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	<title>iRights.info - Blog &#187; Verwertungsgesellschaften</title>
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	<description>Kreativität und Urheberrecht in der digitalen Welt</description>
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		<title>GEMA gibt neue Stellungnahme zu CC-Lizenzen ab</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 10:55:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>John Hendrik Weitzmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Creative Commons]]></category>
		<category><![CDATA[Kreativwirtschaft]]></category>
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		<description><![CDATA[Im Nachgang zum Start des neuesten Pilotprojekts zum Einsatz von CC-Lizenzen durch Mitglieder von Musik-Verwertungsgesellschaften hat die Redaktion von telemedicus.info die GEMA um eine Stellungnahme gebeten. Darin erfährt man einiges über angeblich eherne Vertragswerke, unwillige Mitglieder und Rosinen. Die Analysen von telemedicus und iRights untersuchen den GEMA-Text eingehend.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Nachgang zum Start des <a href="https://de.creativecommons.org/2012/01/17/cc-frankreich-und-die-sacem-schliesen-pilotvereinbarung/" title="CC Frankreich und die SACEM schließen Pilotvereinbarung">neuesten Pilotprojekts zum Einsatz von CC-Lizenzen durch Mitglieder von Musik-Verwertungsgesellschaften</a> hat die Redaktion von <a href="http://www.telemedicus.info/" title="Website telemedicus">telemedicus.info</a> die GEMA um eine Stellungnahme gebeten. <a href="https://de.creativecommons.org/files/2012/01/Statement_GEMA.pdf" title="Statement GEMA als PDF">Darin</a> erfährt man einiges über angeblich eherne Vertragswerke, unwillige Mitglieder und Rosinen. Die Analysen von <a href="http://www.telemedicus.info/article/2176-GEMA-nimmt-Stellung-zu-Creative-Commons.html" title="Artikel bei telemedicus.info" target="_blank">telemedicus</a> und <a href="http://irights.info/?q=node/2144" title="Analyse bei iRights.info">iRights</a> untersuchen den GEMA-Text eingehend.</p>
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		<title>Zoe.Leela und Motor Music mit Thesen zur GEMA</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 09:34:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>David Pachali</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kunst]]></category>
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		<category><![CDATA[Motor Music]]></category>
		<category><![CDATA[Zoe.Leela]]></category>

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		<description><![CDATA[Wollte man sich für Diskussionen über die GEMA ein Buzzword-Bingo zusammenstellen, dann wäre es wohl mit „Weihnachtslieder in Kindergärten”, „analoger Dinosaurier“, „In deinem Land nicht verfügbar” usw. schnell gefüllt. Wobei immer wieder gern „Fakten mit Halbwahrheiten oder gar Unwissen vermischt” werden, wie Jan Stern gerade aus Anlass der letzten Diskussionen über die sogenannte GEMA-Vermutung ganz richtig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignnone size-full wp-image-3350" title="Heldburg, Probe des Jugendchores (Bundesarchiv Bild 183-U0326-0026 / CC-BY-SA)" src="http://irights.info/blog/arbeit2.0/wp-content/uploads/2011/12/183-U0326-0026.jpg" alt="" width="470" height="341" /></p>
<p>Wollte man sich für Diskussionen über die GEMA ein Buzzword-<a href="http://www.unibingo.de/">Bingo</a> zusammenstellen, dann wäre es wohl mit „Weihnachtslieder in Kindergärten”, „analoger Dinosaurier“, „In deinem Land nicht verfügbar” usw. schnell gefüllt. Wobei immer wieder gern „Fakten mit Halbwahrheiten oder gar Unwissen vermischt” werden, wie Jan Stern gerade aus Anlass der letzten <a href="http://www.audite.org/2011/12/08/die-geschichte-der-gema-ist-eine-geschichte-voller-missverstandnisse/">Diskussionen über die sogenannte GEMA-Vermutung</a> ganz richtig geschrieben hat.</p>
<p>Die Musikerin <a href="http://www.zoeleela.com/category/news/">Zoe.Leela</a> jedenfalls begleitet die Veröffentlichung ihres neuen Albums zusammen mit dem Plattenlabel Motor Music gerade mit einer Reihe von Thesen zur GEMA. Das ist natürlich auch geschickte Werbung in eigener Sache. Weil die Diskussion aber auch für iRights-Leser interessant sein dürfte, sei hier einmalig der erste Teil dokumentiert – die nächsten sollen in den kommenden Wochen folgen. Mehr darüber, unter anderem ein dreiteiliges Interview mit GEMA-Sprecher Peter Hempel findet man auch in einem <a href="http://www.motor.de/motormeinung/motor.de/dossier_gema_90_prozent_ehrlich.html">GEMA-Dossier</a> im Motor-Blog.</p>
<p><span id="more-3344"></span>Hier der Text:</p>
<blockquote><p>Die GEMA &#8211; viele Menschen, vor allem Schaffende und Künstler, runzeln die Stirn bei dem Begriff für eine Institution, die eigentlich wie für sie gemacht sein sollte und sie in ihrem kreativen Werdegang unterstützen sollte.</p>
<p>Fragt man diese Leute nach ihren Meinungen zu der deutschen Verwertungsgesellschaft, dann fallen immer wieder die selben Worte: altbacken, festgefahren, unflexibel, ungerecht. Dabei fragt man sich, wie solche Meinungen zustande kommen, wenn dieser Verein doch eigentlich im Sinne der Urheber eines Werkes, egal welcher Art, handelt und seine Rechte treuhänderisch, d.h. zu in seinem Interesse und zu seinem Gunsten wahrnimmt.</p>
<p>Vor allem der starke Halt an traditionelle Strukturen der GEMA was die Verwaltung und die Akquise von urheberrechtlich geschützten Werken betrifft, bringt viele in Unmut. Denn die GEMA, so hat man jedenfalls das Gefühl, verschließt vor neuen Medien und Möglichkeiten der Schöpfung von neuen Werken im digitalen Zeitalter eher Augen und Ohren.</p>
<p>Die junge Künstlerin aus Berlin hat mit der GEMA nichts am Hut. Ihre Debüt EP „QUEENDOM COME“ veröffentlichte sie 2009 kostenlos unter einer Creative Commons Lizenz. Das Mini Album schlug ein wie eine Bombe, allein im ersten Monat nach Veröffentlichung registrierte der Server über 34.000 Downloads und das Interesse an der jungen Kreuzbergerin wächst mit jedem weiteren Klick.</p>
<p>In der festen Überzeugung, dass Kreativität als Wert für Alle da ist, veröffentlicht sie nun am 17 Februar 2012 (Exklusiver Pre-Release über iTunes am 16.12.2011) ihr Debüt Album DIGITAL GUILT synchron auf einem klassischen Platten Label &#8211; Motor Music / Rent A Record Company- UND erneut unter einer Creative Commons Lizenz. Somit schöpft sie aus allen Chancen eines innovativen Labels wie Motor Music / Rent &#8211; A &#8211; Record) und der Creative Commons-Lizenz.</p>
<p>Dabei will ZOE.LEELA nicht das Post- GEMA-Zeitalter ausrufen, sondern eine Alternative bieten, Strukturen aufbrechen, kulturelle Freiheit im Netz schützen und Kreativität zu demokratisieren. Für den Käufer bedeutet das: freie Entscheidung, ob er sich DIGITAL GUILT im Laden holt oder per Download plus Donation Button selbst den Preis bestimmt.</p>
<p>Der Fan wird mündig und nicht kriminell. „Als Sängerin will ich eine Vertreterin derer sein, die keine Stimme haben. Es geht mir um demokratische Teilhabe –Möglichkeiten, um Gerechtigkeit, ohne Wenn und Aber. Da die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) in unverantwortlicher Weise die Möglichkeiten insbesondere junger Künstler beschneidet, anstatt sie zu fördern &#8211; was ja eigentlich ihr Interesse sein sollte, halte ich es für dringend notwendig einen kritischen Blick von außen auf die Wirkungen, die das Verteilungssystem der GEMA hat zu werfen. In Thesenform möchte ich daher Fragen bezüglich der GEMA aufwerfen, auf Probleme hinweisen, zum Mit- und Nachdenken anregen. Jeder sei willkommen sich über den Inhalt und die Stichhaltigkeit der Thesen auseinanderzusetzen und sie zu belegen bzw. widerlegen.“</p>
<p>Wenn die GEMA der Staat wäre, müssten alle Steuern zahlen, aber nur 5 % dürften wählen gehen, die fünf Prozent Reichsten. Nur die beitragsstärksten Mitglieder haben Mitspracherecht. Das sind von ungefähr 60 000 nur 3200 Mitglieder. Der Rechteverwerter GEMA beruft sich dabei auf das deutsche Vereinsrecht.</p>
<p>Mitspracherecht haben also die, die viel am Gesamtumsatz beitragen und somit auch am meisten GEMA-Einnahmen haben. Auf die Annahme, dass natürlich diese 5% wenig Interesse daran haben, daran etwas zu ändern, antwortet ein Vertreter der GEMA im aktuellen GEMA-Dossier auf motor.de folgendes:</p>
<p>„Auch diese wirtschaftlich erfolgreichen Mitglieder sind natürlich daran interessiert, an neuen wirtschaftlichen Entwicklungen zu partizipieren. Außerdem wäre es ja ein Umkehrschluss des GEMA Solidarsystems: verteilt wird an alle Mitglieder der GEMA gleich, unabhängig vom Mitgliedsstatus. Wir sind auch bei der Verteilung zur Gleichbehandlung verpflichtet.“</p>
<p>Wenn das nur so wäre… Kann man sich dieser Behauptung anschließen? Ist die GEMA ungerecht in ihrer Verteilung, sowohl der Einnahmen als auch der Vergabe von Mitspracherecht? Sind die Einteilungen in ordentliche, außerordentliche und angeschlossene Mitglieder in der heutigen Zeit überhaupt noch adäquat? Und braucht ein Künstler den Staat GEMA denn überhaupt, sofern er einer wäre?</p>
<p>Benjamin Tschierschke. Quelle: Motor Entertainment GmbH</p></blockquote>
<p>Bild oben: Bundesarchiv <a href="http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Bundesarchiv_Bild_183-U0326-0026,_Heldburg,_Probe_des_Jugendchores.jpg">Bild 183-U0326-0026</a> / <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en">CC-BY-SA</a></p>
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		<title>Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ zum Urheberrecht erschienen</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 18:49:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Soeben ist der 121 Seiten starke Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ zum Thema Urheberrecht erschienen (PDF, 2,9 MB). Eine Einschätzung dazu haben wir noch nicht, aber es wird interessant sein zu lesen, wie der Bericht die Diskussionen und Debatten zu einem Thema zusammenfasst, das auch in der Enquete selber heftig umstritten war. Hier einige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Soeben ist der 121 Seiten starke <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/078/1707899.pdf">Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ zum Thema Urheberrecht</a> erschienen (PDF, 2,9 MB). Eine Einschätzung dazu haben wir noch nicht, aber es wird interessant sein zu lesen, wie der Bericht die Diskussionen und Debatten zu einem Thema zusammenfasst, das auch in der Enquete selber heftig umstritten war. Hier einige Erinnerungen daran:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Internet-Enquete-Kampfzone-Urheberrecht-1203327.html">Internet-Enquete: Kampfzone Urheberrecht</a> (07.03.2011)</li>
<li><a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundestags-Enquete-verabschiedet-Empfehlungen-zum-Urheberrecht-1272363.html">Bundestags-Enquete verabschiedet Empfehlungen zum Urheberrecht</a> (04.07.2011)</li>
<li><a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Internet-Enquete-streitet-um-Gutachtenvergabe-1362438.html">Internet-Enquete streitet um Gutachtenvergabe</a> (17.10.2011)</li>
</ul>
<p>iRights.info-Mitgründer Matthias Spielkamp war am 29.11.2010 als Experte zur Anhörung zur Zukunft des Urheberrechts geladen. Seine Antworten auf den umfangreichen Fragenkatalog haben wir damals in diesem Blog zur Diskussion gestellt:</p>
<p><a href="http://irights.info/?q=content/irightsinfo-ver%C3%B6ffentlicht-antworten-auf-enquete-fragen-zum-urheberrecht">iRights.info veröffentlicht Antworten auf Enquete-Fragen zum Urheberrecht</a></p>
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		<title>YouTube einigt sich mit belgischer Verwertungsgesellschaft SABAN</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 1999 22:00:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwertungsgesellschaften]]></category>

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		<description><![CDATA[In Googles European Public Policy Blog schreibt Julien Blanchez, Marketing Manager für Belgien, dass sich Google mit der belgischen Verwertungsgesellschaft SABAM (Société Belge des Auteurs, Compositeurs et Editeurs) über die Höhe der Urheberrechtsabgaben geeinigt habe, die Youtube zahlen muss, um Videos von Künstlern anzubieten, die von der SABAM vertreten werden. Noch im Jahr 2009 hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Googles <a href="http://googlepolicyeurope.blogspot.com/2011/11/new-youtube-melody-for-european.html">European Public Policy Blog</a> schreibt Julien Blanchez, Marketing Manager für Belgien, dass sich Google mit der belgischen Verwertungsgesellschaft <a href="http://www.sabam.be/">SABAM</a> (Société Belge des Auteurs, Compositeurs et Editeurs) über die Höhe der Urheberrechtsabgaben geeinigt habe, die Youtube zahlen muss, um Videos von Künstlern anzubieten, die von der SABAM vertreten werden. Noch im Jahr 2009 hatte die SABAM die Videos von Dutzenden belgischen Künstlern aus dem Youtube-Angebot <a href="http://www.hln.be/hln/nl/946/Muziek/article/detail/962922/2009/08/10/YouTube-schrapt-tientallen-Belgische-artiesten.dhtml">entfernen lassen</a>.</p>
<p>In Deutschland <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,768816,00.html">steht eine Einigung mit der GEMA weiterhin aus</a>. (<em><a href="http://www.big-screen.de/deutsch/pages/news/allgemeine-news/2011_11_19_7797_youtube-erzielt-einigung-mit-belgischer-verwertungsgesellschaft.php">via</a></em>)</p>
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		<title>Einführung ins Urheberrecht von Thomas Hoeren als Podcast</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/06/08/einfuhrung-ins-urheberrecht-von-thomas-hoeren-als-podcast/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Jun 2011 11:49:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>David Pachali</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Thomas Hoeren]]></category>

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		<description><![CDATA[Thomas Hoeren, Medienrechtler an der Universität Münster, ist vielen durch sein regelmäßig aktualisiertes Skriptum Internetrecht bekannt. Jetzt gibt es auch eine kompakte und verständliche Einführung ins Urheberrecht als Podcast. In sieben Folgen, zusammen rund 74 Minuten, geht es um Geschichte und Systematik des Urheberrechts in Deutschland: Folge 1: Geschichte des Urheberrechts Folge 2: Was ist geschützt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Thomas Hoeren, Medienrechtler an der Universität Münster, ist vielen durch sein regelmäßig aktualisiertes <a href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/lehre/materialien">Skriptum Internetrecht</a> bekannt. Jetzt gibt es auch eine kompakte und verständliche <a href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/lehre/podcasts/podcast-urherberecht">Einführung ins Urheberrecht als Podcast</a>.</p>
<p>In sieben Folgen, zusammen rund 74 Minuten, geht es um Geschichte und Systematik des Urheberrechts in Deutschland:</p>
<blockquote><p>Folge 1: Geschichte des Urheberrechts<br />
Folge 2: Was ist geschützt<br />
Folge 3: Wer ist geschützt<br />
Folge 4: Verwertungsrechte<br />
Folge 5: Rechtemanagement<br />
Folge 6: Verwertungsgesellschaften und collective licensing<br />
Folge 7: DRM und Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen</p></blockquote>
<p>Nur ein Podcast-Feed fehlt noch, <a href="http://huffduffer.com/tags/hoeren_einfuehrung/rss">hier ist mal einer</a>.</p>
<fb:like href='http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/06/08/einfuhrung-ins-urheberrecht-von-thomas-hoeren-als-podcast/' send='false' layout='standard' show_faces='true' width='450' height='65' action='like' colorscheme='light' font='lucida+grande'></fb:like>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Entwicklung des Urheberrechts in der digitalen Gesellschaft &#8211; Antworten auf die Fragen zur öffentlichen Anhörung Urheberrecht der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/11/25/entwicklung-des-urheberrechts-in-der-digitalen-gesellschaft-antworten-auf-die-fragen-zur-offentlichen-anhorung-urheberrecht-der-enquete-kommission-internet-und-digitale-gesellschaft/</link>
