
<p>Die Panoramfreiheit ist eine sogenannte Schranke im Urheberrecht, die es erlaubt, Fotografien, beispielsweise von Gebäuden, anzufertigen und zu verwerten, wenn sie von einem öffentlich zugänglichen Ort angefertigt wurden. Im Standardkommentar zum Urheberrecht Dreier/Schulze führt der renommierte Rechtsprofessor Thomas Dreier dazu grundsätzlich aus, dass der Aufnahmeort &#8220;öffentlich&#8221; sei, &#8220;wenn er jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht; dies gilt auch für privates Gelände, wie Privatwege und Parks, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind.&#8221; Dass dies für die strittigen Gebäude und Parkanlagen, die fast sämtlich auf der UNESCO-Weltkulturerbe-Liste stehen gilt, dürfte für den Laien, den interessierten Historiker und den Parkflaneur außer Frage stehen. Der BGH hat diese Definition nun insoweit konkretisiert, man könnte auch sagen eingeschränkt, dass das Recht des Eigentümer schwerer wiegt, als das Recht der Öffentlichkeit die Ländereien der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in dieser Hinsicht zu nutzen. </p>
<p>Kurz vor Weihnachten hat die Stiftung also schon ihr Weihnachtsgeschenk erhalten. Da dieses mit einem Vermarktungsmonopol auch noch sehr üppig ausfällt, sollte auf weitere Weihnachtsgeschenke verzichtet werden. Friedrich dem Großen, Auftraggeber von Schloß Sanssouci, würde die gestrige Entscheidung des BGH bestimmt ebenfalls gefallen, ist doch das schöne Zitat überliefert: &#8220;Ich bin mit der Zeit ein gutes Postpferd geworden, lege meine Station zurück und bekümmere mich nicht um die Kläffer, die auf der Landstraße bellen.&#8221; </p>
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		<title>Netzkommentar: Das Perlentaucherurteil und seine Folgen</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Dec 2010 09:00:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der aktuelle Netzkommentar von iRights-Kollege Matthias Spielkamp bei DRadio Wissen beschäftigt sich mit dem Urteil des BGH zum Rechtsstreit zwischen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und der Süddeutschen Zeitung (SZ) gegen das Online-Kulturmagazin Perlentaucher. Er stellt fest: &#8220;Es ist kein Zufall, dass der Perlentaucher (&#8230;) von Verlagen verklagt wurde. Es geht nicht um die Urheber. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der aktuelle Netzkommentar von iRights-Kollege Matthias Spielkamp bei DRadio Wissen beschäftigt sich mit dem Urteil des BGH zum Rechtsstreit zwischen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und der Süddeutschen Zeitung (SZ) gegen das Online-Kulturmagazin Perlentaucher. Er stellt fest: &#8220;Es ist kein Zufall, dass der Perlentaucher (&#8230;) von Verlagen verklagt wurde. Es geht nicht um die Urheber. Es geht darum, dass die, die im Geschäft sind, die raushalten, die nicht im Geschäft sind&#8221;. Hier gibts die <a href="http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2010/12/10/drw_201012100926_netzkommentar_-_urheberrecht_2fa679ef.mp3">MP3</a> und hier den <a href="http://wissen.dradio.de/netzkommentar-das-perlentaucherurteil-und-die-folgen.85.de.html?dram:article_id=7181">Hinweis</a> auf den Netzkommentar bei DRadio Wissen.</p>
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		<title>BGH-Urteil zu Übersetzerhonoraren</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Oct 2009 08:49:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat entschieden: Die Erfolgsbeteiligung für Übersetzer soll doch nicht mit ihrem Seitenhonorar verrechnet werden, sondern ist zusätzlich zu zahlen &#8211; allerdings bereits ab einer Schwelle von 5.000 verkauften Exemplaren. Sie beträgt 0,8 Prozent vom Nettoladenpreis bei Hardcover-Ausgaben und 0,4 Prozent bei Taschenbüchern. An Lizenzerlösen und Nebenrechtsverwertungen sollen Übersetzer in Höhe von 50 Prozent [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat entschieden: Die Erfolgsbeteiligung für Übersetzer soll doch nicht mit ihrem Seitenhonorar verrechnet werden, sondern ist zusätzlich zu zahlen &#8211; allerdings bereits ab einer Schwelle von 5.000 verkauften Exemplaren. Sie beträgt 0,8 Prozent vom Nettoladenpreis bei Hardcover-Ausgaben und 0,4 Prozent bei Taschenbüchern. An Lizenzerlösen und Nebenrechtsverwertungen sollen Übersetzer in Höhe von 50 Prozent des Nettoverlagserlöses beteiligt werden.<br />
