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	<title>iRights.info - Blog &#187; Privatkopie</title>
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	<description>Kreativität und Urheberrecht in der digitalen Welt</description>
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		<title>Peter Tauber fordert ein Recht auf Privatkopie</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Feb 2012 21:19:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>David Pachali</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Privatkopie]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsreform]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Peter Tauber]]></category>

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		<description><![CDATA[Um die verworrene Lage im Regelungsdickicht aus Urheberrecht, Nutzungsbedingungen und Kopierschutz bei digitalen Downloads ging es bei iRights.info gerade ausführlich am Beispiel von Musik sowie Filmen und E-Books. In einer neuen Urheberrechts-Debattenreihe bei Süddeutsche.de hat sich heute CDU-Netzpolitiker Peter Tauber für ein Recht auf Privatkopie bei gekauften Downloads ausgesprochen (lesenswert auch die Diskussion dazu): Das Recht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignnone size-full wp-image-3408" title="Dimafon" src="http://irights.info/blog/arbeit2.0/wp-content/uploads/2012/02/dimafon.jpg" alt="" /></p>
<p>Um die verworrene Lage im Regelungsdickicht aus Urheberrecht, Nutzungsbedingungen und Kopierschutz bei digitalen Downloads ging es bei iRights.info gerade ausführlich am Beispiel von <a href="http://www.irights.info/?q=content/klicksafe-cds-digitale-musik-mp3-nutzungsrechte">Musik</a> sowie <a href="http://irights.info/?q=content/ebooks-filme-software-agb-urheberrecht-nutzungsrechte">Filmen und E-Books</a>. In einer neuen <a href="http://www.sueddeutsche.de/digital/acta-und-die-folgen-warum-wir-eine-debatte-ueber-das-urheberrecht-brauchen-1.1287334">Urheberrechts-Debattenreihe</a> bei Süddeutsche.de hat sich heute CDU-Netzpolitiker Peter Tauber für ein <a href="http://www.sueddeutsche.de/digital/peter-tauber-cdu-zum-urheberrecht-wir-brauchen-ein-recht-auf-digitale-privatkopie-1.1288873">Recht auf Privatkopie bei gekauften Downloads ausgesprochen</a> (lesenswert auch die <a href="https://plus.google.com/107335459163018025457/posts/SA9gGYjooXD">Diskussion dazu</a>):<span id="more-3590"></span></p>
<blockquote><p>Das Recht auf Privatkopie digital gekaufter Inhalte sollte etabliert werden. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Recht auf das unbegrenzte Tauschen von urheberrechtlich geschützter Werke gibt. [...] Momentan gibt es faktisch kein Recht auf eine digitale Privatkopie, wie wir es aus der analogen Welt kennen. Das muss geändert werden.</p></blockquote>
<p>Ganz zutreffend ist Taubers Begründung allerdings nicht, denn auch in der analogen Welt gibt es zwar die Möglichkeit der Privatkopie. Dem steht aber unter anderem das Verbot, einen Kopierschutz zu umgehen, entgegen – ein Nutzerrecht im strengen Sinn gibt es nicht. Was die Forderung ja nicht verkehrt macht. Umfassend hat sich damit auch die Studie „<a href="http://www.irights.info/index.php?q=node/2054">Verbraucherschutz im Urheberrecht</a>” von Till Kreutzer beschäftigt. Nur die „analoge Lücke”, das erneute Aufzeichnen oder Re-Digitalisieren eines (Ton-)Signals (Symbolfoto oben), ist vom Umgehungsverbot nicht erfasst.</p>
<p>Am Sonntag ging es <a href="http://www.fluxfm.de/programm/netzwelt-david-pachali-von-irights-info-und-warp/">in der Sendung Netzwelt bei FluxFM</a> ebenfalls ums Thema.</p>
<p><em> (Foto: Bundesarchiv Bild <a href="http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Bundesarchiv_Bild_183-2005-0731-504,_Westzonen,_Diktierger%C3%A4t_%22Dimafon%22.jpg">183-2005-0731-504</a>, <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en">CC BY-SA</a>)</em></p>
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		</item>
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		<title>Freischreiber: Positionspapier zum Dritten Korb</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2012/02/03/freischreiber-positionspapier-zum-dritten-korb/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 10:53:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Till Kreutzer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Journalismus]]></category>
		<category><![CDATA[Privatkopie]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsdurchsetzung im Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Verträge]]></category>
		<category><![CDATA[3. Korb]]></category>
		<category><![CDATA[Journalisten]]></category>
		<category><![CDATA[Total-Buyout-Verträge]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsreform]]></category>
		<category><![CDATA[Verlage]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Verband der freien Journalisten Freischreiber hat ein Positionspapier zum Dritten Korb, also der anstehenden Urheberrechtsreform, veröffentlicht. Hierin fordern sie die Politik auf, sich mehr für die Belange der Urheber einzusetzen. &#8220;Der „dritte Korb“ darf kein Maulkorb für Urheber werden&#8221; heißt es in der Überschrift der Stellungnahme. Statt sich ausschließlich auf die Interessen der Medienwirtschaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Verband der freien Journalisten Freischreiber hat ein <a href="http://www.freischreiber.de/home/der-„dritte-korb“-darf-kein-maulkorb-für-urheber-werden-das-positionspapier-der-freischreiber-z" target="_blank">Positionspapier zum Dritten Korb</a>, also der anstehenden Urheberrechtsreform, veröffentlicht. Hierin fordern sie die Politik auf, sich mehr für die Belange der Urheber einzusetzen.</p>
<p><span id="more-3520"></span></p>
<p>&#8220;Der „dritte Korb“ darf kein Maulkorb für Urheber werden&#8221; heißt es in der Überschrift der Stellungnahme. Statt sich ausschließlich auf die Interessen der Medienwirtschaft zu konzentrieren, sollten die Urheber im Mittelpunkt weiterer Reformen stehen. Insbesondere fordern die freien Journalisten, dass das Urhebervertragsrecht reformiert wird. Dies dient dazu, die Urheber vor den übermächtigen Verwertern zu schützen, beispielsweise vor einem erzwungenen totalen Rechteausverkauf gegen ein pauschales Honorar. Solche Praktiken seien gerade im Verhältnis zwischen Verlagen und freien Journalisten üblich.</p>
<p>In der <a href="http://www.freischreiber.de/home/der-„dritte-korb“-darf-kein-maulkorb-für-urheber-werden-das-positionspapier-der-freischreiber-z" target="_blank">Stellungnahme</a> heißt es:</p>
<blockquote><p><em>Immer öfter werden die Urheber heute mit „Rahmen-Verträgen“ konfrontiert, die ihnen nur noch die „Wahl“ lassen, entweder der Totalabtretung ihrer Rechte zuzustimmen oder jegliche Arbeitsmöglichkeit zu verlieren. Das Prinzip des freien Aushandelns von Nutzungsrechten und Vergütungen wurde durch einseitig diktierte „Verträge“ ausgehebelt, kollektive Vereinbarungen werden endlos verzögert und schließlich nicht eingehalten (siehe Vergütungsregeln, §36 UrhG). <em>Freischreiber e.V. fordert deshalb als dringendste Maßnahme eine Novellierung des Urhebervertragsrechts in Abschnitt 5 des UrhG (§28-44). Denn die im Jahr 2002 in Kraft getretene Reform hat nicht &#8211; wie beabsichtigt &#8211; zur Stärkung der Urheberposition beigetragen.</em></em></p></blockquote>
<p>In weiteren Passagen der Stellungnahme geht es unter anderem um Pauschalabgaben für Nutzungen über das Netz. Diese seien ohnehin nicht zu kontrollieren, daher müssen man hierfür ein Vergütungsregime schaffen. In der Stellungnahme heißt es:</p>
<blockquote><p><em>Freischreiber e.V. fordert deshalb, in Abschnitt 6 des UrhG (§44a-63a) die Ermöglichung der nicht-gewerblichen Privatkopie an die Einführung einer pauschalen Urheber-Abgabe zu binden. Die Erhebung und Verteilung einer solchen Abgabe muss unabhängig, nachvollziehbar, transparent und gesellschaftlich gerecht gestaltet werden. Eine Urheber-Abgabe würde Millionen von Abmahnungen überflüssig machen, die massenhafte Kriminalisierung von Jugendlichen vermeiden und den Urhebern den erforderlichen Ausgleich in Form einer gesellschaftlichen Tantieme eröffnen.</em></p></blockquote>
<p>Gerade die Passage mit den pauschalen Vergütungen für nicht-gewerbliche Privatkopien war mir nicht ganz klar. Immerhin gibt es ja schon seit langem die so genannten Geräte- und Leermedienabgaben, mit denen Privatkopien abgegolten werden. Ich habe daher Wolfgang Michal &#8211; Vorstandsmitglied der Freischreiber &#8211; folgende Frage per Mail gestellt:</p>
<blockquote><p><em>Was ist mit der Abgabe gemeint? Es gibt doch schon die Geräte- und Leermedienabgabe zur Vergütung von Privatkopien. Wie unterscheidet sich Eure Forderung nach einer &#8220;Urheber-Abgabe&#8221; hiervon?</em></p></blockquote>
<p>Hier seine Antwort:</p>
<blockquote>
<div><em>&#8220;Der Unterschied liegt im Wort &#8220;pauschal&#8221; und in der direkten Verknüpfung mit Abgeltung und Entkriminalisierung. Derzeit fällt ja pauschal nicht so furchtbar viel an durch die Geräte- und Leermedienabgabe. Und die Abmahnungen gibt es trotz dieser Abgaben. Unser &#8220;pauschal&#8221; meint also ein viel größeres &#8220;pauschal&#8221;. :-)</em></div>
<div></div>
<div><em>Wir wollen eine Ausweitung, die auch u.U. die Provider und/oder die Plattformen und/oder die Nutzer mit einbezieht. Das müsste gemeinsam diskutiert werden. Wir haben die Formulierung diesbezüglich bewusst offen gehalten, damit noch genügend Raum für eine Debatte ist. Es geht uns um eine gesellschaftliche Tantieme für die Urheber. </em></div>
<div></div>
<div><em>Leider verstehen heute viele unter dem Begriff Kulturflatrate sehr unterschiedliche Dinge. In der Öffentlichkeit hat sich der Gedanke festgesetzt, dass mit einer Kulturflatrate die Urheber pauschal und abschließend honoriert würden. Das ist natürlich Unsinn. Es wird weiterhin das individuell (mit Verwertern) ausgehandelte Honorar im Zentrum der Urheber-Einkommen stehen, aber der Anteil am Einkommen, der über eine Umlage (=Tantiemen) hereinkommt, wird künftig steigen müssen, weil die Urheber die nicht-kommerzielle Nutzung ihrer Werke im Netz gar nicht mehr überblicken und kontrollieren können (es sei denn um einen hohen Preis). Bedingung für eine solche Abgabe wäre eine grundlegende Reform der Verwertungsgesellschaften, über die die Abgabe verteilt werden soll.&#8221; </em></div>
</blockquote>
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		<title>Recht kann niemals &#8220;gesellschaftsneutral&#8221; sein</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/10/11/recht-kann-niemals-gesellschaftsneutral-sein/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 07:12:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>
		<category><![CDATA[Netzpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrechtsreform]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 10. Oktober 2011 fand auf Einladung der Bundestagsfraktion der Partei DIE LINKE das Fachgespräch “Urheberrecht für das digitale Zeitalter” statt. iRights.info-Redakteur Matthias Spielkamp war eingeladen, den Einführungsvortrag zu halten. Wir dokumentieren ihn hier in voller Länge: In einem Vortrag auf der USENIX 2011, der Konferenz der Advanced Computing Systems Association, hat der britische Science-Fiction-Autor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://irights.info/blog/arbeit2.0/wp-content/uploads/2011/10/sf-skyline.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-3146" title="San Francisco Skyline, CC by-nd-nd, Gregory Jordan" src="http://irights.info/blog/arbeit2.0/wp-content/uploads/2011/10/sf-skyline-300x200.jpg" alt="" width="300" height="200" /></a><em>Am 10. Oktober 2011 fand auf Einladung der Bundestagsfraktion der Partei DIE LINKE das <a href="http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/09/29/fachgesprach-%E2%80%9Curheberrecht-fur-das-digitale-zeitalter%E2%80%9D-am-10-10-2011/">Fachgespräch “Urheberrecht für das digitale Zeitalter”</a> statt. iRights.info-Redakteur Matthias Spielkamp war eingeladen, den Einführungsvortrag zu halten. Wir dokumentieren ihn hier in voller Länge:</em></p>
<p>In einem <a href="http://www.antipope.org/charlie/blog-static/2011/08/usenix-2011-keynote-network-se.html">Vortrag auf der USENIX 2011</a>, der Konferenz der Advanced Computing Systems Association, hat der britische Science-Fiction-Autor <a href="http://www.antipope.org/charlie/blog-static/fiction/faq.html">Charlie Stross</a> kürzlich ein interessantes Gedankenexperiment präsentiert.Stellen Sie sich vor, bat er seine Zuhörer, dass es um das Jahr 1960 herum jemandem gelingt, eine Zeitmaschine zu bauen. Mit der befördert sich dieser jemand in eine nicht allzu ferne Zukunft, nämlich in unsere Gegenwart. Der Zeitreisende kommt aus einer Großstadt der USA und landet in einer Großstadt der USA. Was wird er sehen, wie wird er es interpretieren?</p>
<p><span id="more-3138"></span></p>
<p>Viele Gebäude sehen vertraut aus. Die, die nicht vertraut aussehen – also die ganze Skyline – sehen zumindest so aus, wie man sich in Magazinen der 1960er Jahre die Städte der Zukunft vorgestellt hat. Autos sind Autos, auch wenn sie ein wenig wirken, als seien sie geschmolzen. Die zehn Millionen Zeilen Softwarecode und zahlreichen Chips in einem durchschnittlichen Auto des Baujahrs 2011 sind natürlich unsichtbar. Hüte sind nicht mehr so in Mode, die Kleidung hat sich in recht seltsame Richtungen entwickelt, aber was soll man anderes erwarten?</p>
