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	<title>iRights.info - Blog &#187; Verträge</title>
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	<description>Kreativität und Urheberrecht in der digitalen Welt</description>
	<lastBuildDate>Sat, 04 Feb 2012 13:42:53 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Freischreiber: Positionspapier zum Dritten Korb</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2012/02/03/freischreiber-positionspapier-zum-dritten-korb/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 10:53:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Till Kreutzer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Journalismus]]></category>
		<category><![CDATA[Privatkopie]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsdurchsetzung im Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Verträge]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrechtsreform]]></category>
		<category><![CDATA[Verlage]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Verband der freien Journalisten Freischreiber hat ein Positionspapier zum Dritten Korb, also der anstehenden Urheberrechtsreform, veröffentlicht. Hierin fordern sie die Politik auf, sich mehr für die Belange der Urheber einzusetzen. &#8220;Der „dritte Korb“ darf kein Maulkorb für Urheber werden&#8221; heißt es in der Überschrift der Stellungnahme. Statt sich ausschließlich auf die Interessen der Medienwirtschaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Verband der freien Journalisten Freischreiber hat ein <a href="http://www.freischreiber.de/home/der-„dritte-korb“-darf-kein-maulkorb-für-urheber-werden-das-positionspapier-der-freischreiber-z" target="_blank">Positionspapier zum Dritten Korb</a>, also der anstehenden Urheberrechtsreform, veröffentlicht. Hierin fordern sie die Politik auf, sich mehr für die Belange der Urheber einzusetzen.</p>
<p><span id="more-3520"></span></p>
<p>&#8220;Der „dritte Korb“ darf kein Maulkorb für Urheber werden&#8221; heißt es in der Überschrift der Stellungnahme. Statt sich ausschließlich auf die Interessen der Medienwirtschaft zu konzentrieren, sollten die Urheber im Mittelpunkt weiterer Reformen stehen. Insbesondere fordern die freien Journalisten, dass das Urhebervertragsrecht reformiert wird. Dies dient dazu, die Urheber vor den übermächtigen Verwertern zu schützen, beispielsweise vor einem erzwungenen totalen Rechteausverkauf gegen ein pauschales Honorar. Solche Praktiken seien gerade im Verhältnis zwischen Verlagen und freien Journalisten üblich.</p>
<p>In der <a href="http://www.freischreiber.de/home/der-„dritte-korb“-darf-kein-maulkorb-für-urheber-werden-das-positionspapier-der-freischreiber-z" target="_blank">Stellungnahme</a> heißt es:</p>
<blockquote><p><em>Immer öfter werden die Urheber heute mit „Rahmen-Verträgen“ konfrontiert, die ihnen nur noch die „Wahl“ lassen, entweder der Totalabtretung ihrer Rechte zuzustimmen oder jegliche Arbeitsmöglichkeit zu verlieren. Das Prinzip des freien Aushandelns von Nutzungsrechten und Vergütungen wurde durch einseitig diktierte „Verträge“ ausgehebelt, kollektive Vereinbarungen werden endlos verzögert und schließlich nicht eingehalten (siehe Vergütungsregeln, §36 UrhG). <em>Freischreiber e.V. fordert deshalb als dringendste Maßnahme eine Novellierung des Urhebervertragsrechts in Abschnitt 5 des UrhG (§28-44). Denn die im Jahr 2002 in Kraft getretene Reform hat nicht &#8211; wie beabsichtigt &#8211; zur Stärkung der Urheberposition beigetragen.</em></em></p></blockquote>
<p>In weiteren Passagen der Stellungnahme geht es unter anderem um Pauschalabgaben für Nutzungen über das Netz. Diese seien ohnehin nicht zu kontrollieren, daher müssen man hierfür ein Vergütungsregime schaffen. In der Stellungnahme heißt es:</p>
<blockquote><p><em>Freischreiber e.V. fordert deshalb, in Abschnitt 6 des UrhG (§44a-63a) die Ermöglichung der nicht-gewerblichen Privatkopie an die Einführung einer pauschalen Urheber-Abgabe zu binden. Die Erhebung und Verteilung einer solchen Abgabe muss unabhängig, nachvollziehbar, transparent und gesellschaftlich gerecht gestaltet werden. Eine Urheber-Abgabe würde Millionen von Abmahnungen überflüssig machen, die massenhafte Kriminalisierung von Jugendlichen vermeiden und den Urhebern den erforderlichen Ausgleich in Form einer gesellschaftlichen Tantieme eröffnen.</em></p></blockquote>
<p>Gerade die Passage mit den pauschalen Vergütungen für nicht-gewerbliche Privatkopien war mir nicht ganz klar. Immerhin gibt es ja schon seit langem die so genannten Geräte- und Leermedienabgaben, mit denen Privatkopien abgegolten werden. Ich habe daher Wolfgang Michal &#8211; Vorstandsmitglied der Freischreiber &#8211; folgende Frage per Mail gestellt:</p>
<blockquote><p><em>Was ist mit der Abgabe gemeint? Es gibt doch schon die Geräte- und Leermedienabgabe zur Vergütung von Privatkopien. Wie unterscheidet sich Eure Forderung nach einer &#8220;Urheber-Abgabe&#8221; hiervon?</em></p></blockquote>
<p>Hier seine Antwort:</p>
<blockquote>
<div><em>&#8220;Der Unterschied liegt im Wort &#8220;pauschal&#8221; und in der direkten Verknüpfung mit Abgeltung und Entkriminalisierung. Derzeit fällt ja pauschal nicht so furchtbar viel an durch die Geräte- und Leermedienabgabe. Und die Abmahnungen gibt es trotz dieser Abgaben. Unser &#8220;pauschal&#8221; meint also ein viel größeres &#8220;pauschal&#8221;. :-)</em></div>
<div></div>
<div><em>Wir wollen eine Ausweitung, die auch u.U. die Provider und/oder die Plattformen und/oder die Nutzer mit einbezieht. Das müsste gemeinsam diskutiert werden. Wir haben die Formulierung diesbezüglich bewusst offen gehalten, damit noch genügend Raum für eine Debatte ist. Es geht uns um eine gesellschaftliche Tantieme für die Urheber. </em></div>
<div></div>
<div><em>Leider verstehen heute viele unter dem Begriff Kulturflatrate sehr unterschiedliche Dinge. In der Öffentlichkeit hat sich der Gedanke festgesetzt, dass mit einer Kulturflatrate die Urheber pauschal und abschließend honoriert würden. Das ist natürlich Unsinn. Es wird weiterhin das individuell (mit Verwertern) ausgehandelte Honorar im Zentrum der Urheber-Einkommen stehen, aber der Anteil am Einkommen, der über eine Umlage (=Tantiemen) hereinkommt, wird künftig steigen müssen, weil die Urheber die nicht-kommerzielle Nutzung ihrer Werke im Netz gar nicht mehr überblicken und kontrollieren können (es sei denn um einen hohen Preis). Bedingung für eine solche Abgabe wäre eine grundlegende Reform der Verwertungsgesellschaften, über die die Abgabe verteilt werden soll.&#8221; </em></div>