Die Sätze bleiben hinter den Erwartungen der Übersetzer zurück, liegen jedoch oberhalb der derzeit branchenüblichen Beteiligungssätze.</p>
<ul>
<li><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=pm&amp;amp;Datum=2009&amp;amp;Sort=3&amp;amp;nr=49463&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=207" target="_blank">Pressemitteilung des BGH</a>.</li>
<li>Hintergrund beim <a href="http://www.literaturuebersetzer.de/pages/wissenswertes-archiv/verguetungsstreit.htm" target="_blank">Verband der Literaturübersetzer</a> und <a href="http://www.perlentaucher.de/artikel/4725.html" target="_blank">Perlentaucher</a>.</li>
</ul>
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		<title>Informationen der Literaturübersetzer zum Vergütungsstreit</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Jun 2009 08:29:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am 18. Juni 2009 werden fünf Klagen von Übersetzern gegen die Verlagsgruppe Random House vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Dabei geht es um die Angemessenheit der Vergütungen, die der Verlag &#8211; und die gesamte Branche &#8211; für Übersetzungen bezahlt. Die Literaturübersetzer sind die erste Berufsgruppe, die versucht, ihr Recht vor dem Bundesgerichtshof durchzusetzen. Der Übersetzerverband hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 18. Juni 2009 werden fünf Klagen von Übersetzern gegen die Verlagsgruppe Random House vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Dabei geht es um die Angemessenheit der Vergütungen, die der Verlag &#8211; und die gesamte Branche &#8211; für Übersetzungen bezahlt. Die Literaturübersetzer sind die erste Berufsgruppe, die versucht, ihr Recht vor dem Bundesgerichtshof durchzusetzen. Der Übersetzerverband hat dazu auf einer <a href="http://verguetungsstreit.literaturuebersetzer.de/">eigenen Website</a> ausführliche Informationen zusammengestellt:</p>
<blockquote><p>Sicher ist, dass das Urteil des BGH, das auf die Verhandlung vom 18. Juni folgen wird, nicht nur für die Übersetzer, sondern auch für die Kreativen aus anderen Branchen wegweisend wird. Nicht zuletzt für die in der nächsten Legislaturperiode anstehenden Reformen des Urheberrechts.</p></blockquote>
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		<title>Verband der Übersetzer: keine Einigung mit Verlagen zu angemessener Vergütung</title>
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		<pubDate>Tue, 12 May 2009 13:24:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[2002 wurde das so genannte Urhebervertragsrecht novelliert. Damit sollten die Urheber gestärkt werden, denn ihnen wurde durch das Gesetz ein Anspruch auf angemessene Vergütung verschafft. Immer wieder wird aus unterschiedlicher Richtung auf dieses Gesetz verwiesen, um zu zeigen, dass man nicht untätig sei dabei, die Position der Urheber zu stärken und ihnen tatsächlich mehr Einnahmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>2002 wurde das so genannte <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Urhebervertragsrecht">Urhebervertragsrecht</a> novelliert. Damit sollten die Urheber gestärkt werden, denn ihnen wurde durch das Gesetz ein Anspruch auf angemessene Vergütung verschafft. Immer wieder wird aus unterschiedlicher Richtung auf dieses Gesetz verwiesen, um zu zeigen, dass man nicht untätig sei dabei, die Position der Urheber zu stärken und ihnen tatsächlich mehr Einnahmen zu verschaffen – wie z.B. vom BMJ gerade wieder auf der <a href="http://www.faz.net/s/RubCF3AEB154CE64960822FA5429A182360/Doc%7EE35C644C740014CF38FDAA3582D2D8071%7EATpl%7EEcommon%7EScontent.html?rss_googlefeed">internationalen Urheberrechtskonferenz</a>, die vergangene Woche in Berlin stattgefunden hat.</p>