<h3>Woran merkt man, dass man sich in der Zukunft befindet?</h3>
<p>Der Besucher aus einer anderen Zeit könnte sich wundern über die Menschen, die mit Drähten im Ohr rumlaufen, oder die leuchtende Kästen in der Größe von Zigarettenschachteln mit sich herumtragen. Aber Kopfhörer waren im Jahr 1961 nicht unbekannt, und Taschenfernseher waren schon immer ein Zeichen dafür, dass man sich jetzt in der Zukunft befindet.</p>
<p>Doch es scheint eine Menge Leute zu geben, die sich ein Stück Plastik ans Ohr geklemmt haben und mit sich selber sprechen, und warum sieht man auf all den Plakaten eine Art Buchstabensuppe, die mit .de oder .com endet?</p>
<p>Die äußere Form der Zukunft enthält die Gegenwart und die Vergangenheit, so Stross, eingebettet wie Fliegen in Bernstein. Der Besucher ist vertraut mit Autos und Kleidung und Gebäuden, denn die gab es schon zu seiner Zeit. Aber er hat noch nie von Packet-Switching-Technologie gehört, er denkt, dass Computer riesige Kästen sind, die nur in klimatisierten Räumen funktionieren, und er kennt keine Funktelefone.</p>
<h3>Es ist fast immer unmöglich, die gesellschaftlichen Auswirkungen von Technik vorauszusehen</h3>
<p>Der Zeitreisende muss sich ganz schön strecken, um die Technik zu verstehen, die die Leute mit den drahtlosen Headsets nutzen. Aber noch viel schwieriger ist es, die gesellschaftlichen Konsequenzen der Technologie zu verstehen – abgesehen von den vielen Menschen, die in der Gegend herumlaufen und sich mit eingebildeten Begleitern unterhalten. Es sei fast immer unmöglich, so Stross, die gesellschaftlichen Auswirkungen von Technik vorauszusehen.</p>
<p>Zum Beispiel Mobiltelefone. Mit ihrer Hilfe können Menschen miteinander sprechen – so viel ist offensichtlich. Weniger offensichtlich ist, dass Telefone zum ersten Mal Menschen miteinander verbinden, nicht Orte. Dadurch können neue Verhaltensweisen entstehen. Menschen, die durch die Stadt gehen, können in Verbindung treten und beschließen, sich in einem Café zu treffen, ohne dass einer von beiden einen Festnetzanschluss hat, dessen Nummer der andere kennt. Das sieht erst einmal trivial aus, aber es zeigt eine enorme Veränderung im Verhalten. Nimmt man SMS und GPS und das mobile Internet dazu, dann werden mehr Verhaltensänderungen möglich.</p>
<p>Derzeit wächst die erste Generation von Kindern auf, die nicht mehr wissen wird, was es heißt, sich verlaufen zu haben. Wo immer sie sich aufhalten, werden sie GPS haben und Karten, die ihnen zeigen, wie sie zu ihrem Ziel kommen. Für uns ist es überhaupt nicht schwer uns eine App vorzustellen, die etwas weiter geht als Google Maps. Sie zeigt einem nicht nur, wie man von Punkt A zu Punkt B kommt, sondern man kann mit ihr auch gleich die Reise dazu buchen, entsprechend den eigenen Budget-Vorgaben. Eigentlich nicht viel mehr als eine Kombination aus Google Maps, Opodo und Micropayment.</p>
<p>Für unseren Zeitreisenden allerdings ist es die reine Magie: Man hat seine kleine leuchtende Box, und wenn man der sagt: Ich will Tante Erna besuchen, dann hält ein Taxi und bringt einen zu Tante Erna, oder zum Bahnhof, oder zum Flughafen – je nachdem, wo Tante Erna wohnt.</p>
<p>So weit der Ausschnitt aus der Rede von Charlie Stross.</p>
<h3>Kann das Recht technikneutral sein?</h3>
<p>So wenig, wie sich der Zeitreisende hätte vorstellen können, wie das Netz die Welt der Kommunikation und des Reisens verändert, so wenig konnten sich die Väter und Mütter des Urheberrechts vorstellen, für welche Welt ein Urheberrecht im Jahr 2011 taugen muss. Oft kommt an dieser Stelle der Einwand, dass das Recht technologieneutral sein muss und auch sein kann, wenn es nur gelingt, seine Auslegung den aktuellen Begebenheiten anzupassen. Dass ja auch nicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit Gesetze geändert werden und noch viel weniger die Verfassung, die kurz und dunkel sein sollte, damit sie viel Auslegungsspielraum lässt und man so nicht gezwungen ist, sie alle zehn Jahre zu überarbeiten.</p>
<p>Das funktioniert auch an vielen Stellen sehr gut. Aber an manchen muss zur Kenntnis nehmen, dass wir es nicht mit einem technologischen Wandel zu tun haben, sondern mit einem von Technologie getriebenen gesellschaftlichen Wandel ungeheuren Ausmaßes.</p>
<p>Es ist eben so, dass sich kein Urheberrechtler des Jahres 1965 – noch viel weniger des Jahres 1837 – vorstellen konnte, dass die für das Urheberrecht so fundamentale Unterscheidung zwischen privat und öffentlich in der Praxis von Millionen von Menschen nicht mehr existiert, und so ihre Bedeutung wenn nicht verliert, so doch grundlegend wandelt.</p>
<h3>Privat vs. öffentlich</h3>
<p>Ähnlich wie der Zeitreisende die Auswirkungen der glimmenden Boxen nicht wirklich verstehen kann, könnte der Urheberrechtler des Jahres 1965 nicht wirklich verstehen, dass jemand sein Twitter-Programm öffnet und mit zwei Mausklicks ein Foto oder ein Video so veröffentlicht, dass es Hunderte Millionen Menschen sehen könnten – aber auf den Hinweis, dass es sich dabei womöglich um eine Urheberrechtsverletzung handle, verständnislos antworten würde: „Wieso? Das ist doch mein privater Twitter-Account!“</p>
<p>Nun kann man darauf immer die Antwort geben – und sie wird leider sehr häufig gegeben –, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Die, die diese Antwort geben würden, hören bitte bei der Beschreibung des folgenden Szenarios besonders gut zu:</p>
<p>Stellen Sie sich vor, Sie finden im Internet ein Video, das Sie herunterladen dürfen, zum Beispiel eins der Millionen Videos bei Vimeo. Sie speichern das Video auf Ihrem Rechner, dann laden Sie es bei Facebook mit der Upload-Funktion in Ihren Stream. Wenn das Video nicht unter einer speziellen Lizenz steht, z.B. einer Creative-Commons-Lizenz, dann haben Sie womöglich eine Urheberrechtsverletzung begangen. Denn ohne die explizite Erlaubnis des Rechteinhabers dürfen Sie das Video nicht veröffentlichen.</p>
<p>Haben Sie dieses Video allerdings über die Funktion zum Einbetten in Ihren Facebook-Stream übernommen, indem Sie nur die Webadresse kopieren, haben Sie sehr wahrscheinlich keine Urheberrechtsverletzung begangen. Allerdings nur so lange, wie das Video selber keine Urheberrechte verletzt, denn dann wird eine komplexe Auseinandersetzung darüber nötig, ob Sie als diejenige, die das Video einbettet, dafür eine Mitverantwortung tragen, und ob es einen Unterschied zu der Situation gibt, in der Sie das Video selber hochladen.</p>
<h3>Neuer Ausbildungsberuf: Facebook-Einstellungsfachmann</h3>
<p>Das alles vor dem Hintergrund, dass erst geklärt werden müsste, ob der Facebook-Stream, in den Sie das Video einfügen, überhaupt eine Öffentlichkeit im urheberrechtlichen Sinne darstellt. Was davon abhängt, ob Sie Ihren Beitrag als öffentlich markiert haben, nur für Freunde von Freunden, nur für Freunde, nur für Freunde ohne Bekannte, nur für enge Freunde oder nur für Familie.</p>
<p>Ich habe kürzlich bei Heise (ausnahmsweise) einen schönen Kommentar gelesen, unter einem Beitrag, in dem beschrieben wurde,  welche neuen Funktionen Facebook anbietet und wo man die Einstellungen dafür findet. Er war sehr kurz und lautete: „Ab Oktober neuer dreijähriger Ausbildungsberuf: Facebook-Einstellungsfachmann. IHK-geprüft.“</p>
<p>Der tiefere Sinn hinter lapidaren Kommentaren wie diesem ist der, dass wir an einem Punkt angelangt sind, an dem wir nicht mehr sinnvoll argumentieren können, dass das Urheberrecht ohne grundlegende Veränderungen mit unserer Lebenswelt in Übereinstimmung zu bringen ist.</p>
<p>Wenn ich mir die Vorkommnisse der letzten Wochen um <a href="http://www.irights.info/?q=content/wochenrueckblick-schutzfristen-providerhaftung-galaxy-tab">Sebastian Edathy</a> und <a href="http://www.irights.info/?q=content/wochenrueckblick-siegfried-kauder-christo-handyrechnung">Siegfried Kauder</a> anschaue, muss ich hinzufügen: Auch vermeintliche Rechtsexperten können das Urheberrecht nicht mit ihrer Lebenswelt in Übereinstimmung bringen; durchaus auch in Fällen, die wesentlich weniger komplex sind als der, den ich beschrieben habe.</p>
<p>Das sage ich nicht, um hier ein paar einfache Lacher einzusammeln. Sondern weil ich in den sechs Jahren, die wir jetzt bei <a href="http://www.irights.info/">iRights.info</a> versuchen, Fragen zum Urheberrecht zu beantworten, gelernt habe, dass dieses Recht niemals für eine Situation gedacht war, in der Inhalte von ihren Trägermedien abgelöst sind und mit geringstem Aufwand im Internet veröffentlicht werden können.</p>
<h3>Wer das Urheberrecht ändern will, will Mord legalisieren. Oder?</h3>
<p>Selbstverständlich ist mir klar, welcher Einwand an dieser Stelle kommen muss. Dass das, was Recht ist, Recht bleiben muss, dass das Recht nicht einfach vor dem Verhalten der Menschen kapitulieren darf, sondern Ausdruck dessen ist, was wir nach langer und intensiver Deliberation als volonté générale erachten, statt als volonté de tous. Sonst können wir ja gleich erklären, dass Diebstahl nicht mehr verfolgt wird, oder zu schnelles Fahren, oder gar Mord.</p>
<p>Abgesehen davon, wie erkennbar zu kurz gesprungen, rein polemisch und <a href="http://www.bpb.de/publikationen/S2PWF1,0,Die_Zukunft_der_Ideen.html">geschichtsvergessen</a> solche Kommentare sind – sie führen auch in der Debatte nicht weiter, sondern verhärten die Fronten. So, wie der immer wieder gehörte Vorwurf, dass viele derjenigen, die das Urheberrecht zugunsten von Urhebern und Nutzern verändern möchten, es in Wirklichkeit abschaffen wollen.</p>
<p>Denn die, die das Urheberrecht in diese Richtung verändern wollen, kapitulieren nicht, sondern erkennen an, dass die Welt sich geändert hat, und getreu dem Ausspruch, „<a href="http://www.golyr.de/wolf-biermann/songtext-nur-wer-sich-aendert-bleibt-sich-treu-250639.html">nur wer sich ändert, bleibt sich treu</a>“, wollen sie dafür sorgen, dass das Recht diesen Veränderungen angepasst wird, damit es sich und seinen Absichten treu bleiben kann.</p>
<h3>Von Hühnern und Eigentum</h3>
<p>Ich möchte Ihnen ein Beispiel nennen dafür, wie das passieren kann. Es stammt von Lawrence Lessig, aus seinem Buch <a href="https://www.opensourcepress.de/freie_kultur/#Q1-1-4">Free Culture,</a> und es spielt in einer Zeit lange vor der Digitalisierung. Vielen von Ihnen mag der Kragen platzen, wenn Sie den Namen Lessig hören, oder sie sind inzwischen einfach nur gelangweilt. Aber Lessig ist und bleibt ein Meister der Analogie, und diese hier ist besonders treffend. Er beschreibt den Fall der beiden Farmer Tinie und Thomas Lee Causby, der im Jahr 1946 vor dem amerikanischen Supreme Court angelangt war.</p>
<p>Immer mehr Hühner aus dem Besitz der Farmer fielen dem Luftverkehr über den Ställen zum Opfer. Viele Flugzeuge flogen damals offenbar nicht höher als Hühner. Also hatten die Causbys sich auf die damals allgemein anerkannte Interpretation des Eigentumsrechts der Vereinigten Staaten berufen. Sie besagte, dass dem Besitzer nicht nur die „Oberfläche“ seines Landes gehöre, sondern auch alles, was sich darüber gen Himmel erstreckt – bis in die Unendlichkeit.</p>
<p>Die Richter erkannten an, dass diese Auslegung des Rechts eine seit jeher geteilte Doktrin sei. – Und sie verwarfen sie. In seiner Urteilsbegründung schrieb Richter William Orville Douglas: Wendete man dieses Prinzip auf die gegenwärtigen Verhältnisse an, dann müsste daraus folgen, dass jeder Flug über die Vereinigten Staaten zahlreiche Klagen wegen Hausfriedensbruchs riskieren würde. Douglas schloss: „Der gesunde Menschenverstand revoltiert angesichts dieser Idee.“</p>
<h3>„Der gesunde Menschenverstand revoltiert angesichts dieser Idee.“</h3>
<p>Der gesunde Menschenverstand revoltiert ebenso angesichts der Idee, dass die derzeit im Urheberrecht verankerte Trennung von privat und öffentlich für jede Handlung, egal ob gewerblich oder nichtkommerziell, egal ob mit der Absicht, Gewinne zu erzielen oder nicht, so aufrecht erhalten werden kann, wie sie ist, und die Menschen sich dann auch danach richten werden.</p>
<p>Es herrscht bei vielen, die sich mit dem Urheberrecht beschäftigen immer noch die Vorstellung, dass wir es mit einem Informationsdefizit zu tun haben, manchmal auch „mangelndes Unrechtsbewusstsein“ genannt, alternativ „mangelndes Rechtsbewusstsein“, was ja dasselbe in Grün ist. Die, die diese Auffassung vertreten, argumentieren entweder rein strategisch, oder sie sind in ihren Alltagshandlungen so weit von dem entfernt, was heute für Millionen Menschen Normalität ist, dass man sie mit unserem Zeitreisenden vergleichen müsste.</p>
<h3>Recht ist niemals gesellschaftsneutral</h3>
<p>Recht kann wahrscheinlich in einem umfassenden Sinn niemals technikneutral sein. Es kann <em>in keinem Fall</em> gesellschaftsneutral sein. Wenn Technologie die Gesellschaft verändert, muss sich das Recht mit ihr ändern. Denn ohne Anerkennung entfaltet Recht in einer demokratischen Gesellschaft auf Dauer keine Wirkung. Im Gegenteil – wenn in einer Gesellschaft versucht wird, Recht ohne Rücksicht auf seine Anerkennung durchzusetzen, zerstört es zuerst sich, dann die Gesellschaft.</p>
<p>Wenn Sie nun konkrete Vorschläge für diese Änderungen hören möchten, dann muss und möchte ich Sie enttäuschen. Wohin die Reise gehen sollte, habe ich Ihnen hoffentlich ausreichend deutlich aufgezeigt. Aber ich bin kein Jurist. Ich kann Ihnen nicht sagen, genau wie diese Änderungen in Paragraphen und Formulierungen gegossen werden können.</p>