		<comments>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/11/25/entwicklung-des-urheberrechts-in-der-digitalen-gesellschaft-antworten-auf-die-fragen-zur-offentlichen-anhorung-urheberrecht-der-enquete-kommission-internet-und-digitale-gesellschaft/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 25 Nov 2010 10:31:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Hier meine Antworten auf den Fragenkatalog zur öffentlichen Anhörung Urheberrecht der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft am 29. November. Für wertvolle Hinweise und Kommentare bedanke ich mich bei Till Kreutzer, Hergen Wöbken, Marcel Weiss, John Weitzmann, Ilja Braun und Philipp Otto. Eigentlich wollte ich die Antworten bereits in der vergangenen Woche veröffentlichen, um Kommentare und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier meine Antworten auf den Fragenkatalog zur öffentlichen Anhörung Urheberrecht der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft am 29. November. Für wertvolle Hinweise und Kommentare bedanke ich mich bei Till Kreutzer, Hergen Wöbken, Marcel Weiss, John Weitzmann, Ilja Braun und Philipp Otto.</p>
<p>Eigentlich wollte ich die Antworten bereits in der vergangenen Woche veröffentlichen, um Kommentare und Hinweise aufzunehmen, bevor ich sie an die Kommission schicke. Das habe ich leider nicht geschafft. Dennoch würde ich mich weiterhin über Anmerkungen freuen, die sowohl in die Anhörung, als auch in diese Antworten einfließen könnten. Es spricht nichts dagegen, der Kommission später eine aktualisierte Fassung zu schicken.</p>
<p><span id="more-2327"></span></p>
<p>Die Nummerierung habe ich angepasst, um eine besser Referenzierung zu ermöglichen, denn hinter den meisten Ziffern verbergen sich mehrere Fragen.</p>
<p><strong> </strong><strong> </strong></p>
<h3><strong>I. Grundlagen &#8211; Bestandsaufnahme &#8211; Herausforderungen</strong></h3>
<p>I.1.a) Haben sich die Motivation zur Produktion und die Kreativität der Urheber mit dem Internet verändert?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Der Rechtswissenschaftler Lawrence Lessig vertritt die These, dass sich unsere Kultur zu einer Read/Write-Kultur verändert. Damit ist gemeint, dass diejenigen, die Zugriff auf Internet und Computer haben, einen größeren Fundus von Werken in elektronischer Form nutzen können, die leichter zu bearbeiten und abzuwandeln sind, als das früher der Fall war. Weiterhin kann man die Ergebnisse dieses Schaffens besser anderen zur Verfügung stellen, indem man sie veröffentlicht – im eigenen Weblog, auf einer Video-Hosting-Site wie Youtube, bei einem Netlabel oder in Social Networks.</p>
<p>Es kommt hinzu, dass die Bedingungen zur Zusammenarbeit sich durch Digitalisierung und Internet völlig verändert haben. Das wird am besten beschrieben von Autoren wie Yochai Benkler in „Wealth of Networks“ oder Clay Shirky in „Here Comes Everybody“.</p>
<p>Im Resultat zeigen Open-Source-Projekte (wie Linux, Firefox, Open Office und viele andere), die Wikipedia, aber auch Musik, Texte, Fotos und Filme unter Creative-Commons-Lizenzen (und ähnlichen Lizenzen für freie Inhalte), dass diese Möglichkeiten nicht einfach nur technische Möglichkeiten sind, sondern neue Formen der kollaborativen Produktion schaffen, die in einem bis dahin unvorstellbaren Ausmaß genutzt werden.</p>
<p>I.1.b) Können das Internet und digitale Techniken kreatives Schaffen fördern?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. S. I.1.a)</p>
<p>I.1.c) Können das Internet und digitale Techniken die Vermarktung kreativen Schaffens fördern?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. Zum einen dadurch, dass die eingeführten Verwerter/Intermediäre sich die Strukturen des Netzes zu Nutze machen, zum anderen dadurch, dass Kreative ihre Werke/Produkte selbst vermarkten, wofür es zahlreiche Beispiele gibt.</p>
<p>I.1.d) Wie lässt sich der Wert kreativer Leistungen bemessen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Die Frage lässt sich ich in dieser Offenheit m.E. nach nicht beantworten. Ein inhärenter Wert einer Ware oder eines Werks existiert nicht. Der Preis eines Werks wird über den Markt gefunden, mit all seinen politischen Voraussetzungen (Eigentumsgarantie, Monopolrechte etc.). Ein anderer Aspekt ist, dass der gesellschaftliche Wert einer kreativen Leistung steigt, je mehr die Gesellschaft mit dieser Leistung arbeiten kann (lesen, hören, weiterverarbeiten etc.). Das heißt, der gesellschaftliche Wert einer bestehenden Schöpfung steigt, je geringer die Schutzrechte darauf sind, weil um so mehr Leute darauf aufbauen können, ohne mit Monopolisten verhandeln zu müssen.</p>
<p>I.1.e) Wie viel sind Nutzer bereit, für Inhalte aus dem Netz zu bezahlen? (CDU/CSU)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Darauf lässt sich keine konkrete Antwort geben. Preisfindungsprozesse sind überaus dynamisch und von vielen Faktoren abhängig. So ist z.B. die New York Times mit ihrem <a href="http://www.nytimes.com/2007/09/18/business/media/18times.html">Versuch gescheitert</a>, Leser für Inhalte bezahlen zu lassen (TimesSelect), zugleich sind ca. <a href="http://adage.com/mediaworks/article?article_id=139966">400.000 Nutzer bereit</a>, zwischen <a href="https://order.wsj.com/sub/f3">8 und 9 US-Dollar pro Monat</a> für die Online-Ausgabe des Wall Street Journals zu bezahlen. Ähnliche Spannen gibt es bei Musik und Film.</p>
<p>I.2.a) Gehen mit den neuen Möglichkeiten, die das Internet und die Digitalisierung eröffnen, seinen technischen Gegebenheiten und seiner Dynamik Veränderungen bei Wertmaßstäben der Nutzer einher?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Davon ist auszugehen. S. dazu die gerade erschienene Umfrage unter so genannten „Webaktiven“ des IFSE. Darin wird beispielsweise festgestellt,  dass die Bedeutung klassischer Werte wie Verschwiegenheit, Geduld, Höflichkeit, Ehrlichkeit und Disziplin abnimmt. Dafür sind Flexibilität, Toleranz, Solidarität und Gerechtigkeit gefragt. Diese Angaben sind im Abgleich mit weiteren Ergebnissen plausibel.</p>
<p>I.2.a) Wie kann dem begegnet werden? (CDU/CSU)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Es müsste erst einmal festgestellt werden, <em>ob </em>einem Wertewandel „begegnet“ werden muss, statt zu fragen, wie ihm begegnet werden kann. Die Formulierung unterstellt, dass einem Mentalitätswandel begegnet werden sollte und zeichnet sich damit nicht durch Offenheit für einen Dialog und ein ernsthaftes Interesse aus.</p>
<p>I.3.a) Lässt sich das System zum Schutz geistigen Eigentums auf das Internet übertragen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Es ist bereits übertragen worden, was insofern problematisch ist, als die Wohlfahrtsgewinne, die Digitalisierung und Internet ermöglichen, dadurch zum Teil zunichte gemacht werden, weiterhin die Akzeptanz des Urheberrechts eher schwindet, da ein Teil der Regulierungen Möglichkeiten behindern, die die „neuen“ Technolgien bieten.</p>
<p>I.3.b) Muss das Verhältnis von Urhebern, Verwerter und Nutzern neu justiert werden?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. S. Antwort zu Fragen I.1.a), 9.c) und I.10.b)</p>
<p>I.3.c) Sollte aus Ihrer Sicht der Urheber oder der Nutzer im Mittelpunkt stehen? (CDU/CSU)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Weder noch. Es geht darum, eine Balance zu finden zwischen den Interessen der Urheber, der Nutzer und der Verwerter, die hier nicht genannt sind (warum nicht?). In der bisherigen Gesetzgebung sind Nutzerinteressen marginalisiert und die Interessen der Urheber mit denen der Verwerter gleichgesetzt worden. Beides entspricht nicht den Verhältnissen und Problemlagen, wie sie sich derzeit darstellen. S. dazu auch die Antwort auf Frage I.10.b).</p>
<p>I.4. Verändert das Internet die Produktion kreativer Güter in einer Weise, die es empfehlenswert erscheinen lässt, die Strukturen des Urheberrechtes – insbesondere auch im Hinblick auf die Rolle der Werknutzer und die Zuordnung des Werks zum Schöpfer – zu überdenken? (SPD)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. Es muss eine Unterscheidung getroffen werden zwischen der gewerblichen / kommerziellen Nutzung von Werken und der nicht-gewerblichen, nicht-kommerziellen. S. auch Antwort zu 1.a)</p>
<p>I.5.a) Verändern sich durch die – insbesondere auch mit dem Aufkommen des Internets verknüpfte – „Informationsgesellschaft“ die Anforderungen an die Informationsordnung in einer Weise, die auch die Ziele des Urheberrechtes und seine Funktion innerhalb dieser Ordnung betreffen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. S. Antworten auf Fragen I.1.a) und I.4.</p>
<p>I.5.b) Besteht ein Zielkonflikt zwischen Informationszugang und Förderung des kreativen Potenzials der Gesellschaft und wie ist er ggf. aufzulösen? (SPD)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Es besteht u.U. ein Zielkonflikt zwischen einem <em>sehr restriktiven </em>Informationszugang und der Förderung des kreativen Potenzials der Gesellschaft. Wie er aufzulösen ist, lässt sich nicht zum einen pauschal beantworten – s. Antwort zu 4. Weiterhin lässt er sich individuell abgestimmt auf einzelne Fälle auflösen. So ist es z.B. nicht einzusehen, dass Werke, die zu einem weit überwiegenden Teil aus Steuern finanziert werden, nicht auch der Allgemeinheit zur Verfügung stehen (Stichwort Open Access in den Wissenschaften). Bei anderen Werkarten müssen andere Lösungen gefunden werden.</p>
<p>I.6. Welche technischen Neuerungen, die das Urheberrecht unterminieren könnten und in die Überlegungen der Kommission eingehen sollten, sind bereits jetzt in Sicht, bzw. mittelfristig denkbar (z.B. größere Verbreitung von Streaming)? (SPD)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Diese Frage ist meiner Ansicht nach falsch gestellt. Es geht darum, Wege zu finden, wie das Urhberrecht den technischen Entwicklungen so angepasst werden kann, dass ein möglichst gerechter Ausgleich der Interessen aller betroffenen Akteure – Urheber, Verwerter, Nutzer – gefunden wird.</p>
<p>I.7.a) Sind Sie der Meinung, dass das geltende Urheberrecht die Interessen von Urhebern, Verwertern und Nutzern im digitalen Zeitalter angemessen ausgleicht?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Nein. S. Antwort zu Fragen I.1.a), 9.c) und I.10.b)</p>
<p>I.7.b) Wo liegt aus Ihrer Sicht Konfliktpotential, wo besteht Änderungsbedarf?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Konfliktpotential liegt dort, wo es Digitalisierung und Internet ermöglichen, Daten verlustfrei und nahezu kostenlos zu vervielfältigen und zu verbreiten, also im Grunde bei allen digitalen Gütern. Bisher existiert das Interesse der Allgemeinheit in der Gesetzgebung nur sehr vermittelt: ihr soll dadurch gedient sein, dass durch den Schutz des Urhebers sein Schaffen angereizt wird. Und auch diese Überlegung spielt im kontinentaleuropäischen Urheberrecht eine untergeordnete Rolle. In erster Linie folgt es weiterhin dem Schöpfergedanken und spricht dem Urheber daher sehr starke Rechte zu.</p>
<p>I.7.c) Sind Sie der Meinung, dass die Interessen von Bildung und Forschung ausreichend berücksichtigt werden? (DIE LINKE.)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Nein. Hier verweise ich auf die Analysen und Forderungen des „Aktionsbündnisses ‚Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft’“. http://www.urheberrechtsbuendnis.de/index.html.de</p>
<p>I.8.a) Sind die Rechte der Bürgerinnen und Bürger als Mediennutzer (Verbraucher) in ausreichendem Maße gewahrt?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antworten zu den Fragen I.8. b) &#8211; d)</p>
<p>I.8.b) Besteht beim Abschluss urheberrechtlicher Lizenzverträge mit Telemedienanbietern ein hinreichender Schutz?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Nein. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind meist so lang und für Laien unverständlich, dass nicht von ausreichender Information, geschweige denn Transparenz ausgegangen werden kann. Prominentes Beispiel dafür sind die AGB der Firma Apple für ihren iTunes Musicstore (ITM), die seit 2008 Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) sind. Der vzbv hat gegen Apple in Deutschland Klage erhoben, weil seiner Ansicht nach die Geschäftsbedingungen der Firma Verbraucher benachteiligen. Über die Klage ist bis heute nicht abschließend entschieden.</p>
<p>I.8.c) Wird das Instrument der strafbewehrten Unterlassungserklärung (Abmahnung) Ihres Erachtens missbräuchlich eingesetzt?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. Es sind zahlreiche Beispiele dokumentiert, bei denen Nutzer wegen Lappalien oder sogar ohne entsprechende Rechtsgrundlage abgemahnt wurden – in der Hoffnung, dass die Betroffenen aus Unkenntnis dennoch die geforderten Gebühren zahlen. Ein Vertreter der Forschungsstelle Abmahnwelle berichtet, es gebe Kanzleien, die pro Jahr auf <a href="http://www.derwesten.de/staedte/gelsenkirchen/Die-perfide-Abmahn-Welle-id3423003.html">rund 50 000 Aktenzeichen für Abmahnungen</a> kommen.</p>
<p>I.8.d) Besteht hier oder in verwandten Feldern Regelungsbedarf? (DIE LINKE.)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Zumindest kann festgestellt werden, dass die bisherigen Regelungen wenig bis nichts genützt haben. Der Gesetzgeber hatte sich im Jahr 2008 entschlossen, Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen in sehr eng definierten Fällen auf eine Pauschale von maximal 100 Euro zu begrenzen. Diese Deckelung gilt aber nur, wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung handelt, einen einfach gelagerten Fall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Das eigentliche Problem wird durch § 97a UrhG nicht gelöst. Es liegt in der Bemessung des Gegenstandswertes (§ 3 ZPO), der den Abmahnkosten zugrunde liegt. Dieser ist bei Immaterialgüterrechtsverletzungen, v. a. Unterlassungsansprüchen, kaum konkret zu bemessen und Einfallstor für Wertungen nicht nur der Abmahnenden, sondern auch der Gerichte. In vielen Gerichtsentscheidungen wurde ein hoher Gegenstandswert gerade bei Internet-Rechtsverletzungen mit generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt, die jedoch – da sich die Höhe allein nach der wirtschaftlich zu bemessenen Beschwer des Verletzten richten darf – hier völlig sachfremd sind.</p>
<p>Eine Alternative zum Schutz vor Abmahnmissbrauch, die gegenüber der Deckelung im Urheberrechtsgesetz im Zweifel effektiver wäre, läge darin, die Möglichkeit zu schaffen, den Gegenstandswert bei Rechtsverletzungen von Verbrauchern zu mindern. Danach wirkt es sich wertmindernd aus, wenn die Kostenbelastung einer Partei nach dem vollen Wert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint. Die Regelung setzt dabei keine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage voraus.</p>
<p>I.9.a) Wie beurteilen Sie das geltende Urheberrecht im Hinblick auf derivatives Werkschaffen, (z.B.Remixes, Mash-​ups)?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Als sehr restriktiv, da zum einen keine Unterscheidung getroffen wird zwischen gewerblicher und nicht-gewerblicher Nutzung, zum anderen nicht zwischen reinem Kopieren und einer kreativen/künstlerischen Auseinandersetzung mit einem vorliegenden Werk.</p>
<p>I.9.b) Würden Sie im Bereich nicht-​kommerzieller, kreativer Werknutzung die Reduktion des Ausschließlichkeitsrechts auf einen Vergütungsanspruch für vertretbar halten?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja.</p>
<p>I.9.c) Wie stehen Sie in dieser Hinsicht zum Vorschlag einer Entkopplung von Urheberpersönlichkeitsrechten und Verwertungsrechten im Sinne einer Trennung von Urheber- und Werkschutz? (DIE LINKE.)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das ist der Ansatz, der die weiteren Überlegungen zur Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft bestimmen sollten. Das Urheberrecht sollte, so z.B. Kreutzer, nicht mehr Auftrag haben, „die Interessen des Urhebers oder der Verwertungsindustrie zu schützen, sondern einen multipolaren Schutzauftrag[...]. Die Interessen der Urheber und Verwerter sollen also nur insoweit geschützt werden, wie sie auch gerechtfertigt sind – gemessen an den Interessen der Allgemeinheit.“ Um das zu erreichen wäre es denkbar, in erster Linie Vergütungsansprüche zu gewähren: „Bloße Vergütungsansprüche sind, was die Innovation und den kulturellen Fortschritt angeht, viel weniger einschneidend als Verbotsrechte. Trotzdem können sie die Interessen der Berechtigten durchaus wahren. Häufig entsprechen sie den Interessen der Urheber mehr, als Ausschließlichkeitsrechte. Denn viele Kreative wollen ja gar nicht, dass vor jeder Nutzung eine Vereinbarung geschlossen und Rechte eingeholt werden müssen. Sie wollen vielmehr, dass sich ihre Werke möglichst weit verbreiten können und sie für die Nutzungen angemessen vergütet werden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die meisten Urheber selbst Nutzer sind, die auf Nutzungsmöglichkeiten ohne unzumutbaren Aufwand angewiesen sind.“</p>
