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	<title>iRights.info - Blog &#187; Urteile</title>
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	<description>Kreativität und Urheberrecht in der digitalen Welt</description>
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		<title>Nach 6 Jahren Rechtsstreit: Urteil zu FAZ &amp; SZ gegen Perlentaucher</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 14:31:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einige der Rezensionsnotizen des Online-Literaturmagazin Perlentaucher verstoßen gegen das Urheberrecht, hat heute das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main entschieden. Im Prinzip sei aber gegen das Vorgehen und auch das Geschäftsmodell des Perlentauchers, Rezensionen verschiedener deutschsprachiger Tageszeitungen in eigenen Worten zusammenzufassen und an Internetbuchhändler zu lizenzieren, nichts einzuwenden. Mehr als sechs Jahre ist es nun her, dass dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://irights.info/blog/arbeit2.0/wp-content/uploads/2011/11/copyright.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-3168" title="Foto von PugnoM, CC-nd" src="http://irights.info/blog/arbeit2.0/wp-content/uploads/2011/11/copyright.jpg" alt="Foto von PugnoM, CC-nd" width="500" height="360" /></a></p>
<p><strong>Einige der Rezensionsnotizen des Online-Literaturmagazin Perlentaucher verstoßen gegen das Urheberrecht, hat heute das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main <a href="http://www.perlentaucher.de/artikel/7212.html">entschieden</a>. Im Prinzip sei aber gegen das Vorgehen und auch das Geschäftsmodell des Perlentauchers, Rezensionen verschiedener deutschsprachiger Tageszeitungen in eigenen Worten zusammenzufassen und an Internetbuchhändler zu lizenzieren, nichts einzuwenden.</strong></p>
<p>Mehr als sechs Jahre ist es nun her, dass dem Online-Literaturmagazin Perlentaucher am 18. März 2005 die erste Unterlassungsaufforderung von FAZ (Frankfurter Allgemeine Zeitung) und SZ (Süddeutsche Zeitung) zugestellt wurde, mit der der Perlentaucher aufgefordert wurde, keine der so genannten Rezensionsnotizen zu vertreiben. Das sei ein Verstoß gegen das Urheberrecht und bestimmte Aspekte des Marken- und Wettbewerbsrechts, so die Verlage.</p>
<p>In dem sich entwickelnden Rechtsstreit ging es um viel, wie iRights.info-Redakteur Till Kreutzer anlässlich der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Juli 2010 <a href="http://www.irights.info/index.php?q=node/1851">analysierte</a>:</p>
<blockquote><p>Letztlich geht es hierbei um die Frage, ob und inwieweit das Urheberrecht nicht nur Texte, Musik oder Filme, sondern auch Inhalte und Informationen schützt. Konkreter: Wie weit gehend das Urheberrecht Sekundärmärkte reguliert und Leistungen von Vermittlern und sonstigen Mehrwertdiensten ermöglicht, die über geschützte Werke informieren, sie ordnen oder auffindbar machen.</p></blockquote>
<p>Der Bundesgerichtshof entschied, dass FAZ und SZ  nicht generell verbieten können, die Buchrezensionen in Rezensionsnotizen zusammenzufassen und weiter zu lizenzieren. Im Gegensatz zu Landgericht und Oberlandesgericht vertrat der BGH aber die Auffassung, dass die Übernahme der Rezensionen im konkreten Einzelfall die Urheberrechte der Verlage verletzten könnte. Der BGH hob daher die Berufungsurteile teilweise auf. Das OLG musste nun prüfen, ob die Verbreitung <em>einzelner konkreter Rezensionsnotizen</em> des Perlentauchers das Urheberrecht verletzen.</p>
<p>Das ist der Fall, entschied das OLG: Neun von zehn der beurteilten Notizen zu FAZ-Rezensionen und vier von zehn der Notizen zu SZ-Rezensionen verletzen die Urheberrechte der Verlage, sagt das Gericht, wie der Perlentaucher berichtet. Daher muss der Perlentaucher die Notizen aus der Datenbank entfernen und den Verlagen Auskunft über die Einnahmen geben, die er mit diesen insgesamt 13 Abstracts erzielt hat, und Entschädigung leisten.</p>
<p>Mit den heute vorhandenen Informationen gibt es in den grundsätzlichen Fragen allerdings noch immer keine Klarheit, denn die Urteilsbegründung liegt bisher nicht vor. In der <a href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ_15/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet/nav/d44/d4471596-ad85-e21d-0648-71e2389e4818,55520ce4-b81d-5331-f012-f31e2389e481,,,11111111-2222-3333-4444-100000005004%26_ic_uCon_zentral=55520ce4-b81d-5331-f012-f31e2389e481%26overview=true.htm&amp;uid=d4471596-ad85-e21d-0648-71e2389e4818">Pressemitteilung des OLG</a> heißt es:</p>
<blockquote><p>Diese Abstracts bestünden mehr oder weniger aus einer Übernahme von besonders prägenden und ausdrucksstarken Passagen der Originalrezensionen, von denen lediglich einige Sätze ausgelassen worden seien. Sie stellten deshalb eine unzulässige &#8220;unfreie&#8221; Bearbeitung im Sinne des Urhebergesetzes dar und hätten ohne die Einwilligung der Klägerinnen nicht übernommen werden dürfen. In diesem &#8211; eingeschränkten &#8211; Umfang gab das Oberlandesgericht den Berufungen deshalb statt und änderte die vorausgegangenen Urteile des Landgerichts ab.</p>
<p>Die Verurteilung der Beklagten lässt keine allgemeine Aussage darüber zu, in welchem Umfang die Übernahme von Buchrezensionen urheberrechtlich zulässig ist. Jede Übernahme oder Verarbeitung muss vielmehr im Einzelfall daraufhin überprüft werden, ob sie eine zulässige freie Bearbeitung des Originaltextes darstellt.</p></blockquote>
<p>Nach Angaben des Perlentauchers handelt es sich bei den beanstandeten Formulierungen um Ausdrücke wie &#8220;weltanschauliches Anliegen&#8221; oder &#8220;langatmige Ausbreitung von Altbekanntem&#8221;, die von FAZ und SZ als besonders &#8220;originell&#8221;, &#8220;einprägsam&#8221; oder &#8220;künstlerisch&#8221; dargestellt worden waren. Dem schloss sich das OLG jetzt an.</p>