<p>Wenn Sie konkrete Vorschläge dazu hören wollen, dann lesen Sie die Ausführungen, die eine Reihe von prominenten europäischen Urheberrechtlern im so genannten <a href="http://www.copyrightcode.eu/">Wittem-Code</a> gemacht haben, oder Sie lesen die <a href="http://collaboratory.de/reports">Leitlinien für ein Urheberrecht für die digitale Welt in Form eines Regelungssystems für kreative informationelle Güter</a>, die das Collaboratory erarbeitet hat. Vielleicht auch das <a href="http://www.grur.de/de/aktuelles/modellgesetz-fuer-geistiges-eigentum.html">Modellgesetz für Geistiges Eigentum</a> der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), zu dem ich aber noch nichts sagen kann, weil es erst Ende vergangener Woche erschienen ist und ich es bisher nicht einmal in Händen gehalten habe.</p>
<h3>Was vergangen, kehrt nicht wieder</h3>
<p>Doch egal, für welche konkrete Umsetzung wir uns entscheiden, zuerst einmal müssen wir uns dafür entscheiden, etwas Grundlegendes zu ändern. Das ist sehr schwer, und einer der vielen Gründe dafür, warum das so schwer ist, beschreibt auf wundervolle Art Karl Förster in den ersten drei Zeilen seines Gedichts „<a href="http://books.google.com/books?id=JGYHAAAAQAAJ&amp;dq=Karl%20F%C3%B6rster%2C%20%E2%80%9EErinnerung%20und%20Hoffnung%E2%80%9C&amp;pg=PA60#v=onepage&amp;q=leuchtet's&amp;f=false">Erinnerung und Hoffnung</a>“:</p>
<p>Was vergangen, kehrt nicht wieder;<br />
Aber ging es leuchtend nieder,<br />
Leuchtet’s lange noch zurück!</p>
<p>Natürlich dürfen wir dieses Leuchten genießen, aber wir dürfen uns von diesem Leuchten, das ein Leuchten für viele war, auch für viele Urheber und Nutzer, nicht blenden lassen. Sondern wir sollten das Licht nutzen, um uns den Weg bescheinen zu lassen zu einem anderen, besseren Urheberrecht.</p>
<p>Vielen Dank.</p>
<p><em>Foto: <a href="http://www.flickr.com/photos/gregoryjordan/">Gregory Jordan</a>, <a href="creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/">CC by-nc-nd</a></em></p>
<fb:like href='http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/10/11/recht-kann-niemals-gesellschaftsneutral-sein/' send='false' layout='standard' show_faces='true' width='450' height='65' action='like' colorscheme='light' font='lucida+grande'></fb:like>]]></content:encoded>
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		<title>Einführung ins Urheberrecht von Thomas Hoeren als Podcast</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/06/08/einfuhrung-ins-urheberrecht-von-thomas-hoeren-als-podcast/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Jun 2011 11:49:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>David Pachali</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Thomas Hoeren, Medienrechtler an der Universität Münster, ist vielen durch sein regelmäßig aktualisiertes Skriptum Internetrecht bekannt. Jetzt gibt es auch eine kompakte und verständliche Einführung ins Urheberrecht als Podcast. In sieben Folgen, zusammen rund 74 Minuten, geht es um Geschichte und Systematik des Urheberrechts in Deutschland: Folge 1: Geschichte des Urheberrechts Folge 2: Was ist geschützt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Thomas Hoeren, Medienrechtler an der Universität Münster, ist vielen durch sein regelmäßig aktualisiertes <a href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/lehre/materialien">Skriptum Internetrecht</a> bekannt. Jetzt gibt es auch eine kompakte und verständliche <a href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/lehre/podcasts/podcast-urherberecht">Einführung ins Urheberrecht als Podcast</a>.</p>
<p>In sieben Folgen, zusammen rund 74 Minuten, geht es um Geschichte und Systematik des Urheberrechts in Deutschland:</p>
<blockquote><p>Folge 1: Geschichte des Urheberrechts<br />
Folge 2: Was ist geschützt<br />
Folge 3: Wer ist geschützt<br />
Folge 4: Verwertungsrechte<br />
Folge 5: Rechtemanagement<br />
Folge 6: Verwertungsgesellschaften und collective licensing<br />
Folge 7: DRM und Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen</p></blockquote>
<p>Nur ein Podcast-Feed fehlt noch, <a href="http://huffduffer.com/tags/hoeren_einfuehrung/rss">hier ist mal einer</a>.</p>
<fb:like href='http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/06/08/einfuhrung-ins-urheberrecht-von-thomas-hoeren-als-podcast/' send='false' layout='standard' show_faces='true' width='450' height='65' action='like' colorscheme='light' font='lucida+grande'></fb:like>]]></content:encoded>
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		<title>Presseschau zum Gutachten &#8220;Verbraucherschutz im Urheberrecht&#8221;</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/05/13/presseschau-zum-gutachten-verbraucherschutz-im-urheberrecht/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 May 2011 16:21:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach der heutigen Vorstellung des Gutachtens &#8220;Verbraucherschutz im Urheberrecht&#8221; des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), verfasst von iRight.info-Redakteur Till Kreutzer, gibt es inzwischen bereits eine Vielzahl von Pressemeldungen. Wir haben hier nun eine erste kleine Übersicht zusammengestellt: Sueddeutsche.de, Heise Online, etc. via DPA-Meldung: Verbraucherschützer machen sich für Privatkopie stark N-TV: Verbraucherschützer fordern: Privatkopie muss möglich sein Tagesspiegel: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der heutigen Vorstellung des Gutachtens &#8220;<a href="http://irights.info/index.php?q=node/2054">Verbraucherschutz im Urheberrecht</a>&#8221; des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), verfasst von iRight.info-Redakteur Till Kreutzer, gibt es inzwischen bereits eine Vielzahl von Pressemeldungen. Wir haben hier nun eine erste kleine Übersicht zusammengestellt:</p>
<p>Sueddeutsche.de, Heise Online, etc. via DPA-Meldung: <a href="http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1153271">Verbraucherschützer machen sich für Privatkopie stark</a></p>
<p>N-TV: <a href="http://www.n-tv.de/technik/Privatkopie-muss-moeglich-sein-article3326036.html">Verbraucherschützer fordern: Privatkopie muss möglich sein</a> </p>
<p>Tagesspiegel: <a href="http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/ein-herz-fuer-kinder/4172750.html">Ein Herz für Kinder</a> </p>
<p>Netzpolitik.org: <a href="http://www.netzpolitik.org/2011/studie-verbraucherschutz-im-urheberrecht/">Studie: Verbraucherschutz im Urheberrecht</a></p>
<p>Golem: <a href="http://www.golem.de/1105/83479.html">Verbraucherschützer wollen Gesetzesänderung pro Privatkopie</a> </p>
<p>Gulli.com: <a href="http://www.gulli.com/news/verbrauchersch-tzer-f-r-privatkopie-und-recht-auf-wiederverkauf-digitaler-werke-2011-05-13">Verbraucherschützer für Privatkopie und Recht auf Wiederverkauf digitaler Werke</a> </p>
<p>WinFuture: <a href="http://winfuture.de/news,63195.html">Verbraucherschützer fordern Recht auf Privatkopie</a> </p>
<p>Deutschlandradio: Auf der Website und als Audio-Datei: <a href="http://www.dradio.de/dlf/sendungen/umwelt/1457492/">Mehr Rechte für Nutzer &#8211; Verbraucherschützer für verändertes Urheberrecht</a></p>
<p>Weitere Hinweise auf Presseberichte oder Blogartikel bitte in den Kommentaren hinterlassen, wir ergänzen diese dann.</p>
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		<title>Neue Studie: &#8220;Verbraucherschutz im Urheberrecht&#8221; &#8211; Gutachter Till Kreutzer im Interview</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/05/13/neue-studie-verbraucherschutz-im-urheberrecht-gutachter-till-kreutzer-im-interview/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 May 2011 07:38:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am heutigen Freitag stellt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auf einer Pressekonferenz die von iRights.info-Redakteur Till Kreutzer geschriebene Studie &#8220;Verbraucherschutz im Urheberrecht&#8221; vor. Vorweg es enthält äußerst spannende Vorschläge für neue urheberrechtliche Regelungen, die erstmals die Interessen der Nutzer und Verbraucher umfangreich berücksichtigen. Um einen schnellen Einstieg zu ermöglichen antwortet Till Kreutzer hier auf die wichtigsten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am heutigen Freitag stellt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auf einer Pressekonferenz die von iRights.info-Redakteur Till Kreutzer geschriebene Studie &#8220;<a href="http://www.irights.info/index.php?q=node/2054">Verbraucherschutz im Urheberrecht</a>&#8221; vor. Vorweg es enthält äußerst spannende Vorschläge für neue urheberrechtliche Regelungen, die erstmals die Interessen der Nutzer und Verbraucher umfangreich berücksichtigen. Um einen schnellen Einstieg zu ermöglichen antwortet Till Kreutzer hier auf die wichtigsten Fragen.</p>
<p><strong>Frage: Heute wird die von dir für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erstellte Studie &#8220;Verbraucherschutz im Urheberrecht&#8221; der Öffentlichkeit vorgestellt. Wir sind gespannt, was steht also drin?</strong><br />
In der Studie werden die aus Sicht des Verbraucherschutzes drängensten Fragen untersucht. Die Studie besteht aus zwei Teilen. Teil 1 enthält eine Analyse ausgewählter Aspekte im Spannungsfeld zwischen Verbraucherschutz und Urheberrecht (z.B. zur Kopiervergütung, Kulturflatrate, User-Generated-Content usw.). In Teil 2 werden konkrete Lösungsvorschläge unterbreitet, wie Defizite durch nationale oder EU-rechtliche Neuregelungen behoben werden können.</p>
<p><strong>Aufgrund deiner Analyse, welches sind die größten Probleme im Urheberrecht wenn man die Interessen der Verbraucher ins Visier nimmt?</strong><br />
Ein großes Problem ist der kreative Umgang der sogenannten &#8220;Prosumer&#8221; mit urheberrechtlich geschütztem Material in eigenen Schöpfungen, wie Mash-Ups, Remixes, Home Videos etc. Nach der Untersuchung sind solche Kulturtechniken in der Regel untersagt, wenn der Nutzer nicht alle Rechte an den einbezogenen Inhalten &#8220;klärt&#8221;. Eine Rechteklärung ist aber viel zu aufwändig und teuer, um von &#8220;Laien-Urhebern&#8221; oder auch professionellen Künstlern der Remix-Culture realisiert zu werden. Daher wird in der Studie eine gesetzliche Lösung in Form einer neuen Schrankenbestimmung für &#8220;transformatives Werkschaffen&#8221; vorgeschlagen, nach der solche Handlungen per Gesetz zulässig sind. Eine solche Regelung müsste zunächst im europäischen Recht verankert werden.</p>
<p><span id="more-2887"></span></p>
<p>Ein weiteres drängendes Problem ist die Weiterveräußerung von unkörperlichen Werkexemplaren. Nach geltendem Recht ist es aufgrund des so genannten Erschöpfungsgrundsatzes erlaubt, körperliche Werkexemplare (wie Musik-CDs oder Blueray-Discs) weiterzuverkaufen, wenn sie im regulären Handel erworben wurden. Für unkörperliche Kopien, wie z.B. Musikdownloads von iTunes oder eBooks, gilt das allerdings nicht. Da der Handel sich zunehmend auf den Online-Vertrieb verlegt, stellt sich die Frage, mit welcher Begründung die Erwerber auf dem Markt mit unkörperlichen Werken schlechter behandelt werden können, als beim Erwerb und Weiterverkauf von Tonträgern oder Büchern. M.E. gibt es hierfür keine Rechtfertigung, so dass in der Studie eine (europäische) Regelung vorgeschlagen wird, mit der den rechtmäßigen Erwerbern von urheberrechtlich geschütztem Material eine &#8220;allgemeine Weiterveräußerungsbefugnis&#8221; eingeräumt wird, die unabhängig davon gilt, ob die Kopie körperlich oder unkörperlich ist.</p>
<p>Weitere wichtige Problemfelder liegen bei der Privatkopierregelung, die nach den letzten Gesetzesreformen so kompliziert geworden ist, dass sie kein Verbraucher mehr verstehen kann. Auch die Abmahngebühren bei Tauschbörsenfällen und anderen Urheberrechtsverletzungen im Internet sind nach wie vor ein drängendes gesellschaftliches Problem. Zu diesen beiden Bereichen werden ebenfalls Neuregelungen vorgeschlagen.</p>
<p><strong>Überlagert diese Berücksichtigung der Interessen der Verbraucher nicht die der Urheber? Es heißt doch &#8220;Urheberrecht&#8221;? Oder siehst du da vergleichbare Interessen?</strong><br />
Zum einen ist es normal, dass das Urheberrecht zwischen kollidierenden Interessen abwägen muss. Wenn Interessen von Verbrauchern als wichtiger einzustufen sind als die der Urheber (und der Verwertungswirtschaft), muss ihnen Vorrang gewährt werden. Das gebietet schon die Verfassung. Zum anderen ist es keineswegs so, dass die Interessen von Nutzern und Urhebern generell gegenläufig sind. Im Gegenteil: Jeder Urheber ist gleichzeitig Nutzer, meist auch umgekehrt. Das zeigt sich deutlich am Thema transformative Werknutzung. Die meisten Urheber bedienen sich bei ihren Schöpfungen auch der Werke anderer (in unterschiedlichem Maß und unterschiedlicher Ausprägung). Die von mir vorgeschlagene Regelung ähnelt dem Zitatrecht, ist hiermit verwandt. Dass solche Nutzungen zulässig sind, dient gleichermaßen den Urhebern wie den Nutzern.</p>
<p><strong>Welche Aspekte berücksichtigst du, die bislang noch nicht oder viel zu selten in der Diskussion um die Neugestaltung des Urheberrechts gefallen sind?</strong><br />