<p>In der Praxis sieht es damit allerdings sehr schlecht aus. In den Verhandlungen zwischen Presseverlegern und Journalisten ist man inzwischen in der 39. Runde angekommen, wie kürzlich jemand beim <a href="http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=294278.html">Branchenhearing Pressemarkt</a> in München berichtete. Und mein iRights.info-Kollege Till Kreutzer hat gerade erst in einem <a href="http://irights.info/index.php?id=761">Text zu AGB das Gesetz analysiert</a> – mit eindeutigem Ausgang:</p>
<blockquote><p><b>Was bleibt: Schutz durch das Urhebervertragsrecht</b></p>
<p>Auch heute noch scheint es also mit der AGB-rechtlichen Überprüfbarkeit von Nutzungsrechtklauseln nicht weit her. Neben dem – recht vagen – Schutz aus dem Transparenzgebot und dem Verbot überraschender Klauseln bleiben den Urheber als Schutznormen daher im Zweifel nur die urhebervertragsrechtlichen Regelungen. Diese haben zwar den Vorteil gegenüber den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, konkreter und auf urheberrechtliche Fragestellungen zugeschnitten zu sein. Eine (ergänzende) Anwendung des AGB-Rechts wäre jedoch aus Sicht der Urheber in vielen Fällen vorzugswürdig. Denn nur diese Regelungen ermöglichen die abstrakte Klauselkontrolle durch Verbände wie den DJV. Nur sie können die Kreativen zudem davor schützen, unfreiwillig und ohne Einflussmöglichkeit alle Rechte durch Formularverträge abzugeben. </p>
<p>Ein Anspruch auf angemessene Vergütung beispielsweise ermöglicht der Urheberin nicht, Zweitverwertungsrechte trotz Buy-out-Klausel selbst auszuwerten oder einem Dritten zu übertragen und dafür ein weiteres Honorar auszuhandeln. Ist die Vergütung – wie so oft – nicht angemessen, nützt dieser Anspruch dem Kreativen außerdem – naturgemäß – nur etwas, wenn er ihn gegenüber dem Verwerter auch geltend macht. Gerade dies wird angesichts der Marktsituation vielen Übersetzern, Journalisten, Grafikern oder Programmierern aber ebenso wenig möglich sein, wie beim Vertragsschluss den AGB zu widersprechen. </p>
<p>[...]</p>
<p>Davon, dass das seit 2002 geltende Urhebervertragsrecht gemeinsam mit dem AGB-Recht einen „lückenlosen Schutz“ bietet, wie es sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung die Schulter klopfend selbst attestiert, kann nach alledem keine Rede sein. </p></blockquote>
<p>Nun berichtet der&nbsp; <a href="Bundessparte%20%C3%83%C2%9Cbersetzer%20im%20Verband%20deutscher%20Schriftsteller">VdÜ</a> (Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. / Bundessparte Übersetzer im Verband deutscher Schriftsteller (VS) in ver.di -kann man sich einen noch komplizierteren Namen ausdenken?) in seinem aktuellen Newsletter von den Verhandlungen mit den Verlegern. Und auch da sieht es alles andere als gut aus.</p>
<p>Der Wortlaut:</p>
<p>In der Auseinandersetzung um eine gemeinsame Vergütungsregel im Sinne des 2002 in Kraft getretenen Urhebervertragsrechts sind die Literaturübersetzer leider bislang zu keiner Einigung über eine *„angemessene Vergütung“* mit der Verlegerseite gelangt. Deren letztes Angebot, das sogenannte &#8220;Berliner Modell&#8221;, sah unterhalb einer Schwelle von 5.000 verkauften Exemplaren keinerlei Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des übersetzten Werks vor, während die Beteiligung im oberen Auflagenbereich degressiv verlaufen sollte. Gerade die Übersetzer aufwändig übersetzter Literatur, die in kleinen Auflagen erscheint, hätten von diesem Modell also gar nicht profitiert, während die Übersetzer wirtschaftlich besonders erfolgreicher Werke dennoch erhebliche Abstriche hätten hinnehmen müssen – gemessen an dem, was ihnen in früheren Gerichtsverfahren zugesprochen wurde.