<p>Wie in Zukunft zwischen Ausdrücken, die urheberechtlich geschützt sind, und solchen, die es nicht sind, unterschieden werden kann, und welche Anstrengungen unternommen werden müssen, das zu tun, ist also bislang offen. Ob das Urteil dazu generelle Klarheit schaffen kann, ist mehr als fraglich.</p>
<p>Zu der eng mit dem Perlentaucher-Fall verknüpften Debatte um ein Leistungsschutzrecht hat die Redaktion von iRights.info <a href="http://www.irights.info/index.php?q=Leistungsschutzrecht&amp;Kategorie=Recht">ein ausführliches Dossier erstellt</a>.</p>
<p><em>Foto: <a href="http://www.flickr.com/people/pugno_muliebriter/">Nancy Sims</a>, <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">CC-by-nc</a></em></p>
<fb:like href='http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/11/01/nach-6-jahren-rechtsstreit-urteil-zu-faz-sz-gegen-perlentaucher/' send='false' layout='standard' show_faces='true' width='450' height='65' action='like' colorscheme='light' font='lucida+grande'></fb:like>]]></content:encoded>
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		<title>Setlur/Pelham vs. Kraftwerk: Sample hätte nachgespielt werden müssen</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Aug 2011 15:58:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>David Pachali</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kunst]]></category>
		<category><![CDATA[Musik]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[sampling]]></category>

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		<description><![CDATA[In der unendlichen Geschichte des Rechtsstreits „Metall auf Metall“ um die Verwendung eines Kraftwerk-Samples in einem Lied von Sabrina Setlur gibt es jetzt eine neue Entscheidung. Das Oberlandesgericht Hamburg hat am Mittwoch entschieden (AZ 5 U 48/05), dass das von Moses Pelham und Martin Haas produzierte Stück „Nur mir” aus dem Jahr 1997 die Urheberrechte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der unendlichen Geschichte des Rechtsstreits „Metall auf Metall“ um die Verwendung eines Kraftwerk-Samples in einem Lied von Sabrina Setlur gibt es jetzt eine neue Entscheidung. Das Oberlandesgericht Hamburg hat am Mittwoch entschieden (AZ 5 U 48/05), dass das von Moses Pelham und Martin Haas produzierte Stück „Nur mir” aus dem Jahr 1997 die Urheberrechte der Band Kraftwerk verletzt, weil darin ein – ungefähr zwei Sekunden langes – Sample ohne Erlaubnis verwendet wird.<span id="more-3060"></span></p>
<p>Der Streit war schon 2008 vor dem Bundesgerichtshof, der auch kleinste Tonfolgen als schutzfähig angesehen hatte – dabei ging es genau genommen nicht nur um das Urheberrecht, sondern auch um das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers. Der Bundesgerichtshof hatte damals entschieden, dass erneut geprüft werden muss, ob das Setlur-Stück nicht eine „freie Benutzung” ist. Bei einer „freien Benutzung” kann man Teile eines anderen Werks auch ohne Zustimmung verwenden – aber nur dann, wenn daraus ein völlig neues Werk ensteht, in dem die Züge des Originals verblassen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte aber noch hinzugefügt: Der Sinn der „freien Benutzung” liegt in der „Fortentwicklung des Kulturschaffens”. Das kann aber auch bedeuten, dass die Töne, die man verwenden will, nachgespielt werden müssen. Denn wenn die Sounds direkt von einer anderen Aufnahme gesampelt werden, kann das mit Leistunsschutzrecht am Tonträger kollidieren – das die technische Leistung des Herstellers schützt und dabei nicht auf die Länge oder Qualität des Samples achtet.</p>
<p>Deshalb musste sich das Oberlandesgericht Hamburg jetzt mit der Frage beschäftigen, ob ein durchschnittlich begabter und ausgestatteter Produzent die zwei Sekunden Kraftwerk hätte nachspielen können, statt sie zu samplen. Es hat jetzt entschieden: Das hätte er hinbekommen sollen.</p>
<p>Bei Juris <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&amp;feed=juna&amp;wt_mc=rss.juna&amp;nid=jnachr-JUNA110802656">heißt es dazu</a>:</p>
<blockquote><p>Dass die Beklagten (&#8230;) in der Lage gewesen wären, die Sequenz aus dem Titel &#8220;Metall auf Metall&#8221; selbst einzuspielen, hat das Oberlandesgericht insbesondere aufgrund der Angaben zweier sachverständiger Zeugen entschieden. Diesen wäre es unter Verwendung bereits 1997 erhältlicher Synthesizer und freier Samples bzw. selbst aufgenommener Hammerschläge auf Metallschubkarren und Zinkregale gelungen, den kopierten Rhythmusfolgen gleichwertige Sequenzen herzustellen.</p></blockquote>
<p>Wie eine solche Metallschubkarren-Einspielung „gleichwertiger Sequenzen” aussieht, kann man übrigens hier sehen:</p>
<p><iframe src="http://www.youtube.com/embed/Rm6IHecOeac" frameborder="0" width="470" height="382"></iframe><img src="http://vg02.met.vgwort.de/na/8b728cdaeb2d4a1abead99916d2f4456" width="1" height="1" alt=""></p>
<p>Zum Vergleich das Kraftwerk-Original:</p>
<p><iframe src="http://www.youtube.com/embed/1Eei_9nUSWQ?start=396" frameborder="0" width="470" height="24"></iframe></p>
<p>Damit ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen, denn es wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Aufnahmen von Setlurs „Nur mir” dürfen jetzt allerdings nicht weiter verkauft werden.</p>
<p>[via <a href="http://www.internet-law.de/2011/08/olg-hamburg-moses-pelham-verletzt-urheberrechte-von-kraftwerk.html">Internet-Law</a>]</p>
<p><em>Hintergrund zum Thema: <a href="http://www.irights.info/index.php?q=node/24&amp;Kategorie=Musik%20produzieren">Musik samplen – Fragen kostet was</a>.</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Avecsouci: Eigentumsrecht schlägt Panoramafreiheit in Preußen</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/12/18/avecsouci-eigentumsrecht-schlagt-panoramafreiheit-in-preusen/</link>