Die oben genannten Aspekte des transformativen Werkschaffens und der Weiterveräußerungsbefugnis werden bislang noch kaum diskutiert. Zu letzterem gibt es zwar Rechtsprechung, die sich aber nur auf den Sonderfall der &#8220;Gebrauchtsoftware&#8221; im Unternehmenseinsatz bezieht. Über das gleich gelagerte Verbraucherschutzthema wird dagegen ersichtlich nicht diskutiert. Ein weiterer wichtiger Punkt, der in der Untersuchung einen bedeutenden Stellenwert einnimmt, ist die Frage nach der vertraglichen Abdingbarkeit von urheberrechtlichen Nutzungsfreiheiten. Werden digitale Werkexemplare online vertrieben, geschieht dies heute fast immer unter Einsatz von Nutzungs- oder Lizenzbestimmungen, mit anderen Worten, Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In diesen legen die Anbieter fest, was der Erwerber mit seiner Musik, seinen Filmen oder Computerspielen machen darf und was nicht.</p>
<p>Die Anbieter gestalten ihre Vertragsbedingungen natürlich so aus, dass sie selbst hieraus den (vermutet) größtmöglichen Nutzen ziehen. Gesetzlich gewährte Nutzerbefugnisse wie die Privatkopierregelung werden hierin oft eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen. Nach geltendem Recht ist das möglich, was zu einer Art Privatisierung des urheberrechtlichen Interessenausgleichs führt. In der Studie schlage ich vor &#8211; um diesen Effekt zu verhindern, der sich allein zulasten der Nutzer und Verbraucher auswirkt &#8211; urheberrechtliche Schrankenbestimmungen wie die Privatkopie &#8220;unabdingbar&#8221; auszugestalten. Würde dem gefolgt, wären Regelungen, die Privatkopien verbieten oder einschränken unwirksam und müssten nicht beachtet werden.</p>
<p><strong>Was würde die Umsetzung deiner Vorschläge in der Praxis bedeuten?</strong><br />
In vielerlei Hinsicht würde hiermit dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Zeiten, Nutzungsgewohnheiten, Verwertungsmethoden und Märkte mit kulturellen und Unterhaltungsgütern ändern. Die bislang sehr schlechte Position der Nutzer und Verbraucher würde hierdurch gestärkt, es würde mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit geschütztem Material (gerade im Internet) hergestellt und die verbraucherrelevanten Regelungen im Urheberrecht würden deutlich vereinfacht.</p>
<p><strong>Was passiert nun mit der Studie? Wird diese auch dem Gesetzgeber für die anstehenden Beratungen des Referentenentwurfs für den 3. Korb und den darauf folgenden Gesetzgebungsprozeß vorgelegt?</strong><br />
Die Studie wird veröffentlicht werden (online) und auch gezielt an interessierte Kreise verschickt. Es wäre schön, wenn sie Denkanstöße oder sogar Aktivitäten von Seiten der Politik hervorrufen würde.</p>
<p>Danke für die Beantwortung der Fragen!</p>
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		<item>
		<title>Entwicklung des Urheberrechts in der digitalen Gesellschaft &#8211; Antworten auf die Fragen zur öffentlichen Anhörung Urheberrecht der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/11/25/entwicklung-des-urheberrechts-in-der-digitalen-gesellschaft-antworten-auf-die-fragen-zur-offentlichen-anhorung-urheberrecht-der-enquete-kommission-internet-und-digitale-gesellschaft/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Nov 2010 10:31:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Hier meine Antworten auf den Fragenkatalog zur öffentlichen Anhörung Urheberrecht der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft am 29. November. Für wertvolle Hinweise und Kommentare bedanke ich mich bei Till Kreutzer, Hergen Wöbken, Marcel Weiss, John Weitzmann, Ilja Braun und Philipp Otto. Eigentlich wollte ich die Antworten bereits in der vergangenen Woche veröffentlichen, um Kommentare und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier meine Antworten auf den Fragenkatalog zur öffentlichen Anhörung Urheberrecht der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft am 29. November. Für wertvolle Hinweise und Kommentare bedanke ich mich bei Till Kreutzer, Hergen Wöbken, Marcel Weiss, John Weitzmann, Ilja Braun und Philipp Otto.</p>
<p>Eigentlich wollte ich die Antworten bereits in der vergangenen Woche veröffentlichen, um Kommentare und Hinweise aufzunehmen, bevor ich sie an die Kommission schicke. Das habe ich leider nicht geschafft. Dennoch würde ich mich weiterhin über Anmerkungen freuen, die sowohl in die Anhörung, als auch in diese Antworten einfließen könnten. Es spricht nichts dagegen, der Kommission später eine aktualisierte Fassung zu schicken.</p>
<p><span id="more-2327"></span></p>
<p>Die Nummerierung habe ich angepasst, um eine besser Referenzierung zu ermöglichen, denn hinter den meisten Ziffern verbergen sich mehrere Fragen.</p>
<p><strong> </strong><strong> </strong></p>
<h3><strong>I. Grundlagen &#8211; Bestandsaufnahme &#8211; Herausforderungen</strong></h3>
<p>I.1.a) Haben sich die Motivation zur Produktion und die Kreativität der Urheber mit dem Internet verändert?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Der Rechtswissenschaftler Lawrence Lessig vertritt die These, dass sich unsere Kultur zu einer Read/Write-Kultur verändert. Damit ist gemeint, dass diejenigen, die Zugriff auf Internet und Computer haben, einen größeren Fundus von Werken in elektronischer Form nutzen können, die leichter zu bearbeiten und abzuwandeln sind, als das früher der Fall war. Weiterhin kann man die Ergebnisse dieses Schaffens besser anderen zur Verfügung stellen, indem man sie veröffentlicht – im eigenen Weblog, auf einer Video-Hosting-Site wie Youtube, bei einem Netlabel oder in Social Networks.</p>
<p>Es kommt hinzu, dass die Bedingungen zur Zusammenarbeit sich durch Digitalisierung und Internet völlig verändert haben. Das wird am besten beschrieben von Autoren wie Yochai Benkler in „Wealth of Networks“ oder Clay Shirky in „Here Comes Everybody“.</p>
<p>Im Resultat zeigen Open-Source-Projekte (wie Linux, Firefox, Open Office und viele andere), die Wikipedia, aber auch Musik, Texte, Fotos und Filme unter Creative-Commons-Lizenzen (und ähnlichen Lizenzen für freie Inhalte), dass diese Möglichkeiten nicht einfach nur technische Möglichkeiten sind, sondern neue Formen der kollaborativen Produktion schaffen, die in einem bis dahin unvorstellbaren Ausmaß genutzt werden.</p>
<p>I.1.b) Können das Internet und digitale Techniken kreatives Schaffen fördern?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. S. I.1.a)</p>
<p>I.1.c) Können das Internet und digitale Techniken die Vermarktung kreativen Schaffens fördern?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. Zum einen dadurch, dass die eingeführten Verwerter/Intermediäre sich die Strukturen des Netzes zu Nutze machen, zum anderen dadurch, dass Kreative ihre Werke/Produkte selbst vermarkten, wofür es zahlreiche Beispiele gibt.</p>
<p>I.1.d) Wie lässt sich der Wert kreativer Leistungen bemessen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Die Frage lässt sich ich in dieser Offenheit m.E. nach nicht beantworten. Ein inhärenter Wert einer Ware oder eines Werks existiert nicht. Der Preis eines Werks wird über den Markt gefunden, mit all seinen politischen Voraussetzungen (Eigentumsgarantie, Monopolrechte etc.). Ein anderer Aspekt ist, dass der gesellschaftliche Wert einer kreativen Leistung steigt, je mehr die Gesellschaft mit dieser Leistung arbeiten kann (lesen, hören, weiterverarbeiten etc.). Das heißt, der gesellschaftliche Wert einer bestehenden Schöpfung steigt, je geringer die Schutzrechte darauf sind, weil um so mehr Leute darauf aufbauen können, ohne mit Monopolisten verhandeln zu müssen.</p>
<p>I.1.e) Wie viel sind Nutzer bereit, für Inhalte aus dem Netz zu bezahlen? (CDU/CSU)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Darauf lässt sich keine konkrete Antwort geben. Preisfindungsprozesse sind überaus dynamisch und von vielen Faktoren abhängig. So ist z.B. die New York Times mit ihrem <a href="http://www.nytimes.com/2007/09/18/business/media/18times.html">Versuch gescheitert</a>, Leser für Inhalte bezahlen zu lassen (TimesSelect), zugleich sind ca. <a href="http://adage.com/mediaworks/article?article_id=139966">400.000 Nutzer bereit</a>, zwischen <a href="https://order.wsj.com/sub/f3">8 und 9 US-Dollar pro Monat</a> für die Online-Ausgabe des Wall Street Journals zu bezahlen. Ähnliche Spannen gibt es bei Musik und Film.</p>
<p>I.2.a) Gehen mit den neuen Möglichkeiten, die das Internet und die Digitalisierung eröffnen, seinen technischen Gegebenheiten und seiner Dynamik Veränderungen bei Wertmaßstäben der Nutzer einher?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Davon ist auszugehen. S. dazu die gerade erschienene Umfrage unter so genannten „Webaktiven“ des IFSE. Darin wird beispielsweise festgestellt,  dass die Bedeutung klassischer Werte wie Verschwiegenheit, Geduld, Höflichkeit, Ehrlichkeit und Disziplin abnimmt. Dafür sind Flexibilität, Toleranz, Solidarität und Gerechtigkeit gefragt. Diese Angaben sind im Abgleich mit weiteren Ergebnissen plausibel.</p>
<p>I.2.a) Wie kann dem begegnet werden? (CDU/CSU)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Es müsste erst einmal festgestellt werden, <em>ob </em>einem Wertewandel „begegnet“ werden muss, statt zu fragen, wie ihm begegnet werden kann. Die Formulierung unterstellt, dass einem Mentalitätswandel begegnet werden sollte und zeichnet sich damit nicht durch Offenheit für einen Dialog und ein ernsthaftes Interesse aus.</p>
<p>I.3.a) Lässt sich das System zum Schutz geistigen Eigentums auf das Internet übertragen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Es ist bereits übertragen worden, was insofern problematisch ist, als die Wohlfahrtsgewinne, die Digitalisierung und Internet ermöglichen, dadurch zum Teil zunichte gemacht werden, weiterhin die Akzeptanz des Urheberrechts eher schwindet, da ein Teil der Regulierungen Möglichkeiten behindern, die die „neuen“ Technolgien bieten.</p>
<p>I.3.b) Muss das Verhältnis von Urhebern, Verwerter und Nutzern neu justiert werden?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. S. Antwort zu Fragen I.1.a), 9.c) und I.10.b)</p>
<p>I.3.c) Sollte aus Ihrer Sicht der Urheber oder der Nutzer im Mittelpunkt stehen? (CDU/CSU)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Weder noch. Es geht darum, eine Balance zu finden zwischen den Interessen der Urheber, der Nutzer und der Verwerter, die hier nicht genannt sind (warum nicht?). In der bisherigen Gesetzgebung sind Nutzerinteressen marginalisiert und die Interessen der Urheber mit denen der Verwerter gleichgesetzt worden. Beides entspricht nicht den Verhältnissen und Problemlagen, wie sie sich derzeit darstellen. S. dazu auch die Antwort auf Frage I.10.b).</p>
<p>I.4. Verändert das Internet die Produktion kreativer Güter in einer Weise, die es empfehlenswert erscheinen lässt, die Strukturen des Urheberrechtes – insbesondere auch im Hinblick auf die Rolle der Werknutzer und die Zuordnung des Werks zum Schöpfer – zu überdenken? (SPD)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. Es muss eine Unterscheidung getroffen werden zwischen der gewerblichen / kommerziellen Nutzung von Werken und der nicht-gewerblichen, nicht-kommerziellen. S. auch Antwort zu 1.a)</p>
<p>I.5.a) Verändern sich durch die – insbesondere auch mit dem Aufkommen des Internets verknüpfte – „Informationsgesellschaft“ die Anforderungen an die Informationsordnung in einer Weise, die auch die Ziele des Urheberrechtes und seine Funktion innerhalb dieser Ordnung betreffen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. S. Antworten auf Fragen I.1.a) und I.4.</p>
<p>I.5.b) Besteht ein Zielkonflikt zwischen Informationszugang und Förderung des kreativen Potenzials der Gesellschaft und wie ist er ggf. aufzulösen? (SPD)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Es besteht u.U. ein Zielkonflikt zwischen einem <em>sehr restriktiven </em>Informationszugang und der Förderung des kreativen Potenzials der Gesellschaft. Wie er aufzulösen ist, lässt sich nicht zum einen pauschal beantworten – s. Antwort zu 4. Weiterhin lässt er sich individuell abgestimmt auf einzelne Fälle auflösen. So ist es z.B. nicht einzusehen, dass Werke, die zu einem weit überwiegenden Teil aus Steuern finanziert werden, nicht auch der Allgemeinheit zur Verfügung stehen (Stichwort Open Access in den Wissenschaften). Bei anderen Werkarten müssen andere Lösungen gefunden werden.</p>
<p>I.6. Welche technischen Neuerungen, die das Urheberrecht unterminieren könnten und in die Überlegungen der Kommission eingehen sollten, sind bereits jetzt in Sicht, bzw. mittelfristig denkbar (z.B. größere Verbreitung von Streaming)? (SPD)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Diese Frage ist meiner Ansicht nach falsch gestellt. Es geht darum, Wege zu finden, wie das Urhberrecht den technischen Entwicklungen so angepasst werden kann, dass ein möglichst gerechter Ausgleich der Interessen aller betroffenen Akteure – Urheber, Verwerter, Nutzer – gefunden wird.</p>
<p>I.7.a) Sind Sie der Meinung, dass das geltende Urheberrecht die Interessen von Urhebern, Verwertern und Nutzern im digitalen Zeitalter angemessen ausgleicht?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Nein. S. Antwort zu Fragen I.1.a), 9.c) und I.10.b)</p>
<p>I.7.b) Wo liegt aus Ihrer Sicht Konfliktpotential, wo besteht Änderungsbedarf?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Konfliktpotential liegt dort, wo es Digitalisierung und Internet ermöglichen, Daten verlustfrei und nahezu kostenlos zu vervielfältigen und zu verbreiten, also im Grunde bei allen digitalen Gütern. Bisher existiert das Interesse der Allgemeinheit in der Gesetzgebung nur sehr vermittelt: ihr soll dadurch gedient sein, dass durch den Schutz des Urhebers sein Schaffen angereizt wird. Und auch diese Überlegung spielt im kontinentaleuropäischen Urheberrecht eine untergeordnete Rolle. In erster Linie folgt es weiterhin dem Schöpfergedanken und spricht dem Urheber daher sehr starke Rechte zu.</p>