<p>I.10.a) Wie haben sich die Einnahmen von UrheberInnen, VerwerterInnen und Verwertungsgesellschaften aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen in den letzten zwanzig Jahren entwickelt?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das wüsste ich auch gern.</p>
<p>I.10.b) Welche Tendenz lässt sich zwischen dem Einkommen aus sogenannter Erst- und Zweitverwertung etwa durch Verlage insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Buy-​Out-Verträge feststellen? (B’90/ DIE GRÜNEN)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Die Frage, welchen Einfluss urheberrechtliche Regulierungen auf die wirtschaftliche Lage von Freiberuflern haben, ist äußerst schwer zu beantworten. Der bisher methodisch am weitesten entwickelte und damit aufschlussreichste Versuch wurde von Kretschmer und Hardwick unternommen, die in einer vergleichenden Umfrage unter britischen und deutschen „writers“ (im Folgenden „Autoren“) herauszufinden versuchten, welcher Anteil am Einkommen der Autoren auf der Basis des Urheberrechtsschutzes zustande kommt.</p>
<p>Die Umfrage unter 25.000 Autoren in Deutschland und Großbritannien ergab für  professionelle Autoren (definiert als Autoren, die mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit Schreiben verbringen) in Deutschland im Jahr 2005 folgende Ergebnisse (Auswahl):</p>
<ul>
<li>Sie      erzielten ein mittleres Einkommen von 12.000 Euro („median income“, also      der Wert, der die Stichprobe in zwei Hälften teilt, nicht zu verwechseln      mit dem Durchschnittseinkommen). Das entsprach 42 Prozent des mittleren      Nettoeinkommens aller deutschen Erwerbstätigen.</li>
<li>Das      Einkommen aus tatsächlicher urheberrechtlicher Nutzung (aus Tantiemen der      VG Wort) ist stärker verzerrt als alle anderen Einkommensarten: der      Gini-Koeffizient1 für das Einkommen aus Autorentätigkeit ist 0,52, für das      vollständige individuelle Einkommen ist 0,43 und für das      Haushaltseinkommen ist 0,42. Der Gini-Koeffizient für das aus der      VG-Wort-Ausschüttung erzielte Einkommen liegt bei 0,67. Das legt nahe,      dass die momentane Urheberrechtsregulierung das Risiko der      Ungleichverteilung verschärft, so Kretschmer und Hardwick. Die VG Wort hat      im Jahr 2005 46.100.528 Euro an 94.101 Autoren ausgeschüttet, was ein      Durchschnittseinkommen von 490 Euro und ein mittleres Einkommen von 197 Euro      bedeutet.</li>
<li>Autoren,      die mit ihren Verlagen bzw. Produzenten über das Honorar verhandeln,      verdienen etwa das Doppelte dessen, was andere Autoren einnehmen. Die      Ursache dafür kann nicht genau geklärt werden; Kretschmer und Hardwick      gehen davon aus, dass es sich um ein „two way relationship“ handelt:      Publishers or producers may only listen to authors with bargaining power –      but equally, engaging in bargaining may increase the author&#8217;s bargaining      power. (Verlage hören unter Umständen nur auf Autoren mit einer gewissen      Verhandlungsmacht – gleichzeitig kann zu einer verbesserten      Verhandlungsposition führen, überhaupt erst Verhandlungen zu führen.)</li>
<li>Verstärkte      Verwertung im Internet hat nicht dazu geführt, dass Autoren mehr      verdienen. 14,7 Prozent der britischen und 9,2 Prozent der deutschen      Autoren haben Zahlungen für Internetverwertungen ihre Werke erhalten.</li>
<li>Das      typische Einkommen der Autoren ist seit dem Jahr 2000 gefallen (sowohl in      Deutschland, als auch in Großbritannien).</li>
</ul>
<p>Es stellt sich also heraus, dass das Einkommen aus urheberrechtlicher Nutzung zum einen gering ist, zum anderen stark zugunsten der stärksten Marktteilnehmer verzerrt. Dabei ist zu beachten, dass Kretschmer und Hardwick unterscheiden zwischen Urheberrechts- und Nicht-Urheberrechtseinkommen („copyright and non-copyright earnings“), und Urheberrechtseinkommen als den Teil des Einkommens definieren, der aus Zahlungen der Verwertungsgesellschaften für abgabepflichtige Zweitnutzungen rührt, nicht jedoch vertraglich vereinbartes Einkommen. Diese Einschätzung kann vor allem aufgrund der Analysen zu Urhebervertragsrecht und AGB-Regelungen geteilt werden, da sie nahe legen, dass das Urheberrecht – zumindest derzeit – die Verhandlungsposition der Autoren nicht stärkt.</p>
<h3><strong>II. Vertriebsformen und Vergütungsmodelle</strong><strong> </strong></h3>
<p>II.1.a) Ist die Pauschalvergütung, eingeführt als Kompensation für Privatkopien mittels analogen Aufnahmemedien, heute noch zeitgemäß?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>So lange kreative Leistung so vergütet wird wie bisher, ist sie weiterhin zeitgemäß. Verwerter fordern seit langem eine Einzelabrechnung pro Nutzung und argumentieren, dass damit eine Pauschalvergütung überflüssig werde. Das setzt allerdings ein so genanntes „hartes“ Digital Rights Management (DRM) voraus (Kopierschutz). Dieses harte DRM ist zum einen in seinen bisherigen prominenten Ausführungen am Widerstand der Kunden gescheitert (z.B. beim Einzelverkauf von Musikstücken), zum anderen setzt seine Durchsetzung starke Eingriffe in bürgerliche Freiheitsrechte voraus, von individueller Mediennutzungskontrolle bis hin zur Möglichkeit der Unterhaltungsindustrie, auf die Geräte der Kunden zuzugreifen (Stichwort „Trusted Computing Platform“). Das ist nicht akzeptabel.</p>
<p>II.1.b) Gibt es Alternativen zu dieser Pauschalabgabe – z.B. eine Kulturflatrate – und wenn ja, in welchem Umfang ist der Urheber zu entschädigen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antworten zu II.5.a) &#8211; c)</p>
<p>II.1.c) Hat sich das Schrankensystem im Urheberrecht bewährt?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Zumindest ist es in vielen Belangen nicht mehr zeitgemäß. S. Antworten auf Fragen II.7.c) und II.9.c)</p>
<p>1.d) Hat sich die Regulierung der kollektiven Rechtewahrnehmung – letzteres insbesondere im europäischen Kontext – bewährt? (CDU/CSU)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antwort auf II.5.a) &#8211; c) und e)</p>
<p>II.2.a) Was kann getan werden, um ein möglichst innovatives Umfeld für neue Geschäfts- und Lizenzmodelle nach den Prinzipien des geltenden Urheberrechts im Internet zu schaffen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das Urheberrecht muss in wichtigen Teilen grundlegend reformiert werden; s. Antworten auf Fragen 7.c) und 9.c). Zudem sollte der Gesetzgeber grundsätzlich davon absehen, neue Immaterialgüterrechte einzuführen, ohne vorher eine genaue Analyse der Wohlfahrtsverluste bzw. -gewinne vorgenommen zu haben. Beispielhaft ist hier das Leistungsschutzrecht für Presseverlage zu sehen, das ohne eine derartige Prüfung als Ziel in den Koalitionsvertrag aufgenommen wurde und nach Einschätzung einer großen Mehrheit unabhängiger Experten unter anderem dazu führen könnte, die Entwicklung genau der neuen Geschäftsmodelle zu behindern, die gefordert werden.</p>
<p>II.2.b) Was kann getan werden, um dabei vor allem die Urheber noch besser zu fördern?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das Urhebervertragsrecht muss durchsetzungsfähig gestaltet werden.</p>
<p>Beispielhaft die Situation freiberuflicher Journalisten: die Nutzungsrechte an den Werken, die sie an die Verwerter lizenzieren, sind ihr Kapital. Doch das Urheberrecht schützt sie derzeit in keiner Weise vor einer Übervorteilung durch ihre Auftraggeber. Das Ungleichgewicht in der Verhandlungsmacht zwischen Autoren und Verwertern, das vom Gesetzgeber als Begründung für die Reform des Urhebervertragsrechts vorgebracht wurde, ist sieben Jahre nach Inkrafttreten des „Stärkungsgesetzes“ unverändert.</p>
<p>Auch das AGB-Recht entpuppt sich als stumpfes Schwert. Zwar konnten die Vertreter der Journalisten einen Teilerfolg gegen den Axel-Springer-Verlag und seine Geschäftsbedingungen erzielen, von dem sie hoffen, dass er auf andere Verlage ausgedehnt werden kann. Angesichts der Gesetzeslage ist die Hoffnung darauf, dass das gelingen kann, allerdings gering.</p>
<p>Nicht zuletzt muss es als unrealistisch angesehen werden, über Nachbesserungen bei Geschäftsbedingungen substanzielle Honorarerhöhungen durchzusetzen. Sollten z.B. Gerichte im Sinne von Journalisten entscheiden, dass es rechtswidrig ist, wenn Verwerter sich einen weiten Katalog von Nutzungsrechten abtreten lassen, gäbe das den Autoren die Möglichkeit, die Lizenzierung dieser Rechte neu zu verhandeln. Es ist ebenso wenig vorstellbar, dass Verwerter bereit sein werden, mehr als einen Aufschlag von 10 Prozent zu zahlen, wie es vorstellbar ist, dass die Journalisten in der Lage sein werden, sie dazu zu zwingen.</p>
<p>Aber selbst ein Aufschlag, der erheblich über dem derzeit gezahlten Honorar liegt, würde bei Zeilenhonoraren von 70 Cent bei großen regionalen Tageszeitungen (wie dem Berliner Tagesspiegel) bis zu 30 Cent und weniger bei Regionalzeitungen, nicht entfernt zu Honoraren führen, die es Journalisten ermöglichen, vom Journalismus allein ein Einkommen zu erzielen, das in die Nähe der in der Branche tarifvertraglich vereinbarten Gehälter kommt.</p>
<p>Einzige Hoffnung für freiberufliche Pressejournalisten, vor allem solchen, die bei Tageszeitungen arbeiten, war eine Einigung auf eine angemessene Vergütung. Die Einigung, die nach sechs Jahre währenden Verhandlungen zwischen dju/DJV und BDZV getroffen wurde, hat <a href="http://www.freischreiber.de/home/stellungnahme-von-freischreiber-ev-zu-den-gemeinsamen-vergütungsregeln-für-tageszeitungen">nicht zu einer angemessenen Vergütung geführt</a>.</p>
<p>Daher muss das allzu unverbindliche Schlichtungsverfahren auf den Prüfstand gestellt werden. Können sich die Berufsverbände nicht einigen, sollte die Möglichkeit bestehen, den Rechtsweg zu beschreiten und ein Gericht über den Abschluss der gemeinsamen Vergütungsregel entscheiden zu lassen. Diese Regelung war zunächst von der Bundesregierung vorgeschlagen worden, dann auf Druck der Rechteinhaber wieder verworfen worden. Das schwächt die Verhandlungsposition der Urheber in einem so großen Maß, dass das eigentliche Ziel der Reform verfehlt wurde.</p>
<p>Nicht zuletzt sollte stärker darüber nachgedacht werden, wie alle Betroffenen ihre Position in den Verhandlungen über angemessene Vergütungen vertreten können (Stakeholder-Modell). Derzeit verhandeln darüber nur die Tarifpartner, was dazu führt, dass die Positionen vieler Betroffener nicht – oder nicht ausreichend – repräsentiert sind.</p>
<p>II.2.c) Worin liegen die konkreten Hemmnisse und gibt es Vorbilder in anderen Ländern? (FDP)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antwort auf 2.b)</p>
<p>II.3.a) Auf welche neuen Nutzungsarten müssen wir uns – vor dem Hintergrund der Digitalisierung – einstellen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Es wäre Spekulation, hierauf zu antworten.</p>
<p>II.3.b) Wie lassen sich diese neuen Nutzungsarten Verwertungsrechten zuordnen? (FDP)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antwort auf II.3.a)</p>
<p>II.4. Empfiehlt es sich, angesichts des mit dem Internet verbundenen Wandels die Regelungskonzeption des Urheberrechtes grundlegend zu verändern (etwa modulares „Taylormade-Urheberrecht“, Flexibilität durch Generalklauseln)? (SPD)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antworten auf Fragen II.7.c) und II.9.c)</p>
<p>II.5.a) Welche Vornachteile sehen Sie in kollektiven Vergütungsmodellen wie der Kulturflatrate für Urheber und Nutzer?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Die Vorteile für die Nutzer lägen darin, eine Handlung, die von einem großen Teil der Bevölkerung als legitim betrachtet wird, auch tatsächlich zu legalisieren und damit den Forderungen vieler Rechteinhaber, bürgerliche Freiheitsrechte (Netzsperren, Überwachung) den Boden zu entziehen. Zugleich müsste ein entsprechendes Modell dafür sorgen, dass die Kreativen für ihr Schaffen entlohnt werden.</p>
<p>II.5.b) Welche Nachteile sehen Sie in kollektiven Vergütungsmodellen wie der Kulturflatrate für Urheber und Nutzer?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Es gibt weiterhin viele offene Fragen, die zu klären sind, bevor beurteilt werden kann, wie Erfolg versprechend eine Kutlurflatrate umgesetzt werden kann. Das ist kein Nachteil des Modells, aber ein Nachteil in der Debatte, der so schnell wie möglich behoben werden sollte.</p>
<p>II.5.c) Was wären aus Ihrer Sicht die wichtigsten Anforderungen, die solche Modelle erfüllen sollten?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ein entsprechendes Modell müsste fair, transparent und flexibel sein, vor allem aber müsste dafür gesorgt sein, dass die EInnahmen tatsächlich in einem substanziellen Ausmaß den Urhebern zugute kommen. Das sind sehr allgemein formulierte Anforderungen, doch es ist unmöglich, die Komplexität der Debatte und die bisher vorgebrachten Vorschläge hier abzubilden.</p>
<p>Es sollte vor allem vermieden werden, die Kulturflatrate als One-size-fits-all-Lösung für alle Werkgattungen bzw. alle Märkte kultureller Güter zu verstehen. Das Modell ist ursprünglich entwickelt worden, um die Frontstellungen in der Musikindustrie aufzubrechen, mit der Option, sie evtl. auch auf den Filmmarkt zu übertragen. Nun wird von einigen Befürwortern dafür plädiert, sie als das zu verstehen, was der Name auch nahelegt: Als Vergütungsmodell für alle Güter, die irgendwie als „Kulturgüter“ bezeichnet werden können – also zB. auch den Buchmarkt, den Journalismus, Computerspiele etc. M.E. wird damit der zweite Schritt vor dem ersten getan. Es gibt abgegrenzte Märkte, in denen die Funktionsfähigkeit und Akzeptanz eines solchen Vergütungsmodells erprobt werden kann, etwa im Musikmarkt. Sollte das funktionieren und die Entwicklung in anderen Märkten es als wünschenswert erscheinen lassen, dieses Modell zu übertragen, kann das immer noch gemacht werden.</p>
<p>Ich verweise daher auf folgende exemplarische Texte:</p>
<ul>
<li>William      Fisher: Promises to Keep &#8211; Technology, Law, and the Future of      Entertainment, Stanford University Press 2004, vor allem Kapitel 6: <a href="http://cyber.law.harvard.edu/people/tfisher/PTKChapter6.pdf">An      Alternative Compensation System</a> (PDF)</li>
<li>Volker      Grassmuck: <a href="http://www.ip-watch.org/weblog/2009/05/11/the-world-is-going-flat-rate/">The World Is Going Flat(-Rate)</a></li>
<li>Bundesverband      Musikindustrie (BVMI): <a href="http://www.musikindustrie.de/politik_einzelansicht/back/56/news/positionspapier-zur-kulturflatrate/">Positionspapier zur Kulturflatrate</a></li>
<li>Volker      Grassmuck: <a href="http://www.netzpolitik.org/2010/erwiderung-auf-das-musikindustrie-positionspapier-zur-kulturflatrate/">Erwiderung auf das Musikindustrie-Positionspapier zur Kulturflatrate</a></li>
<li>Malte      Spitz, Volker Beck, Konstantin von Notz, Jan Philipp Albrecht, Grietje      Staffelt, Oliver Passek: <a href="http://www.gruene.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/StellungnahmeKulturflatrate.pdf">Stellungnahme zum Positionspapier des Bundesverbandes      der Musikindustrie zur Kulturflatrate vom 25. Januar 2010</a> (PDF)</li>
<li>Marcel      Weiss: <a href="http://netzwertig.com/2009/01/19/kulturflatrate-eine-schlechte-idee-die-sich-hartnaeckig-haelt/">Eine schlechte Idee, die sich hartnäckig hält</a></li>
<li>Robin-Meyer      Lucht: <a href="http://carta.info/24713/kulturflatrate-vogel-strauss-debatte/">Die Vogel-Strauß-Debatte um die Kulturflatrate</a></li>
<li>Tim      Renner: <a href="http://irights.info/index.php?q=node/1957&amp;Kategorie=Homepage">Die Kulturflatrate als dritter Weg</a></li>
</ul>
<p>II.5.d) Welche Gefahren würde es vor allem zu vermeiden gelten?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antworten zu II.5.a) / b) / c)</p>
<p>II.5.e) Wie beurteilen Sie vor diesem Hintergrund das Vergütungsverfahren der VG WORT für „Texte in Online-​Medien“, insbesondere im Hinblick auf seine technischen Voraussetzungen, den Verteilungsschlüssel und die Transparenz?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das System ist kompliziert, unausgereift und kann dazu führen, dass Autorinnen und Autoren gerade nicht die ihnen zustehende Vergütung bekommen. Die Gründe dafür sind komplex, daher hier lediglich der Verweis auf den Beitrag Die VG Wort stellt sich taub (http://www.irights.info/index.php?q=node/852), der die Situation analysiert. Es ist mir nicht bekannt, dass sie sich geändert hat, seit der Artikel erschienen ist.</p>