<br /><span id="more-1206"></span>Die Literaturübersetzer wollten dieses Angebot nicht annehmen. Nachdem es dem neuen Verbandsvorsitzenden Hinrich Schmidt-Henkel bei seinen seit September 2008 geführten Gesprächen leider nicht gelungen ist, nennenswerte Verbesserungen auszuhandeln, werden nun *am 18. Juni 2009 fünf Übersetzerklagen auf Vertragsanpassung vor dem Bundesgerichtshof* entschieden.</p>
<p>Schwierigkeiten einer „angemessenen Vergütung“ ergeben sich dabei vor allem aus der „Zwitterstellung“ des Übersetzers, dessen Arbeit aus einer werkvertraglichen und einer urheberrechtlichen Komponente besteht. Einerseits arbeitet er im Auftrag eines Verlags und muss in einem festgelegten Zeitrahmen eine gewisse Anzahl von Seiten für ein festgelegtes Grundhonorar übertragen. Andererseits hat seine Arbeit eine schöpferische und daher urheberrechtlich relevante Komponente, weshalb ihm auch eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des übersetzten Werkes zusteht. Die Richter werden nun vor allem zu entscheiden haben, ob und wenn ja, wie beide Honorarkomponenten – *das werkvertragliche Grundhonorar und die urheberrechtlich relevante Beteiligung* –– bei der Bemessung einer &#8220;angemessenen Vergütung&#8221; miteinander verrechnet werden sollen.</p>
<p>Für die Literaturübersetzer ist diese Frage von hoher Bedeutung. Sollte der BGH entscheiden, dass die *Beteiligungen zusätzlich zum Grundhonorar* zu zahlen sind, würden alle Übersetzer von dem Urteil profitieren, weil dann alle ab dem ersten verkauften Exemplar mehr Geld bekämen als bisher.</p>
<p>Entscheidet der BGH hingegen, dass die Beteiligungen voll mit dem Grundhonorar verrechenbar sind, würde eine hohe Zahl von Übersetzern gar nicht von dem Urteil profitieren, da die Auflagen häufig nicht die Schwellen erreichen, ab denen die Beteiligung zum Tragen kommen würde. Die Verleger könnten sich dann überlegen, das Urhebervertragsrecht auch weiterhin nicht in die Verträge umzusetzen, sondern darauf zu* warten, dass sie von einzelnen Bestsellerübersetzern verklagt werden.*</p>
<p>Solche Klagen liegen nicht im Interesse des VdÜ, der nicht einzelne Bestseller-Übersetzer reich machen, sondern eine angemessene Vergütung für alle Literaturübersetzer durchsetzen möchte. Insofern wir jedoch nach einem derartigen BGH-Urteil keine weiteren Mittel in der Hand hätten, die Verleger zu Verhandlungen zu bewegen, wären wir bei unserem Bemühen, das Urhebervertragsrecht in die Praxis umzusetzen, auf die Hilfe des Gesetzgebers angewiesen.</p>
<p>Nach den Autoren sind die Übersetzer die zweite Berufsgruppe, bei denen eine gemeinsame Vergütungsregel und damit die Umsetzung des Vertragsrechts von 2002 in greifbare Nähe gerückt ist. Wenn die *Angemessenheit dank eines BGH-Urteils keine unbestimmte Größe mehr* ist, sollte auch eine Branchenregelung zustande kommen.</p>
<div class="zemanta-pixie"><img class="zemanta-pixie-img" src="http://img.zemanta.com/pixy.gif?x-id=b9bbe08d-71fa-84e5-80bc-bbf963342eb1" /></div>
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		<title>BGH-Urteil zu Sampling</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2008/11/21/bgh-urteil-zu-sampling/</link>