<p>I.7.c) Sind Sie der Meinung, dass die Interessen von Bildung und Forschung ausreichend berücksichtigt werden? (DIE LINKE.)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Nein. Hier verweise ich auf die Analysen und Forderungen des „Aktionsbündnisses ‚Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft’“. http://www.urheberrechtsbuendnis.de/index.html.de</p>
<p>I.8.a) Sind die Rechte der Bürgerinnen und Bürger als Mediennutzer (Verbraucher) in ausreichendem Maße gewahrt?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antworten zu den Fragen I.8. b) &#8211; d)</p>
<p>I.8.b) Besteht beim Abschluss urheberrechtlicher Lizenzverträge mit Telemedienanbietern ein hinreichender Schutz?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Nein. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind meist so lang und für Laien unverständlich, dass nicht von ausreichender Information, geschweige denn Transparenz ausgegangen werden kann. Prominentes Beispiel dafür sind die AGB der Firma Apple für ihren iTunes Musicstore (ITM), die seit 2008 Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) sind. Der vzbv hat gegen Apple in Deutschland Klage erhoben, weil seiner Ansicht nach die Geschäftsbedingungen der Firma Verbraucher benachteiligen. Über die Klage ist bis heute nicht abschließend entschieden.</p>
<p>I.8.c) Wird das Instrument der strafbewehrten Unterlassungserklärung (Abmahnung) Ihres Erachtens missbräuchlich eingesetzt?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. Es sind zahlreiche Beispiele dokumentiert, bei denen Nutzer wegen Lappalien oder sogar ohne entsprechende Rechtsgrundlage abgemahnt wurden – in der Hoffnung, dass die Betroffenen aus Unkenntnis dennoch die geforderten Gebühren zahlen. Ein Vertreter der Forschungsstelle Abmahnwelle berichtet, es gebe Kanzleien, die pro Jahr auf <a href="http://www.derwesten.de/staedte/gelsenkirchen/Die-perfide-Abmahn-Welle-id3423003.html">rund 50 000 Aktenzeichen für Abmahnungen</a> kommen.</p>
<p>I.8.d) Besteht hier oder in verwandten Feldern Regelungsbedarf? (DIE LINKE.)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Zumindest kann festgestellt werden, dass die bisherigen Regelungen wenig bis nichts genützt haben. Der Gesetzgeber hatte sich im Jahr 2008 entschlossen, Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen in sehr eng definierten Fällen auf eine Pauschale von maximal 100 Euro zu begrenzen. Diese Deckelung gilt aber nur, wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung handelt, einen einfach gelagerten Fall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Das eigentliche Problem wird durch § 97a UrhG nicht gelöst. Es liegt in der Bemessung des Gegenstandswertes (§ 3 ZPO), der den Abmahnkosten zugrunde liegt. Dieser ist bei Immaterialgüterrechtsverletzungen, v. a. Unterlassungsansprüchen, kaum konkret zu bemessen und Einfallstor für Wertungen nicht nur der Abmahnenden, sondern auch der Gerichte. In vielen Gerichtsentscheidungen wurde ein hoher Gegenstandswert gerade bei Internet-Rechtsverletzungen mit generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt, die jedoch – da sich die Höhe allein nach der wirtschaftlich zu bemessenen Beschwer des Verletzten richten darf – hier völlig sachfremd sind.</p>
<p>Eine Alternative zum Schutz vor Abmahnmissbrauch, die gegenüber der Deckelung im Urheberrechtsgesetz im Zweifel effektiver wäre, läge darin, die Möglichkeit zu schaffen, den Gegenstandswert bei Rechtsverletzungen von Verbrauchern zu mindern. Danach wirkt es sich wertmindernd aus, wenn die Kostenbelastung einer Partei nach dem vollen Wert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint. Die Regelung setzt dabei keine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage voraus.</p>
<p>I.9.a) Wie beurteilen Sie das geltende Urheberrecht im Hinblick auf derivatives Werkschaffen, (z.B.Remixes, Mash-​ups)?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Als sehr restriktiv, da zum einen keine Unterscheidung getroffen wird zwischen gewerblicher und nicht-gewerblicher Nutzung, zum anderen nicht zwischen reinem Kopieren und einer kreativen/künstlerischen Auseinandersetzung mit einem vorliegenden Werk.</p>
<p>I.9.b) Würden Sie im Bereich nicht-​kommerzieller, kreativer Werknutzung die Reduktion des Ausschließlichkeitsrechts auf einen Vergütungsanspruch für vertretbar halten?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja.</p>
<p>I.9.c) Wie stehen Sie in dieser Hinsicht zum Vorschlag einer Entkopplung von Urheberpersönlichkeitsrechten und Verwertungsrechten im Sinne einer Trennung von Urheber- und Werkschutz? (DIE LINKE.)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das ist der Ansatz, der die weiteren Überlegungen zur Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft bestimmen sollten. Das Urheberrecht sollte, so z.B. Kreutzer, nicht mehr Auftrag haben, „die Interessen des Urhebers oder der Verwertungsindustrie zu schützen, sondern einen multipolaren Schutzauftrag[...]. Die Interessen der Urheber und Verwerter sollen also nur insoweit geschützt werden, wie sie auch gerechtfertigt sind – gemessen an den Interessen der Allgemeinheit.“ Um das zu erreichen wäre es denkbar, in erster Linie Vergütungsansprüche zu gewähren: „Bloße Vergütungsansprüche sind, was die Innovation und den kulturellen Fortschritt angeht, viel weniger einschneidend als Verbotsrechte. Trotzdem können sie die Interessen der Berechtigten durchaus wahren. Häufig entsprechen sie den Interessen der Urheber mehr, als Ausschließlichkeitsrechte. Denn viele Kreative wollen ja gar nicht, dass vor jeder Nutzung eine Vereinbarung geschlossen und Rechte eingeholt werden müssen. Sie wollen vielmehr, dass sich ihre Werke möglichst weit verbreiten können und sie für die Nutzungen angemessen vergütet werden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die meisten Urheber selbst Nutzer sind, die auf Nutzungsmöglichkeiten ohne unzumutbaren Aufwand angewiesen sind.“</p>
<p>I.10.a) Wie haben sich die Einnahmen von UrheberInnen, VerwerterInnen und Verwertungsgesellschaften aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen in den letzten zwanzig Jahren entwickelt?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das wüsste ich auch gern.</p>
<p>I.10.b) Welche Tendenz lässt sich zwischen dem Einkommen aus sogenannter Erst- und Zweitverwertung etwa durch Verlage insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Buy-​Out-Verträge feststellen? (B’90/ DIE GRÜNEN)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Die Frage, welchen Einfluss urheberrechtliche Regulierungen auf die wirtschaftliche Lage von Freiberuflern haben, ist äußerst schwer zu beantworten. Der bisher methodisch am weitesten entwickelte und damit aufschlussreichste Versuch wurde von Kretschmer und Hardwick unternommen, die in einer vergleichenden Umfrage unter britischen und deutschen „writers“ (im Folgenden „Autoren“) herauszufinden versuchten, welcher Anteil am Einkommen der Autoren auf der Basis des Urheberrechtsschutzes zustande kommt.</p>
<p>Die Umfrage unter 25.000 Autoren in Deutschland und Großbritannien ergab für  professionelle Autoren (definiert als Autoren, die mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit Schreiben verbringen) in Deutschland im Jahr 2005 folgende Ergebnisse (Auswahl):</p>
<ul>
<li>Sie      erzielten ein mittleres Einkommen von 12.000 Euro („median income“, also      der Wert, der die Stichprobe in zwei Hälften teilt, nicht zu verwechseln      mit dem Durchschnittseinkommen). Das entsprach 42 Prozent des mittleren      Nettoeinkommens aller deutschen Erwerbstätigen.</li>
<li>Das      Einkommen aus tatsächlicher urheberrechtlicher Nutzung (aus Tantiemen der      VG Wort) ist stärker verzerrt als alle anderen Einkommensarten: der      Gini-Koeffizient1 für das Einkommen aus Autorentätigkeit ist 0,52, für das      vollständige individuelle Einkommen ist 0,43 und für das      Haushaltseinkommen ist 0,42. Der Gini-Koeffizient für das aus der      VG-Wort-Ausschüttung erzielte Einkommen liegt bei 0,67. Das legt nahe,      dass die momentane Urheberrechtsregulierung das Risiko der      Ungleichverteilung verschärft, so Kretschmer und Hardwick. Die VG Wort hat      im Jahr 2005 46.100.528 Euro an 94.101 Autoren ausgeschüttet, was ein      Durchschnittseinkommen von 490 Euro und ein mittleres Einkommen von 197 Euro      bedeutet.</li>
<li>Autoren,      die mit ihren Verlagen bzw. Produzenten über das Honorar verhandeln,      verdienen etwa das Doppelte dessen, was andere Autoren einnehmen. Die      Ursache dafür kann nicht genau geklärt werden; Kretschmer und Hardwick      gehen davon aus, dass es sich um ein „two way relationship“ handelt:      Publishers or producers may only listen to authors with bargaining power –      but equally, engaging in bargaining may increase the author&#8217;s bargaining      power. (Verlage hören unter Umständen nur auf Autoren mit einer gewissen      Verhandlungsmacht – gleichzeitig kann zu einer verbesserten      Verhandlungsposition führen, überhaupt erst Verhandlungen zu führen.)</li>
<li>Verstärkte      Verwertung im Internet hat nicht dazu geführt, dass Autoren mehr      verdienen. 14,7 Prozent der britischen und 9,2 Prozent der deutschen      Autoren haben Zahlungen für Internetverwertungen ihre Werke erhalten.</li>
<li>Das      typische Einkommen der Autoren ist seit dem Jahr 2000 gefallen (sowohl in      Deutschland, als auch in Großbritannien).</li>
</ul>
<p>Es stellt sich also heraus, dass das Einkommen aus urheberrechtlicher Nutzung zum einen gering ist, zum anderen stark zugunsten der stärksten Marktteilnehmer verzerrt. Dabei ist zu beachten, dass Kretschmer und Hardwick unterscheiden zwischen Urheberrechts- und Nicht-Urheberrechtseinkommen („copyright and non-copyright earnings“), und Urheberrechtseinkommen als den Teil des Einkommens definieren, der aus Zahlungen der Verwertungsgesellschaften für abgabepflichtige Zweitnutzungen rührt, nicht jedoch vertraglich vereinbartes Einkommen. Diese Einschätzung kann vor allem aufgrund der Analysen zu Urhebervertragsrecht und AGB-Regelungen geteilt werden, da sie nahe legen, dass das Urheberrecht – zumindest derzeit – die Verhandlungsposition der Autoren nicht stärkt.</p>
<h3><strong>II. Vertriebsformen und Vergütungsmodelle</strong><strong> </strong></h3>
<p>II.1.a) Ist die Pauschalvergütung, eingeführt als Kompensation für Privatkopien mittels analogen Aufnahmemedien, heute noch zeitgemäß?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>So lange kreative Leistung so vergütet wird wie bisher, ist sie weiterhin zeitgemäß. Verwerter fordern seit langem eine Einzelabrechnung pro Nutzung und argumentieren, dass damit eine Pauschalvergütung überflüssig werde. Das setzt allerdings ein so genanntes „hartes“ Digital Rights Management (DRM) voraus (Kopierschutz). Dieses harte DRM ist zum einen in seinen bisherigen prominenten Ausführungen am Widerstand der Kunden gescheitert (z.B. beim Einzelverkauf von Musikstücken), zum anderen setzt seine Durchsetzung starke Eingriffe in bürgerliche Freiheitsrechte voraus, von individueller Mediennutzungskontrolle bis hin zur Möglichkeit der Unterhaltungsindustrie, auf die Geräte der Kunden zuzugreifen (Stichwort „Trusted Computing Platform“). Das ist nicht akzeptabel.</p>
<p>II.1.b) Gibt es Alternativen zu dieser Pauschalabgabe – z.B. eine Kulturflatrate – und wenn ja, in welchem Umfang ist der Urheber zu entschädigen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antworten zu II.5.a) &#8211; c)</p>
<p>II.1.c) Hat sich das Schrankensystem im Urheberrecht bewährt?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Zumindest ist es in vielen Belangen nicht mehr zeitgemäß. S. Antworten auf Fragen II.7.c) und II.9.c)</p>
<p>1.d) Hat sich die Regulierung der kollektiven Rechtewahrnehmung – letzteres insbesondere im europäischen Kontext – bewährt? (CDU/CSU)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antwort auf II.5.a) &#8211; c) und e)</p>
<p>II.2.a) Was kann getan werden, um ein möglichst innovatives Umfeld für neue Geschäfts- und Lizenzmodelle nach den Prinzipien des geltenden Urheberrechts im Internet zu schaffen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das Urheberrecht muss in wichtigen Teilen grundlegend reformiert werden; s. Antworten auf Fragen 7.c) und 9.c). Zudem sollte der Gesetzgeber grundsätzlich davon absehen, neue Immaterialgüterrechte einzuführen, ohne vorher eine genaue Analyse der Wohlfahrtsverluste bzw. -gewinne vorgenommen zu haben. Beispielhaft ist hier das Leistungsschutzrecht für Presseverlage zu sehen, das ohne eine derartige Prüfung als Ziel in den Koalitionsvertrag aufgenommen wurde und nach Einschätzung einer großen Mehrheit unabhängiger Experten unter anderem dazu führen könnte, die Entwicklung genau der neuen Geschäftsmodelle zu behindern, die gefordert werden.</p>
<p>II.2.b) Was kann getan werden, um dabei vor allem die Urheber noch besser zu fördern?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das Urhebervertragsrecht muss durchsetzungsfähig gestaltet werden.</p>
<p>Beispielhaft die Situation freiberuflicher Journalisten: die Nutzungsrechte an den Werken, die sie an die Verwerter lizenzieren, sind ihr Kapital. Doch das Urheberrecht schützt sie derzeit in keiner Weise vor einer Übervorteilung durch ihre Auftraggeber. Das Ungleichgewicht in der Verhandlungsmacht zwischen Autoren und Verwertern, das vom Gesetzgeber als Begründung für die Reform des Urhebervertragsrechts vorgebracht wurde, ist sieben Jahre nach Inkrafttreten des „Stärkungsgesetzes“ unverändert.</p>