<p>II.5.f) Inwiefern stehen Modelle kollektiver Vergütung in Konkurrenz zu Creative-​Commons-​Lizenzen? (DIE LINKE.)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Sie stehen – entgegen Behauptungen mancher Verwertungsgesellschaften – nicht in Konkurrenz, sondern können sich ergänzen. Die Annahme bzw. Behauptung etwa der GEMA, dass Werke, die unter einer CC-Lizenz veröffentlicht werden, nicht kommerziell verwertet werden können und damit die GEMA auch die Rechte an diesen Werken nicht wahrnehmen kann, ist falsch. Werke, die unter einer CC-nc-Lizenz (für nicht-kommerziell – jede kommerzielle Nutzung bedarf damit einer weiteren Lizenzierung) veröffentlich werden, erlauben die kommerzielle Verwertung und damit auch eine Wahrnehmung durch die GEMA.</p>
<p>II.6.a) Wie wirkt sich die Digitalisierung auf die Abrechnungsformen der VerwerterInnen und die Ausschüttungen an die UrheberInnen aus?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Diese Frage verstehe ich nicht.</p>
<p>II.6.b) Wie lässt sich die Theorie der öffentlichen Güter mit den Interessen der berechtigten UrheberInnen in Einklang bringen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Wahrscheinlich ist mit der Frage gemeint, wie Urheber finanziert werden können, wenn ihre Werke durch Digitalisierung und Internet den Charakter öffentlicher Güter bekommen. Ein Antwort darauf könnte die Kulturflatrate sein (s. Antworten auf ), eine andere ein bedingungsloses Grundeinkommen.<strong> </strong></p>
<p>II.6.c) Wie kann rechtlich und tatsächlich gewährleistet werden, dass alle mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Werke der Allgemeinheit frei zugänglich gemacht werden? (B‘90/ DIE GRÜNEN)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden, sondern nur differenziert nach den Arten von Werken, um die es geht. So liegen z.B. unter dem Stichwort &#8220;Open Access&#8221; verschiedene Vorschläg vor, wie dafür gesorgt werden kann, dass Urhebern wissenschaftlicher Beiträge, die in Periodika (journal articles) veröffentlicht werden und überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind, ein unabdingbares Recht zur Zweitveröffentlichung eingeräumt wird. S. dazu die Vorschläge von Hansen (<a href="http://www.gerd-hansen.net/Hansen_GRUR_Int_2005_378ff.pdf">Zugang zu wissenschaftlicher Information – alternative urheberrechtliche Ansätze</a>, PDF) und in der <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0210.html.de">Petition des Aktionsbündnisses Urheberrecht zum Zweitverwertungsrecht für Wissenschaftler</a>. Das allein wäre jedoch selbst in den Wissenschaften nicht ausreichend und nur ein erster Schritt, weil außerdem darauf hin gearbeitet werden müsste, dass Universitäten und andere mit öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsförderung dafür Sorge tragen, dass mit öffentlichen Mitteln finanzierte Forschungsergebnisse (und Rohdaten) auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.</p>
<p>In anderen Feldern hat eine entsprechende Diskussion gerade erst begonnen, etwa bei der Frage, wie mit Filmen umgegangen werden soll, die mit Mitteln der Filmförderung finanziert werden.</p>
<p>II.7.a) Ist das heutige Schutzregime des Urheberrechts zielführend für eine Verfügbarmachung vor dem Hintergrund der enormen Bestände an verwaisten und vergriffenen Werken?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Nein. Zu Lösungsansätzen s. den <a href="http://irights.info/blog/arbeit2.0/2009/10/28/deutsche-literaturkonferenz-vorschlag-zu-verwaisten-werken/">Vorschlag der Deutschen Literaturkonferenz und die Kritik dran</a>.</p>
<p>II.7.b) Ist das heutige Schutzregime des Urheberrechts zielführend für eine angemessene Vergütung von UrheberInnen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Nein. S. Antwort auf Frage II.2.b)</p>
<p>II.7.c) Welche Konsequenz hat der Anspruch einer angemessenen Vergütung heute für die Persönlichkeitsrechte des/der UrheberIn?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Keine.</p>
<p>II.7.d) Welche Konsequenz hat der Anspruch einer angemessenen Vergütung heute für das Recht zur Veröffentlichung?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Keine.</p>
<p>II.7.e) Welche Konsequenz hat der Anspruch einer angemessenen Vergütung heute für die benötigte Zustimmung von UrheberInnen zur Bearbeitung? (B‘90/ DIE GRÜNEN)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Keine.</p>
<p>II.8.a) Ist eine Tendenz in Bezug auf die Einnahmequellen in der Kulturwirtschaft feststellbar? Verlagern sich die Einnahmequellen von UrheberInnen etwa von gespeicherten Werken hin zu Live-Auftritten?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Es gibt wenig belastbare Zahlen, um diese Frage zu beantworten. Im Musikmarkt etwa ist es so, dass schon relativ lange bekannte Musiker mehr Geld durch Konzerte, als durch den Verkauf von Tonträgern verdienen. (s. Robert A. Gehring, Branchenportrait Musikwirtschaft, in: Arbeit 2.0 &#8211; Urheberrecht und kreatives Schaffen in der digitalen Welt) (http://irights.info/fileadmin/texte/material/Abschlussbericht.pdf) Andererseits ist der Umsatz des Veranstaltungsmarkts (inkl. Musikveranstaltungen) von 3,872 Mrd. Euro im Jahr 2007 auf 3,173 Mrd. Euro im Jahr 2009 gesunken.</p>
<p>II.8.b) Welche dieser Veränderungen wurden speziell durch Digitalisierung vorangetrieben? (B‘90/ DIE GRÜNEN)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Diese Frage kann ich nicht beantworten.</p>
<h3><strong>III. Lösungsansätze</strong><strong> </strong></h3>
<p>III.1. Welche Maßnahmen sind anzuraten, um Aushöhlungen des Ausschließlichkeitsrechts der Urheber (durch gesetzliche Lizenzen, Zwangslizenzen, Verwertungsgesellschaftenpflichtigkeit) abzubauen? (FDP)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Keine.</p>
<p>III.2.a) In welchem Umfang sollten staatliche Einrichtungen (inkl. Politik, Verwaltung) intensiver auf Open Access und Creative-​Commons-​Lizenzen hinarbeiten?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Als Leitlinie für den Umgang mit Daten können die <a href="http://wiki.opendata-network.org/Ten_Principles_for_Opening_Up_Government_Information">10 Prinzipien offener Regierungsinformationen</a> dienen. Es sollte untersucht werden, inwieweit Politik und Verwaltung Creative-Commons-Lizenzen und andere Free Content Licenses dafür verwenden können, Daten besser nutzbar zu machen. Der Status vieler Daten aus Politik und Behörden, mithin der öffentlichen Hand, ist unklar, wenn es darum geht, wie sie weiter verwendet/verarbeitet werden dürfen.</p>
<p><strong> </strong><strong> </strong></p>
<p>III.2.b) Wie gut werden solche Angebote bislang angenommen? (FDP)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das <a href="http://wiki.opendata-network.org/">Open Data Network</a> zeigt zahlreiche Beispiele dafür, wo eine Nutzung bereits stattfindet, aber auch, wo sie verhindert wird.</p>
<p>III.3. Unter welchen Maßgaben kann bei Urheberrechtsverstößen durch erweiterte Vermutungsregeln zugunsten der Urheber die Nachweispflicht reduziert werden? (FDP)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ich sehe keine solchen Maßgaben, noch dazu, weil bei Übertragungen von Nutzungsrechten kein gutgläubiger Rechteerwerb möglich ist. Eine stärkere Rechtsposition der Urheber (ich habe den Eindruck, die Frage zielt eher auf die Verwerter) ist schwer vorstellbar.<strong> </strong></p>
<p>III.4.a) Wären grundlegende Änderungen im Urheberrecht bzw. anderen Rechtsgrundlagen, wie z.B. Providerhaftung oder Pauschalvergütung, auf nationaler Ebene noch effektiv?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Die Frage ist nicht eindeutig zu beantworten. Jede Regulierung, die das Internet betrifft, muss wegen seines grenzüberschreitenden Charakters auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.</p>
<p>III.4.b) In welchen Bereichen muss eher europäisch bzw. global gedacht werden?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antwort auf III.4.a)<strong> </strong></p>
<p>III.4.c) In welchen Bereichen kann man national aussichtsreich agieren? (SPD)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antwort zu III.4.a)</p>
<p>III.5.a) Kann der urheberrechtliche Anspruch auf angemessene Vergütung nach §32 UrhG in der Praxis durchgesetzt werden, oder besteht hier Nachbesserungsbedarf?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antwort zu III.2.b)<strong> </strong></p>
<p>III.5.b) Wie beurteilen Sie vor diesem Hintergrund Modelle der freiwilligen Selbstverpflichtung (two strikes) oder des graduated response (three strikes)?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Beide Varianten wären schwerwiegende Eingriffe in die Bürgerrechte und somit als Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen völlig unverhältnismäßig.<strong> </strong></p>
<p>III.5.c) Tragen die vorgeschlagenen Verfahren zur Stärkung der Interessen von Urhebern bei?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das ist äußerst unwahrscheinlich. Zuerst einmal muss davon ausgegangen werden, dass derartige Verfahren nicht greifen. Doch selbst wenn sie es täten, könnte nur von einem sehr mittelbaren Zusammenhang ausgegangen werden. Die meisten Urheber müssten darauf hoffen, dass Mehreinnahmen, die die Verwerter als Folge solcher Maßnahmen verdienen, dazu führen, dass sie höhere Honorare aushandeln können, oder – bei Festangestellten – ihre Arbeitsplätze gesichert würden. Für beide Szenarien gibt es historisch wenig Anhaltspunkte. Die wenigen Urheber, die ihre Rechte selbst wahrnehmen, etwa indem sie Musik, Texte oder Fotos direkt vertreiben, wären wahrscheinlich damit überfordert zu versuchen, ihre Rechte auf diese Art durchzusetzen.<strong> </strong></p>
<p>III.5.d) Erkennen Sie Gefahren für die Informationsfreiheit? (DIE LINKE.)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. Denn es ist schlicht keine Technik vorstellbar, bei der Zugriffe auf Websites umgeleitet werden können – egal, ob auf ein „Stoppschild“ oder einen Warnhinweis –, ohne vorher festzustellen, dass ein solcher Zugriff erfolgen soll. Die Mechanismen, die dazu nötig wären, sind mit denen vergleichbar, die Länder wie China oder Saudi-Arabien nutzen, um zu verhindern, dass Netz-Nutzer auf Websites mit Informationen zugreifen, die Informationen enthalten, deren Verbreitung die Regierungen verhindern wollen.<strong> </strong> Einen Zugriff auf eine bestimmte Website verhindern, ohne den Datenverkehr zu kontrollieren, das könnte nur der Betreiber dieser Website – indem er selber einen derartigen Warnhinweis schaltet. Da das nahezu ausgeschlossen ist, weil es den Interessen des Website-Betreibers natürlich völlig zuwider laufen würde, bleibt kein anderer Weg: Internetprovider müssten gezwungen werden, zu beobachten, welche Seiten ihre Nutzer aufrufen wollen, um sie dann umzuleiten.<strong> </strong></p>
<p>III.6.a) Gibt es zum gegenwärtigen Ansatz der VerwerterInnen alternative, durch die Digitalisierung begründete, Abrechnungsmodi, um eine angemessene Vergütung von UrheberInnen zu ermöglichen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antworten zu III.5.a) &#8211; c)</p>
<p>III.6.b) Welche dieser Modi werden durch die Digitalisierung begünstigt? (B‘90/ DIE GRÜNEN)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antworten zu III.5.a) &#8211; c)</p>
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		<title>Berliner Rede zum Urheberrecht von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/06/14/berliner-rede-zum-urheberrecht-von-sabine-leutheusser-schnarrenberger/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Jun 2010 18:23:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Dokumentation Rede der Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger MdB, gehalten am 14. Juni 2010 in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Lieber Herr Wickert, meine Damen und Herren, ich freue mich, dass Sie so zahlreich heute den Weg in die Räumlichkeiten der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften gefunden haben. Hier, in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, die [...]]]></description>
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<p>Dokumentation Rede der Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger MdB, gehalten am 14. Juni 2010 in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften.</p>
<p>Lieber Herr Wickert,</p>
<p>meine Damen und Herren,</p>
<p>ich freue mich, dass Sie so zahlreich heute den Weg in die Räumlichkeiten der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften gefunden haben.</p>
<p>Hier, in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, die sich dem leibnizschen Gründungsgedanken „Theoria cum praxi“ verpflichtet fühlt, möchte ich heute eine öffentliche Debatte eröffnen, die in dieser Legislaturperiode zu einer Reform des bestehenden Urheberrechts in bestimmten Bereichen führt.<span id="more-2067"></span></p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>lassen Sie mich eingangs meiner Rede Altbundespräsident Roman Herzog zitieren. Noch vor seiner Zeit im Schloss Bellevue sagte Roman Herzog über die Notwendigkeit des Schutzes geistigen Eigentums: „Erbärmlich ein Eigentumsbegriff, der sich nur auf Sachgüter, Produktionsmittel und Wertpapiere bezieht und die Leistungen des menschlichen Geistes ausklammert! Erbärmlich eine Gesellschaft, die sich einen solchen Eigentumsbegriff leisten wollte!“</p>
<p>Darauf können wir uns alle einigen. Die entscheidende Frage ist: Wie kann dieser Schutz des geistigen Eigentums als Voraussetzung für kulturelle Vielfalt, Kreativität und wissenschaftliche Leistungen ausgestaltet werden? Eines ist doch klar: Wir können nicht einfach die Mechanismen der analogen Welt eins zu eins auf die digitale Welt übertragen.</p>
<p>Auch wenn es ein Gemeinplatz geworden ist: Diese verwandelte Welt ist geprägt von der digitalen Revolution. Damit meine ich nicht die Tatsache, dass heute alles und jedes vernetzt ist und jedermann von einer vernetzten Welt redet. Das Internet hat als Medium soziale, räumliche und kulturelle Grenzen eingerissen. Die digitale Revolution hat die Verbreitung kreativer und wissenschaftlicher Produkte in dem Maße vereinfacht und beschleunigt wie keine andere Entwicklung seit der Erfindung des Buchdrucks.</p>
<p>Die rasante technische Entwicklung führt zu gesellschaftlichen Veränderungen in geradezu schwindelerregendem Tempo. Sicher, es brennen auch viele Strohfeuer. Manches, was heute als der Inbegriff der Innovation gilt, ist morgen schon überholt. Aber die digitale Entwicklung hat doch auch alle Vorstellungen, die wir noch vor wenigen Jahren an die Verbreitung und Nutzung kreativer Leistungen geknüpft haben, überholt. Zugang, Zugriff, „Access“ sind die Schlüsselbegriffe unserer Ära.</p>
<p>Natürlich birgt so eine grundlegende Veränderung/Umwälzung auch Risiken in sich:</p>
<p>Mit der schnellen Verbreitbarkeit und Verfügbarkeit von Informationen sind neue Gefahren für die persönliche Selbstbestimmung entstanden. Zum einen dort, wo persönliche Daten ohne Zustimmung des Betroffenen verbreitet werden. Hier ist das Internet eine große Herausforderung für den Datenschutz.</p>
<p>Ein anderes Risiko geht von der Möglichkeit aus, urheberrechtlich geschützte Inhalte ungehindert und massenhaft weltweit verbreiten und vervielfältigen zu können. Hier ist vor allem die Selbstbestimmung der Kreativen über die Nutzung ihrer Werke gefährdet.</p>
<p>Doch diese mit der Digitalisierung einhergehende Möglichkeit bietet vor allem enormes gesellschaftliches Potential. Der Zugang zu Bildung und Wissen, der kulturelle Austausch und der kritische Vergleich des Eigenen mit dem Fremden, die Möglichkeit, Transparenz und Öffentlichkeit zu schaffen – alles dies sind große Chancen. Diese Chancen dürfen wir nicht gefährden, indem wir bei der aktuellen Urheberechtsdebatte/-reform nur einseitig auf die Risiken der Digitalisierung und des Internets starren.</p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>während das Urheberrecht früher nur wenige Spezialisten interessierte, hat sich seine Bedeutung inzwischen grundlegend geändert. Es wird in der Gesellschaft breit diskutiert und steht im Zentrum der Debatte über den rechtlichen Rahmen für das Internet.</p>
<p>Dies ist angesichts der großen gesellschaftlichen Bedeutung von Kultur und Wissenschaft auch völlig angemessen. Und es ist vor allem eine logische Konsequenz der Digitalisierung und des Siegeszugs des Internet. Jeder Internet-Nutzer gerät heute ständig mit dem Urheberrecht in Berührung: Darf ich dieses Bild kopieren? Diesen Text nutzen? Oder jene Datei herunterladen? Die leichte Verletzlichkeit des Urheberrechts und die Komplexität des geltenden Rechts verunsichern auch jene, die es respektieren wollen.</p>