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		<pubDate>Fri, 21 Nov 2008 09:11:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat gestern sein Urteil im Prozess Kraftwerk gegen Moses Pelham veröffentlicht, das sich mit dem Samplen von Musik beschäftigt hat. Das fröhliche Interpretieren, was das denn nun bedeuten mag, hat bereits begonnen. Der informativste Artikel (meiner Einschätzung nach) steht in der SZ, die besten weiter führenden Links (zum Urteil und zur Vorberichterstattung) bietet heise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat gestern sein Urteil im Prozess Kraftwerk gegen Moses Pelham veröffentlicht, das sich mit dem Samplen von Musik beschäftigt hat. Das fröhliche Interpretieren, was das denn nun bedeuten mag, hat bereits begonnen. Der informativste Artikel (meiner Einschätzung nach) <a href="http://www.sueddeutsche.de/054389/748/2643634/Kleinste-Fetzen.html">steht in der SZ</a>, die besten weiter führenden Links (zum Urteil und zur Vorberichterstattung) bietet <a href="http://www.heise.de/newsticker/BGH-Sampling-grundsaetzlich-zulaessig--/meldung/119212">heise online</a>. Außerdem gibt es ein seltsames <a href="http://www.sueddeutsche.de/kultur/643/357470/text/">Infterview mit dem Komponisten Johannes Kreidler in der SZ</a>, in der zwei juristisch recht ahnungslose Menschen aneinander vorbei reden. Hier geht&#8217;s zum <a href="http://irights.info/index.php?id=24">iRights.info-Artikel über Sampling</a>.</p>
<fb:like href='http://irights.info/blog/arbeit2.0/2008/11/21/bgh-urteil-zu-sampling/' send='false' layout='standard' show_faces='true' width='450' height='65' action='like' colorscheme='light' font='lucida+grande'></fb:like>]]></content:encoded>
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		<title>EuGH-Entscheidung zum Datenbankrecht</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2008/10/15/eugh-entscheidung-zum-datenbankrecht/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Oct 2008 07:12:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Ulrich Knoop]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof hat sich in Antwort auf eine Anfrage des Bundesgerichtshofs für eine weite Auslegung der EU-Datenbankrichtlinie von 1996 ausgesprochen. Dem EuGH zufolge kann die Übernahme von Elemente einer Datenbank aus einer Bildschirmanzeige eine Rechtsverletzung darstellen. Die Directmedia Publishing GmbH streitet sich mit der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und dem dort beschäftigten Professor Ulrich Knoop seit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!--[if gte mso 9]><xml> Normal   0   21                         MicrosoftInternetExplorer4 </xml><![endif]--><!--  --><!--[if gte mso 10]> <mce:style><!   /* Style Definitions */  table.MsoNormalTable 	{mso-style-name:"Normale Tabelle"; 	mso-tstyle-rowband-size:0; 	mso-tstyle-colband-size:0; 	mso-style-noshow:yes; 	mso-style-parent:""; 	mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; 	mso-para-margin:0cm; 	mso-para-margin-bottom:.0001pt; 	mso-pagination:widow-orphan; 	font-size:10.0pt; 	font-family:"Times New Roman";} --> <!--[endif]--></p>
<p>Der Europäische Gerichtshof hat sich in Antwort auf eine Anfrage des Bundesgerichtshofs für eine weite Auslegung der EU-Datenbankrichtlinie von 1996 ausgesprochen. Dem EuGH zufolge kann die Übernahme von Elemente einer Datenbank aus einer Bildschirmanzeige eine Rechtsverletzung darstellen.</p>
<p><span id="more-606"></span></p>
<p>Die Directmedia Publishing GmbH streitet sich mit der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und dem dort beschäftigten Professor Ulrich Knoop seit Jahren über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Nutzung einer Liste mit den Titeln der &#8220;1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900&#8243;. Diese Liste wurde von Knoop im Rahmen seiner Mitarbeit im Projekt &#8220;Klassikerwortschatz&#8221; an der Universität Freiburg in zweieinhalb Jahren Arbeit erstellt. Knoop wertete dafür eine Reihe von Gedichtssammlungen statistisch aus. Diese Arbeit ließ sich die Universität 34.900 Euro kosten. Das Ergebnis, die Liste mit den Gedichttiteln, publizierte die Universität im Internet; sie ist öffentlich zugänglich. Der Urheberschutz an den Gedichten selbst ist abgelaufen, sie sind gemeinfrei im Sinne des Urheberrechts.</p>