<p>Auch das AGB-Recht entpuppt sich als stumpfes Schwert. Zwar konnten die Vertreter der Journalisten einen Teilerfolg gegen den Axel-Springer-Verlag und seine Geschäftsbedingungen erzielen, von dem sie hoffen, dass er auf andere Verlage ausgedehnt werden kann. Angesichts der Gesetzeslage ist die Hoffnung darauf, dass das gelingen kann, allerdings gering.</p>
<p>Nicht zuletzt muss es als unrealistisch angesehen werden, über Nachbesserungen bei Geschäftsbedingungen substanzielle Honorarerhöhungen durchzusetzen. Sollten z.B. Gerichte im Sinne von Journalisten entscheiden, dass es rechtswidrig ist, wenn Verwerter sich einen weiten Katalog von Nutzungsrechten abtreten lassen, gäbe das den Autoren die Möglichkeit, die Lizenzierung dieser Rechte neu zu verhandeln. Es ist ebenso wenig vorstellbar, dass Verwerter bereit sein werden, mehr als einen Aufschlag von 10 Prozent zu zahlen, wie es vorstellbar ist, dass die Journalisten in der Lage sein werden, sie dazu zu zwingen.</p>
<p>Aber selbst ein Aufschlag, der erheblich über dem derzeit gezahlten Honorar liegt, würde bei Zeilenhonoraren von 70 Cent bei großen regionalen Tageszeitungen (wie dem Berliner Tagesspiegel) bis zu 30 Cent und weniger bei Regionalzeitungen, nicht entfernt zu Honoraren führen, die es Journalisten ermöglichen, vom Journalismus allein ein Einkommen zu erzielen, das in die Nähe der in der Branche tarifvertraglich vereinbarten Gehälter kommt.</p>
<p>Einzige Hoffnung für freiberufliche Pressejournalisten, vor allem solchen, die bei Tageszeitungen arbeiten, war eine Einigung auf eine angemessene Vergütung. Die Einigung, die nach sechs Jahre währenden Verhandlungen zwischen dju/DJV und BDZV getroffen wurde, hat <a href="http://www.freischreiber.de/home/stellungnahme-von-freischreiber-ev-zu-den-gemeinsamen-vergütungsregeln-für-tageszeitungen">nicht zu einer angemessenen Vergütung geführt</a>.</p>
<p>Daher muss das allzu unverbindliche Schlichtungsverfahren auf den Prüfstand gestellt werden. Können sich die Berufsverbände nicht einigen, sollte die Möglichkeit bestehen, den Rechtsweg zu beschreiten und ein Gericht über den Abschluss der gemeinsamen Vergütungsregel entscheiden zu lassen. Diese Regelung war zunächst von der Bundesregierung vorgeschlagen worden, dann auf Druck der Rechteinhaber wieder verworfen worden. Das schwächt die Verhandlungsposition der Urheber in einem so großen Maß, dass das eigentliche Ziel der Reform verfehlt wurde.</p>
<p>Nicht zuletzt sollte stärker darüber nachgedacht werden, wie alle Betroffenen ihre Position in den Verhandlungen über angemessene Vergütungen vertreten können (Stakeholder-Modell). Derzeit verhandeln darüber nur die Tarifpartner, was dazu führt, dass die Positionen vieler Betroffener nicht – oder nicht ausreichend – repräsentiert sind.</p>
<p>II.2.c) Worin liegen die konkreten Hemmnisse und gibt es Vorbilder in anderen Ländern? (FDP)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antwort auf 2.b)</p>
<p>II.3.a) Auf welche neuen Nutzungsarten müssen wir uns – vor dem Hintergrund der Digitalisierung – einstellen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Es wäre Spekulation, hierauf zu antworten.</p>
<p>II.3.b) Wie lassen sich diese neuen Nutzungsarten Verwertungsrechten zuordnen? (FDP)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antwort auf II.3.a)</p>
<p>II.4. Empfiehlt es sich, angesichts des mit dem Internet verbundenen Wandels die Regelungskonzeption des Urheberrechtes grundlegend zu verändern (etwa modulares „Taylormade-Urheberrecht“, Flexibilität durch Generalklauseln)? (SPD)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antworten auf Fragen II.7.c) und II.9.c)</p>
<p>II.5.a) Welche Vornachteile sehen Sie in kollektiven Vergütungsmodellen wie der Kulturflatrate für Urheber und Nutzer?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Die Vorteile für die Nutzer lägen darin, eine Handlung, die von einem großen Teil der Bevölkerung als legitim betrachtet wird, auch tatsächlich zu legalisieren und damit den Forderungen vieler Rechteinhaber, bürgerliche Freiheitsrechte (Netzsperren, Überwachung) den Boden zu entziehen. Zugleich müsste ein entsprechendes Modell dafür sorgen, dass die Kreativen für ihr Schaffen entlohnt werden.</p>
<p>II.5.b) Welche Nachteile sehen Sie in kollektiven Vergütungsmodellen wie der Kulturflatrate für Urheber und Nutzer?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Es gibt weiterhin viele offene Fragen, die zu klären sind, bevor beurteilt werden kann, wie Erfolg versprechend eine Kutlurflatrate umgesetzt werden kann. Das ist kein Nachteil des Modells, aber ein Nachteil in der Debatte, der so schnell wie möglich behoben werden sollte.</p>
<p>II.5.c) Was wären aus Ihrer Sicht die wichtigsten Anforderungen, die solche Modelle erfüllen sollten?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ein entsprechendes Modell müsste fair, transparent und flexibel sein, vor allem aber müsste dafür gesorgt sein, dass die EInnahmen tatsächlich in einem substanziellen Ausmaß den Urhebern zugute kommen. Das sind sehr allgemein formulierte Anforderungen, doch es ist unmöglich, die Komplexität der Debatte und die bisher vorgebrachten Vorschläge hier abzubilden.</p>
<p>Es sollte vor allem vermieden werden, die Kulturflatrate als One-size-fits-all-Lösung für alle Werkgattungen bzw. alle Märkte kultureller Güter zu verstehen. Das Modell ist ursprünglich entwickelt worden, um die Frontstellungen in der Musikindustrie aufzubrechen, mit der Option, sie evtl. auch auf den Filmmarkt zu übertragen. Nun wird von einigen Befürwortern dafür plädiert, sie als das zu verstehen, was der Name auch nahelegt: Als Vergütungsmodell für alle Güter, die irgendwie als „Kulturgüter“ bezeichnet werden können – also zB. auch den Buchmarkt, den Journalismus, Computerspiele etc. M.E. wird damit der zweite Schritt vor dem ersten getan. Es gibt abgegrenzte Märkte, in denen die Funktionsfähigkeit und Akzeptanz eines solchen Vergütungsmodells erprobt werden kann, etwa im Musikmarkt. Sollte das funktionieren und die Entwicklung in anderen Märkten es als wünschenswert erscheinen lassen, dieses Modell zu übertragen, kann das immer noch gemacht werden.</p>
<p>Ich verweise daher auf folgende exemplarische Texte:</p>
<ul>
<li>William      Fisher: Promises to Keep &#8211; Technology, Law, and the Future of      Entertainment, Stanford University Press 2004, vor allem Kapitel 6: <a href="http://cyber.law.harvard.edu/people/tfisher/PTKChapter6.pdf">An      Alternative Compensation System</a> (PDF)</li>
<li>Volker      Grassmuck: <a href="http://www.ip-watch.org/weblog/2009/05/11/the-world-is-going-flat-rate/">The World Is Going Flat(-Rate)</a></li>
<li>Bundesverband      Musikindustrie (BVMI): <a href="http://www.musikindustrie.de/politik_einzelansicht/back/56/news/positionspapier-zur-kulturflatrate/">Positionspapier zur Kulturflatrate</a></li>
<li>Volker      Grassmuck: <a href="http://www.netzpolitik.org/2010/erwiderung-auf-das-musikindustrie-positionspapier-zur-kulturflatrate/">Erwiderung auf das Musikindustrie-Positionspapier zur Kulturflatrate</a></li>
<li>Malte      Spitz, Volker Beck, Konstantin von Notz, Jan Philipp Albrecht, Grietje      Staffelt, Oliver Passek: <a href="http://www.gruene.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/StellungnahmeKulturflatrate.pdf">Stellungnahme zum Positionspapier des Bundesverbandes      der Musikindustrie zur Kulturflatrate vom 25. Januar 2010</a> (PDF)</li>
<li>Marcel      Weiss: <a href="http://netzwertig.com/2009/01/19/kulturflatrate-eine-schlechte-idee-die-sich-hartnaeckig-haelt/">Eine schlechte Idee, die sich hartnäckig hält</a></li>
<li>Robin-Meyer      Lucht: <a href="http://carta.info/24713/kulturflatrate-vogel-strauss-debatte/">Die Vogel-Strauß-Debatte um die Kulturflatrate</a></li>
<li>Tim      Renner: <a href="http://irights.info/index.php?q=node/1957&amp;Kategorie=Homepage">Die Kulturflatrate als dritter Weg</a></li>
</ul>
<p>II.5.d) Welche Gefahren würde es vor allem zu vermeiden gelten?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antworten zu II.5.a) / b) / c)</p>
<p>II.5.e) Wie beurteilen Sie vor diesem Hintergrund das Vergütungsverfahren der VG WORT für „Texte in Online-​Medien“, insbesondere im Hinblick auf seine technischen Voraussetzungen, den Verteilungsschlüssel und die Transparenz?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das System ist kompliziert, unausgereift und kann dazu führen, dass Autorinnen und Autoren gerade nicht die ihnen zustehende Vergütung bekommen. Die Gründe dafür sind komplex, daher hier lediglich der Verweis auf den Beitrag Die VG Wort stellt sich taub (http://www.irights.info/index.php?q=node/852), der die Situation analysiert. Es ist mir nicht bekannt, dass sie sich geändert hat, seit der Artikel erschienen ist.</p>
<p>II.5.f) Inwiefern stehen Modelle kollektiver Vergütung in Konkurrenz zu Creative-​Commons-​Lizenzen? (DIE LINKE.)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Sie stehen – entgegen Behauptungen mancher Verwertungsgesellschaften – nicht in Konkurrenz, sondern können sich ergänzen. Die Annahme bzw. Behauptung etwa der GEMA, dass Werke, die unter einer CC-Lizenz veröffentlicht werden, nicht kommerziell verwertet werden können und damit die GEMA auch die Rechte an diesen Werken nicht wahrnehmen kann, ist falsch. Werke, die unter einer CC-nc-Lizenz (für nicht-kommerziell – jede kommerzielle Nutzung bedarf damit einer weiteren Lizenzierung) veröffentlich werden, erlauben die kommerzielle Verwertung und damit auch eine Wahrnehmung durch die GEMA.</p>
<p>II.6.a) Wie wirkt sich die Digitalisierung auf die Abrechnungsformen der VerwerterInnen und die Ausschüttungen an die UrheberInnen aus?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Diese Frage verstehe ich nicht.</p>
<p>II.6.b) Wie lässt sich die Theorie der öffentlichen Güter mit den Interessen der berechtigten UrheberInnen in Einklang bringen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Wahrscheinlich ist mit der Frage gemeint, wie Urheber finanziert werden können, wenn ihre Werke durch Digitalisierung und Internet den Charakter öffentlicher Güter bekommen. Ein Antwort darauf könnte die Kulturflatrate sein (s. Antworten auf ), eine andere ein bedingungsloses Grundeinkommen.<strong> </strong></p>
<p>II.6.c) Wie kann rechtlich und tatsächlich gewährleistet werden, dass alle mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Werke der Allgemeinheit frei zugänglich gemacht werden? (B‘90/ DIE GRÜNEN)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden, sondern nur differenziert nach den Arten von Werken, um die es geht. So liegen z.B. unter dem Stichwort &#8220;Open Access&#8221; verschiedene Vorschläg vor, wie dafür gesorgt werden kann, dass Urhebern wissenschaftlicher Beiträge, die in Periodika (journal articles) veröffentlicht werden und überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind, ein unabdingbares Recht zur Zweitveröffentlichung eingeräumt wird. S. dazu die Vorschläge von Hansen (<a href="http://www.gerd-hansen.net/Hansen_GRUR_Int_2005_378ff.pdf">Zugang zu wissenschaftlicher Information – alternative urheberrechtliche Ansätze</a>, PDF) und in der <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0210.html.de">Petition des Aktionsbündnisses Urheberrecht zum Zweitverwertungsrecht für Wissenschaftler</a>. Das allein wäre jedoch selbst in den Wissenschaften nicht ausreichend und nur ein erster Schritt, weil außerdem darauf hin gearbeitet werden müsste, dass Universitäten und andere mit öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsförderung dafür Sorge tragen, dass mit öffentlichen Mitteln finanzierte Forschungsergebnisse (und Rohdaten) auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.</p>
<p>In anderen Feldern hat eine entsprechende Diskussion gerade erst begonnen, etwa bei der Frage, wie mit Filmen umgegangen werden soll, die mit Mitteln der Filmförderung finanziert werden.</p>
<p>II.7.a) Ist das heutige Schutzregime des Urheberrechts zielführend für eine Verfügbarmachung vor dem Hintergrund der enormen Bestände an verwaisten und vergriffenen Werken?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Nein. Zu Lösungsansätzen s. den <a href="http://irights.info/blog/arbeit2.0/2009/10/28/deutsche-literaturkonferenz-vorschlag-zu-verwaisten-werken/">Vorschlag der Deutschen Literaturkonferenz und die Kritik dran</a>.</p>
<p>II.7.b) Ist das heutige Schutzregime des Urheberrechts zielführend für eine angemessene Vergütung von UrheberInnen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Nein. S. Antwort auf Frage II.2.b)</p>
<p>II.7.c) Welche Konsequenz hat der Anspruch einer angemessenen Vergütung heute für die Persönlichkeitsrechte des/der UrheberIn?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Keine.</p>
<p>II.7.d) Welche Konsequenz hat der Anspruch einer angemessenen Vergütung heute für das Recht zur Veröffentlichung?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Keine.</p>
<p>II.7.e) Welche Konsequenz hat der Anspruch einer angemessenen Vergütung heute für die benötigte Zustimmung von UrheberInnen zur Bearbeitung? (B‘90/ DIE GRÜNEN)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Keine.</p>