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		<pubDate>Sat, 18 Dec 2010 08:38:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ob der Generaldirektor der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Prof. Dorgerloh zusammen mit seinem Marketing-Chef Dr. Buri am letzten Freitag eine Flasche Champagner geköpft hat, ist nicht überliefert. Zu vermuten ist es aber. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass &#8220;die Stiftung (&#8230;) die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ob der Generaldirektor der <a href="http://www.spsg.de/index.php">Stiftung Preußische Schlösser und Gärten</a> Prof. Dorgerloh zusammen mit seinem Marketing-Chef Dr. Buri am letzten Freitag eine Flasche Champagner geköpft hat, ist nicht überliefert. Zu vermuten ist es aber. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2010&#038;Sort=3&#038;nr=54399&#038;pos=0&#038;anz=241">entschieden</a>, dass &#8220;die Stiftung (&#8230;) die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.&#8221; </p>
<p>Es ging dabei um nichts weniger als die Frage, welche Rechte die Öffentlichkeit und Gewerbetreibende bei Fotoaufnahmen von Schloss Sanssouci und weiteren 150 historischen Gebäuden und ca. 800 Hektar Parklandschaft haben. Die Stiftung pochte darauf, dass ihr als Verwalterin das ausschließliche Nutzungsrecht an sämtlichen Foto- und Filmaufnahmen zusteht und eine gewerbliche Nutzung von ihrer Genehmigung abhängt. Beklagte waren eine Fotoagentur, eine Internetplattform und der Produzent einer DVD über Potsdam. Das Verfahren läuft bereits seit einigen Jahren. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Brandenburg das Ansinnen der Stiftung zurückgewiesen und erklärt, dass das Eigentumsrecht sich alleine auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung beschränke. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu.</p>
<p>Diese Auffassung hat der für Grundstücksfragen zuständige V. Zivilsenat des BGH nun zurückgewiesen. Danach darf die Stiftung als Grundstückseigentümerin entscheiden, wer wann und für welchen Preis die Gebäude fotografieren und vermarkten darf. Mit einer Einschränkung: wer draußen steht und durch den Zaun knipst, kann damit tun und lassen was er will, allerdings, so die allgemeine Lebenserfahrung, sind die Parkanlagen viel zu weitläufig um auf diesem Wege ein anständiges Foto der meisten Gebäude zu machen. Wer auf dem Grund und Boden der Stiftung steht, muss sich dem nun entstandenen Vermarktungsmonopol beugen. </p>
<p>Im konkreten Fall weißt der BGH darauf hin: &#8220;In dem Verfahren V ZR 44/10 lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt.&#8221; Deswegen &#8220;muss der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.&#8221; </p>
<p>Die Panoramfreiheit ist eine sogenannte Schranke im Urheberrecht, die es erlaubt, Fotografien, beispielsweise von Gebäuden, anzufertigen und zu verwerten, wenn sie von einem öffentlich zugänglichen Ort angefertigt wurden. Im Standardkommentar zum Urheberrecht Dreier/Schulze führt der renommierte Rechtsprofessor Thomas Dreier dazu grundsätzlich aus, dass der Aufnahmeort &#8220;öffentlich&#8221; sei, &#8220;wenn er jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht; dies gilt auch für privates Gelände, wie Privatwege und Parks, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind.&#8221; Dass dies für die strittigen Gebäude und Parkanlagen, die fast sämtlich auf der UNESCO-Weltkulturerbe-Liste stehen gilt, dürfte für den Laien, den interessierten Historiker und den Parkflaneur außer Frage stehen. Der BGH hat diese Definition nun insoweit konkretisiert, man könnte auch sagen eingeschränkt, dass das Recht des Eigentümer schwerer wiegt, als das Recht der Öffentlichkeit die Ländereien der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in dieser Hinsicht zu nutzen. </p>
<p>Kurz vor Weihnachten hat die Stiftung also schon ihr Weihnachtsgeschenk erhalten. Da dieses mit einem Vermarktungsmonopol auch noch sehr üppig ausfällt, sollte auf weitere Weihnachtsgeschenke verzichtet werden. Friedrich dem Großen, Auftraggeber von Schloß Sanssouci, würde die gestrige Entscheidung des BGH bestimmt ebenfalls gefallen, ist doch das schöne Zitat überliefert: &#8220;Ich bin mit der Zeit ein gutes Postpferd geworden, lege meine Station zurück und bekümmere mich nicht um die Kläffer, die auf der Landstraße bellen.&#8221; </p>
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		<title>Netzkommentar: Das Perlentaucherurteil und seine Folgen</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Dec 2010 09:00:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der aktuelle Netzkommentar von iRights-Kollege Matthias Spielkamp bei DRadio Wissen beschäftigt sich mit dem Urteil des BGH zum Rechtsstreit zwischen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und der Süddeutschen Zeitung (SZ) gegen das Online-Kulturmagazin Perlentaucher. Er stellt fest: &#8220;Es ist kein Zufall, dass der Perlentaucher (&#8230;) von Verlagen verklagt wurde. Es geht nicht um die Urheber. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der aktuelle Netzkommentar von iRights-Kollege Matthias Spielkamp bei DRadio Wissen beschäftigt sich mit dem Urteil des BGH zum Rechtsstreit zwischen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und der Süddeutschen Zeitung (SZ) gegen das Online-Kulturmagazin Perlentaucher. Er stellt fest: &#8220;Es ist kein Zufall, dass der Perlentaucher (&#8230;) von Verlagen verklagt wurde. Es geht nicht um die Urheber. Es geht darum, dass die, die im Geschäft sind, die raushalten, die nicht im Geschäft sind&#8221;. Hier gibts die <a href="http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2010/12/10/drw_201012100926_netzkommentar_-_urheberrecht_2fa679ef.mp3">MP3</a> und hier den <a href="http://wissen.dradio.de/netzkommentar-das-perlentaucherurteil-und-die-folgen.85.de.html?dram:article_id=7181">Hinweis</a> auf den Netzkommentar bei DRadio Wissen.</p>