<p>Directmedia nutzte nun diese Liste bei der Zusammenstellung von 876 Gedichten, die auf der CD-ROM &#8220;1000 Gedichte, die jeder haben muss&#8221; im Jahr 2002 veröffentlicht wurden. Nicht alle auf der Liste genannten Gedichte wurden auf die CD-ROM übernommen, zudem wurden auch Gedichte ausgewählt, die nicht in der Liste standen. In jedem Fall sahen Knoop und sein Arbeitgeber ihre Schutzrechte aus dem Datenbankschutz verletzt, Knoop seine Rechte als Schöpfer der Liste und die Universität als Inhaber der Leistungsschutzrechte. Sie fordern Schadensersatz und die Vernichtung der noch im Besitz von Directmedia befindlichen CD-ROMs mit der Gedichtsammlung.</p>
<p>Der Streit um die Gedichtsammlung ist schließlich 2007 vor dem Bundesgerichtshof gelandet. Da der BGH sich nicht sicher war, ob es zu einer unzulässigen &#8220;Entnahme&#8221; von Daten im Sinne der Richtlinie gekommen ist, das heißt ob der auf Grundlage der Datenbankrichtlinie im deutschen Urheberrecht verankerte Datenbankschutz im konkreten Fall greifen würde, wandte er sich in dieser Frage an den EuGH.</p>
<p>Der EuGH hat nun am 9. Oktober grundsätzlich <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&amp;Submit=rechercher&amp;numaff=C-304/07" target="_blank">entschieden</a>, dass &#8220;die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank [...] aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente eine &#8216;Entnahme&#8217; im Sinne [...] der Richtlinie [...]  sein kann, soweit es sich [...] um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird&#8221;. Es sei nun Sache des BGH festzustellen, ob im Fall Directmedia eine unzulässige Entnahme erfolgt ist, was nach der EuGH-Auffassung und nach Lage der Dinge kaum zu bezweifeln ist.</p>
<p>Darüber hinaus hielt der EuGH in seiner Entscheidung fest, dass für den Fall einer marktbeherrschenden Stellung des Datenbankanbieters die kartellrechtlichen Vorschriften der EU greifen würden. Wenn eine Datenbank im Internet abgefragt werden kann, gibt es aus Sicht des EuGH außerdem keinen grundlegenden Konflikt mit dem Recht auf Informationsfreiheit.</p>
<p>Durch die EU-Datenbankrichtlinie 96/9/EG werden Datensammlungen unabhängig von der Schutzfähigkeit ihres Inhalts selbst geschützt, wenn &#8220;für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist&#8221;. Der Hersteller einer geschützten Datenbank &#8211; im konkreten Fall die Universität Freiburg als Geldgeber &#8211; hat dann das ausschließliche Recht, &#8220;die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen&#8221;.</p>
<p>Die Einführung eines <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Datenbank_(Recht)" target="_blank">Sonderschutzes für Datenbanken</a> (via Wikipedia) war von Anfang an umstritten. Bei der ersten 2005 durchgeführten Evaluation der Auswirkungen der Richtlinie konnte die EU-Kommission keine Erfolge vermelden. Vielmehr musst sie <a href="http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/databases/evaluation_report_en.pdf" target="_blank">feststellen</a> (PDF): &#8220;Ursprünglich dazu eingeführt, die Erstellung von Datenbanken in Europa zu stimulieren, hat das neue Instrument keinen nachweisbaren Einfluss auf die Produktion von Datenbanken gehabt.</p>
<p>Sollte der BGH nun gegen Directmedia entscheiden, wäre allerdings gezeigt, dass die Datenbankrichtlinie die Produktion von Gedichtdatenbanken in mindestens einem Fall behindert hat.</p>