</blockquote>
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		<item>
		<title>Finger weg von Twitpic, Twitter und Lockerz beim Foto-Upload, stattdessen Yfrog oder Mobypicture nutzen</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 11:04:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Foto]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verträge]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
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		<category><![CDATA[Nutzungsrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Twitpic]]></category>
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		<description><![CDATA[Update (9.1.2012, 14.30 Uhr): Ergänzt um Informationen zu img.ly. Dank an die Kommentatoren. Wer Twitpic, Twitter, Lockerz und Picplz nutzt, um Fotos hochzuladen, gewährt ihnen alle sehr weitgehende Nutzungsrechte, ohne einen Anspruch auf Vergütung zu haben. Yfrog, Mobypicture und img.ly dagegen sind fair zu den Urhebern. Jon Boyes hat in einem sehr informativen Beitrag die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- tweet id : 1121915133 --><style type='text/css'>#bbpBox_1121915133 a { text-decoration:none; color:#8a7302; }#bbpBox_1121915133 a:hover { text-decoration:underline; }</style><div id='bbpBox_1121915133' class='bbpBox' style='padding:20px; margin:5px 0; background-color:#0f0a02; background-image:url(http://a1.twimg.com/profile_background_images/230110429/x344686fcc9bd396eb6709661033e342.jpg); background-repeat:no-repeat'><div style='background:#fff; padding:10px; margin:0; min-height:48px; color:#473623; -moz-border-radius:5px; -webkit-border-radius:5px;'><span style='width:100%; font-size:18px; line-height:22px;'><a href="http://twitpic.com/135xa" rel="nofollow">http://twitpic.com/135xa</a> - There's a plane in the Hudson. I'm on the ferry going to pick up the people. Crazy.</span><div class='bbp-actions' style='font-size:12px; width:100%; padding:5px 0; margin:0 0 10px 0; border-bottom:1px solid #e6e6e6;'><img align='middle' src='http://irights.info/blog/arbeit2.0/wp-content/plugins/twitter-blackbird-pie//images/bird.png' /><a title='tweeted on 15. January 2009 22:36' href='http://twitter.com/#!/jkrums/status/1121915133' target='_blank'>15. January 2009 22:36</a> via <a href="http://twitpic.com/" rel="nofollow" target="blank">TwitPic</a><a href='https://twitter.com/intent/tweet?in_reply_to=1121915133' class='bbp-action bbp-reply-action' title='Reply'><span><em style='margin-left: 1em;'></em><strong>Reply</strong></span></a><a href='https://twitter.com/intent/retweet?tweet_id=1121915133' class='bbp-action bbp-retweet-action' title='Retweet'><span><em style='margin-left: 1em;'></em><strong>Retweet</strong></span></a><a href='https://twitter.com/intent/favorite?tweet_id=1121915133' class='bbp-action bbp-favorite-action' title='Favorite'><span><em style='margin-left: 1em;'></em><strong>Favorite</strong></span></a></div><div style='float:left; padding:0; margin:0'><a href='http://twitter.com/intent/user?screen_name=jkrums'><img style='width:48px; height:48px; padding-right:7px; border:none; background:none; margin:0' src='http://a1.twimg.com/profile_images/1291807650/profile1_normal.jpg' /></a></div><div style='float:left; padding:0; margin:0'><a style='font-weight:bold' href='http://twitter.com/intent/user?screen_name=jkrums'>@jkrums</a><div style='margin:0; padding-top:2px'>Janis Krums</div></div><div style='clear:both'></div></div></div><!-- end of tweet -->
<p><a title="There's a plane in the Hudson. I'm on the ferry going to pick... on Twitpic" href="http://twitpic.com/135xa"><img src="http://twitpic.com/show/thumb/135xa.jpg" alt="There's a plane in the Hudson. I'm on the ferry going to pick... on Twitpic" width="150" height="150" /></a></p>
<p><em>Update (9.1.2012, 14.30 Uhr): Ergänzt um Informationen zu img.ly. Dank an die Kommentatoren.<br />
</em></p>
<p><strong>Wer Twitpic, Twitter, Lockerz und Picplz nutzt, um Fotos hochzuladen, gewährt ihnen <span style="text-decoration: line-through;">alle</span> sehr weitgehende Nutzungsrechte, ohne einen Anspruch auf Vergütung zu haben. <a href="http://yfrog.com">Yfrog</a>, <a href="http://www.mobypicture.com">Mobypicture</a> und <a href="http://img.ly">img.ly</a> dagegen sind fair zu den Urhebern.</strong></p>
<p><a href="http://www.jonboyes.com/blog/comment/twitpic-twitter-lockerz-yfrog-mobypic-good-or-bad/">Jon Boyes</a> hat in einem sehr informativen Beitrag die Nutzungsbedingungen von Diensten untersucht, die es erlauben, Fotos bei Twitter zu veröffentlichen. (Der Beitrag ist schon im August 2011 erschienen, aber weiterhin aktuell.) Das besondere an diesen Diensten ist, dass sie es einem auf sehr einfache Art und Weise ermöglichen, Fotos so hochzuladen, dass sie direkt und automatisiert in einem Tweet verlinkt bzw. in vielen Twitter-Diensten (wie Seesmic oder Hootsuite) oder Twitter-Clients (wie Tweetdeck) sofort angezeigt werden, ohne dass der Nutzer in einen Browser wechseln muss.</p>
<p>Das macht die Angebote attraktiv für Nutzer, aber wer auf Twitpic, Lockerz, Picplz oder den neuen Twitter-eigenen Service setzt, geht das Risiko ein, leer auszugehen, sollte er einmal ein wertvolles Foto schießen. Das liegt daran, dass sich alle diese Dienste von den Nutzer sämtliche Nutzungsrechte übertragen lassen.</p>
<p>ERGÄNZUNG (auf Hinweis von Till Kreutzer): Nutzer treten keine exklusiven/ausschließlichen Rechte ab. Das bedeutet, dass man mit seinen Fotos weiterhin tun kann, was man will &#8211; aber die Anbieter auch. Das war in der ersten Fassung offenbar missverständlich formuliert.</p>
<p>Dass die Dienste versichern, die Urheberrechte blieben bei den Fotografen, ist nur ein sehr schwacher Trost. Denn zum einen ist das Urheberrecht in Deutschland ohnehin nicht abtretbar. Zum anderen wäre die Chance, ein Foto, das z.B. durch die Veröffentlichung auf Twitpic populär geworden ist, selbst an einen Verlag oder Fernsehsender lizenzieren zu können, verschwindend gering.</p>