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		<item>
		<title>Anspruch auf „angemessene Vergütung“ für Urheber auch Jahre später durchsetzbar?</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/06/01/anspruch-auf-%e2%80%9eangemessene-vergutung%e2%80%9c-fur-urheber-auch-jahre-spater-durchsetzbar/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 10:17:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Urteil des Landgerichts München I vom 15. April 2010 (Az 7 O 24634/07) hat Kreativschaffenden, die ihren gesetzlichen Anspruch auf „angemessene Vergütung“ vor Gericht einklagen, erneut den Rücken gestärkt. Auch wenn seit Vertragsschluss bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, ist der Anspruch nicht unbedingt verjährt, meinen die Richter. Hinter dem Münchner Urteil steht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Urteil des Landgerichts München I vom 15. April 2010 (Az 7 O 24634/07) hat Kreativschaffenden, die ihren gesetzlichen Anspruch auf <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32.html" target="_blank">„angemessene Vergütung“</a> vor Gericht einklagen, erneut den Rücken gestärkt. Auch wenn seit Vertragsschluss bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, ist der Anspruch nicht unbedingt verjährt, meinen die Richter.</p>
<p>Hinter dem Münchner Urteil steht der Gedanke, dass arme kleine Urheber nicht schlauer sein müssen als diverse Gerichte. Wenn Urheber und Verwerter sich jahrelang nicht darüber einigen können, was unter einer „angemessenen Vergütung“ zu verstehen ist, sodass erst mit einem letztinstanzlichen Urteil Klarheit herrscht, setzt die Verjährungsfrist auch erst mit diesem Urteil ein. Da allerdings beide Seiten in Berufung gegangen sind, muss die Münchner Entscheidung erst noch durch höhere Instanzen bestätigt werden.<span id="more-2049"></span></p>
<p>Der Anspruch auf „angemessene Vergütung“ für Kreativschaffende ergibt sich aus der Urhebervertragsrechtsreform von 2002. Damals wurde ein Passus ins Urheberrechtsgesetz aufgenommen, demzufolge Urheber einen Anspruch auf „angemessene Vergütung“ ihrer Arbeit haben. Angemessen ist eine Vergütung dem Gesetz zufolge dann, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was „unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.“ Was darunter zu verstehen ist, darüber waren Kreativschaffende und Verwerter von Anfang an uneinig. Ursprünglich sollten sich zwar Vereinigungen von Urhebern und Verwertern an einen Tisch setzen, um sogenannte <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__36.html" target="_blank">„gemeinsame Vergütungsregeln“ </a>auszuhandeln, mit denen der Begriff der Angemessenheit definiert und die Gesetzesformulierung ausgedeutet sein sollte. Doch in nahezu allen Branchen verweigerten die Verwerter sich entsprechenden Verhandlungen und warteten lieber ab, bis sie von den Urhebern verklagt wurden. Es war anzunehmen, dass ein Großteil der Ansprüche verjährt sein würde, bis eines Tages der Bundesgerichtshofs darüber entschieden hätte.</p>
<p>Die einzige Gruppe von Urhebern, die ihr Recht tatsächlich bis zu dieser höchsten Instanz durchklagte, waren die <a href="http://www.literaturuebersetzer.de" target="_blank">Literaturübersetzer</a>. Am 7. Oktober 2009 bekamen sie in Karlsruhe erheblich höhere Beteiligungen am wirtschaftlichen Erfolg der Bücher zugesprochen als bislang in der Branche üblich. Für die Verlagsgruppe Random House, die als größte Auftraggeberin für Literaturübersetzungen im deutschsprachigen Raum von einer ganzen Reihe von Übersetzern verklagt worden war, hatte sich das lange Prozessieren dem Anschein nach dennoch gelohnt. Man ging davon aus, dass der Anspruch auf „angemessene Vergütung“ lediglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Abschluss des jeweiligen Vertrags durchsetzbar wäre. Da es insgesamt jedoch sieben Jahre dauerte, bis das BGH-Urteil zur Übersetzervergütung vorlag, sparte die Münchner Verlagsgruppe Jahr für Jahr Geld. Aufgrund der unsicheren Rechtslage trauten sich viele Übersetzer nämlich nicht, Klage zu erheben und einen langen und kostspieligen Prozess in Gang zu setzen. So waren jedes Jahr etwa 1.000 Verträge mit Beteiligungssätzen, die einzelne Betroffene von Gerichten womöglich nach oben hätten korrigieren lassen können, von der Verjährung betroffen.</p>
<p>Das jedenfalls glaubte man – durchaus nicht nur bei Random House, sondern in der gesamten Buchbranche und bis vor Kurzem wohl auch beim Übersetzerverband. Das Landgericht München I sah das nun anders und sprach einer Übersetzerin zusätzliches Geld zu, obwohl die Drei-Jahres-Frist bereits verstrichen war. Die Klägerin habe seinerzeit „mangels gerichtlicher Entscheidungen [...] nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen [können], dass ihr tatsächlich ein Anspruch auf Anpassung des von ihr geschlossenen Vertrags zusteht“, heißt es in dem Urteil (S. 31). Mit anderen Worten: Woher soll eine arme, kleine Übersetzerin wissen, ob ihre Honorierung „angemessen“ im Sinne des Gesetzes war oder nicht, wenn andere sich über so etwas bis vor den Bundesgerichtshof streiten?</p>