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		<title>Streit um Urheberabgaben: VG Wort contra BGH</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Oct 2008 15:22:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) wird gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Urheberrechtsabgaben auf Personalcomputer vom 2. Oktober Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Der VG Wort zufolge führt das Urteil &#8220;zu einer erheblichen Ungleichbehandlung von Urhebern&#8221;. Die VG Wort, &#8220;ein Zusammenschluss von Autoren und Verlagen zur Wahrnehmung (Verwertung) von Urheberrechten gegenüber Dritten&#8221;, ist unzufrieden mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) wird gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Urheberrechtsabgaben auf Personalcomputer vom 2. Oktober Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Der VG Wort zufolge führt das Urteil &#8220;zu einer erheblichen Ungleichbehandlung von Urhebern&#8221;.</p>
<p><span id="more-556"></span></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die VG Wort, <a href="http://www.vgwort.de/portrait_2.php" target="_blank">&#8220;ein Zusammenschluss von Autoren und Verlagen zur Wahrnehmung (Verwertung) von Urheberrechten gegenüber Dritten&#8221;</a>, ist unzufrieden mit dem Bundesgerichtshof. Dieser hatte sich in einem Urteil vom 2. Oktober 2008 erneut gegen die Ansprüche der VG Wort gegenüber Herstellern von PCs und PC-Zubehör gestellt, als er <a href="http://www.heise.de/newsticker/BGH-kippt-Urheberrechtsabgaben-fuer-Computer-vorerst-zumindest--/meldung/116876" target="_blank">entschied</a> (via Heise Newsticker vom 2.10.), dass zumindest bis Ende 2007 keine Urheberabgaben für PCs zu entrichten waren. Schon im Dezember 2007 hatte der BGH eine vergleichbare Feststellung für Drucker und Plotter getroffen, &#8220;[d]enn bei Druckern und Plottern handelt es sich nicht um Geräte, die im Sinne des §54 Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.&#8221; (Urteil vom 6. Dezember 2007, Az I ZR 94/05)</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Das BGH-Urteil ist vom Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) ausdrücklich begrüßt worden. Der Bitkom-Vorsitzende August-Wilhelm Scheer in einer <a href="http://bitkom.org/54334_54330.aspx" target="_blank">Pressemitteilung</a>: &#8220;Diesem zweifelhaften Versuch, Verbrauchern in die Tasche zu greifen, hat das höchste zuständige Gericht eine klare Absage erteilt&#8221;. Und Bernd Bischoff, Präsident und CEO des von der VG Wort verklagten PC-Herstellers Fujitsu Siemens Computers (FSC) betonte: &#8220;Mit diesem Urteil sind massive Wettbewerbsverzerrungen für den deutschen Markt abgewendet worden.&#8221;</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die VG Wort beharrt hingegen weiterhin auf der rückwirkenden Zahlungspflicht der Gerätehersteller. In den BGH-Urteilen sieht Ferdinand Melichar, Vorsitzender der VG Wort, &#8220;eine eklatante Ungleichbehandlung aller Autoren, deren Werke auf elektronischem Weg publiziert und von Nutzern anschließend digital auf PCs zur privaten Nutzung gespeichert werden&#8221;. Melichar <a href="http://www.vgwort.de/files/vg_pi_061008_ev.pdf" target="_blank">kündigte</a> (PDF) den erneuten Gang nach Karlsruhe an: &#8220;Die VG Wort wird darum – wie bereits gegen das Drucker-Urteil – Verfassungsbeschwerde einlegen.&#8221;</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Es ist offen, ob die VG Wort in Karlsruhe erfolgreich sein wird. Seit 1. Januar gilt ohnehin eine veränderte Rechtslage. Danach muss der Vergütungsanspruch anhand der tatsächlichen Nutzung der Gräte für urheberrechtlich relevante Kopiervorgänge berechnet werden. Wie genau die Berechnung erfolgen soll hat schon längst zum nächsten Streit zwischen Verwertungsgesellschaften und Geräteherstellern geführt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Business Software Alliance begrüßt OLG-Urteil zu gebrauchten Software-Lizenzen</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2008/09/03/business-software-alliance-begrust-olg-urteil-zu-gebrauchten-software-lizenzen/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Sep 2008 08:43:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