<p>Linus Thorvalds hat dieses Phänomen salopp auf den Punkt gebracht:</p>
<p>„Leider stelle ich fest, dass ich selbst diesem Thema derart schizophren gegenüber stehe, dass man mich eigentlich einweisen müsste“:</p>
<p>Ich will mich aber mit der Komplexität des Urheberrechts, die für mich kein pathologischer Zustand ist, emphatisch und rational befassen.</p>
<p>Wenn man sich anschaut, wie über das Urheberrecht in der digitalen Welt gestritten wird, dann stelle ich fest, dass die Debatte leider von zwei Extremen bestimmt wird:</p>
<p>Die einen beschwören die Geltung des Urheberrechts und haben in Wahrheit doch viel zu häufig nur den Erhalt ihrer überholten Geschäftsmodelle im Sinn; und die anderen stimmen den Abgesang auf das Urheberrecht an und wollen sich auf diese Weise die Leistung anderer kostenlos aneignen.</p>
<p>Die eine Seite beschwört die Geltung des Urheberrechts umso lauter, je stärker ihre Geschäftsmodelle unter Druck geraten und sieht in Raubkopierern vorwiegend gemeine Verbrecher in der Hoffnung, mit Angstkampagnen Nachahmer abzuschrecken.</p>
<p>Leider scheint es bei manchen Appellen und Kampagnen vor allem darum zu gehen, dass einige Verwerter fremder Kreativität ihre lukrativen Geschäftsmodelle der Vergangenheit verteidigen wollen. Und manche versäumen dabei, sich den digitalen Herausforderungen der Zukunft zu stellen.</p>
<p>Den Besitzstandswahrern, die ihre Augen vor der neuen Realität der digitalen Welt verschließen, stehen auf der anderen Seite jene gegenüber, für die das Urheberrecht ein blanker Anachronismus geworden ist. Sie halten es in der Netzwelt für überholt; es ist für sie nur eine überkommene Blockade des weltweiten Wissenstransfers und der digitalen Kreativität. Sie ignorieren den einzelnen Autor. Sie bezeichnen sich als „digital natives“, um als Eingeborene einer digitalen Welt die Regeln der analogen nicht länger akzeptieren zu müssen. Aus den Schwächen der Durchsetzung von Urheberrechten im Netz folgern sie die mangelnde Geltung des Urheberrechts überhaupt; ganz so, als ob eine Rechtsverletzung deswegen irrelevant würde, weil sie besonders häufig vorkommt. Die Meinungsführer dieses Lagers sehen im Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers, über die Nutzung seines Werkes zu bestimmen, nur noch ein sozialschädliches Monopol. Die Piratenpartei sagt das in ihrem Programm ganz klar: „Die Schaffung von künstlichem Mangel aus rein wirtschaftlichen Interessen erscheint uns unmoralisch, daher lehnen wir diese Verfahren ab“. Ist Kopierschutz wirklich eine Frage der Moral? Da werden große Worte zu sehr kleiner Münze gemacht.</p>
<p>Mit diesem schroffen Gegensatzpaar – Besitzstandswahrung hier und totale Ablehnung dort – können wir die Herausforderungen, mit denen wir im Urheberrecht konfrontiert sind, nicht bestehen.</p>
<p>Bei dieser hitzig geführten Debatte bleibt zumeist einer außen vor: der Urheber selbst. Aber die zentrale Gestalt des Urheberrechts ist und muss auch weiterhin der Urheber/Autor bleiben.</p>
<p>Dabei nimmt im Zeitalter des Web 2.0 auch die Zahl derer zu, die das Urheberrecht schützt. Nicht nur die Rahmenbedingung für die Nutzung kreativer Leistungen hat sich verändert, auch die technischen Möglichkeiten für kreatives Schaffen haben sich radikal vereinfacht. Dafür allein braucht heute keine Band mehr einen Plattenvertrag. Auch das selbstproduzierte Video auf der eigenen Homepage oder einer Internetplattform genießt den Schutz des Urheberrechts, und auch deshalb geht dieses Thema heute viel mehr Menschen an als früher.</p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>bei allen Überlegungen muss der Kreative, muss der Werkschöpfer im Mittelpunkt stehen. Niemand sonst gehört in den Mittelpunkt, kein Dritter; weder der Verwerter, der mit der Vermarktung des Werkes Geld verdient, noch der User, der mit der Gratis-Nutzung Geld sparen will. Es geht nicht um sie, es geht beim Urheberrecht in erster Linie um den Kreativen. Ihn dürfen wir nicht abspalten von seinem Werk, sein Werk dürfen wir nicht anonymisieren und auch nicht kollektivieren. All dies wäre ein fataler Irrweg.</p>
<p>Ich möchte an die historische Entwicklung des Urheberrechts in Kontinentaleuropa erinnern. Bei uns hat sich das Urheberrecht aus Druck- und Buchprivilegien, die die Drucker und Verleger schützten, im Laufe der Zeit zu einem Autorenrecht entwickelt. Es stellt zu Recht den Kreativen in den Mittelpunkt; das unterscheidet die Entwicklung auf dem Kontinent vom Konzept des „copyright“ auf der anderen Seite des Atlantiks. Ich meine, in dieser Ausrichtung auf den Kreativen liegt auch der Schlüssel für die Zukunft des Urheberrechts.</p>
<p>Meine Überlegungen zum Urheberrecht gehen daher von vier Prämissen aus:</p>
<p>Erstens: Das Recht muss die Selbstbestimmung der Kreativen sichern. So wie der Datenschutz die informationelle Selbstbestimmung gewährleistet, so muss auch das Urheberrecht das Recht des Kreativen sichern, über die Nutzung seines Werkes zu bestimmen. Gerade weil dies so ist, besteht auch kein Gegensatz zwischen Urheberrecht und Open Acces, zwischen Kommerz und Non-Profit-Bereich. GNU- oder Creative-Common-Lizenzen sind eine großartige Sache, um die breite Nutzung digitaler Medieninhalte zu ermöglichen. Aber auch dieses System funktioniert eben nur auf der Basis des Bestimmungsrechts des Urhebers über die Nutzung seines Werkes.</p>
<p>Auch diese neuen Lizenzmodelle setzen das Urheberrecht gerade voraus. Die Freiheiten, die den Nutzern hier gewährt werden, beruhen allein auf der Entscheidung der Urheber und Rechteinhaber, anderen die Nutzung zu ermöglichen. Es geht um die Hoheit über den eigenen geschützten Inhalt, um die autonome Entscheidung über dessen Nutzung. Das Urheberrecht hindert keinen Urheber daran, von seinen Rechten großzügigen Gebrauch zu machen und die Nutzung seines Werkes jedermann zu gestatten. Aber er selbst ist es, der darüber entscheidet, kein anderer hat die Befugnis, ihm dieses Recht zu nehmen.</p>
<p>Zweitens: Es geht beim Urheberrecht auch um die Persönlichkeit und Individualität des einzelnen Urhebers. Auch in der Wissensgesellschaft ist „Schwarmintelligenz“ ein verfehltes, ja gefährliches Konzept. Dahinter steckt der naive Glaube an eine digitale Objektivität. Urheberschaft und Authentizität eines Werkes sind auch Indizien, um den Wert und die Wirkung richtig einschätzen zu können. Das gilt nicht nur für die Wissenschaft, sondern auch für andere Bereiche. Die anonyme Kollektivierung von Wissen und Werken ist deshalb der falsche Weg. Die Verfechter von Open Source scheinen das ganz ähnlich zu sehen. Die sechs Creative-Common-Lizenzen, die derzeit angeboten werden, haben verschiedene Bedingungen, eine ist aber bei allen sechs gleich: die Pflicht, den Namen des Urhebers zu nennen. Dies zeigt sehr deutlich: Das Urheberrecht hat nicht nur eine materielle Seite, es hat auch einen ideellen Aspekt, es geht auch um die Persönlichkeit und die Anerkennung desjenigen, der ein Werk schafft.</p>
<p>Damit komme ich zu meiner dritten Prämisse und das ist die Leistungsgerechtigkeit. Wo die Zuordnung zwischen Werk und Urheber preisgegeben wird, droht die Gerechtigkeit auf der Strecke zu bleiben. Die unreglementierte Nutzung fremder Werke führt schnell zum Ausnutzen anderer. Es ist nicht fair, wenn die Bestseller-Autorin ihren Ruhm und Erfolg auf die Leistung des unbekannten Bloggers gründet und dies noch nicht einmal kennzeichnet. Und es ist auch nicht fair, wenn allein mächtige Internetplattformen an Werbung verdienen, für die andere mit ihren Inhalten erst den Markt bereiten. Der Internet-Pionier Jaron Lanier hat lange Zeit das Urheberrecht in Frage gestellt. Heute sagt er: „Wenn alles Immaterielle gratis ist, werden wir alle zu digitalen Bauern, die für die Lords der digitalen Wolken … kostenlose Inhalte bereitstellen.“ Ich meine, er hat recht.</p>
<p>Das Internet ist ein besonders freiheitliches Medium, aber ich warne vor Missverständnissen. Im Englischen hat das Wort „free“ zwei Bedeutungen. Es bedeutet zum einen „frei“ im Sinne von politischer und gesellschaftlicher Freiheit. Es bedeutet zum anderen auch „kostenfrei“, gratis. Das Internet muss freiheitlich bleiben, aber es muss nicht zwingend gratis sein. Wer Freiheitlichkeit mit Unentgeltlichkeit gleichsetzt, zieht einen Trugschluss. Das Konzept von „Open Culture“ ist deshalb ein Irrtum. Wo der Autor, wo die Zuordnung kreativer Werke zu ihren Schöpfern und zu den Rechteinhabern verschwimmt, da erodiert die Basis für Kreativität und kulturelle Vielfalt. Filesharing und Sharehosting sind keine politischen Statements. Für unautorisierte Gratis-Angebote im Internet zahlen wir langfristig alle einen hohen Preis. Die Freiheit im Internet darf deshalb nicht als Entrechtung der Kreativen missverstanden und missbraucht werden.</p>
<p>Dieser Aspekt der materiellen Gerechtigkeit führt zu meiner vierten Prämisse: Wir brauchen Regeln, die die kulturelle Vielfalt sichern.</p>
<p>Das Urheberrecht hat auch den Zweck, das Auskommen des Kreativen zu sichern und zu gewährleisten, dass sich Investitionen und Leistungen auch amortisieren. Die öffentliche Diskussion zeigt, dass viele Menschen zwar wissen, dass Werke urheberrechtlich geschützt sind, aber vielen ist nicht klar, wem dieses Recht eigentlich zugute kommt. Das Urheberrecht ist ja kein Selbstzweck; es ist auch nicht geschaffen worden, um die Verbreitung von Musik oder Filmen zu erschweren. Nein, das Urheberrecht ist im Gegenteil die ganz wesentliche Voraussetzung dafür, dass es diese Musik, diese Filme überhaupt gibt. Das Urheberrecht bildet die Existenzgrundlage für Autoren und Übersetzer, für Komponisten und Musiker, für Schauspieler, Regisseure, Kameraleute, für Softwareprogrammierer und Journalisten. Es darf nicht in Vergessenheit geraten: Millionen Kreative und deren Familien können ihren Lebensunterhalt nur deshalb bestreiten, weil es das Urheberrecht gibt. Der Rechteinhaber entscheidet, ob und zu welchen Bedingungen sein Werk genutzt werden darf.</p>
<p>Deshalb ist es auch etwas naiv, wenn sich Erfolgsautoren hinstellen und „mehr Plagiate, weniger Copyright“ fordern. Wer das tut, muss schon erklären, wie er sicherstellen will, dass wir auch morgen noch eine Vielzahl professioneller kultureller Angebote haben. Sollen hier etwa der Staat oder private Mäzene einspringen? Das ist keine gute Lösung: Wes’ Brot ich ess’, des’ Lied ich sing. Nur der funktionierende Markt mit der individuellen Entlohnung der Leistung durch ein breites Publikum demokratisiert die Kultur und garantiert die Vielfalt. Auch deshalb brauchen wir klare Regeln zum Schutz der Kreativen. Und wir brauchen sie nicht nur in Deutschland, wir brauchen sie europaweit.</p>
<p>In Europa ist das Urheberrecht bereits in vielen Punkten harmonisiert. Für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten in digitalen Technologien hat die EU bereits viele Vorgaben gemacht. Sie sind ins deutsche Recht umgesetzt worden mit dem so genannten „Ersten und Zweiten Korb“ der Urheberrechtsreform und auch mit dem „Durchsetzungsgesetz“. Diese Vorgaben binden uns weiterhin. Hier haben wir keinen weiteren Spielraum für nationale Regelungen.</p>
<p>Es gibt aber einen Bereich, der noch nicht europäisch geregelt ist und wo wir dringend gleiche „Spielregeln“ in Europa brauchen, nämlich bei den Regeln für Verwertungsgesellschaften. Hier hat die Europäische Kommission bislang nur punktuell agiert, nämlich mit einer Empfehlung zur Lizenzierung von Online-Rechten von Musik. Die Folge war eine Zersplitterung von Repertoires, mit der weder kommerziellen Verwertern wie Sendeunternehmen, noch den Kreativen oder der kulturellen Vielfalt gedient ist. Hier will die Kommission nachbessern. Das halte ich für richtig, aber nicht für ausreichend. Deswegen engagiere ich mich – so wie es auch im Koalitionsvertrag steht – für eine umfassende Harmonisierung der Rahmenbedingungen für Verwertungsgesellschaften. Wir sollten nicht nur einheitliche europäische Rahmenbedingungen für Musikwerke und deren digitale Verwertung schaffen, sondern wir sollten bei der Harmonisierung auch andere Inhalte und Nutzungsarten einschließen, wie etwa den audiovisuellen Bereich und die Offline-Verwertung. Und wir sollten allgemein europäische verbindliche Vorgaben für Verwertungsgesellschaften festlegen, zum Beispiel zur Transparenz, Aufsicht und den außergerichtlichen Streitschlichtungsmechanismen.</p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>wenn ich diese Prämissen vorausschicke, dann fragen Sie sich jetzt gewiss: Wie steht es denn mit den Vermittlern, wo bleiben denn da die Intermediäre? Welche Rolle spielen denn die Buchverlage, die Musikfirmen, die Filmproduzenten, die Sendeunternehmen oder die Zeitungsverleger? Sie alle leben vom Urheberrecht.</p>
<p>Nun: Im Zentrum des Urheberrechts stehen der kreative Mensch und sein Werk, nicht einzelne Geschäftsmodelle. Wie der Vertrieb von Musik, Filmen und Büchern künftig organisiert werden wird, welche neuen Angebote sich durchsetzen, welche traditionellen Vertriebsformen auch in der digitalen Welt eine Zukunft haben, das sind keine Fragen des Urheberrechts. In welchem Maße Kreative ihre Werke direkt über das Internet vermarkten und inwieweit Zwischenhändler entbehrlich werden, das ist keine Frage des Rechts, das ist eine Frage des Wettbewerbs.</p>
<p>Der Wettbewerbsdruck, den das Internet auf die etablierte Medienwirtschaft ausübt, ist ökonomisch und gesellschaftspolitisch sinnvoll. Das Urheberrecht muss auch hier wettbewerbsneutral sein. Wir wollen keine Schonräume schaffen für Geschäftsmodelle, deren Zeit abgelaufen ist. Aber das Urheberrecht muss seinen Beitrag zu fairen Wettbewerbsbedingungen im Internet leisten.</p>
<p>Ich bin mir sicher: Es wird auch weiterhin für viele Werkvermittler einen Markt geben. Die Direktvermarktung mag für die grassroots-Künstler ebenso gut funktionieren wie für die Top-Verdiener des Geschäfts. Aber die große Masse dazwischen, die Künstler, die erst einmal einen finanziellen Vorschuss brauchen, damit sie überhaupt ein Buch schreiben oder ihre Musik komponieren können, sie alle sind auch in Zukunft auf Verlage oder Labels angewiesen, die ihr Werk vorfinanzieren. Viele Werke wie Filme, Musik oder Computerspiele entstehen auch in der digitalen Welt nur mit erheblichem finanziellen Aufwand. Dem unternehmerischen Risiko, das mit solchen Produktionen verbunden ist, muss die Chance gegenüberstehen, die Produktionskosten und eine angemessene Rendite mit der Verwertung des Werks zu erwirtschaften. Diesen ökonomischen Zusammenhang kann man nicht bestreiten. Urheberrechtlich geschützte Werke entstehen eben nicht nur aus rein intrinsischen Motiven.</p>
<p>Werkmittler haben ihre Funktion aber nicht nur im Zusammenhang mit der Produktion kreativer Leistungen. Auch der Vertrieb wird in der digitalen Welt weiterhin in vielen Bereichen nicht effizient von den Autoren selbst organisiert werden können.</p>
<p>Auch Geschäftsmodelle, die aus der Auswahl, Zusammenstellung und dem Angebot von Werken bestehen, werden deshalb eine Zukunft haben. Das müssen nicht die Geschäftsmodelle von gestern sein. Wo die CD stirbt, wächst iTunes. Aber auch der digitale Vertrieb von Musik funktioniert nur auf der Grundlage des Urheberrechts. Das ist vielen nicht bewusst.</p>
<p>Wenn es allerdings weiterhin Vermittler gibt und wenn diese auch eine eigene Leistung erbringen, dann muss diese Leistung auch geschützt werden. Das ist in den meisten Bereichen schon der Fall und völlig selbstverständlich, es gibt aber Lücken. Nämlich bei den Zeitungsverlegern.</p>
<p>Die alte These, dass nichts so uninteressant ist wie die Zeitung von gestern, gilt heute im Internet-Zeitalter nicht mehr. Früher kam kaum jemand auf die Idee, eine Zeitung nachzudrucken. Deshalb war auch ein besonderes Schutzrecht für die Presseverleger kein Thema. Heute sieht das anders aus. Presseverlage sehen sich zunehmend damit konfrontiert, dass ihre Online-Angebote von anderen gewerblichen Anbietern in einer Weise ausgenutzt werden, die über das bloße Verlinken weit hinausgeht. Aber wenn für die eigene Wertschöpfung systematisch fremde Leistungen genutzt werden, dann stellt sich wieder die Frage der Leistungsgerechtigkeit.</p>