<p>Random House wird die Entscheidung der Richter wohl nicht zuletzt in diesem Punkt anfechten. Wie die höheren Instanzen urteilen werden, bleibt abzuwarten. Einstweilen jedoch lässt sich das Urteil durchaus so lesen, dass die für eine Klage „erforderliche Sicherheit“ erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegeben sei. Folglich würden die Ansprüche auf Vertragsanpassung und damit auf eine nachträgliche Honorarerhöhung für die Übersetzer erst Ende 2012 verjähren – nämlich drei Jahre nach dem BGH-Urteil zur Übersetzervergütung. Das würde bedeuten, dass diese noch bis Ende 2012 Zeit hätten zu verlangen, dass das BGH-Urteil nachträglich auf alle seit 2002 geschlossenen Übersetzerverträge angewandt wird. Darüber hinaus würde wieder die übliche Drei-Jahres-Frist gelten.</p>
<p>Das wäre eine Sensation, denn ein solches Urteil hätte, falls es letztinstanzlich bestätigt würde, Signalwirkung auch für andere Branchen der Kultur- und Kreativwirtschaft. Im Zweifelsfall würde es bedeuten, dass auch andere Urheber ihren Anspruch auf „angemessene Vergütung“ für seit 2002 abgeschlossene Verträge nicht verlieren, so lange kein letztinstanzliches Urteil vorliegt beziehungsweise keine einvernehmliche Branchenregelung gefunden ist. Selbst freie Tageszeitungsjournalisten könnten noch innerhalb der nächsten zweieinhalb Jahre vor Gericht eine nachträgliche Anwendung ihrer gerade abgeschlossenen Honorarvereinbarung über „angemessene Vergütung“ auf alle seit 2002 geschlossenen Verträge verlangen. Oder die Urheber der Filmbranche, also Drehbuchautoren, Kameraleute oder Regisseure, könnten noch bis auf unbestimmte Zeit vor Gericht eine Erhöhung ihrer Vergütung für alle seit 2002 abgeschlossenen Verträge einklagen.</p>
<p>Einstweilen ist dies Spekulation, denn ob auch nur das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz sich dieser Sichtweise anschließen wird, lässt sich schwer voraussagen. Allerdings dürfte der Druck auf die Verlage, sich mit den Übersetzern auf eine gemeinsame Vergütungsregel zu einigen, mit diesem Urteil beträchtlich gestiegen sein.</p>
<p>Mehr Infos:</p>
<p><a href="http://carta.info/27625/angemessene-verguetung-was-der-gesetzgeber-fuer-die-urheber-getan-hat-und-was-er-noch-tun-koennte/" target="_blank"> “Angemessene Vergütung“: Was der Gesetzgeber für die Urheber getan hat und was er noch tun könnte</a>, CARTA 18. Mai 2010</p>
<p>Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. &#8211; <a href="http://www.literaturuebersetzer.de/pages/wissenswertes-archiv/verguetungsstreit.htm" target="_blank">Infoseite</a> zum Vergütungsstreit</p>
<p>Homepage der <a href="http://www.randomhouse.de/randomhouse/index.jsp" target="_blank">Verlagsgruppe Random House</a></p>
<fb:like href='http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/06/01/anspruch-auf-%e2%80%9eangemessene-vergutung%e2%80%9c-fur-urheber-auch-jahre-spater-durchsetzbar/' send='false' layout='standard' show_faces='true' width='450' height='65' action='like' colorscheme='light' font='lucida+grande'></fb:like>]]></content:encoded>
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		<title>Verlage wollen BGH austricksen</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2009/12/02/verlage-wollen-bgh-austricksen/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 19:36:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[angemessene Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Branchen]]></category>
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		<description><![CDATA[Das am 7. Oktober vom Bundesgerichtshof gefällte Urteil zur Übersetzervergütung wollen die Buchverlage offenbar nicht in ihre Verträge umsetzen. „Seit dem BGH-Urteil und zumal seit Vorliegen der Urteilsbegründung verwenden die Verlage offenbar ihre Energie eher dazu, Sinn und Gehalt des Urteils durch kreative Ausdeutung und Vertragsgestaltung zu umgehen, statt weitere Gespräche mit den Übersetzern zu suchen“, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das am 7. Oktober vom Bundesgerichtshof gefällte Urteil zur Übersetzervergütung wollen die Buchverlage offenbar nicht in ihre Verträge umsetzen. „Seit dem BGH-Urteil und zumal seit Vorliegen der Urteilsbegründung verwenden die Verlage offenbar ihre Energie eher dazu, Sinn und Gehalt des Urteils durch kreative Ausdeutung und Vertragsgestaltung zu umgehen, statt weitere Gespräche mit den Übersetzern zu suchen“, heißt es in einer heute veröffentlichten Pressemitteilung des <a href="http://literaturuebersetzer.de/download/presse/09-12-01-pm-offenerbrief.pdf" target="_blank">Übersetzerverbands VdÜ</a>. In einem <a href="http://literaturuebersetzer.de/download/presse/09-12-01-offener_brief_verlage.pdf" target="_blank">offenen Brief </a>fordert dessen Vorsitzender, der Céline-Übersetzer Hinrich Schmidt-Henkel, die Verlage nun auf, an den Verhandlungstisch zurückzukehren. „Andernfalls müssen wir tatsächlich die Regelung unserer Geschäftsbeziehung den Gerichten überlassen“, endet das Schreiben. Der scharfe Tonfall ist ungewöhnlich: Schmidt-Henkel hatte bislang stets eher auf eine Verständigung mit den Verlegern gesetzt.</p>
<p><span id="more-1657"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte den Übersetzern in seinem Urteil eine Beteiligung von 0,8% vom Nettoladenpreis jedes verkauften Hardcover-Exemplar (0,4% bei Taschenbüchern) sowie von 50% des Verlagsanteils an allen Nebenrechtserlösen zugesprochen. Nebenrechtserlöse erzielt ein Verlag, indem er beispielsweise Taschenbuchrechte, Filmrechte, Vorabdruckrechte oder ähnliche verwandte Rechte an der Übersetzung weiterverkauft. Insbesondere kleinere Verlage leben oft von den Summen, die sie für Taschenbuchlizenzen von großen Konzernverlagen erhalten.</p>