				<category><![CDATA[Software]]></category>
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		<category><![CDATA[Usedsoft]]></category>

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		<description><![CDATA[Anfang Juli hatte das Münchner Oberlandesgericht Oracle im Streit mit UsedSoft um den Wiederverkauf gebrauchter Software-Lizenzen Recht gegeben (iRights.info berichtete). Nun, knapp zwei Monate später, gibt es dazu eine Pressemitteilung von der Business Software Alliance (BSA), einem Verband diverser Software-Hersteller. In der PM wird das Urteil ausdrücklich begrüßt: &#8220;Dieses Urteil schafft endlich Klarheit und Rechtssicherheit&#8221;, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anfang Juli hatte das Münchner Oberlandesgericht <span class="colNormal">Oracle im Streit mit UsedSoft um den Wiederverkauf gebrauchter Software-Lizenzen Recht gegeben (iRights.info <a href="http://www.irights.info/index.php?id=81&amp;tx_ttnews[tt_news]=393&amp;cHash=55a10d0d1c" target="_self">berichtete</a>).</span></p>
<p>Nun, knapp zwei Monate später, gibt es dazu eine <a href="http://w3.bsa.org/germany/presse/newsreleases/BS098-11.cfm" target="_blank">Pressemitteilung</a> von der Business Software Alliance (BSA), einem Verband diverser Software-Hersteller. In der PM wird das Urteil ausdrücklich begrüßt:</p>
<p><span id="more-301"></span></p>
<blockquote><p>&#8220;Dieses Urteil schafft endlich Klarheit und Rechtssicherheit&#8221;, erklärt Dr. Swantje Richters, Chairman des BSA Committees für Zentraleuropa (Deutschland, Österreich und die Schweiz) und Justitiarin bei der Microsoft Deutschland GmbH. &#8220;Die Richter ermöglichen den Anwendern damit die verlässliche und vorausschauende Reglung ihrer Lizenzsituation. Auch die Hersteller von Software profitieren von diesem Urteil, das ausdrücklich darauf hinweist, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Software wegen ihrer Verletzlichkeit besonderen Schutz verdienen. Auch das kommt letztendlich dem Kunden zugute: Nur wenn Softwarefirmen ihre Lizenzmodelle und Geschäftsbedingungen ohne die unlauteren Praktiken bestimmter Wiederverkäufer planen und festlegen können, haben sie die Sicherheit, das für den Kunden beste Modell anzubieten.&#8221;</p></blockquote>
<p>Besonders interessant sind die letzten Sätze der PM:</p>
<blockquote><p>&#8220;Für die meisten Privatkunden ändert sich wenig. Die Lizenzbedingungen vieler Produkte auf dem Endanwendermarkt enthalten Klauseln, die den Weiterverkauf regeln. Im Zweifelsfall finden Kunden unter www.bsa.org Kontakt zu den Softwareherstellern, um dort die Möglichkeit eines Weiterverkaufs zu erfragen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Was sollen diese Aussagen dem Käufer suggerieren? Daß er im Zweifel erst den Software-Hersteller um Erlaubnis fragen muß, bevor er seine im Laden gekaufte Software weiterverkaufen darf? Daß das in manchen Lizenzbedingungen enthaltene Weiterverkaufsverbot rechtens ist?</p>
<p>Ich möchte hier noch einmal das so genannte <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=5a3a09eb036164584d4ef1bb4c288bbc&amp;client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&amp;client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%27%5D%27%5D&amp;nr=22588&amp;pos=11&amp;anz=12" target="_blank">OEM-Urteil</a> des Bundesgerichtshofs von 2000 in Erinnerung rufen. Dort heißt es in recht klaren Worten:</p>
<blockquote><p>&#8220;Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt<br />
worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der BSA zur Lektüre empfohlen!</p>
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