<p>Natürlich ist die Frage, ob man sich über einen solchen Fall überhaupt Gedanken machen muss, wenn man kein Profi ist und nur mit seinem Funktelefon Schnappschüsse macht. Doch was, wenn einer dabei ist, <a href="http://twitter.com/#!/jkrums/status/1121915133">der Geschichte schreibt</a>? Dann hätte man schon gern das Recht, damit auch den einen oder anderen Euro zu verdienen.</p>
<p>Das erlauben Yfrog, Mobypicture und img.ly, denn alle versichern, hochgeladene Fotos nicht ohne Zustimmung des Fotografen an andere zu lizenzieren. D.h. dass man für seine Zustimmung auch eine Beteiligung verlangen kann.</p>
<p>Die Frage, ob die Bedingungen der Dienste in Deutschland überhaupt Gültigkeit erlangen, lasse ich außen vor, da das zwar mit guten Gründen bezweifelt werden kann. Doch zum einen ist eine sehr komplexe Abwägung zu treffen, um dazu etwas Zuverlässiges sagen zu können. Zum anderen gibt es ja mit Yfrog und Mobypicture Anbieter, bei denen ein Konflikt erst gar nicht entstehen sollte (es sei denn, sie halten sich nicht an ihre eigenen Vorgaben, wofür es aber keine Anzeichen gibt). Also am besten einen der drei als Standardanwendung einstellen, bevor man sensationelle Fotos macht&#8230;</p>
<p>Es berichten</p>
<p>DRadio Wissen: <a href="http://wissen.dradio.de/iphoneography-das-smartphone-als-kamera-ersatz.33.de.html?dram:article_id=14443">Das Smartphone als Kamera-Ersatz</a></p>
<p>News-Echo: <a href="http://www.newsecho.de/digital/netz_und_technik/5xzj9Li4Kec/unfaire_bedingungen-urheberrechts_blog_%E2%80%9Efinger_weg_von_twitpic_twitter_und_lockerz%E2%80%9C">Urheberrechts-Blog: „Finger weg von Twitpic, Twitter und Lockerz“</a></p>
<p>via <a href="https://twitter.com/#!/japi999">@japi999</a>, <a href="https://twitter.com/#!/mikko">@mikko</a> &amp; <a href="https://twitter.com/#!/reppesgaard">@reppesgaard</a></p>
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		</item>
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		<title>Einführung ins Urheberrecht von Thomas Hoeren als Podcast</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/06/08/einfuhrung-ins-urheberrecht-von-thomas-hoeren-als-podcast/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Jun 2011 11:49:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>David Pachali</dc:creator>
				<category><![CDATA[Digitales Rechtemanagement]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Privatkopie]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberpersönlichkeitsrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verträge]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsgesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Podcast]]></category>
		<category><![CDATA[Thomas Hoeren]]></category>

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		<description><![CDATA[Thomas Hoeren, Medienrechtler an der Universität Münster, ist vielen durch sein regelmäßig aktualisiertes Skriptum Internetrecht bekannt. Jetzt gibt es auch eine kompakte und verständliche Einführung ins Urheberrecht als Podcast. In sieben Folgen, zusammen rund 74 Minuten, geht es um Geschichte und Systematik des Urheberrechts in Deutschland: Folge 1: Geschichte des Urheberrechts Folge 2: Was ist geschützt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Thomas Hoeren, Medienrechtler an der Universität Münster, ist vielen durch sein regelmäßig aktualisiertes <a href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/lehre/materialien">Skriptum Internetrecht</a> bekannt. Jetzt gibt es auch eine kompakte und verständliche <a href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/lehre/podcasts/podcast-urherberecht">Einführung ins Urheberrecht als Podcast</a>.</p>
<p>In sieben Folgen, zusammen rund 74 Minuten, geht es um Geschichte und Systematik des Urheberrechts in Deutschland:</p>
<blockquote><p>Folge 1: Geschichte des Urheberrechts<br />
Folge 2: Was ist geschützt<br />
Folge 3: Wer ist geschützt<br />
Folge 4: Verwertungsrechte<br />
Folge 5: Rechtemanagement<br />
Folge 6: Verwertungsgesellschaften und collective licensing<br />
Folge 7: DRM und Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen</p></blockquote>
<p>Nur ein Podcast-Feed fehlt noch, <a href="http://huffduffer.com/tags/hoeren_einfuehrung/rss">hier ist mal einer</a>.</p>
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		</item>
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		<title>Twitpic, Twitter und &#8220;konkludente Verträge&#8221;</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/05/10/twitpic-twitter-und-konkludente-vertrage/</link>
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		<pubDate>Tue, 10 May 2011 16:54:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Literaturhinweis]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[user generated content]]></category>
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		<category><![CDATA[allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Auftraggeber]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Fotoagentur]]></category>
		<category><![CDATA[konkludente Verträge]]></category>
		<category><![CDATA[Rechteabtretung]]></category>
		<category><![CDATA[Twitpic]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheber]]></category>
		<category><![CDATA[Verwerter]]></category>

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		<description><![CDATA[Ohne es zu wissen, schließen wir tagtäglich Verträge ab. Die Nutzung von Online-Diensten wie Twitpic, zur Veröffentlichung eigener Fotos bei Twitter, ist dabei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Fast niemand macht sich die Mühe diese im Einzelnen durchzulesen. Bei Facebook und anderen Online-Diensten haben wir uns schon lange daran gewöhnt und ignorieren, selbst wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ohne es zu wissen, schließen wir tagtäglich Verträge ab. Die Nutzung von Online-Diensten wie Twitpic, zur Veröffentlichung eigener Fotos bei Twitter, ist dabei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Fast niemand macht sich die Mühe diese im Einzelnen durchzulesen. Bei Facebook und anderen Online-Diensten haben wir uns schon lange daran gewöhnt und ignorieren, selbst wenn dies widerwillig geschieht, die weitreichenden Rechteabtretungen die wir tagtäglich beim Hochladen von Informationen vornehmen. Die öffentliche Diskussion darüber, ob das in Ordnung ist oder nicht, verflacht immer relativ zügig.</p>