<p>Allerdings haben die Verleger nun ein Schlupfloch entdeckt, mit dem sie sich die hohen Nebenrechtsbeteiligungen ersparen wollen. Der <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Sprachwerke/926-BGH-Az-I-ZR-3807-UEbersetzerhonorare-Talking-to-Addison.html" target="_blank">Urteilsbegründung</a> zufolge beziehen sich die 50% Beteiligung am Verlagserlös aus Nebenrechten nämlich nur auf jenen Teil der Lizenzsumme, der „auf die Verwertung der Übersetzung entfällt“. Nach Ansicht des Übersetzerverbands ist damit gemeint, dass zuvor auch der Original-Autor sein Geld bekommen haben soll. Der Rechtsvertreter eines Berliner Verlags, der zur Bonnier-Gruppe gehört (Piper, Malik, Kabel, Ullstein, Econ, List, Claassen und viele andere) argumentierte jedoch am 27. November 2009 bei einer anderen Übersetzerklage vor dem Berliner Kammergericht, es müsse zunächst festgelegt werden, welcher Anteil eines Nebenrechts auf die Übersetzung entfalle – schlussendlich könne es dabei doch sicher nur um einen Teil der Lizenzsumme gehen. Auch Random-House-Konzernchef Jörg Pfuhl <a href="http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum////-46523b26ff.htm" target="_blank">stellte unlängst erfreut fest</a>, die Urteilsbegründung des BGH eröffne „ganz neue Flexibilitäten“ und gab seinen Verlagskollegen einen Wink mit dem Zaunpfahl: „Das BGH-Urteil ist konkret und flexibel genug, dass jeder Verlag mit seinen spezifischen Interessen hieraus seine Vertragsmodelle entwickeln kann.“</p>
<p>Der Übersetzerverband befürchtet nun, wie es in einem Schreiben an seine Mitglieder heißt, dass die Verleger „das Urteil durch die Aufspaltung künftiger Lizenzverträge in zwei Teile auszuhebeln“ versuchen würden: „eine Lizenz zur Verwertung des übersetzten Werks und eine Lizenz zur Verwertung der Übersetzung. Der Übersetzer bekäme dann nur 50% vom Verlagsanteil der zweiten Lizenz (die nach Gutdünken des Verlags vielleicht nur noch 5% oder 10% der gesamten Lizenzsumme ausmachen könnte“. Darauf deuteten mehrere Äußerungen von Verlagsvertretern hin, heißt es in dem Schreiben.</p>
<p>Dass die Buchverleger mit diesem Trick vor Gericht durchkämen, ist eher unwahrscheinlich. Doch immerhin eröffnet er den Verlagen die Perspektive, erneut abzuwarten, bis sie von Übersetzern verklagt werden – was diese aus Angst vor Auftragsverlust oft scheuen. Aufrichtiger ist da der Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Er möchte die 2002 eingeführte Rechtsreform, die von Übersetzern und Verlegern die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verlangt, welche dann für die Branche verbindlich wären, gleich ganz wieder abgeschafft sehen. „Der gesetzliche Anspruch auf angemessene Vergütung hat sich nicht bewährt“, heißt es im aktuellen <a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Politikbrief_2009-11.222695.pdf" target="_blank">„Politikbrief“</a> des Verbands, „er muss deshalb rückgängig gemacht werden.“ Die Publikation richtet sich eigener Auskunft zufolge an „Entscheider in Politik, Medien und Wirtschaft“.</p>
<p>Sollten die Verlage sich tatsächlich weigern, in zukünftigen Übersetzerverträgen das Urteil des BGH umzusetzen, andererseits aber auch nicht mit den Übersetzern über eine Regelung zur „angemessenen Vergütung“ verhandeln wollen, wäre in der Tat die Politik gefragt. Die könnte dann entweder dem Ansinnen des Börsenvereins nachkommen und das Urhebervertragsrecht wieder abschaffen – aber das fordert der Börsenverein seit sieben Jahren immer wieder und bislang stets erfolglos. Oder sie könnte in einer erneuten Reform ein Schlichtungsverfahren mit bindendem Ergebnis einführen. Schließlich war darauf 2002 verzichtet worden, weil die Verwerter versprochen hatten, sich mit den Urhebern gütlich zu einigen. Seither ist es außer bei den belletristischen Autoren jedoch in keiner Branche der Kultur- und Kreativwirtschaft zum Abschluss der gesetzlich geforderten „Vergütungsregeln“ gekommen. Bei den Wort-Journalisten steht eine Einigung jedoch vor der Tür.</p>
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		<title>Veranstaltungshinweis: Wie weiter mit dem Auskunftsanspruch bei Verletzungen des Urheberrechts?</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Nov 2009 09:01:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik (DGRI e.V.) lädt zu einer öffentlichen Sitzung ihres Fachausschusses Internet und e-commerce-Recht. Dieses Mal geht es um: &#8220;Ein Jahr urheberrechtlicher (Dritt-) Auskunftsanspruch &#8211; Bestandsaufnahme und Ausblick &#8211; &#8221; Ein hoch spannendes Thema, das nicht nur in der Netzwelt im vergangenen Jahr zu heißen Debatten geführt hat. Die Veranstaltung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="http://www.dgri.de/">Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik (DGRI e.V.)</a> lädt zu einer öffentlichen Sitzung ihres Fachausschusses Internet und e-commerce-Recht. Dieses Mal geht es um: &#8220;Ein Jahr urheberrechtlicher (Dritt-) Auskunftsanspruch &#8211; Bestandsaufnahme und Ausblick &#8211; &#8221; Ein hoch spannendes Thema, das nicht nur in der Netzwelt im vergangenen Jahr zu heißen Debatten geführt hat. Die Veranstaltung findet in den Räumen der Bucerius Law School, Jungiusstraße 6, 20355 Hamburg statt. Termin ist der 09.12.2009 von 16-19 Uhr. In der Ankündigung zur Veranstaltung heißt es: &#8220;Der urheberrechtliche (Dritt-) Auskunftsanspruch ist nach einem kontroversen Gesetzgebungsverfahren am 1. September 2008 in Kraft getreten. Schon in den darauf<br />
folgenden Tagen gab es erste Urteile; seitdem haben sich unterschiedliche Rechtssprechungslinien und Meinungen zu diesem komplexen und umstrittenen Institut gebildet. Wir wollen in unserer Fachausschusssitzung den Auskunftsanspruch unter urheberrechtlichen, datenschutzrechtlichen aber auch prozessrechtlichen Aspekten beleuchten.&#8221; </p>
<p>Besondere Spannung verspricht die Einladung der Experten und die Besetzung des Podiums: Neben iRights-Redakteur Till Kreutzer der die urheberrechtlichen Grundlagen des Auskunftsanspruchs im Kontext der europarechtlichen Vorgaben erläutern wird, Prof. Dr. Nikolaus Forgó (Uni Hannover) der zu datenschutzrechtlichen Aspekten spricht kommt auch Bolko Rachow als Vorsitzender Richter der nicht ganz unbekannten Urheberrechtskammer des Hamburger Landgerichts. Es verspricht also eine sehr spannende Veranstaltung zu werden. iRights.info empfiehlt: Hingehen! Laut Ankündigung gibt es im Anschluss auch ein Glas Wein.</p>