<p>II.8.a) Ist eine Tendenz in Bezug auf die Einnahmequellen in der Kulturwirtschaft feststellbar? Verlagern sich die Einnahmequellen von UrheberInnen etwa von gespeicherten Werken hin zu Live-Auftritten?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Es gibt wenig belastbare Zahlen, um diese Frage zu beantworten. Im Musikmarkt etwa ist es so, dass schon relativ lange bekannte Musiker mehr Geld durch Konzerte, als durch den Verkauf von Tonträgern verdienen. (s. Robert A. Gehring, Branchenportrait Musikwirtschaft, in: Arbeit 2.0 &#8211; Urheberrecht und kreatives Schaffen in der digitalen Welt) (http://irights.info/fileadmin/texte/material/Abschlussbericht.pdf) Andererseits ist der Umsatz des Veranstaltungsmarkts (inkl. Musikveranstaltungen) von 3,872 Mrd. Euro im Jahr 2007 auf 3,173 Mrd. Euro im Jahr 2009 gesunken.</p>
<p>II.8.b) Welche dieser Veränderungen wurden speziell durch Digitalisierung vorangetrieben? (B‘90/ DIE GRÜNEN)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Diese Frage kann ich nicht beantworten.</p>
<h3><strong>III. Lösungsansätze</strong><strong> </strong></h3>
<p>III.1. Welche Maßnahmen sind anzuraten, um Aushöhlungen des Ausschließlichkeitsrechts der Urheber (durch gesetzliche Lizenzen, Zwangslizenzen, Verwertungsgesellschaftenpflichtigkeit) abzubauen? (FDP)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Keine.</p>
<p>III.2.a) In welchem Umfang sollten staatliche Einrichtungen (inkl. Politik, Verwaltung) intensiver auf Open Access und Creative-​Commons-​Lizenzen hinarbeiten?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Als Leitlinie für den Umgang mit Daten können die <a href="http://wiki.opendata-network.org/Ten_Principles_for_Opening_Up_Government_Information">10 Prinzipien offener Regierungsinformationen</a> dienen. Es sollte untersucht werden, inwieweit Politik und Verwaltung Creative-Commons-Lizenzen und andere Free Content Licenses dafür verwenden können, Daten besser nutzbar zu machen. Der Status vieler Daten aus Politik und Behörden, mithin der öffentlichen Hand, ist unklar, wenn es darum geht, wie sie weiter verwendet/verarbeitet werden dürfen.</p>
<p><strong> </strong><strong> </strong></p>
<p>III.2.b) Wie gut werden solche Angebote bislang angenommen? (FDP)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das <a href="http://wiki.opendata-network.org/">Open Data Network</a> zeigt zahlreiche Beispiele dafür, wo eine Nutzung bereits stattfindet, aber auch, wo sie verhindert wird.</p>
<p>III.3. Unter welchen Maßgaben kann bei Urheberrechtsverstößen durch erweiterte Vermutungsregeln zugunsten der Urheber die Nachweispflicht reduziert werden? (FDP)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ich sehe keine solchen Maßgaben, noch dazu, weil bei Übertragungen von Nutzungsrechten kein gutgläubiger Rechteerwerb möglich ist. Eine stärkere Rechtsposition der Urheber (ich habe den Eindruck, die Frage zielt eher auf die Verwerter) ist schwer vorstellbar.<strong> </strong></p>
<p>III.4.a) Wären grundlegende Änderungen im Urheberrecht bzw. anderen Rechtsgrundlagen, wie z.B. Providerhaftung oder Pauschalvergütung, auf nationaler Ebene noch effektiv?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Die Frage ist nicht eindeutig zu beantworten. Jede Regulierung, die das Internet betrifft, muss wegen seines grenzüberschreitenden Charakters auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.</p>
<p>III.4.b) In welchen Bereichen muss eher europäisch bzw. global gedacht werden?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antwort auf III.4.a)<strong> </strong></p>
<p>III.4.c) In welchen Bereichen kann man national aussichtsreich agieren? (SPD)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antwort zu III.4.a)</p>
<p>III.5.a) Kann der urheberrechtliche Anspruch auf angemessene Vergütung nach §32 UrhG in der Praxis durchgesetzt werden, oder besteht hier Nachbesserungsbedarf?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antwort zu III.2.b)<strong> </strong></p>
<p>III.5.b) Wie beurteilen Sie vor diesem Hintergrund Modelle der freiwilligen Selbstverpflichtung (two strikes) oder des graduated response (three strikes)?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Beide Varianten wären schwerwiegende Eingriffe in die Bürgerrechte und somit als Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen völlig unverhältnismäßig.<strong> </strong></p>
<p>III.5.c) Tragen die vorgeschlagenen Verfahren zur Stärkung der Interessen von Urhebern bei?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das ist äußerst unwahrscheinlich. Zuerst einmal muss davon ausgegangen werden, dass derartige Verfahren nicht greifen. Doch selbst wenn sie es täten, könnte nur von einem sehr mittelbaren Zusammenhang ausgegangen werden. Die meisten Urheber müssten darauf hoffen, dass Mehreinnahmen, die die Verwerter als Folge solcher Maßnahmen verdienen, dazu führen, dass sie höhere Honorare aushandeln können, oder – bei Festangestellten – ihre Arbeitsplätze gesichert würden. Für beide Szenarien gibt es historisch wenig Anhaltspunkte. Die wenigen Urheber, die ihre Rechte selbst wahrnehmen, etwa indem sie Musik, Texte oder Fotos direkt vertreiben, wären wahrscheinlich damit überfordert zu versuchen, ihre Rechte auf diese Art durchzusetzen.<strong> </strong></p>
<p>III.5.d) Erkennen Sie Gefahren für die Informationsfreiheit? (DIE LINKE.)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. Denn es ist schlicht keine Technik vorstellbar, bei der Zugriffe auf Websites umgeleitet werden können – egal, ob auf ein „Stoppschild“ oder einen Warnhinweis –, ohne vorher festzustellen, dass ein solcher Zugriff erfolgen soll. Die Mechanismen, die dazu nötig wären, sind mit denen vergleichbar, die Länder wie China oder Saudi-Arabien nutzen, um zu verhindern, dass Netz-Nutzer auf Websites mit Informationen zugreifen, die Informationen enthalten, deren Verbreitung die Regierungen verhindern wollen.<strong> </strong> Einen Zugriff auf eine bestimmte Website verhindern, ohne den Datenverkehr zu kontrollieren, das könnte nur der Betreiber dieser Website – indem er selber einen derartigen Warnhinweis schaltet. Da das nahezu ausgeschlossen ist, weil es den Interessen des Website-Betreibers natürlich völlig zuwider laufen würde, bleibt kein anderer Weg: Internetprovider müssten gezwungen werden, zu beobachten, welche Seiten ihre Nutzer aufrufen wollen, um sie dann umzuleiten.<strong> </strong></p>
<p>III.6.a) Gibt es zum gegenwärtigen Ansatz der VerwerterInnen alternative, durch die Digitalisierung begründete, Abrechnungsmodi, um eine angemessene Vergütung von UrheberInnen zu ermöglichen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antworten zu III.5.a) &#8211; c)</p>
<p>III.6.b) Welche dieser Modi werden durch die Digitalisierung begünstigt? (B‘90/ DIE GRÜNEN)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antworten zu III.5.a) &#8211; c)</p>
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		<title>Berliner Rede zum Urheberrecht von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Jun 2010 18:23:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Dokumentation Rede der Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger MdB, gehalten am 14. Juni 2010 in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Lieber Herr Wickert, meine Damen und Herren, ich freue mich, dass Sie so zahlreich heute den Weg in die Räumlichkeiten der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften gefunden haben. Hier, in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, die [...]]]></description>
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<p>Dokumentation Rede der Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger MdB, gehalten am 14. Juni 2010 in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften.</p>
<p>Lieber Herr Wickert,</p>
<p>meine Damen und Herren,</p>
<p>ich freue mich, dass Sie so zahlreich heute den Weg in die Räumlichkeiten der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften gefunden haben.</p>
<p>Hier, in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, die sich dem leibnizschen Gründungsgedanken „Theoria cum praxi“ verpflichtet fühlt, möchte ich heute eine öffentliche Debatte eröffnen, die in dieser Legislaturperiode zu einer Reform des bestehenden Urheberrechts in bestimmten Bereichen führt.<span id="more-2067"></span></p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>lassen Sie mich eingangs meiner Rede Altbundespräsident Roman Herzog zitieren. Noch vor seiner Zeit im Schloss Bellevue sagte Roman Herzog über die Notwendigkeit des Schutzes geistigen Eigentums: „Erbärmlich ein Eigentumsbegriff, der sich nur auf Sachgüter, Produktionsmittel und Wertpapiere bezieht und die Leistungen des menschlichen Geistes ausklammert! Erbärmlich eine Gesellschaft, die sich einen solchen Eigentumsbegriff leisten wollte!“</p>
<p>Darauf können wir uns alle einigen. Die entscheidende Frage ist: Wie kann dieser Schutz des geistigen Eigentums als Voraussetzung für kulturelle Vielfalt, Kreativität und wissenschaftliche Leistungen ausgestaltet werden? Eines ist doch klar: Wir können nicht einfach die Mechanismen der analogen Welt eins zu eins auf die digitale Welt übertragen.</p>
<p>Auch wenn es ein Gemeinplatz geworden ist: Diese verwandelte Welt ist geprägt von der digitalen Revolution. Damit meine ich nicht die Tatsache, dass heute alles und jedes vernetzt ist und jedermann von einer vernetzten Welt redet. Das Internet hat als Medium soziale, räumliche und kulturelle Grenzen eingerissen. Die digitale Revolution hat die Verbreitung kreativer und wissenschaftlicher Produkte in dem Maße vereinfacht und beschleunigt wie keine andere Entwicklung seit der Erfindung des Buchdrucks.</p>
<p>Die rasante technische Entwicklung führt zu gesellschaftlichen Veränderungen in geradezu schwindelerregendem Tempo. Sicher, es brennen auch viele Strohfeuer. Manches, was heute als der Inbegriff der Innovation gilt, ist morgen schon überholt. Aber die digitale Entwicklung hat doch auch alle Vorstellungen, die wir noch vor wenigen Jahren an die Verbreitung und Nutzung kreativer Leistungen geknüpft haben, überholt. Zugang, Zugriff, „Access“ sind die Schlüsselbegriffe unserer Ära.</p>
<p>Natürlich birgt so eine grundlegende Veränderung/Umwälzung auch Risiken in sich:</p>
<p>Mit der schnellen Verbreitbarkeit und Verfügbarkeit von Informationen sind neue Gefahren für die persönliche Selbstbestimmung entstanden. Zum einen dort, wo persönliche Daten ohne Zustimmung des Betroffenen verbreitet werden. Hier ist das Internet eine große Herausforderung für den Datenschutz.</p>
<p>Ein anderes Risiko geht von der Möglichkeit aus, urheberrechtlich geschützte Inhalte ungehindert und massenhaft weltweit verbreiten und vervielfältigen zu können. Hier ist vor allem die Selbstbestimmung der Kreativen über die Nutzung ihrer Werke gefährdet.</p>
<p>Doch diese mit der Digitalisierung einhergehende Möglichkeit bietet vor allem enormes gesellschaftliches Potential. Der Zugang zu Bildung und Wissen, der kulturelle Austausch und der kritische Vergleich des Eigenen mit dem Fremden, die Möglichkeit, Transparenz und Öffentlichkeit zu schaffen – alles dies sind große Chancen. Diese Chancen dürfen wir nicht gefährden, indem wir bei der aktuellen Urheberechtsdebatte/-reform nur einseitig auf die Risiken der Digitalisierung und des Internets starren.</p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>während das Urheberrecht früher nur wenige Spezialisten interessierte, hat sich seine Bedeutung inzwischen grundlegend geändert. Es wird in der Gesellschaft breit diskutiert und steht im Zentrum der Debatte über den rechtlichen Rahmen für das Internet.</p>
<p>Dies ist angesichts der großen gesellschaftlichen Bedeutung von Kultur und Wissenschaft auch völlig angemessen. Und es ist vor allem eine logische Konsequenz der Digitalisierung und des Siegeszugs des Internet. Jeder Internet-Nutzer gerät heute ständig mit dem Urheberrecht in Berührung: Darf ich dieses Bild kopieren? Diesen Text nutzen? Oder jene Datei herunterladen? Die leichte Verletzlichkeit des Urheberrechts und die Komplexität des geltenden Rechts verunsichern auch jene, die es respektieren wollen.</p>
<p>Linus Thorvalds hat dieses Phänomen salopp auf den Punkt gebracht:</p>
<p>„Leider stelle ich fest, dass ich selbst diesem Thema derart schizophren gegenüber stehe, dass man mich eigentlich einweisen müsste“:</p>
<p>Ich will mich aber mit der Komplexität des Urheberrechts, die für mich kein pathologischer Zustand ist, emphatisch und rational befassen.</p>
<p>Wenn man sich anschaut, wie über das Urheberrecht in der digitalen Welt gestritten wird, dann stelle ich fest, dass die Debatte leider von zwei Extremen bestimmt wird:</p>
<p>Die einen beschwören die Geltung des Urheberrechts und haben in Wahrheit doch viel zu häufig nur den Erhalt ihrer überholten Geschäftsmodelle im Sinn; und die anderen stimmen den Abgesang auf das Urheberrecht an und wollen sich auf diese Weise die Leistung anderer kostenlos aneignen.</p>
<p>Die eine Seite beschwört die Geltung des Urheberrechts umso lauter, je stärker ihre Geschäftsmodelle unter Druck geraten und sieht in Raubkopierern vorwiegend gemeine Verbrecher in der Hoffnung, mit Angstkampagnen Nachahmer abzuschrecken.</p>
<p>Leider scheint es bei manchen Appellen und Kampagnen vor allem darum zu gehen, dass einige Verwerter fremder Kreativität ihre lukrativen Geschäftsmodelle der Vergangenheit verteidigen wollen. Und manche versäumen dabei, sich den digitalen Herausforderungen der Zukunft zu stellen.</p>