<p>Nun hat es Twitpic erwischt. Das Unternehmen hat einen Deal mit einer Fotoagentur bekannt gemacht. Dieser sieht vor, dass alle von Nutzern bei Twitpic hochgeladenen Bilder kommerziell verwertet werden. Bei <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,761721,00.html">Spiegel Online</a> heißt es dazu &#8220;Wenn das mal nicht einen Sturm der Entrüstung hervorruft: Der Twitter-Fotodienst Twitpic, über den man Fotos hochladen und über eine kurze Adresse in Twitter-Botschaften einbinden kann, hat einen exklusiven Deal mit der britischen Fotoagentur &#8220;Wenn&#8221; geschlossen. Künftig sollen Fotos, die Stars über Twitpic ins Internet stellen, weltweit vermarktet werden.&#8221; iRights.info-Redakteur Till Kreutzer hat zur Problematik von Rechteabtretungen durch AGB den sehr lesenswerten Text &#8220;<a href="http://www.irights.info/index.php?q=node/761">Freiwild oder Artenschutz: Ausbeutung durch AGB</a>&#8221; geschrieben. Gerade auch für den aktuellen Fall von Twitpic findet man hierin sehr wertvolle Informationen. Schwerpunkt des Artikels ist die Rechteabtretung im Verhältnis zwischen Urheber und Auftraggeber bzw. Verwerter. Leseempfehlung!</p>
<fb:like href='http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/05/10/twitpic-twitter-und-konkludente-vertrage/' send='false' layout='standard' show_faces='true' width='450' height='65' action='like' colorscheme='light' font='lucida+grande'></fb:like>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Anspruch auf „angemessene Vergütung“ für Urheber auch Jahre später durchsetzbar?</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/06/01/anspruch-auf-%e2%80%9eangemessene-vergutung%e2%80%9c-fur-urheber-auch-jahre-spater-durchsetzbar/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 10:17:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
				<category><![CDATA[angemessene Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Ökonomie]]></category>
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		<category><![CDATA[Verträge]]></category>
		<category><![CDATA[Random House]]></category>
		<category><![CDATA[Verband der deutschen Literaturübersetzer]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Urteil des Landgerichts München I vom 15. April 2010 (Az 7 O 24634/07) hat Kreativschaffenden, die ihren gesetzlichen Anspruch auf „angemessene Vergütung“ vor Gericht einklagen, erneut den Rücken gestärkt. Auch wenn seit Vertragsschluss bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, ist der Anspruch nicht unbedingt verjährt, meinen die Richter. Hinter dem Münchner Urteil steht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Urteil des Landgerichts München I vom 15. April 2010 (Az 7 O 24634/07) hat Kreativschaffenden, die ihren gesetzlichen Anspruch auf <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32.html" target="_blank">„angemessene Vergütung“</a> vor Gericht einklagen, erneut den Rücken gestärkt. Auch wenn seit Vertragsschluss bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, ist der Anspruch nicht unbedingt verjährt, meinen die Richter.</p>
<p>Hinter dem Münchner Urteil steht der Gedanke, dass arme kleine Urheber nicht schlauer sein müssen als diverse Gerichte. Wenn Urheber und Verwerter sich jahrelang nicht darüber einigen können, was unter einer „angemessenen Vergütung“ zu verstehen ist, sodass erst mit einem letztinstanzlichen Urteil Klarheit herrscht, setzt die Verjährungsfrist auch erst mit diesem Urteil ein. Da allerdings beide Seiten in Berufung gegangen sind, muss die Münchner Entscheidung erst noch durch höhere Instanzen bestätigt werden.<span id="more-2049"></span></p>
<p>Der Anspruch auf „angemessene Vergütung“ für Kreativschaffende ergibt sich aus der Urhebervertragsrechtsreform von 2002. Damals wurde ein Passus ins Urheberrechtsgesetz aufgenommen, demzufolge Urheber einen Anspruch auf „angemessene Vergütung“ ihrer Arbeit haben. Angemessen ist eine Vergütung dem Gesetz zufolge dann, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was „unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.“ Was darunter zu verstehen ist, darüber waren Kreativschaffende und Verwerter von Anfang an uneinig. Ursprünglich sollten sich zwar Vereinigungen von Urhebern und Verwertern an einen Tisch setzen, um sogenannte <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__36.html" target="_blank">„gemeinsame Vergütungsregeln“ </a>auszuhandeln, mit denen der Begriff der Angemessenheit definiert und die Gesetzesformulierung ausgedeutet sein sollte. Doch in nahezu allen Branchen verweigerten die Verwerter sich entsprechenden Verhandlungen und warteten lieber ab, bis sie von den Urhebern verklagt wurden. Es war anzunehmen, dass ein Großteil der Ansprüche verjährt sein würde, bis eines Tages der Bundesgerichtshofs darüber entschieden hätte.</p>
<p>Die einzige Gruppe von Urhebern, die ihr Recht tatsächlich bis zu dieser höchsten Instanz durchklagte, waren die <a href="http://www.literaturuebersetzer.de" target="_blank">Literaturübersetzer</a>. Am 7. Oktober 2009 bekamen sie in Karlsruhe erheblich höhere Beteiligungen am wirtschaftlichen Erfolg der Bücher zugesprochen als bislang in der Branche üblich. Für die Verlagsgruppe Random House, die als größte Auftraggeberin für Literaturübersetzungen im deutschsprachigen Raum von einer ganzen Reihe von Übersetzern verklagt worden war, hatte sich das lange Prozessieren dem Anschein nach dennoch gelohnt. Man ging davon aus, dass der Anspruch auf „angemessene Vergütung“ lediglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Abschluss des jeweiligen Vertrags durchsetzbar wäre. Da es insgesamt jedoch sieben Jahre dauerte, bis das BGH-Urteil zur Übersetzervergütung vorlag, sparte die Münchner Verlagsgruppe Jahr für Jahr Geld. Aufgrund der unsicheren Rechtslage trauten sich viele Übersetzer nämlich nicht, Klage zu erheben und einen langen und kostspieligen Prozess in Gang zu setzen. So waren jedes Jahr etwa 1.000 Verträge mit Beteiligungssätzen, die einzelne Betroffene von Gerichten womöglich nach oben hätten korrigieren lassen können, von der Verjährung betroffen.</p>