<p>Anmelden kann man sich per E-Mail: j.lemke@taylorwessing.com oder telefonisch unter 040-36803-225. </p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht lässt Musikindustrie abblitzen</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2009/10/28/bundesverfassungsgericht-lasst-musikindustrie-abblitzen/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 10:36:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Paragraph 53 I UrhG]]></category>
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		<category><![CDATA[UrhG]]></category>
		<category><![CDATA[Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht (3. Kammer, erster Senat) hat eine Verfassungsbeschwerde von &#8220;Unternehmen der Musikindustrie&#8221; nicht angenommen. Die Beschwerdeführer richteten ihre Beschwerde gegen Paragraph 53 UrhG. Dieser regelt die Privatkopie &#8211; also einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine Privatperson. In der Verfassungsbeschwerde wurde moniert, dass Paragraph 53 I UrhG nicht mit dem Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 I [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht (3. Kammer, erster Senat) hat eine Verfassungsbeschwerde von &#8220;Unternehmen der Musikindustrie&#8221; nicht angenommen. Die Beschwerdeführer richteten ihre Beschwerde gegen Paragraph 53 UrhG. Dieser regelt die Privatkopie &#8211; also einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine Privatperson. In der Verfassungsbeschwerde wurde moniert, dass Paragraph 53 I UrhG nicht mit dem Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 I Grundgesetz vereinbar sei. Nach Ansicht der Unternehmen der Musikindustrie ginge dies nur, wenn digitale Privatkopien mit hinreichenden Einschränkungen versehen sind. Das BVerfG hat diese -im Wortsinne- bemerkenswerte Beschwerde nun nicht angenommen. Nicht primär aus inhaltlichen Gründen, die Beschwerdeführer haben vielmehr die Ein-Jahres-Frist verschlafen bzw. sind von falschen Voraussetzungen ausgegangen. </p>
<p>Das Gericht argumentierte, dass die Frist nicht mit In-Kraft-treten des sog. &#8220;2.Korbes&#8221; zur Novellierung des Urheberrechts erneut zu laufen begonnen habe. Dazu heißt es in der Pressemitteilung des BVerfG: &#8220;Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf<br />
ein. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG begann hier nicht deshalb neu zu laufen, weil § 53 Abs. 1 UrhG durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der<br />
Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 geändert worden ist. Denn der Gesetzgeber hat dabei die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Die gesetzgeberische Klarstellung, dass<br />
auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, war bereits im Jahr 2003 erfolgt.&#8221; </p>
<p>Nicht 2008 sondern vielmehr das In-Kraft-treten im Jahre 2003 war danach maßgebend. Inhaltlich sah das Gericht ebenfalls keinen Bedarf zur Behandlung. Bereits damals seien seitens der Musikindustrie vorgebrachte Umsatzrückgänge berücksichtigt worden. Eine qualitativ neue Entwicklung sieht das BVerfG im Bereich der digitalen Privatkopie nicht. </p>
<p>Weitere Infos finden sich in der <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-125.html">Pressemitteilung Nr. 125/2009</a> des BVerfG vom heutigen Tage. Die Pressemitteilung bezieht sich auf einen Beschluss vom 07.10.2009 mit dem Aktenzeichen 1 BvR 3479/08.</p>
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		</item>
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		<title>BGH-Urteil zu Übersetzerhonoraren</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2009/10/07/bgh-urteil-zu-ubersetzerhonoraren-2/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Oct 2009 13:06:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[angemessene Vergütung]]></category>
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		<description><![CDATA[Wie Matthias Spielkamp hier bereits gemeldet hat: 0,8% Beteiligung am Nettoladenpreis eines Hardcovers, 0,4% am Taschenbuch, zu zahlen ab einer Schwelle von 5.000 verkauften Exemplaren &#8211; diese Beteiligungssätze hat der Bundesgerichtshof in seinem heutigen Urteil als &#8220;angemessene Vergütung&#8221; für literarische Übersetzer bestimmt. Von allen Nebenrechten und Lizenzerlösen (etwa bei Weiterverkauf eines Titels ins Taschenbuch) stehen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie Matthias Spielkamp hier bereits gemeldet hat: 0,8% Beteiligung am Nettoladenpreis eines Hardcovers, 0,4% am Taschenbuch, zu zahlen ab einer Schwelle von 5.000 verkauften Exemplaren &#8211; diese Beteiligungssätze hat der Bundesgerichtshof in seinem heutigen Urteil als &#8220;angemessene Vergütung&#8221; für literarische Übersetzer bestimmt. Von allen Nebenrechten und Lizenzerlösen (etwa bei Weiterverkauf eines Titels ins Taschenbuch) stehen dem Übersetzer zukünftig 50% des Nettoverlagserlöses zu.</p>
<p>In grundsätzlicher Hinsicht können die Übersetzer zufrieden sein: Der BGH hat ihnen bestätigt, dass sie einen Anspruch auf eine Beteiligung am verkauften Exemplar haben, die zusätzlich zum Seitenhonorar zu zahlen ist und auch nicht mit diesem verrechnet wird.  Auch sind die Beteiligungssätze höher als derzeit branchenüblich, die Beteiligungsschwelle liegt mit 5.000 Exemplaren niedriger als in vielen derzeitigen Verlagsverträgen. Last, not least: Es findet keine Degression oder Kappung der Beteiligungssätze in den höheren Auflagenbereichen statt, sondern die Beteiligung ist auch bei Bestsellern fortlaufend zu zahlen. Eine kleine Sensation ist die Nebenrechtsbeteiligung, die sich im Vergleich zu früheren Landesgerichts- und Oberlandesgerichtsurteilen beinahe verdoppelt hat.</p>