<p>Wir müssen deshalb die Debatte führen, nicht ob, sondern wie wir neben dem Urheberrecht der Journalisten auch die organisatorische und wirtschaftliche Leistung der Presseverleger besser schützen. Wie so ein Leistungsschutzrecht im Detail aussehen kann, ist offen. Allerdings: Die Rahmenbedingungen für Presseverleger im Internet betreffen zugleich die Rahmenbedingungen für die Internet-Nutzung insgesamt. Deshalb will ich sehr deutlich sagen: Es geht hier nicht darum, den Informationsfluss im Internet zu beschneiden. Es wird daher zum Beispiel kein Verbot der Verlinkung geben. Schon 2003 hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil klar entschieden, dass eine bloße Verlinkung keine Verletzung des Urheberrechts ist. An dieser Entscheidung wird nicht gerüttelt.</p>
<p>Die Möglichkeit zur freien Verlinkung ist das Fundament des Internets. Ebenso selbstverständlich ist für mich, dass auch für ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger die Schranken des Urheberrechts gelten – also vor allem auch die Zitierfreiheit. Wir wollen nicht über das Ziel hinausschießen.</p>
<p>Deshalb wird das Bundesjustizministerium mit allen Beteiligten eine intensive Debatte führen – mit den Verbänden der Verleger, der Journalisten und der Netzcommunity sowie allen anderen am Urheberrecht interessierten Verbänden. Wir werden sicherstellen, dass am Ende eine ausgewogene Regelung getroffen wird, bei der keine dieser Gruppen „leidet“.</p>
<p>Dabei muss aber auch klar sein: Niemand sollte sich von der Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage finanzielle Wunder erwarten. Dieses neue Schutzrecht kann kein Allheilmittel für die Strukturveränderungen des Marktes sein. Ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger bringt junge Leute nicht dazu, Zeitungen zu kaufen, und lässt Werbekunden nicht ihre Investitionsentscheidungen revidieren. Auf Änderungen der Nachfrage muss vor allem mit neuen Angeboten reagiert werden.</p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>die Schaffung von Schutzrechten ist das eine, ihre effektive Durchsetzung ist das andere. Hierzu hat der deutsche Gesetzgeber in der Vergangenheit schon wichtige Grundlagen geschaffen. So wurde beispielsweise mit dem Durchsetzungsgesetz der Auskunftsanspruch gegen Dritte eingeführt. Der Rechteinhaber kann nun direkt gegen den Provider vorgehen und von ihm Auskunft darüber verlangen, wer eine bestimmte IP-Adresse genutzt hat. Hierzu bekomme ich viele positive Rückmeldungen. Trotzdem: Wie wir künftig die Durchsetzung des Urheberrechts sicherstellen, ist vielleicht die größte Herausforderung, vor der wir im Urheberrecht stehen.</p>
<p>Das Urheberrecht bleibt wirkungslos, wenn der materielle Schutz nicht durch wirksame Instrumente zu seiner Durchsetzung flankiert wird.</p>
<p>Wir müssen auch künftig die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass diejenigen, die kreativ tätig sind und sich wirtschaftlich engagieren, ihre Leistungsschutz- und Urheberrechte auch durchsetzen können.</p>
<p>Wenn ich sehe, wie viele Menschen sich bei uns beschweren, dass sie eine Abmahnung bekommen, weil sie eine Musikdatei oder einen Film illegal runtergeladen oder benutzt haben, dann habe ich allerdings den Eindruck: Gar so defizitär ist die Rechtsdurchsetzung dann doch nicht.</p>
<p>Die Abmahnung ist im Zivilrecht seit langem ein anerkanntes Mittel, um Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Sie ist auch im Urheberrechtsgesetz ausdrücklich vorgesehen. Aber es ist nicht von der Hand zu weisen, dass viele Abmahnungen mit Aufwand und Ärger verbunden sind. Für die Rechteinhaber und deren Anwälte, die nur mit großem Aufwand an die Rechtsverletzer herankommen, und ebenso für die User, die sich der Tragweite ihrer Handlung vielleicht tatsächlich nicht bewusst sind und nun ohne jede Vorwarnung die Kosten für eine saftige Abmahnung bezahlen müssen.</p>
<p>Ich habe deshalb Verständnis für alle, die sich Gedanken darüber machen, welche Alternativen es dazu gibt.</p>
<p>Eine Alternative, die gerade unsere Nachbarn in Frankreich beschlossen haben, halte ich allerdings für einen falschen Weg. Nach der Devise „Three strikes and you are out“ wird dort nun nach der dritten Urheberrechtsverletzung der Internet-Zugang eines Users für einen bestimmten Zeitraum gesperrt. Das ist keine Alternative, denn das ist ein tiefer Eingriff in die Kommunikationsfreiheit und kann angesichts der großen Bedeutung des Internets im Alltag eine harte Strafe sein. Das Kappen des Internet-Anschlusses ist zudem keine zielgenaue Sanktion. Bei einem Familienanschluss, den mehrere nutzen, würden alle für das Fehlverhalten eines Familienmitgliedes bestraft. Der Rechtsverletzer könnte dagegen über jeden anderen Anschluss weiterhin ins Netz gehen. Netzsperren setzen also an der falschen Stelle an. Die Bundesregierung wird daher keine Initiativen für Netzsperren ergreifen, und es wird auch keine Bandbreitenbeschränkungen geben. Das will ich weder in Deutschland noch verpflichtend in der EU oder in internationalen Abkommen. Deshalb war es mir auch so wichtig, Transparenz in die Verhandlungen über das ACTA-Abkommen, das Abkommen gegen Fälscher und Raubkopierer, zu bringen. Das ist jetzt geschehen, die EU-Kommission hat die Dokumente offengelegt. Nun kann jeder sehen, in welche Richtung die Verhandlungen laufen, und für mich ist in einem Punkt klar: Netzsperren wären die falsche Richtung.</p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>das französische Modell versucht, die individuelle Verletzung des Urheberrechts zu sanktionieren. Es gibt aber auch ganz andere Ansätze. Man könnte umgekehrt vor den Urheberrechtsverletzungen im Internet kapitulieren, die Nutzung sämtlicher Netz-Inhalte legalisieren und im Gegenzug eine Kulturflatrate erheben.</p>
<p>Eine Kulturflatrate – die stellen sich einige offenbar so vor, wie eine Internet-GEZ. Jeder Anschlussinhaber ist verpflichtet, einen Pauschalbetrag zu bezahlen, und kann dann sämtliche urheberrechtlich geschützten Netzinhalte nutzen.</p>
<p>Aber was wäre die Konsequenz davon? Dies wäre eine Zwangskollektivierung der Rechte, die einen gewaltigen Verteilungskampf der Urheber um die Einnahmen zur Folge hätte.</p>
<p>Nun mag man einwenden, dass wir auch jetzt schon die Privatkopie und die pauschale Geräteabgabe kennen, aber da gibt es doch einen entscheidenden Unterschied: Die Pauschalvergütung heutiger Art zielt auf die so genannte Zweitverwertung, aber wenn wir schon die primäre Verwertung pauschalieren und kollektivieren, dann trennen wir Werk und Autor und dann bleibt die Leistungsgerechtigkeit auf der Strecke. Deshalb ist eine so verstandene Kulturflatrate keine Lösung, die meinen Prämissen für ein faires Recht entspricht.</p>
<p>Das Defizit der Kulturflatrate liegt auch darin, dass es das Urheberrecht auf den bloßen Vergütungsanspruch reduziert. Die Ausschließlichkeitsrechte, die das Urheberrecht gewährt, sind aber eben weit mehr als das. Sie geben dem Urheber die Hoheit, darüber zu entscheiden, zu welchen Bedingungen und in welcher Weise sein Werk genutzt werden soll. Zum Beispiel dürften viele Kreative durchaus etwas dagegen haben, wenn ihr Werk auf einmal auf der Homepage von Rechtsradikalen auftauchen würde. All dies zeigt: Vorstellungen, die unter dem Begriff Kulturflatrate diskutiert werden, sind keine Lösung des Problems.</p>
<p>Wichtig sind dagegen mehr und attraktive legale Angebote für die Nutzung im Internet. Die Krise der Musikindustrie in Folge von Raubkopien ist möglicherweise auch durch das Unvermögen der Branche verstärkt worden, auf die Nachfrage im Netz zu reagieren. Keine Frage, Marktversagen ist keine Legitimation für Urheberrechtsverletzungen.</p>
<p>Aber Tatsache ist: Die illegale Tauschbörse Napster startete 1998, iTunes kam dagegen erst 2004 auf den Markt. Das entschuldigt nichts, aber das erklärt vielleicht doch manches. Wenn der Markt versagt, gedeiht der Schwarzmarkt. Deshalb sind die Buchverlage gut beraten, die Fehler der Musikindustrie nicht zu wiederholen und ihre Geschäftsmodelle rechtzeitig auf den digitalen Fortschritt einzustellen. Und das tun sie auch: Die legalen Medienangebote im Internet nehmen stetig zu. Das ist erfreulich, denn diese legalen Angebote sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Nutzer ihre Nachfrage nach geschützten Inhalten auf legale Weise befriedigen können.</p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>mit mehr legalen Angeboten allein ist es aber nicht getan. Wir müssen auch den Schutz des Urheberrechts im Netz weiter stärken, und wir müssen erreichen, dass die Menschen auch im Netz mehr Respekt vor dem Recht haben.</p>
<p>Wie kann das geschehen? Bislang sind Abmahnungen durch die Rechteinhaber eines der wenigen Instrumente. Aber gerade weil die für viele so unvermittelt kommen, werden Abmahnungen häufig als ungerecht empfunden. Tatsache ist auch: Es gibt schwarze Schafe im Abmahngeschäft, die sich darauf spezialisiert haben, aus dem Abmahnungs-Massengeschäft ordentlich Kapital zu schlagen.</p>
<p>Deshalb gibt es noch andere Vorschläge, dem Problem beizukommen. Ein Vorschlag zielt darauf ab, diejenigen, die eine Urheberrechtsverletzung begehen, frühzeitig zu warnen. Da würde dann etwa ein User den automatischen Hinweis auf seinen Bildschirm bekommen: „Hallo, was Du da gerade tust, ist illegal und verletzt das Urheberrecht“.</p>
<p>Die Content-Industrie verspricht sich viel von einem solchen Ansatz und die Erfahrungen, die man in den USA damit gemacht hat, scheinen dies zu belegen. Wenn jemandem vor Augen geführt wird, dass er rechtswidrig handelt und welche Sanktionen ihm drohen, dann kann das durchaus eine erzieherische Wirkung haben. Wäre es da nicht besser, der Schüler, der den neuen Kinofilm aus dem Netz illegal herunter laden will, bekommt einen automatischen Warnhinweis statt eine Abmahnung mit Kostennote des Anwalts? Diese Frage muss man durchaus stellen.</p>
<p>Allerdings ist für mich eines ganz klar: Eine gesetzlich angeordnete Kontrolle des individuellen Surfverhaltens kann es nicht geben. Aus gutem Grund habe ich als Abgeordnete gegen die Vorratsdatenspeicherung beim, Bundesverfassungsgericht geklagt. Das Warnhinweis-Modell kann deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn sich dies technisch ohne eine Inhaltskontrolle und Datenerfassung realisieren ließe.</p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>Die Diskussion um Warnhinweise, die vom Provider ausgehen, folgt einem Ansatz, den wir stärker in den Blick nehmen sollten. Statt auf den einzelnen User und die individuellen Urheberrechtsverletzungen abzustellen, könnte es sehr viel effektiver sein – und auch den einzelnen User weniger belasten –, wenn auch die Provider mehr Verantwortung für den Schutz des Urheberrechts übernehmen.</p>
<p>An dieser Verantwortung fehlt es im Internet leider an vielen Stellen. Mich besorgt beispielsweise die wachsende Zahl sogenannter One-Click-Sharehoster. Einige dieser Angebote dienen schon auf den ersten Blick fast ausschließlich dem Austausch geschützter Musik- und Filmdateien. Das sind ganz sicher nicht die kreativen und innovativen Geschäftsmodelle, die wir uns für das Internet wünschen. Die Reaktion der Provider auf solche offenkundigen Rechtsverletzungen erschöpft sich viel zu häufig darin, die Verantwortung allein auf die User abzuschieben. Losgelöst davon, was rechtlich von ihnen verlangt wird, sollten die Provider aber ein vitales Eigeninteresse daran haben, ihre Geschäftsmodelle nicht als Plattform für illegale Aktivitäten missbrauchen zu lassen. Es liegt auf der Hand, dass ansonsten der Ruf nach Regulierung lauter werden wird.</p>
<p>Gefordert sind aber auch andere. Zum Beispiel diejenigen, die Werbung im Internet schalten. Wenn seriöse Unternehmen auf fragwürdigen Plattformen werben oder wenn Fachzeitschriften Anleitungen veröffentlichen, die fast eine Aufforderung zu rechtswidrigen Praktiken darstellen, wird der Verletzung des Urheberrechts Vorschub geleistet. All dies zeigt, dass es hier nicht nur um die einzelnen Nutzer geht. Der Kreis derer, die Verantwortung übernehmen müssen, wenn es um den Schutz des Urheberrechts im Netz geht, ist sehr viel größer.</p>
<p>Trotzdem müssen natürlich auch Staat und Politik ihre Hausaufgaben machen. Dazu gehört für mich, dass wir jedenfalls in der Diskussion um die Fortentwicklung der Providerhaftung klar Position im Interesse der Urheber beziehen: Ich meine, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sichert einen fairen Ausgleich der Interessen, indem sie den Rechteinhabern unter bestimmten Voraussetzungen einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch auch gegenüber dem Provider zuerkennt. Nämlich dann, wenn dieser seine Prüfpflichten nicht erfüllt und es ihm im Einzelfall möglich und zumutbar ist, die Rechtsverletzung zu verhindern. Auch wenn dies manche fordern, halte ich es nicht für richtig, diese Rechtslage zum Nachteil der Rechteinhaber zu verändern. Die Provider bleiben hier in der Verantwortung.</p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>neben dem Einsatz für die Durchsetzung des Urheberrechts steht die Politik auch in der Pflicht, es inhaltlich fortzuentwickeln. Zum Beispiel bei den sogenannten orphan works, also den verwaisten Werken. Dies ist alles andere als ein Nischenproblem. Verlässliche Zahlen zu ermitteln ist schwierig, aber es gibt Schätzungen, die davon ausgehen, dass bei fast 80 Prozent der Literatur des 20. Jahrhunderts die Rechteinhaber nicht mehr bekannt oder auffindbar sind. Wenn aber ein Verlag nicht mehr besteht und auch die Erben eines Autors unbekannt sind, dann darf dies nicht dazu führen, dass diese Werke dem kulturellen Erbe verloren gehen. Hier brauchen wir eine klare Regelung, und zwar auch mit Blick auf die digitalen Herausforderungen unserer Zeit.</p>
<p>Bund, Länder und Kommunen sind dabei, die Deutsche Digitale Bibliothek aufzubauen und damit Kulturgut jedermann digital zugänglich zu machen. Dieses Vorhaben wird nicht durch kommerzielle Interessen geleitet, wie bei Google, sondern dient der Wissens- und Informationsgesellschaft. Ende nächsten Jahres soll diese Bibliothek als Pilotprojekt im Netz starten und wir müssen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass auch die verwaisten Werke jedermann zugänglich werden. Aber die Methode Google ist nicht unsere; wir klären erst die Rechtsfragen und nutzen dann das Werk anderer, nicht umgekehrt. Denn dies sollte niemand vergessen: Das geringe Rechtsbewusstsein, wenn es um das Urheberecht im Netz geht, die Stimmung des anything goes, wird auch durch jene Unternehmen begünstigt, die sich selbst wenig Mühe geben, Regeln einzuhalten.</p>
<p>An welch anderen Punkten neben den orphan works wir das Urheberrecht nachbessern müssen, wird das Bundesjustizministerium in einem breit angelegten Dialog mit allen betroffenen Gruppen diskutieren. Den Auftakt machen wir am 28. Juni. Dann laden wir alle Verbände ein, über ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage zu beraten. Zwei Wochen später und dann wieder nach der Sommerpause werden wir weitere Aspekte der nächsten Urheberrechtsreform diskutieren – etwa das Thema Open Access, die Kabelweitersendung, das sogenannte Kneipenrecht, Fragen der kollektiven Rechtewahrnehmung und eben die Nutzung von verwaisten Werken.</p>
<p>Wir wollen Lösungen finden, die möglichst auf breite Akzeptanz stoßen und das geht nur in einem intensiven Dialog mit allen Beteiligten. In einem transparenten Verfahren werden wir die Grundlagen für das nächste Gesetzgebungsverfahren, den Dritten Korb, erarbeiten.</p>
<p>Über eines mache ich mir allerdings keine Illusionen: Wir werden auch mit diesem Gesetz das urheberrechtliche Rad nicht neu erfinden. Und es werden auch jetzt wieder – wie bei den früheren Urheberrechtsreformen – wirtschaftliche Interessenkonflikte zu entscheiden sein. Das wird zwangsläufig bedeuten, dass nicht alle mit den Entscheidungen zufrieden sein werden. Umso wichtiger ist es, im Vorfeld die Interessenlagen auszuloten, allen Beteiligten genau zuzuhören, und zu verstehen, worum es ihnen geht. Genau dies werde ich tun.</p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>vor über 40 Jahren hat der französische Philosoph Roland Barthes in seinem viel beachteten Aufsatz den „Tod des Autors“ ausgerufen. Auch wenn diese These in einem anderen Kontext gemeint war, bin ich froh, dass sich die Aussage nicht bewahrheitet hat.</p>
<p>Im Gegenteil: Die Digitalisierung und die Verbreitung des Internets haben die technischen Voraussetzungen für kreatives Schaffen und dessen Verbreitung radikal vereinfacht. Dadurch gibt es heute mehr Autoren und Urheber denn je.</p>