<p>Das jedenfalls glaubte man – durchaus nicht nur bei Random House, sondern in der gesamten Buchbranche und bis vor Kurzem wohl auch beim Übersetzerverband. Das Landgericht München I sah das nun anders und sprach einer Übersetzerin zusätzliches Geld zu, obwohl die Drei-Jahres-Frist bereits verstrichen war. Die Klägerin habe seinerzeit „mangels gerichtlicher Entscheidungen [...] nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen [können], dass ihr tatsächlich ein Anspruch auf Anpassung des von ihr geschlossenen Vertrags zusteht“, heißt es in dem Urteil (S. 31). Mit anderen Worten: Woher soll eine arme, kleine Übersetzerin wissen, ob ihre Honorierung „angemessen“ im Sinne des Gesetzes war oder nicht, wenn andere sich über so etwas bis vor den Bundesgerichtshof streiten?</p>
<p>Random House wird die Entscheidung der Richter wohl nicht zuletzt in diesem Punkt anfechten. Wie die höheren Instanzen urteilen werden, bleibt abzuwarten. Einstweilen jedoch lässt sich das Urteil durchaus so lesen, dass die für eine Klage „erforderliche Sicherheit“ erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegeben sei. Folglich würden die Ansprüche auf Vertragsanpassung und damit auf eine nachträgliche Honorarerhöhung für die Übersetzer erst Ende 2012 verjähren – nämlich drei Jahre nach dem BGH-Urteil zur Übersetzervergütung. Das würde bedeuten, dass diese noch bis Ende 2012 Zeit hätten zu verlangen, dass das BGH-Urteil nachträglich auf alle seit 2002 geschlossenen Übersetzerverträge angewandt wird. Darüber hinaus würde wieder die übliche Drei-Jahres-Frist gelten.</p>
<p>Das wäre eine Sensation, denn ein solches Urteil hätte, falls es letztinstanzlich bestätigt würde, Signalwirkung auch für andere Branchen der Kultur- und Kreativwirtschaft. Im Zweifelsfall würde es bedeuten, dass auch andere Urheber ihren Anspruch auf „angemessene Vergütung“ für seit 2002 abgeschlossene Verträge nicht verlieren, so lange kein letztinstanzliches Urteil vorliegt beziehungsweise keine einvernehmliche Branchenregelung gefunden ist. Selbst freie Tageszeitungsjournalisten könnten noch innerhalb der nächsten zweieinhalb Jahre vor Gericht eine nachträgliche Anwendung ihrer gerade abgeschlossenen Honorarvereinbarung über „angemessene Vergütung“ auf alle seit 2002 geschlossenen Verträge verlangen. Oder die Urheber der Filmbranche, also Drehbuchautoren, Kameraleute oder Regisseure, könnten noch bis auf unbestimmte Zeit vor Gericht eine Erhöhung ihrer Vergütung für alle seit 2002 abgeschlossenen Verträge einklagen.</p>
<p>Einstweilen ist dies Spekulation, denn ob auch nur das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz sich dieser Sichtweise anschließen wird, lässt sich schwer voraussagen. Allerdings dürfte der Druck auf die Verlage, sich mit den Übersetzern auf eine gemeinsame Vergütungsregel zu einigen, mit diesem Urteil beträchtlich gestiegen sein.</p>
<p>Mehr Infos:</p>
<p><a href="http://carta.info/27625/angemessene-verguetung-was-der-gesetzgeber-fuer-die-urheber-getan-hat-und-was-er-noch-tun-koennte/" target="_blank"> “Angemessene Vergütung“: Was der Gesetzgeber für die Urheber getan hat und was er noch tun könnte</a>, CARTA 18. Mai 2010</p>
<p>Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. &#8211; <a href="http://www.literaturuebersetzer.de/pages/wissenswertes-archiv/verguetungsstreit.htm" target="_blank">Infoseite</a> zum Vergütungsstreit</p>
<p>Homepage der <a href="http://www.randomhouse.de/randomhouse/index.jsp" target="_blank">Verlagsgruppe Random House</a></p>
<fb:like href='http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/06/01/anspruch-auf-%e2%80%9eangemessene-vergutung%e2%80%9c-fur-urheber-auch-jahre-spater-durchsetzbar/' send='false' layout='standard' show_faces='true' width='450' height='65' action='like' colorscheme='light' font='lucida+grande'></fb:like>]]></content:encoded>
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		<title>Leitfaden zur Wiederveröffentlichung gedruckter Wissenschaftstexte im Internet</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/05/19/leitfaden-zur-wiederveroffentlichung-gedruckter-wissenschaftstexte-im-internet/</link>
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		<pubDate>Wed, 19 May 2010 10:21:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Leitfaden (PDF) zur Online-Bereitstellung älterer Publikationen aus dem Wissenschaftsbereich, den iRights.info-Rechtsexperte Till Kreutzer erstellt hat, steht jetzt hier als PDF zum Download bereit. Die Handreichung, die im Auftrag der Schwerpunktinitiative Digitale Information entstanden ist, widmet sich dem praktischen Umgang mit Veröffentlichungen, die unter den §137l des Urheberrechtsgesetzes fallen. Mit dieser seinerzeit heftig umstrittenen Regelung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } -->Ein <a href="http://www.allianzinitiative.de/fileadmin/leitfaden.pdf" target="_blank">Leitfaden</a> (PDF) zur Online-Bereitstellung älterer Publikationen aus dem Wissenschaftsbereich, den iRights.info-Rechtsexperte Till Kreutzer erstellt hat, steht jetzt <a href="http://irights.info/blog/arbeit2.0/wp-content/uploads/2010/05/Kreutzer-Leitfaden-§137l.pdf" target="_blank">hier</a> als PDF zum Download bereit. Die Handreichung, die im Auftrag der <a href="http://allianz-initiative.de/de/" target="_blank">Schwerpunktinitiative Digitale Information</a> entstanden ist, widmet sich dem praktischen Umgang mit Veröffentlichungen, die unter den <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__137l.html" target="_blank">§137l</a> des Urheberrechtsgesetzes fallen. Mit dieser seinerzeit heftig umstrittenen Regelung hatte der Gesetzgeber im Rahmen des sogenannten „Zweiten Korbs“ festgelegt, dass Online-Nutzungsrechte an älteren Texten unter bestimmten Voraussetzungen automatisch an die Verlage zurückfallen, die die entsprechenden Titel einst im Druck veröffentlicht hatten. Autoren hatten damals allerdings die Möglichkeit zu widersprechen. Außerdem konnten sie ihre Rechte rechtzeitig an eine wissenschaftliche Einrichtung zu übertragen, um eine allgemeine Zugänglichkeit für die Zukunft sicherzustellen. Einem entsprechenden Aufruf des <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/" target="_blank">Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft</a> waren zahlreiche Autoren gefolgt.</p>