<p><span id="more-1539"></span></p>
<p>Trotzdem hat das Urteil auch für Übersetzer einen bitteren Beigeschmack. Die gängige Praxis,  Beteiligungssätze im Originaltaschenbuch nur halb so hoch anzusetzen wie im Hardcover, hatte der Übersetzerverband stets als unbegründete Benachteiligung von Taschenbuchübersetzern betrachtet, schließlich sei die Arbeit des Übersetzens genau dieselbe. Die Beteiligungssätze gleiben zudem weit hinter den Urteilen der Landesgerichte und Oberlandesgerichte zurück, die zwischen 1% und 3,2% angesetzt hatten. Auch die 5.000er Schwelle muss den Übersetzern ein Dorn im Auge sein, denn etwa die Hälfte aller Titel erreicht diese Schwelle gar nicht, zumal üblicherweise die verschiedenen Ausgaben nicht fortlaufend gezählt werden. Bei einer Übersetzung, die erst im Hardcover erscheint und danach im Taschenbuch wird also mit der Taschenbuchveröffentlichung wieder bei Null angefangen zu zählen. Last, not least: 50% Beteiligung am Verlagsanteil der Nebenrechtserlöse bedeuten nur dann für den Übersetzer einen realen Gewinn, wenn solche Gelder auch tatsächlich fließen. Wenn ein Konzernverlag einen Titel innerhalb der eigenen Verlagsgruppe an einen Taschenbuchverlag &#8220;durchreicht&#8221;, ist dies oft nicht der Fall.</p>
<p>Dieser letzte Punkt ist auch für Verleger der wichtigste an dem nun vorliegenden Urteil, das die Großen der Branche entlastet, die Kleinen aber bluten lässt. Während große Verlagskonzerne die geforderten Beteiligungen leicht verkraften können, an den Nebenrechtserlösen jedoch sparen können, indem sie alle Verwertungen innerhalb des eigenen Konzerns vornehmen, geht kleinen und mittelständischen Verlagen ein großer Teil ihrer Einnahmen verloren. Viele kleinere Verlage leben weniger vom Verkauf ihrer Bücher als vielmehr davon, dass sie erfolgreiche Titel gegen hohe Lizenzgebühren an große Taschenbuchverlage weiterverkaufen. Dieses Kalkulationsmodell wird in Zukunft nicht mehr ohne Weiteres aufgehen. Vor allem auf die kleineren Verlage steigt also nun der Druck.</p>
<p>Hinrich Schmidt-Henkel, Vorsitzender des Übersetzerverbands VdÜ, betonte in einer ersten Stellungnahme erneut, es müsse nun eine Branchenlösung in Form einer &#8220;gemeinsamen Vergütungsregel&#8221; gefunden werden. Joerg Pfuhl, Geschäftsführer der Verlagsgruppe Random House, sieht sich hingegen bestätigt: &#8220;Es ist bedauerlich, dass der Übersetzerverband die zwischen Verlagen und Übersetzern ausgehandelte und unterschriftsreife Vergütungsregelung hat platzen lassen, denn der BGH bestätigt nun die wichtigsten Elemente des &#8216;Berliner Modells&#8217;.&#8221; &#8211; &#8220;Ein bedenkliches Urteil, welches unter den mittelständischen und kleinen Verlagen einen enormen Flurschaden anrichten wird&#8221;, meint hingegen der Literaturagent Peter S. Fritz in einem <a href="http://www.boersenblatt.net/341724/">Kommentar</a> im &#8220;Börsenblatt des Deutschen Buchhandels&#8221; und rechnet vor, dass kleine und unabhängige Verlage durch das Urteil extrem benachteiligt werden. Eine Reaktion der mittelständischen Verleger selbst steht einstweilen aus. Anscheinend wartet man noch die Urteilsbegründung ab.</p>
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		<title>BGH-Urteil zu Übersetzerhonoraren</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Oct 2009 08:49:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[angemessene Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Bücher]]></category>
		<category><![CDATA[Literatur]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<category><![CDATA[Erfolgsbeteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Hardcover]]></category>
		<category><![CDATA[Literaturübersetzer]]></category>
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		<category><![CDATA[Seitenhonorar]]></category>
		<category><![CDATA[Taschenbuch]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat entschieden: Die Erfolgsbeteiligung für Übersetzer soll doch nicht mit ihrem Seitenhonorar verrechnet werden, sondern ist zusätzlich zu zahlen &#8211; allerdings bereits ab einer Schwelle von 5.000 verkauften Exemplaren. Sie beträgt 0,8 Prozent vom Nettoladenpreis bei Hardcover-Ausgaben und 0,4 Prozent bei Taschenbüchern. An Lizenzerlösen und Nebenrechtsverwertungen sollen Übersetzer in Höhe von 50 Prozent [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat entschieden: Die Erfolgsbeteiligung für Übersetzer soll doch nicht mit ihrem Seitenhonorar verrechnet werden, sondern ist zusätzlich zu zahlen &#8211; allerdings bereits ab einer Schwelle von 5.000 verkauften Exemplaren. Sie beträgt 0,8 Prozent vom Nettoladenpreis bei Hardcover-Ausgaben und 0,4 Prozent bei Taschenbüchern. An Lizenzerlösen und Nebenrechtsverwertungen sollen Übersetzer in Höhe von 50 Prozent des Nettoverlagserlöses beteiligt werden.<br />
Die Sätze bleiben hinter den Erwartungen der Übersetzer zurück, liegen jedoch oberhalb der derzeit branchenüblichen Beteiligungssätze.</p>
<ul>
<li><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=pm&amp;amp;Datum=2009&amp;amp;Sort=3&amp;amp;nr=49463&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=207" target="_blank">Pressemitteilung des BGH</a>.</li>
<li>Hintergrund beim <a href="http://www.literaturuebersetzer.de/pages/wissenswertes-archiv/verguetungsstreit.htm" target="_blank">Verband der Literaturübersetzer</a> und <a href="http://www.perlentaucher.de/artikel/4725.html" target="_blank">Perlentaucher</a>.</li>
</ul>
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