<p>Der Schutz dieser Autoren wird auch weiterhin das wichtigste Ziel des Urheberrechts bleiben.</p>
<p>Wie der Fortschritt des Urheberrechts im digitalen Zeitalter gelingen kann, dazu habe ich Ihnen heute einige Ideen vorgestellt. In den kommenden Wochen und Monaten bin ich gespannt, bei den Anhörungen Ihre Vorstellungen zu hören.</p>
<p>Die Geschichte des Urheberrechts ist die Geschichte seiner permanenten Anpassung an neue Technologien. Für alle technischen Neuerungen – von der Schallplatte über den Rundfunk bis zum Computerprogramm – hat der Gesetzgeber Lösungen gefunden. Das Urheberrecht war immer schon ein Spiegel des Fortschritts, es ist „work in progress“. Gehen wir also an die Arbeit und schreiben wir ein weiteres Kapitel in der Geschichte des Urheberrechts.</p>
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		<title>Ein erster Entwurf für das Leistungsschutzrecht für Presseverleger</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/05/07/leistungsschutzrecht-fuer-presse-erster-entwurf/</link>
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		<pubDate>Fri, 07 May 2010 13:10:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Valie Djordjevic</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Redaktion von iRights.info liegt ein Gesetzesentwurf für das Leistungsschutzrecht für Presseverleger vor. Die Debatte darüber wird seit vielen Monaten intensiv geführt – auch bei iRights.info (zuletzt mit Kreutzer vs Keese). Das der Redaktion vorliegende Dokument enthält einen konkreten Formulierungsvorschlag der Presseverleger sowie Änderungsvorschläge der Gewerkschaften DJV und dju/ver.di. iRights.info kommentiert exklusiv in einer ersten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Redaktion von iRights.info liegt ein Gesetzesentwurf für das  Leistungsschutzrecht für Presseverleger vor. Die Debatte darüber wird  seit vielen Monaten intensiv geführt – auch bei iRights.info (zuletzt mit <a href="http://www.irights.info/index.php?id=872">Kreutzer vs Keese</a>). Das der Redaktion vorliegende  Dokument  enthält einen konkreten Formulierungsvorschlag der  Presseverleger sowie Änderungsvorschläge der Gewerkschaften DJV und  dju/ver.di. <a href="http://www.irights.info/index.php?id=880">iRights.info kommentiert exklusiv in einer ersten Analyse.</a></p>
<p>Der Entwurf kann nach Meinung der iRights.info-Redaktion die Kritik, die in der Diskussion gegen ein solches Leistungsschutzrecht vorgebracht wurde, nicht entkräften. Die Gefahr, dass die Rechte von Nutzern und Urhebern dadurch unverhältnismäßig eingeschränkt werden, bleibt bestehen.</p>
<p>Im Fazit heißt es:</p>
<blockquote><p>Beide Entwürfe sind nicht nur unausgegoren. Sie räumen auch die im  Vorfeld geäußerten Bedenken der Kritiker eines  Verleger-Leistungsschutzrechts in keiner Weise aus, machen zudem nicht  deutlich, wie ein solches Recht überhaupt gerechtfertigt werden kann.  Würde der Gesetzgeber diesen Forderungen Folge leisten, würde das  unweigerlich zu einer nie da gewesenen Rechtsverwirrung führen und die  Berichterstattung und Informationsvermittlung sowie -beschaffung in  einer Weise beeinträchtigen, die bislang nur in Ansätzen absehbar ist.  Die Entwürfe machen mehr als deutlich, dass die vielfältigen  Kollateralschäden mit gesetzlichen Formulierungen nicht vermieden werden  können. Sie sind vielmehr eine Folge der Idee des Leistungsschutzrechts  für Presseverleger selbst.</p></blockquote>
<p>Zum Beitrag:<a href="http://www.irights.info/index.php?id=880"> Leistungsschutzrecht für Presseverlage: iRights.info veröffentlicht und kommentiert den Entwurf  für das Leistungsschutzrecht für Presseverleger</a></p>
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		<title>Copy.Right.Now! Plädoyers für ein zukunftstaugliches Urheberrecht</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Apr 2010 08:01:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eigentumsfragen sind Machtfragen. Nirgends werden diese Fragen lauter und provozierender gestellt als im Internet: Durch die Digitalisierung geistiger Werke und den schnellen Austausch von Daten und Informationen werden starre Verfügungsrechte aufgelöst. Die Heinrich-Böll-Stiftung und iRights.info präsentieren einen Reader zum Thema, mit Texten von Lawrence Lessig, Cory Doctorow, Till Kreutzer, Ilja Braun und anderen. Der Reader [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eigentumsfragen sind Machtfragen. Nirgends werden diese Fragen lauter und provozierender gestellt als im Internet: Durch die Digitalisierung geistiger Werke und den schnellen Austausch von Daten und Informationen werden starre Verfügungsrechte aufgelöst. Die Heinrich-Böll-Stiftung und iRights.info präsentieren einen Reader zum Thema, mit Texten von Lawrence Lessig, Cory Doctorow, Till Kreutzer, Ilja Braun und anderen.</p>
<p>Der Reader steht ab sofort als <a href="http://www.boell.de/downloads/2010-04-copy_right_now_zukunft_urheberecht.pdf">PDF</a> zur Verfügung (1,3 MB), ab dem 15. April liegt er auch gedruckt vor und kann kostenlos bestellt werden (Informationen am Ende). Der folgende Text ist die Einleitung von Jan Engelmann (Heinrch-Böll-Stiftung) und Matthias Spielkamp (iRights.info). Redaktionell betreut wurde er auf Seiten von iRights.info durch Philipp Otto.</p>
<p>Das geltende Urheberrechtsregime reibt sich zunehmend an der digitalen Alltagswirklichkeit. Während es ursprünglich als ein auf den „genialen” Schöpfer zugeschnittenes Schutzrecht gegen Missbrauch konzipiert war, verstoßen wir, ob gewollt oder unbeabsichtigt, täglich gegen bestehendes Recht. Verlustfreies Kopieren gilt den einen als Zugewinn an Freiheit, den anderen als Einschränkung von künstlerischer Verfügungsgewalt und drohender Einnahmenverlust. Ein Ende der „Copyright Wars“ erfordert ein politisches und rechtstheoretisches Neudenken.<br />
<span id="more-1888"></span></p>
<h3>Lost in La Mancha</h3>
<p>Knapp 400 Jahre, bevor ein mexikanischer Schwanzlurch den deutschen Literaturbetrieb in Wallung brachte, ritt ein verarmter Landadliger durch die kastilische Hochebene. Sein Schöpfer, der gerichtsnotorische Miguel de Cervantes, präsentiert ihn als verirrte Seele, dem die exzessive Lektüre von Ritterromanen den Verstand vernebelt hat. Mit unseren heutigen Begriffen würden wir Don Quijote wohl als Opfer des hohen Datenaufkommens oder einen Geschädigten von virtuellen Rollenspielen ansehen.</p>
<p>Nicht nur seine literarische Figur, auch Cervantes selbst hatte die Konsequenzen seiner Einbildungskraft zu tragen: Kurz nach Erscheinen des ersten Teils des Romans El ingenioso hidalgo Don Quijote de la Mancha (1605) folgten etliche Raubdrucke. Das war damals nichts Ungewöhnliches, da Verlage noch nicht als Rechteinhaber im heutigen Sinne in die Verwertungskette eingriffen und die Drucker ihr technologisches Monopol weidlich auszunutzen verstanden. Der kommerzielle Erfolg des Don Quijote rief allerdings auch andere Trittbrettfahrer auf den Plan: Eine apokryphe Fortsetzung durch einen gewissen Alonso Fernández de Avellaneda, die 1614 in Umlauf kam, beschleunigte die Fertigstellung des zweiten Bandes (1615) durch Cervantes selbst. Wie der Plagiierte darin auf seinen Plagiator reagiert, sagt viel darüber aus, wie das System der literarischen Öffentlichkeit vor der Epoche des Urheberrechts funktionierte.</p>
<p>In seinem Prolog an den Leser versichert Cervantes, keinerlei „Scheltworte, Zank und Schmähen” gegen den Verfasser der ungenehmigten Fortsetzung gebrauchen zu wollen. Im Übrigen wisse er recht gut, „was die Versuchungen des Teufels sind, und dass eine der größten die ist, es einem Menschen in den Kopf zu setzen, er könne ein Buch schreiben und drucken lassen, mit welchem er ebensoviel Ruhm als Geld und ebensoviel Geld als Ruhm gewönne”. Zugleich versieht er seinen Text mit einer Art Echtheitszertifikat und bekräftigt, „dass dieser zweite Teil des <em>Don Quixote</em>, den ich dir jetzt übergebe, von dem nämlichen Künstler und aus dem nämlichen Zeuge wie der erste gearbeitet sei und ich dir hiermit den <em>Don Quixote</em> übergebe, vermehrt und endlich tot und begraben, damit keiner es über sich nehme, neue Zeugnisse seinetwegen herbeizubringen”.</p>
<p>Im Verlaufe der Romanhandlung begegnet Don Quijote zahlreichen Figuren, die von sich behaupten, sowohl Cervantes’ ersten Teil als auch Avellanedas Rip-off schon gelesen zu haben, und nun dem Protagonisten der „legitimen” Fortsetzung seine Authentizität attestieren. Nicht selten geschieht dies unter hämischen Querverweisen auf das Plagiat, und Cervantes nutzt jede Gelegenheit, dem Nachahmer dessen vermeintlich schlechtere Lösungen bei der Entfaltung des Plots unter die Nase zu reiben. Dadurch verlängert sich das in der Romanhandlung angelegte Vexierspiel zwischen Wirklichkeit und Fiktion bis ins Unendliche. Im 62. Kapitel wird der Ritter von der traurigen Gestalt in einer Druckerei in Barcelona sogar Zeuge, wie das Buch Avellanedas korrigiert wird. Ein in der Literaturgeschichte wohl einmaliges Hase-und-Igel-Rennen gerät zum ironischen Kommentar über Autorschaft im Manuskript-Zeitalter.</p>
<p>Cervantes führt mit seinem <em>Don Quijote</em> vor, wie im 17. Jahrhundert das einstmals lockere Verhältnis zu Varianten und Umarbeitungen von Stoffen allmählich einem robusteren Verständnis von Autorschaft und damit einhergehenden Ansprüchen (auf finanzielles und symbolisches Kapital) zu weichen beginnt. Und gerade weil dem Urheber Cervantes für die Absicherung seiner Werkherrschaft keine anderen Sanktionen zur Verfügung stehen, wertet er den literarischen Diebstahl zum auktorialen Spiel mit intertextuellen Verweisen um. Aus der vermeintlichen Schwäche des Systems wird so eine Stärke der Kunst: Cervantes verfasst in souveräner Manier eine Art literarische Unterlassungsklage, und die selbstreferenzielle Verhandlung seines eigenen Falls macht den Don Quijote zum ersten Gründungstext der literarischen Moderne.</p>
<h3>Lost Souls</h3>
<p>Die Vorstellung von geistigem Eigentum, die untrennbar an die Genieästhetik der Goethe-Zeit geknüpft ist, hat Konkurrenzen wie jene zwischen Cervantes und Avellaneda zur Regel gemacht. Heute sind Urheberrechtsverletzungen schlicht justiziabel. Literarischer Diebstahl ist kein Kavaliersdelikt mehr, das von der literarischen Öffentlichkeit als Gesellschaftsspiel goutiert würde, sondern beschäftigt Autoren, Erbengemeinschaften und Anwaltskanzleien. Dabei hat die jedem Internetbenutzer gegebene Möglichkeit zum „Cut &amp; Paste” die Hemmschwellen zum Verbreiten und Umarbeiten fremder Werke enorm gesenkt. Den Kulturwissenschaftler Philipp Theisohn „verwundert es nicht, dass das Netz aus Sicht der buchgestützten Literaturproduktion vorwiegend als ein <em>plagiarischer </em>Raum wahrgenommen wird, als eine Sphäre, in welcher der Autor als die Person, zu welcher er sich seit der Erfindung des Buchdrucks allmählich entwickelt hatte, systematisch entrechtet, enteignet, aufgelöst wird”.</p>
<p>Wie <strong>Jeannette Hofmann</strong><em> </em>in ihrem Beitrag hervorhebt, ist die Logik des urheberrechtlichen Weltbildes eng an einen dogmatischen Diskurs geknüpft. Dies mache es schwierig, die technologischen Möglichkeiten der digitalen Ära mit der engen Schöpfer-Werk-Beziehung aus dem 18. Jahrhundert zur Deckung zu bringen. Dieser unaufgelöste Widerspruch von tradierten Denk- und Rechtsfiguren und der x-fachen Verstöße gegen ebendiese, erfordere die Abkehr von klassischen Kategorien und die Hinwendung zu neuen.</p>
<p>Für die (zumeist jüngeren) Protagonisten einer offenen Netzkultur hat sich mit dem Web 2.0 eine Utopie realisiert – der schnelle Austausch von Daten und Informationen weitgehend ohne Teilnahmebarrieren und mit selbst definierten Freiheiten. In dieser Perspektive ist das Beharren auf eine singuläre Urheberschaft, aus der sich bestimmte Verfügungsrechte ableiten, tendenziell unzeitgemäß, weil es an den Realitäten sozialer Austauschprozesse im Internet vorbeigeht. Selbst ein Bestsellerautor wie <strong>Jonathan Lethem</strong><em> </em>kritisiert die Haltung vieler Schriftstellerkollegen, die das Copyright „als ihr Geburtsrecht und Bollwerk, als den Nährboden für ihre unendlich fragilen Praktiken in einer raubgierigen Welt ansehen”.</p>
<p>Verschiedentlich ist schon als Kulturkampf bezeichnet worden, was sich gegenwärtig zwischen den Verfechtern des geltenden Urheberrechtsregimes sowie den Befürwortern von dessen Abschaffung, zumindest Reformierung, abspielt. Wie unsicher die Bewertungsmaßstäbe innerhalb der medienhistorischen Übergangsphase des 21. Jahrhunderts immer noch sind, zeigte nicht zuletzt die Meta-Debatte um Helene Hegemanns <em>Axolotl Roadkill</em>. Zwar konnte Hegemann, zum Zeitpunkt der Abfassung bzw. Kompilation des Textes erst 17 Jahre alt, einen gewissen Welpenschutz für sich beanspruchen, weil sie als <em>digital native</em> „geistiges Eigentum” im Grunde als kontrafaktische Bestimmung jenseits ihrer Lebenswirklichkeit ansah. Aber die gelassene Selbstverständlichkeit, mit der sie dem Plagiatsvorwurf zunächst begegnete, wirkte wie Schmieröl für die Mechanik der eingespielten Skandal-Ökonomie.</p>
<p>Als ihre nicht ausgewiesene Einlagerung von fremden Textpartikeln in <em>Axolotl Roadkill </em>aufflog, kam es zu einer bemerkenswerten Arbeitsteilung zwischen Verlag und Autorin. Während Ullstein sich sofort um die nachträgliche Einholung von Abdruckgenehmigungen bemühte, beharrte Hegemann in einem inzwischen schon legendären Statement auf der „Ablösung von diesem ganzen Urheberrechtsexzess”. Zwar gestand sie ein, sich aus fremden Quellen (u. a. Blogs) bedient zu haben, rechtfertigte das Text-Sampling aber als adäquate ästhetische Verfahrensweise: „Originalität gibt’s sowieso nicht, nur Echtheit.” Wo kein Original, da kein Plagiat – auf der Basis dieser Gleichung stritt das gesamte deutsche Feuilleton im Frühjahr 2010 über die Legitimität klassisch moderner Verfahren (Pastiche, Collage, Montage) im Kontext digitaler Medien – ohne sich auf ein abschließendes Urteil verständigen zu können. Als gar eine Ehrung Hegemanns mit dem Leipziger Buchpreis möglich erschien, sah sich der Verband Deutscher Schriftsteller zur „Leipziger Erklärung zum Schutz geistigen Eigentums” genötigt, in der er unmissverständlich klar stellte: „Missachtung, Aushöhlung und sträfliche Verletzung des Urheberrechts führt zur Entwertung, Aufgabe und schließlich zum Verlust jedweder eigenständigen intellektuellen und künstlerischen Leistung.”</p>
<p>Dass eine solche Bekräftigung des rechtlichen Status quo überhaupt nötigt ist, verstärkt den Eindruck, dass knapp vier Jahrzehnte nach Roland Barthes’ philosophischem Todesstoß für den Autor auch das Urheberpersönlichkeitsrecht („Droit d’Auteur”) nur noch eine Art untotes Dasein fristet. Zentrale urheberrechtliche Begriffe wie „Schöpfungshöhe” bedürfen der ständigen juristischen Neuauslegung, Plagiatsverdachtsmomente bei besonders gut laufenden Buchtiteln sind schon fast die Regel. Doch zu sagen, dass der Kaiser nackt ist, bleibt allein einem Teenager vorbehalten, dessen mangelndes Rechtsbewusstsein mit zum Teil sehr originellen Metaphern kompensiert wird. So wirkt die pikareske Helene Hegemann, die sich laut eigener Aussage als „Untermieter im eigenen Kopf” fühlt, fast wie eine postheroische Wiedergängerin des Don Quijote.</p>
<h3>Lost in Music</h3>
<p>Der Kaiser besaß einstmals einen Thron. Von dort ordnete er die Verhältnisse, nach denen Künstler ihre Werke in die Öffentlichkeit trugen. Tonfolgen, akustisch gespeichert und auf physische Trägermedien gepresst, bilden das jahrzehntelang gültige Geschäftsmodell der Musikindustrie. Ein eigenes Schutzrecht für Studioaufnahmen verbietet deren unerlaubte Verwertung durch Dritte, erfolgreiche Chartbreaker sorgen für die Quersubventionierung hoffnungsvoller Nachwuchskünstler, Einnahmeausfälle durch Privatkopien werden durch zusätzliche Abgaben auf Leermedien und Geräte ausgeglichen.</p>
<p>Heute ist es der König Kunde, der eine neue Sitzverteilung fordert. Das Kompressionsformat MP3, in den achtziger Jahren durch das Fraunhofer Institut entwickelt, hat einen Siegeszug trägerloser Musik begründet, der das eingespielte System von kanalisiertem Angebot und Nachfrage komplett ins Wanken gebracht hat. Seitdem Musikdateien über Peer-to-Peer-Filesharing (und oft ohne Genehmigung der Rechteinhaber) getauscht werden können, verzeichnen Plattenfirmen herbe Umsatzrückgänge. Die rapide Verbreitung von Musik via Tauschbörsen und Upload-Plattformen zeigt in aller Unerbittlichkeit auf, dass technologischer Wandel immer auch die „kreative Zerstörung” existenter Märkte nach sich zieht. Mit restriktiven Maßnahmen wie Digital Rights Management, wodurch gekaufte CDs auf den heimischen Computern nicht mehr liefen, verprellte die Musikindustrie noch die letzten gutwilligen Kunden. Eine ganze Branche leidet seitdem unter Liebesentzug und wartet auf den weißen Ritter.</p>