<p>Aber worauf müssen Bibliotheken, Archive und Forschungsinstitute achten, die damals von Autoren Rechte zur Online-Publikation eingeräumt bekamen? Reicht eine E-Mail-Mitteilung, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein? Welche Fristen sind zu beachten? Unter welchen Umständen ist eine Online-Veröffentlichung noch möglich, wenn der Autor die fristgemäße Rechteübertragung versäumt hat? Was ist bei Autoren zu beachten, die im Ausland leben – oder gar verstorben sind? Kann ein Autor für seine Mitautoren sprechen, oder braucht man von jedem eine Unterschrift?</p>
<p>Fragen über Fragen, die Kreutzer in allgemeinverständlicher Weise für alle betroffenen Institutionen beantwortet hat. Ganz leichte Lektüre ist es nicht – die praktischen Bedürfnisse der Wissenschaftsinstitutionen waren dem Gesetzgeber seinerzeit offenbar nicht im vollen Umfang bewusst.</p>
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		<title>Neuer Klicksafe-Text: Datenschutz in sozialen Netzwerken</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 21:05:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
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		<category><![CDATA[soziale Netzwerke]]></category>

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		<description><![CDATA[Facebook, XING, StudiVZ und Co. werden immer beliebter: In Deutschland nutzen Millionen von Nutzern soziale Netzwerke. Dabei sammeln die Anbieter jede Menge Daten. Was dürfen sie damit machen? Worauf sollten Nutzer von sozialen Netzwerken achten? Wie können sie ihre Daten am besten vor Missbrauch schützen? Neuer Text vonValie Djordjevic jetzt online bei Klicksafe und iRights.info.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Facebook, XING, StudiVZ und Co. werden immer beliebter: In Deutschland nutzen Millionen von Nutzern soziale Netzwerke. Dabei sammeln die Anbieter jede Menge Daten. Was dürfen sie damit machen? Worauf sollten Nutzer von sozialen Netzwerken achten? Wie können sie ihre Daten am besten vor Missbrauch schützen? Neuer <a href="http://www.irights.info/index.php?id=858" target="_blank"></a>Text vonValie Djordjevic jetzt online bei <a href="https://www.klicksafe.de/themen/downloaden/urheberrecht/irights/datenschutz-in-sozialen-netzwerken/datenschutz-in-sozialen-netzwerken.html" target="_blank">Klicksafe</a> und iRights<a href="http://www.irights.info/index.php?id=858" target="_blank">.info</a>.</p>
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		<title>Verlage wollen BGH austricksen</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 19:36:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das am 7. Oktober vom Bundesgerichtshof gefällte Urteil zur Übersetzervergütung wollen die Buchverlage offenbar nicht in ihre Verträge umsetzen. „Seit dem BGH-Urteil und zumal seit Vorliegen der Urteilsbegründung verwenden die Verlage offenbar ihre Energie eher dazu, Sinn und Gehalt des Urteils durch kreative Ausdeutung und Vertragsgestaltung zu umgehen, statt weitere Gespräche mit den Übersetzern zu suchen“, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das am 7. Oktober vom Bundesgerichtshof gefällte Urteil zur Übersetzervergütung wollen die Buchverlage offenbar nicht in ihre Verträge umsetzen. „Seit dem BGH-Urteil und zumal seit Vorliegen der Urteilsbegründung verwenden die Verlage offenbar ihre Energie eher dazu, Sinn und Gehalt des Urteils durch kreative Ausdeutung und Vertragsgestaltung zu umgehen, statt weitere Gespräche mit den Übersetzern zu suchen“, heißt es in einer heute veröffentlichten Pressemitteilung des <a href="http://literaturuebersetzer.de/download/presse/09-12-01-pm-offenerbrief.pdf" target="_blank">Übersetzerverbands VdÜ</a>. In einem <a href="http://literaturuebersetzer.de/download/presse/09-12-01-offener_brief_verlage.pdf" target="_blank">offenen Brief </a>fordert dessen Vorsitzender, der Céline-Übersetzer Hinrich Schmidt-Henkel, die Verlage nun auf, an den Verhandlungstisch zurückzukehren. „Andernfalls müssen wir tatsächlich die Regelung unserer Geschäftsbeziehung den Gerichten überlassen“, endet das Schreiben. Der scharfe Tonfall ist ungewöhnlich: Schmidt-Henkel hatte bislang stets eher auf eine Verständigung mit den Verlegern gesetzt.</p>
<p><span id="more-1657"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte den Übersetzern in seinem Urteil eine Beteiligung von 0,8% vom Nettoladenpreis jedes verkauften Hardcover-Exemplar (0,4% bei Taschenbüchern) sowie von 50% des Verlagsanteils an allen Nebenrechtserlösen zugesprochen. Nebenrechtserlöse erzielt ein Verlag, indem er beispielsweise Taschenbuchrechte, Filmrechte, Vorabdruckrechte oder ähnliche verwandte Rechte an der Übersetzung weiterverkauft. Insbesondere kleinere Verlage leben oft von den Summen, die sie für Taschenbuchlizenzen von großen Konzernverlagen erhalten.</p>
<p>Allerdings haben die Verleger nun ein Schlupfloch entdeckt, mit dem sie sich die hohen Nebenrechtsbeteiligungen ersparen wollen. Der <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Sprachwerke/926-BGH-Az-I-ZR-3807-UEbersetzerhonorare-Talking-to-Addison.html" target="_blank">Urteilsbegründung</a> zufolge beziehen sich die 50% Beteiligung am Verlagserlös aus Nebenrechten nämlich nur auf jenen Teil der Lizenzsumme, der „auf die Verwertung der Übersetzung entfällt“. Nach Ansicht des Übersetzerverbands ist damit gemeint, dass zuvor auch der Original-Autor sein Geld bekommen haben soll. Der Rechtsvertreter eines Berliner Verlags, der zur Bonnier-Gruppe gehört (Piper, Malik, Kabel, Ullstein, Econ, List, Claassen und viele andere) argumentierte jedoch am 27. November 2009 bei einer anderen Übersetzerklage vor dem Berliner Kammergericht, es müsse zunächst festgelegt werden, welcher Anteil eines Nebenrechts auf die Übersetzung entfalle – schlussendlich könne es dabei doch sicher nur um einen Teil der Lizenzsumme gehen. Auch Random-House-Konzernchef Jörg Pfuhl <a href="http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum////-46523b26ff.htm" target="_blank">stellte unlängst erfreut fest</a>, die Urteilsbegründung des BGH eröffne „ganz neue Flexibilitäten“ und gab seinen Verlagskollegen einen Wink mit dem Zaunpfahl: „Das BGH-Urteil ist konkret und flexibel genug, dass jeder Verlag mit seinen spezifischen Interessen hieraus seine Vertragsmodelle entwickeln kann.“</p>
<p>Der Übersetzerverband befürchtet nun, wie es in einem Schreiben an seine Mitglieder heißt, dass die Verleger „das Urteil durch die Aufspaltung künftiger Lizenzverträge in zwei Teile auszuhebeln“ versuchen würden: „eine Lizenz zur Verwertung des übersetzten Werks und eine Lizenz zur Verwertung der Übersetzung. Der Übersetzer bekäme dann nur 50% vom Verlagsanteil der zweiten Lizenz (die nach Gutdünken des Verlags vielleicht nur noch 5% oder 10% der gesamten Lizenzsumme ausmachen könnte“. Darauf deuteten mehrere Äußerungen von Verlagsvertretern hin, heißt es in dem Schreiben.</p>
<p>Dass die Buchverleger mit diesem Trick vor Gericht durchkämen, ist eher unwahrscheinlich. Doch immerhin eröffnet er den Verlagen die Perspektive, erneut abzuwarten, bis sie von Übersetzern verklagt werden – was diese aus Angst vor Auftragsverlust oft scheuen. Aufrichtiger ist da der Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Er möchte die 2002 eingeführte Rechtsreform, die von Übersetzern und Verlegern die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verlangt, welche dann für die Branche verbindlich wären, gleich ganz wieder abgeschafft sehen. „Der gesetzliche Anspruch auf angemessene Vergütung hat sich nicht bewährt“, heißt es im aktuellen <a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Politikbrief_2009-11.222695.pdf" target="_blank">„Politikbrief“</a> des Verbands, „er muss deshalb rückgängig gemacht werden.“ Die Publikation richtet sich eigener Auskunft zufolge an „Entscheider in Politik, Medien und Wirtschaft“.</p>
<p>Sollten die Verlage sich tatsächlich weigern, in zukünftigen Übersetzerverträgen das Urteil des BGH umzusetzen, andererseits aber auch nicht mit den Übersetzern über eine Regelung zur „angemessenen Vergütung“ verhandeln wollen, wäre in der Tat die Politik gefragt. Die könnte dann entweder dem Ansinnen des Börsenvereins nachkommen und das Urhebervertragsrecht wieder abschaffen – aber das fordert der Börsenverein seit sieben Jahren immer wieder und bislang stets erfolglos. Oder sie könnte in einer erneuten Reform ein Schlichtungsverfahren mit bindendem Ergebnis einführen. Schließlich war darauf 2002 verzichtet worden, weil die Verwerter versprochen hatten, sich mit den Urhebern gütlich zu einigen. Seither ist es außer bei den belletristischen Autoren jedoch in keiner Branche der Kultur- und Kreativwirtschaft zum Abschluss der gesetzlich geforderten „Vergütungsregeln“ gekommen. Bei den Wort-Journalisten steht eine Einigung jedoch vor der Tür.</p>
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		<title>Jetzt live: 14.05 Uhr Deutschlandradio Kultur: iRights in der Sendung Breitband</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Nov 2009 12:54:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Heute um 14.05 Uhr gibt es wieder die hoch geschätzte Sendung &#8220;Breitband&#8221; auf Deutschlandradio Kultur. iRights-Redakteur Till Kreutzer ist zu Gast in der Sendung. Es geht um das hoch umstrittene geforderte Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Kreutzer äußert sich sich auch umfassend zu dringend notwendigen Reformen im Urheberrecht. Unbedingt anhören! Informationen zur Sendung gibt es hier: Breitband [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute um 14.05 Uhr gibt es wieder die hoch geschätzte Sendung &#8220;Breitband&#8221; auf Deutschlandradio Kultur. iRights-Redakteur Till Kreutzer ist zu Gast in der Sendung. Es geht um das hoch umstrittene geforderte Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Kreutzer äußert sich sich auch umfassend zu dringend notwendigen Reformen im Urheberrecht. Unbedingt anhören! Informationen zur Sendung gibt es hier: <a href="http://www.breitband-online.de/">Breitband</a> Der Beitrag wird dort später auch als MP3 zur Verfügung gestellt.</p>
<p>Update: Den Stream kann man <a href="http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2009/11/21/drk_20091121_1410_5e827bad.mp3" target="_blank">hier</a> nun auch aus dem Archiv abrufen.</p>
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		<title>Amended Google Book Settlement</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 09:50:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gestern ist in New York das „Amendend Google Book Settlement“ vorgestellt worden, die überarbeitete Version des gerichtlichen Vergleichs zwischen amerikanischen Autoren und Verlagen einerseits und Google andererseits über die Google Buchsuche. Die wichtigsten Änderungen sind in einem Dokument zusammengefasst (&#8220;Amended Settlement Agreement with Revisions from Original&#8221;), das auf der Website des gerichtlichen Vergleichs heruntergeladen werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern ist in New York das „Amendend Google Book Settlement“ vorgestellt worden, die überarbeitete Version des gerichtlichen Vergleichs zwischen amerikanischen <a href="http://www.authorsguild.org/" target="_blank">Autoren</a> und <a href="http://www.publishers.org/" target="_blank">Verlagen</a> einerseits und Google andererseits über die Google Buchsuche.<span id="more-1613"></span></p>
<p>Die wichtigsten Änderungen sind in einem <a href="http://www.googlebooksettlement.com/intl/de/Amended-Settlement-Agreement.zip" target="_blank">Dokument</a> zusammengefasst (&#8220;Amended Settlement Agreement with Revisions from Original&#8221;), das auf der <a href="http://www.googlebooksettlement.com/" target="_blank">Website</a> des gerichtlichen Vergleichs heruntergeladen werden kann. Hier ein Überblick:</p>
<p>- Artikel 1.19: Bücher, die nicht in den USA veröffentlicht wurden, sind nur noch dann von dem Settlement betroffen, wenn sie entweder beim United States Copyright Office registriert wurden oder nachweislich in Kanada, Großbritannien oder Australien erschienen sind. Folglich fallen die meisten europäischen Bücher, auch deutsche, aus dem Definitionsbereich heraus.</p>