<p>Der Musikmanager <strong>Tim Renner </strong>vergleicht die gegenwärtige Situation mit jener zwischen den Weltkriegen, als das aufkommende Radio von den großen Medienkonzernen als gefährliche Konkurrenz angesehen wurde. Angesichts der Digitalisierung musikalischer Inhalte, so Renner in seinem Beitrag, stellen sich heute eigentlich ganz ähnliche Herausforderungen: Nur ein politisch forcierter Kontrahierungszwang zwischen Urheber- und Leistungsschutzrechtinhabern auf der einen Seite sowie Technologieunternehmen und Anbietern von Internetanschlüssen auf der anderen könne beim Marktversagen in der Musikbranche Abhilfe schaffen.</p>
<p>Die Zeichen der Zeit weisen gegenwärtig jedoch nicht in die Richtung einer Entwicklung innovativer Marktmodelle. Schon eher ist eine Erhöhung des strafrechtlichen Drucks gegenüber illegalen Nutzungsformen zu beobachten. Das französische Modell der „Three-Strikes-Out”, das nach zweimaliger Abmahnung eine Kappung des Internetanschlusses vorsieht, wird auch anderen Ländern zur Nachahmung empfohlen. In Deutschland, wo das Bundesverfassungsgericht im März 2010 die bisherige Praxis der Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärte, zeichnet sich noch keine konsistente Linie bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ab. Unklar bleibt insbesondere die europäische Haltung beim internationalen Anti-Piraterie-Abkommen ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement), das das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Einkommen (TRIPS) ergänzen und bis Ende des Jahres beschlussfähig sein soll. Beobachter kritisieren seit langem die Intransparenz der laufenden Verhandlungsrunden, nur wenig Konkretes sickert an die Öffentlichkeit. Für den vorliegenden Reader hat <strong>Monika Emert</strong> sich die Mühe gemacht, den wohl richtungweisenden Netzregulierungs-Pakt der führenden Industrienationen einmal genauer unter die Lupe zu nehmen.</p>
<p>Während es den Content-Industrien in den letzten Jahren vor allem um die Wahrung ihrer abgeleiteten Rechte an Werken ging, taten sich viele Künstler immer stärker durch einen experimentellen Umgang mit dem Urheberrecht hervor. Angelehnt an die Zitatkultur im Hip-Hop, stellten musikalische Hybridbildungen von z. B. DJ Danger Mouse (<em>Grey Album</em>) oder Girl Talk (<em>Night Ripper</em>) sowie unzählige illegale Mashups auf den lokalen Dancefloors und globalen Plattformen wie YouTube eindrucksvoll die Formenvielfalt der Popkultur heraus. Über den ästhetischen Ansatz, das musikalische Archiv für kreative Neuschöpfungen zu gebrauchen, wurde seitdem immer wieder, auch vor Gericht, gestritten. Schnell rückte die Frage, inwieweit die juristischen „Copyright Wars” nicht auch die künstlerische Evolution behindern, in den Fokus der Debatten.</p>
<p>Der Dirigent und Konzeptmusiker <strong>Christian von Borries </strong>hält die Unterscheidung zwischen Original und Bearbeitung in der Musik für obsolet. Er bedient sich einer speziellen Software, die fremde Kompositionen in Partituren rückübersetzt und als Weiterbearbeitung aufführbar macht. So wurden in der documenta-Arbeit <em>Auf einmal &amp; gleichzeitig. Eine Machbarkeitsstudie</em> unter anderem Versatzstücke von Prokofjew, Schostakowitsch, Pierre Boulez, John Adams und Kanye West verwurstet. Dieses musikalische Gangstertum, so Borries, sei als legitime Form der Aneignung tief in der Musikgeschichte verankert. Auch die Künstlerin <strong>Cornelia Sollfrank </strong>plädiert in ihrem Beitrag für einen „Diskurs der künstlerischen Störung von Originalitäts- und Autorschaftskonzepten”. Was das konkret bedeutet, stellte Sollfrank in dem Ausstellungsprojekt „Legal Perspectives” unter Beweis. Dort münzte sie den juristischen Eiertanz um eine digitale Warhol-Appropriation einfach in einen Kommentar zur Urheberrechtsdebatte um.</p>
<h3>Lost in translation</h3>
<p>Jeff Bezos, der mit seinem Amazon-Buchladen nicht nur den klassischen Buchhandel an die Wand drückt und selbst großen Verlagen seine Bedingungen diktieren kann, gibt sich abgezockt und vorausschauend. Auf lange Sicht, sagte er dem <em>Wall Street Journal</em>, werden Bücher auf elektronischen Geräten gelesen werden. Physische Bücher verschwänden nicht, so wie Pferde nicht verschwunden seien nach der Erfindung des Automobils. Aber es gebe keinen Bestandsschutz für Technologien. Auf den Einwand, dass viele Leser aber doch an den taktilen, den fassbaren Eigenschaften ihrer Bücher hingen, entgegnete Bezos: „Ich bin mir sicher, Menschen lieben auch ihre Pferde. Aber sie werden nicht auf ihrem Pferd zur Arbeit reiten, nur weil sie ihr Pferd lieben. Es ist unsere Aufgabe, etwas Besseres zu entwickeln als ein physisches Buch.”</p>
<p>Doch über eine Eigenschaft dieses „Besseren” spricht Bezos ungern, und mit ihm viele Unternehmer, die mit digitalen Inhalten Geld verdienen: den Wandel vom Eigentum zur Lizenzierung. Wer sich ein elektronisches Buch auf den Kindle lädt, der „kauft” nur noch in Anführungszeichen. Denn an einem „unkörperlichen Werkstück”, wie so ein E-Book, ein MP3, ein Film aus der Online-Videothek in schillernder Juristenprosa heißt, erwirbt der Nutzer kein Eigentum. Sondern er erwirbt den Zugang zu einem Werkstück durch eine Lizenz, die ihm die Nutzung des Werks ermöglicht. Das mussten einige Besitzer des Kindle-Lesegeräts im Juli 2009 schmerzlich erfahren, als von einer Sekunde zur nächsten ausgerechnet George Orwells <em>1984</em> von ihren Kindles verschwand. Amazon hatte sie gelöscht, wozu die Firma in der Lage war, weil sie niemals die Kontrolle über die Geräte aufgibt, für die Kunden 250 Euro und mehr auf den Tisch legen.</p>
<p>Amazon ist kein Einzelfall, worauf auch <strong>Cory Doctorow</strong>, erfolgreicher Science-Fiction-Autor und Kämpfer gegen jede Art von Nutzer-Knebelung, in diesem Reader hinweist. Apples iTunes Music Store, inzwischen nicht mehr nur von der Musikbranche, sondern auch von der Filmwirtschaft und nun sogar von den Presseverlagen geradezu als Heilsbringer verehrte Online-One- Stop-Shop, in dem alles gekauft werden kann, was sich nicht anfassen lässt, ist vom gleichen Schlag. Dass seine Geschäftsbedingungen gegen deutsches Recht verstoßen, ist so gut wie sicher, doch der Prozess, den die Verbraucherzentralen in Deutschland gegen Apple führen, dauert Jahre, kostet einen Haufen Geld und Ressourcen. Wenn er abgeschlossen sein wird, warten die Bedingungen einiger Tausend anderer Angebote, von Social Networks bis zu E-Mail-Providern. Den Augiasstall auszumisten, muss im Vergleich dazu ein Traumjob sein.</p>
<h3>Lost and found</h3>
<p>Die Politik hält mit diesen Veränderungen des Marktes und der Geschäftsmodelle nicht Schritt. Doch ist der Grund dafür nicht die natürliche Verlangsamung im demokratischen Prozedere, bei der der Gesetzgeber der technischen Entwicklung hinterherhinkt. Die sogenannte „kooperative Gesetzgebung”, mit der das Bundesjustizministerium versprochen hatte, die Interessenvertreter der Urheber, der Verbraucher und der Wirtschaft direkt in den Gesetzesvorbereitungsprozess einzubinden, stellt sich nach beinahe zehn Jahren dar als die Möglichkeit, den Wünschen der Verwertungsindustrie noch mehr Gewicht zu geben. Die Interessen der Öffentlichkeit, der Wissenschaft und der Urheber selbst wurden diesen wiederholt untergeordnet.</p>
<p>Ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage, das nach dem Willen der schwarz- gelben Koalition in dieser Legislaturperiode kommen soll, ohne dass vorher auch nur evaluiert worden wäre, (a) welches Problem es lösen soll, (b) ob es dieses Problem lösen kann und (c) zu welchen Kosten für die Allgemeinheit es das tun würde, ist nur das jüngste in einer Reihe von Beispielen. <strong>Ilja Braun </strong>wundert sich in seinem Beitrag zum Leistungsschutzrecht über die Chuzpe, mit welcher der „Content-Klau” von Web-Portalen und News-Aggregatoren angeprangert wird.</p>
<p><strong>Robin Meyer-Lucht </strong>verortet die Diskussion um das Leistungsschutzrecht im Kontext einer Rollenkrise des klassischen Journalismus. Dieser habe den Paradigmenwechsel durch die neuen Player im Web 2.0 im Grunde immer noch nicht richtig verstanden.</p>
<p>Wenn die gemeinsame Wertschöpfung im Internet (etwa auf Wikipedia, in Social Networks oder auf Blogs) ein wichtiger Indikator dafür ist, dass wir uns mit Hilfe der Technik dem Ideal einer offeneren Kultur anzunähern beginnen, dann ist es zweifelsohne notwendig, für die Zukunft rechtliche Vereinbarungen und zentrale Regularien zu entwickeln. Die Lösung, da ist sich der amerikanische Verfassungsrechtler und Harvard-Professor <strong>Lawrence Lessig </strong>in seinem Beitrag sicher, könne jedoch nicht darin bestehen, die juristische Komplexität bei den geistigen Eigentumsrechten zu erhöhen. Anhand der Lizenzierungsproblematik bei Dokumentarfilmen und der Google-Buchsuche zeigt er anschaulich, wie etwa die Verlängerung von Schutzfristen und die Erschwernis von öffentlicher Nutzung in letzter Konsequenz zu einer Verarmung unseres kulturellen Erbes führen können. Zumindest eine Antwort auf die verwerterzentrierte Haltung der Politik kann sein, das Heft selbst in die Hand zu nehmen, wie es beispielsweise Urheber mit den von Lessig mitentwickelten Creative-Commons-Lizenzen tun können. Die attraktiven Wahlmöglichkeiten für die Urheber im Umgang mit ihren eigenen Werken durch den Lizenzbaukasten Creative Commons beschreibt <strong>John Hendrik Weitzmann</strong>.</p>
<p>Doch so wichtig diese Ansätze einer Selbstorganisation sind, so wenig werden sie tiefer liegende Probleme lösen, wie die fundamentalen Veränderungen im Verhältnis von Verwertern auf der einen, Urhebern und Verbrauchern auf der anderen Seite. Dass man darum beim Urheberrecht einen viel stärkeren Fokus auf den Nutzerschutz legen müsste, begründet der Rechtswissenschaftler <strong>Gerd Hansen </strong>in seinem Beitrag.</p>
<p>Und <strong>Till Kreutzer</strong>, Mitbegründer von iRights.info, schlägt weitreichende Regelungsalternativen vor, mit denen sich der gordische Knoten durchschlagen ließe, in dem vor allem die gegensätzlichen Interessen der Urheber und Verwerter verwickelt sind.</p>
<p><strong>Ilja Braun </strong>blickt demgegenüber auf die Empirie der bisherigen Reformbemühungen und problematisiert angesichts der herrschenden Vergütungsregeln die mangelnde Verhandlungsmacht der Urheber.</p>
<p>Nicht zuletzt wird die Idee einer Kulturflatrate – eine Pauschalvergütung digitaler Nutzungsformen – derzeit intensiv wie nie diskutiert. Wie die grüne Europaabgeordnete <strong>Helga Trüpel</strong> und (gemeinsam mit <strong>Simon Edwin Dittrich</strong>) <strong>Malte Spitz</strong>, Mitglied im grünen Bundesvorstand, in ihren jeweiligen Beiträgen darlegen, wäre ihr womöglich zuzutrauen, einen Ausweg aus dem Dilemma zu bieten, das unweigerlich entsteht, wenn künstlerische Werke und kulturindustrielle Produkte verlust- und nahezu kostenfrei vervielfältigt werden können. Bei allen noch offenen Fragen der Ausgestaltung einer solchen Kulturflatrate: Eine zusätzliche Abgabe auf Breitbandabschlüsse hätte zumindest den Charme, Internetnutzer zu entkriminalisieren, die Justiz von Tausenden Bagatelldelikten zu entlasten sowie eine kompensatorische Vergütung der Urheber zu ermöglichen.</p>
<p>Wem diese Vorschläge zu radikal erscheinen, sei daran erinnert, dass eine Rechtsordnung immer auf der Anerkennung durch jene beruhen muss, deren Leben sie regulieren will. Schon jetzt verweigern Millionen von Menschen – Tauschbörsennutzer, Software-Kopierer, Mashup-Artisten – der geltenden Rechtsordnung ihre Zustimmung. Zehntausende haben das bei der letzten Wahl zum Ausdruck gebracht, indem sie ihr Kreuz bei einer Partei machten, die auf das Orange des revolutionären Aufbruchs setzte. Ob die Lösungen, die die Piratenpartei vorschlägt, den Interessen der beteiligten Stakeholder gerecht werden, ist mindestens umstritten. Der „Pirat” <strong>Jens Seipenbusch</strong> und der grüne Netzpolitiker <strong>Jan Philipp Albrecht </strong>erörtern in diesem Band ihre Gemeinsamkeiten und Differenzen.</p>
<p>Alles auf Anfang: Der mexikanische Schwanzlurch Axolotl verfügt, so erklärt es die Online-Enzyklopädie Wikipedia, über eine erstaunliche Fähigkeit: Er kann Gliedmaßen, Organe und sogar Teile des Gehirns und Herzens vollständig regenerieren. Vielleicht sollten sich die Theoretiker und Praktiker des Urheberrechts gerade an ihm ein Beispiel nehmen.</p>
<p>Der Reader <strong>Copy.Right.Now!</strong> - Plädoyers für ein zukunftstaugliches Urheberrecht, herausgegeben von der Heinrich-Böll-Stiftung in Zusammenarbeit mit iRights.info, liegt als <a href="http://www.boell.de/downloads/2010-04-copy_right_now_zukunft_urheberecht.pdf">PDF</a> (1,3 MB) vor und kann in der gedruckten Fassung kostenlos bestellt werden bei der</p>
<p>Heinrich-Böll-Stiftung | Schumannstr. 8 | 10117 Berlin</p>
<p>Tel. 030-285340 | Fax: 030-28534109 | E-Mail: <a href="mailto:info@boell.de">info@boell.de</a></p>
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		<title>Für die Ohren: iRights.info bei Radio GFM</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 09:31:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 13. Februar von 19.30 &#8211; 20.00 Uhr steht iRights-Redakteur Till Kreutzer Rede und Antwort bei Radio GFM. In der Sendung geht es um &#8220;Urheberrecht bei Videos aus dem Internet&#8221;. Ein hoch spannender Bereich mit ungeahnten rechtlichen Grauzonen. Durch die Veränderung der Nutzungsgewohnheiten durch das Internet wird dieser Bereich in der Zukunft noch Gegenstand einer Vielzahl von Auseinandersetzung und rechtlicher Streitigkeiten werden. Wagen wir schon mal einen Blick in die Zukunft. Kreutzer ist einer der wenigen Juristen die sich bislang umfassend mit diesem Bereich beschäftigt haben.<br />
<span id="more-1746"></span><br />
Laut Ankündigung geht es unter anderem um folgende Fragen: &#8220;Ist es vor dem Gesetz ein Unterschied ob ich Filme herunterlade oder nur online gucke? Wie erkenne ich als Internetnutzer was illegal ist und was nicht? Darf ich Angebote wie Kino.to nutzen oder nicht? Darf ich YouTube und co. Videos mit Plugin herunterladen? Zählt es nicht als Privatkopie wenn ich mir Videos bei Youtube herunterlade? Was bedeutet” Offensichtlich rechtswidrig”? Wie sieht das mit dem herunterladen bei anderen Plattformen wie MyVideo, Clipfish, Vimeo, … aus? Darf ich Videos von YouTube &#038; co. in meine Webseite/Blog einbinden? Wie sieht das ganze nach dem Urheberrecht aus? Trage ich eine Mitverantwortung wenn ich ein rechtswidrig eingestelltes Video in mein Blog einbinde? Reicht ein Eintrag im Impressum der sagt dass die jeweiligen YouTube-Nutzer für den Inhalt der Videos verantwortlich sind?&#8221; Infos zur Sendung finden sich auf der <a href="http://blogs.radio-gfm.net/gfm/gfm-quatsch-urheberrecht-bei-videos-aus-dem-internet.html">GFM-Website</a>. </p>
<p>Als Hintergrundinformation zur Sendung empfiehlt es sich den bei iRights.info erschienenen Text von Till Kreutzer und John Weitzmann <a href="http://www.irights.info/index.php?id=847">Video-Nutzung bei YouTube, kino.to und Co &#8211; Streaming, Embedding, Downloading</a> zu lesen. Dies ist der erste deutschsprachige Beitrag der sich so umfangreich mit den rechtlichen Fallen bei der Nutzung von Videos im Netz beschäftigt &#8211; und das verständlich und für juristische Laien geschrieben!</p>
<p>Radio GFM sollte dabei auch noch Beachtung geschenkt werden. Das ist nicht irgendein Radio, sondern eines das nur Musikstücke spielt, die nicht im Repertoire der Verwertungsgesellschaft GEMA zu finden sind. In der Selbstdarstellung der Macher heißt es zum Charakter des Radios: &#8220;Radio GFM ist ein privater, nichtkommerzieller Webradiokanal, im Programm läuft ausschließlich GEMA-FREIE MUSIK. In Livesendungen gibt es Informationen, Linktipps und Comedy. Ausserdem stellen wir unbekannte Bands vor.&#8221; GFM steht wie unschwer zu erraten für &#8220;GEMA-Freie Musik&#8221;. Dass das auch Musik ist, die sich hören lässt, kann man zwischen den Beiträgen Kreutzers in der Sendung überprüfen. Hier kann man schonmal in das Angebot von Radio GFM <a href="http://www.radio-gfm.net/live-hoeren.html">live reinhören</a>. </p>
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