<p>- Artikel 3.2 (i): Zur Definition, ob ein Buch „commercially available“ ist oder nicht, wird Google sich zukünftig auch Datenbanken Dritter aus den USA, Kanada, Großbritannien und Australien bedienen. Die dabei verwendete Methode muss mit dem Book Rights Registry abgestimmt werden.</p>
<p>- Artikel 4.5 (iii): Einzelne Rechteinhaber (also etwa auch einzelne Verlagsgruppen) können mit Google Preismodelle aushandeln, die vom Standard Revenue Split (37% für Google) abweichen. Das Book Rights Registry darf solche abweichenden Absprachen nicht öffentlich machen.</p>
<p>- Artikel 4.5 (v)2.: Konkurrenten von Google dürfen ebenfalls einen Zugang zu Googles Datenbank verkaufen und erhalten dann den überwiegenden Teil („a majority“) der von Google erzielten Einnahmen.</p>
<p>- Artikel 4.7: Print on Demand und Download werden explizit als zukünftige Geschäftsmodelle festgeschrieben, vorausgesetzt, Google erzielt darüber eine Einigung mit dem Register.</p>
<p>- Artikel 6.2 (iii): Es wird eine „Unclaimed Works Fiduciary“ eingerichtet, die die Rechte jener Autoren vertreten soll, die keine Ansprüche anmelden – also hauptsächlich der Autoren verwaister Werke. Wie sich aus der Gesamtlektüre des Amended Settlement ergibt, soll diese Instanz im Hinblick auf sämtliche Nutzungsarten, die in dem Settlement vereinbart sind, dieselben Rechte haben wie andere Rechteinhaber, auch was die „Display Uses“ angeht, also die Frage, ob und ggf. in welchem Ausmaß einzelne Bücher in der Buchsuche angezeigt werden.</p>
<p>- Artikel 6.3: Wenn Zahlungen, die Google an das Book Rights Registry geleistet hat, von den betreffenden Rechteinhabern nicht in Anspruch genommen werden („unclaimed funds“), werden sie zunächst fünf Jahre aufbewahrt. Innerhalb der nächsten fünf Jahre darf das Register bis zu 25% dieser Gelder für die Suche nach den Rechteinhabern verwenden. Nach weiteren fünf Jahren soll das Geld literarischen Einrichtungen oder gemeinnützigen Stiftungen („literacy-based charities“) zugute kommen, die entweder im Interesse von Autoren oder des allgemeinen Lesepublikums arbeiten („benefit the Rightsholders and the reading public“). Das genaue Verfahren soll gerichtlich festgelegt werden.</p>
<p>Was bedeutet all dies?</p>
<p>Zunächst, dass deutsche Bücher in aller Regel von dem Vergleich nicht mehr betroffen sind. Deutsche Autoren und Verlage behalten also auch dann, wenn sie nichts unternehmen, alle Ansprüche gegen Google. So sie der Ansicht sind, dass Google ihr Urheberrecht verletzt, können sie weiterhin jederzeit gegen Google klagen – falls das deutsche Urheberrecht betroffen ist, vor einem deutschen Gericht; falls ihr Copyright in den USA tangiert ist, vor einem amerikanischen. Sie erhalten einstweilen allerdings auch keine Zahlungen aus dem Settlement – auch nicht die berühmt-berüchtigten 60 Dollar Entschädigung pro ungenehmigt genutztem Buch. Desweiteren profitieren sie nicht vom wirtschaftlichen Ertrag zukünftiger Nutzungen, da Google diese nicht vornehmen darf.</p>
<p>Wer dies dennoch möchte, muss zukünftig einen Partnervertrag mit Google schließen, wie es zahlreiche Verlage bereits getan haben. Allerdings ist die Teilnahme an Googles <a href="http://books.google.com/intl/de/googlebooks/book_search_tour/" target="_blank">Partnerprogramm</a> nicht ohne Tücken: Die Abrechnungsmodalitäten sind für den Rechteinhaber nicht zu kontrollieren, die Gewinnbeteiligung ist in der Regel geringer als bei dem im Settlement vorgesehenen Standard Revenue Split von 63% (Rechteinhaber) zu 37% Google. Es bleibt abzuwarten, ob jene deutschen Verlagsgruppen, die das Settlement zunächst begrüßten, zukünftig auf Vertragsbasis mit Google zusammenkommen werden oder nicht. <a href="http://www.randomhouse.de/" target="_blank">Random-House</a>-Geschäftsführer <a href="http://www.stiftunglesen.de/default.aspx?pg=7a318f11-0a85-48f6-8648-4ee7150cfcf0" target="_blank">Jörg Pfuhl</a> hatte auf der von der <a href="http://www.boell.de/" target="_blank">Heinrich-Böll-Stiftung</a> und iRights gemeinsam veranstalteten <a href="http://www.boell.de/bildungkultur/kreativwirtschaft/kreativwirtschaft-7619.html" target="_blank">Tagung</a> zum Google Settlement noch erklärt, seine Verlagsgruppe habe in der Vergangenheit aufgrund der eher nachteiligen Partnerverträge nicht mit Google zusammenarbeiten wollen. Die durch das Settlement geschaffene Rechtssicherheit hatte Pfuhl hingegen ausdrücklich begrüßt.</p>
<p>Die eigentliche Sensation ist jedoch der Artikel 6. Die streitenden Parteien haben hier gewissermaßen eine Interessenvertretung für die Autoren verwaister Werke eingerichtet und nicht zuletzt eine begrenzte Repräsentativität der Author’s Guild anerkannt. Autoren, die sich nicht von selbst mit Google in Verbindung setzen, um entweder eine Entfernung ihrer Bücher aus der Google Buchsuche zu verlangen oder aber Zahlungen zu erhalten, werden nun von einer Art Treuhänder gegenüber dem Book Rights Registry vertreten. Wie das genau funktionieren soll, muss sich freilich erst noch herausstellen. Immerhin jedoch zeigen die geänderten Pläne zum Umgang mit den nicht-beanspruchten Geldern, dass hier ein Umdenken stattgefunden hat. Ursprünglich war geplant, solche Gelder zur Aufrechterhaltung der Funktionalität des Registers zu verwenden bzw. sie nach Ablauf einer Frist an andere Rechteinhaber auszuschütten. Jetzt hingegen sollen sie für die Suche nach den Urhebern verwaister Werke verwendet werden und ansonsten literarischen Einrichtungen zugutekommen, die einen Nutzen für das Gemeinwohl haben.</p>
<p>Vielfach war das ursprüngliche Settlement dafür kritisiert worden, dass Autoren verwaister Werke enteignet würden, indem die ihnen zustehenden Gelder an andere Rechteinhaber umverteilt werden sollten – ein Verfahren, wie es derzeit auch die deutschen Rechteinhaber <a href="http://www.welt.de/die-welt/kultur/article5001009/Froehlicher-Sozialismus.html" target="_blank">vorsehen</a>. Dass die jetzt vorgenommene Revision geeignet sei, die Frage der verwaisten Werke grundsätzlich zu lösen, sollte man wohl dennoch nicht vorschnell behaupten. Ohne eine Initiative des Gesetzgebers wird das letztlich kaum zu bewerkstelligen sein.</p>
<p>In Deutschland wird sich für die Google Buchsuche vorerst ohnehin nichts ändern – die vom Settlement betroffenen Bücher werden lediglich in den USA angezeigt.</p>
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