<p>Den Besitzstandswahrern, die ihre Augen vor der neuen Realität der digitalen Welt verschließen, stehen auf der anderen Seite jene gegenüber, für die das Urheberrecht ein blanker Anachronismus geworden ist. Sie halten es in der Netzwelt für überholt; es ist für sie nur eine überkommene Blockade des weltweiten Wissenstransfers und der digitalen Kreativität. Sie ignorieren den einzelnen Autor. Sie bezeichnen sich als „digital natives“, um als Eingeborene einer digitalen Welt die Regeln der analogen nicht länger akzeptieren zu müssen. Aus den Schwächen der Durchsetzung von Urheberrechten im Netz folgern sie die mangelnde Geltung des Urheberrechts überhaupt; ganz so, als ob eine Rechtsverletzung deswegen irrelevant würde, weil sie besonders häufig vorkommt. Die Meinungsführer dieses Lagers sehen im Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers, über die Nutzung seines Werkes zu bestimmen, nur noch ein sozialschädliches Monopol. Die Piratenpartei sagt das in ihrem Programm ganz klar: „Die Schaffung von künstlichem Mangel aus rein wirtschaftlichen Interessen erscheint uns unmoralisch, daher lehnen wir diese Verfahren ab“. Ist Kopierschutz wirklich eine Frage der Moral? Da werden große Worte zu sehr kleiner Münze gemacht.</p>
<p>Mit diesem schroffen Gegensatzpaar – Besitzstandswahrung hier und totale Ablehnung dort – können wir die Herausforderungen, mit denen wir im Urheberrecht konfrontiert sind, nicht bestehen.</p>
<p>Bei dieser hitzig geführten Debatte bleibt zumeist einer außen vor: der Urheber selbst. Aber die zentrale Gestalt des Urheberrechts ist und muss auch weiterhin der Urheber/Autor bleiben.</p>
<p>Dabei nimmt im Zeitalter des Web 2.0 auch die Zahl derer zu, die das Urheberrecht schützt. Nicht nur die Rahmenbedingung für die Nutzung kreativer Leistungen hat sich verändert, auch die technischen Möglichkeiten für kreatives Schaffen haben sich radikal vereinfacht. Dafür allein braucht heute keine Band mehr einen Plattenvertrag. Auch das selbstproduzierte Video auf der eigenen Homepage oder einer Internetplattform genießt den Schutz des Urheberrechts, und auch deshalb geht dieses Thema heute viel mehr Menschen an als früher.</p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>bei allen Überlegungen muss der Kreative, muss der Werkschöpfer im Mittelpunkt stehen. Niemand sonst gehört in den Mittelpunkt, kein Dritter; weder der Verwerter, der mit der Vermarktung des Werkes Geld verdient, noch der User, der mit der Gratis-Nutzung Geld sparen will. Es geht nicht um sie, es geht beim Urheberrecht in erster Linie um den Kreativen. Ihn dürfen wir nicht abspalten von seinem Werk, sein Werk dürfen wir nicht anonymisieren und auch nicht kollektivieren. All dies wäre ein fataler Irrweg.</p>
<p>Ich möchte an die historische Entwicklung des Urheberrechts in Kontinentaleuropa erinnern. Bei uns hat sich das Urheberrecht aus Druck- und Buchprivilegien, die die Drucker und Verleger schützten, im Laufe der Zeit zu einem Autorenrecht entwickelt. Es stellt zu Recht den Kreativen in den Mittelpunkt; das unterscheidet die Entwicklung auf dem Kontinent vom Konzept des „copyright“ auf der anderen Seite des Atlantiks. Ich meine, in dieser Ausrichtung auf den Kreativen liegt auch der Schlüssel für die Zukunft des Urheberrechts.</p>
<p>Meine Überlegungen zum Urheberrecht gehen daher von vier Prämissen aus:</p>
<p>Erstens: Das Recht muss die Selbstbestimmung der Kreativen sichern. So wie der Datenschutz die informationelle Selbstbestimmung gewährleistet, so muss auch das Urheberrecht das Recht des Kreativen sichern, über die Nutzung seines Werkes zu bestimmen. Gerade weil dies so ist, besteht auch kein Gegensatz zwischen Urheberrecht und Open Acces, zwischen Kommerz und Non-Profit-Bereich. GNU- oder Creative-Common-Lizenzen sind eine großartige Sache, um die breite Nutzung digitaler Medieninhalte zu ermöglichen. Aber auch dieses System funktioniert eben nur auf der Basis des Bestimmungsrechts des Urhebers über die Nutzung seines Werkes.</p>
<p>Auch diese neuen Lizenzmodelle setzen das Urheberrecht gerade voraus. Die Freiheiten, die den Nutzern hier gewährt werden, beruhen allein auf der Entscheidung der Urheber und Rechteinhaber, anderen die Nutzung zu ermöglichen. Es geht um die Hoheit über den eigenen geschützten Inhalt, um die autonome Entscheidung über dessen Nutzung. Das Urheberrecht hindert keinen Urheber daran, von seinen Rechten großzügigen Gebrauch zu machen und die Nutzung seines Werkes jedermann zu gestatten. Aber er selbst ist es, der darüber entscheidet, kein anderer hat die Befugnis, ihm dieses Recht zu nehmen.</p>
<p>Zweitens: Es geht beim Urheberrecht auch um die Persönlichkeit und Individualität des einzelnen Urhebers. Auch in der Wissensgesellschaft ist „Schwarmintelligenz“ ein verfehltes, ja gefährliches Konzept. Dahinter steckt der naive Glaube an eine digitale Objektivität. Urheberschaft und Authentizität eines Werkes sind auch Indizien, um den Wert und die Wirkung richtig einschätzen zu können. Das gilt nicht nur für die Wissenschaft, sondern auch für andere Bereiche. Die anonyme Kollektivierung von Wissen und Werken ist deshalb der falsche Weg. Die Verfechter von Open Source scheinen das ganz ähnlich zu sehen. Die sechs Creative-Common-Lizenzen, die derzeit angeboten werden, haben verschiedene Bedingungen, eine ist aber bei allen sechs gleich: die Pflicht, den Namen des Urhebers zu nennen. Dies zeigt sehr deutlich: Das Urheberrecht hat nicht nur eine materielle Seite, es hat auch einen ideellen Aspekt, es geht auch um die Persönlichkeit und die Anerkennung desjenigen, der ein Werk schafft.</p>
<p>Damit komme ich zu meiner dritten Prämisse und das ist die Leistungsgerechtigkeit. Wo die Zuordnung zwischen Werk und Urheber preisgegeben wird, droht die Gerechtigkeit auf der Strecke zu bleiben. Die unreglementierte Nutzung fremder Werke führt schnell zum Ausnutzen anderer. Es ist nicht fair, wenn die Bestseller-Autorin ihren Ruhm und Erfolg auf die Leistung des unbekannten Bloggers gründet und dies noch nicht einmal kennzeichnet. Und es ist auch nicht fair, wenn allein mächtige Internetplattformen an Werbung verdienen, für die andere mit ihren Inhalten erst den Markt bereiten. Der Internet-Pionier Jaron Lanier hat lange Zeit das Urheberrecht in Frage gestellt. Heute sagt er: „Wenn alles Immaterielle gratis ist, werden wir alle zu digitalen Bauern, die für die Lords der digitalen Wolken … kostenlose Inhalte bereitstellen.“ Ich meine, er hat recht.</p>
<p>Das Internet ist ein besonders freiheitliches Medium, aber ich warne vor Missverständnissen. Im Englischen hat das Wort „free“ zwei Bedeutungen. Es bedeutet zum einen „frei“ im Sinne von politischer und gesellschaftlicher Freiheit. Es bedeutet zum anderen auch „kostenfrei“, gratis. Das Internet muss freiheitlich bleiben, aber es muss nicht zwingend gratis sein. Wer Freiheitlichkeit mit Unentgeltlichkeit gleichsetzt, zieht einen Trugschluss. Das Konzept von „Open Culture“ ist deshalb ein Irrtum. Wo der Autor, wo die Zuordnung kreativer Werke zu ihren Schöpfern und zu den Rechteinhabern verschwimmt, da erodiert die Basis für Kreativität und kulturelle Vielfalt. Filesharing und Sharehosting sind keine politischen Statements. Für unautorisierte Gratis-Angebote im Internet zahlen wir langfristig alle einen hohen Preis. Die Freiheit im Internet darf deshalb nicht als Entrechtung der Kreativen missverstanden und missbraucht werden.</p>
<p>Dieser Aspekt der materiellen Gerechtigkeit führt zu meiner vierten Prämisse: Wir brauchen Regeln, die die kulturelle Vielfalt sichern.</p>
<p>Das Urheberrecht hat auch den Zweck, das Auskommen des Kreativen zu sichern und zu gewährleisten, dass sich Investitionen und Leistungen auch amortisieren. Die öffentliche Diskussion zeigt, dass viele Menschen zwar wissen, dass Werke urheberrechtlich geschützt sind, aber vielen ist nicht klar, wem dieses Recht eigentlich zugute kommt. Das Urheberrecht ist ja kein Selbstzweck; es ist auch nicht geschaffen worden, um die Verbreitung von Musik oder Filmen zu erschweren. Nein, das Urheberrecht ist im Gegenteil die ganz wesentliche Voraussetzung dafür, dass es diese Musik, diese Filme überhaupt gibt. Das Urheberrecht bildet die Existenzgrundlage für Autoren und Übersetzer, für Komponisten und Musiker, für Schauspieler, Regisseure, Kameraleute, für Softwareprogrammierer und Journalisten. Es darf nicht in Vergessenheit geraten: Millionen Kreative und deren Familien können ihren Lebensunterhalt nur deshalb bestreiten, weil es das Urheberrecht gibt. Der Rechteinhaber entscheidet, ob und zu welchen Bedingungen sein Werk genutzt werden darf.</p>
<p>Deshalb ist es auch etwas naiv, wenn sich Erfolgsautoren hinstellen und „mehr Plagiate, weniger Copyright“ fordern. Wer das tut, muss schon erklären, wie er sicherstellen will, dass wir auch morgen noch eine Vielzahl professioneller kultureller Angebote haben. Sollen hier etwa der Staat oder private Mäzene einspringen? Das ist keine gute Lösung: Wes’ Brot ich ess’, des’ Lied ich sing. Nur der funktionierende Markt mit der individuellen Entlohnung der Leistung durch ein breites Publikum demokratisiert die Kultur und garantiert die Vielfalt. Auch deshalb brauchen wir klare Regeln zum Schutz der Kreativen. Und wir brauchen sie nicht nur in Deutschland, wir brauchen sie europaweit.</p>
<p>In Europa ist das Urheberrecht bereits in vielen Punkten harmonisiert. Für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten in digitalen Technologien hat die EU bereits viele Vorgaben gemacht. Sie sind ins deutsche Recht umgesetzt worden mit dem so genannten „Ersten und Zweiten Korb“ der Urheberrechtsreform und auch mit dem „Durchsetzungsgesetz“. Diese Vorgaben binden uns weiterhin. Hier haben wir keinen weiteren Spielraum für nationale Regelungen.</p>
<p>Es gibt aber einen Bereich, der noch nicht europäisch geregelt ist und wo wir dringend gleiche „Spielregeln“ in Europa brauchen, nämlich bei den Regeln für Verwertungsgesellschaften. Hier hat die Europäische Kommission bislang nur punktuell agiert, nämlich mit einer Empfehlung zur Lizenzierung von Online-Rechten von Musik. Die Folge war eine Zersplitterung von Repertoires, mit der weder kommerziellen Verwertern wie Sendeunternehmen, noch den Kreativen oder der kulturellen Vielfalt gedient ist. Hier will die Kommission nachbessern. Das halte ich für richtig, aber nicht für ausreichend. Deswegen engagiere ich mich – so wie es auch im Koalitionsvertrag steht – für eine umfassende Harmonisierung der Rahmenbedingungen für Verwertungsgesellschaften. Wir sollten nicht nur einheitliche europäische Rahmenbedingungen für Musikwerke und deren digitale Verwertung schaffen, sondern wir sollten bei der Harmonisierung auch andere Inhalte und Nutzungsarten einschließen, wie etwa den audiovisuellen Bereich und die Offline-Verwertung. Und wir sollten allgemein europäische verbindliche Vorgaben für Verwertungsgesellschaften festlegen, zum Beispiel zur Transparenz, Aufsicht und den außergerichtlichen Streitschlichtungsmechanismen.</p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>wenn ich diese Prämissen vorausschicke, dann fragen Sie sich jetzt gewiss: Wie steht es denn mit den Vermittlern, wo bleiben denn da die Intermediäre? Welche Rolle spielen denn die Buchverlage, die Musikfirmen, die Filmproduzenten, die Sendeunternehmen oder die Zeitungsverleger? Sie alle leben vom Urheberrecht.</p>
<p>Nun: Im Zentrum des Urheberrechts stehen der kreative Mensch und sein Werk, nicht einzelne Geschäftsmodelle. Wie der Vertrieb von Musik, Filmen und Büchern künftig organisiert werden wird, welche neuen Angebote sich durchsetzen, welche traditionellen Vertriebsformen auch in der digitalen Welt eine Zukunft haben, das sind keine Fragen des Urheberrechts. In welchem Maße Kreative ihre Werke direkt über das Internet vermarkten und inwieweit Zwischenhändler entbehrlich werden, das ist keine Frage des Rechts, das ist eine Frage des Wettbewerbs.</p>
<p>Der Wettbewerbsdruck, den das Internet auf die etablierte Medienwirtschaft ausübt, ist ökonomisch und gesellschaftspolitisch sinnvoll. Das Urheberrecht muss auch hier wettbewerbsneutral sein. Wir wollen keine Schonräume schaffen für Geschäftsmodelle, deren Zeit abgelaufen ist. Aber das Urheberrecht muss seinen Beitrag zu fairen Wettbewerbsbedingungen im Internet leisten.</p>
<p>Ich bin mir sicher: Es wird auch weiterhin für viele Werkvermittler einen Markt geben. Die Direktvermarktung mag für die grassroots-Künstler ebenso gut funktionieren wie für die Top-Verdiener des Geschäfts. Aber die große Masse dazwischen, die Künstler, die erst einmal einen finanziellen Vorschuss brauchen, damit sie überhaupt ein Buch schreiben oder ihre Musik komponieren können, sie alle sind auch in Zukunft auf Verlage oder Labels angewiesen, die ihr Werk vorfinanzieren. Viele Werke wie Filme, Musik oder Computerspiele entstehen auch in der digitalen Welt nur mit erheblichem finanziellen Aufwand. Dem unternehmerischen Risiko, das mit solchen Produktionen verbunden ist, muss die Chance gegenüberstehen, die Produktionskosten und eine angemessene Rendite mit der Verwertung des Werks zu erwirtschaften. Diesen ökonomischen Zusammenhang kann man nicht bestreiten. Urheberrechtlich geschützte Werke entstehen eben nicht nur aus rein intrinsischen Motiven.</p>
<p>Werkmittler haben ihre Funktion aber nicht nur im Zusammenhang mit der Produktion kreativer Leistungen. Auch der Vertrieb wird in der digitalen Welt weiterhin in vielen Bereichen nicht effizient von den Autoren selbst organisiert werden können.</p>
<p>Auch Geschäftsmodelle, die aus der Auswahl, Zusammenstellung und dem Angebot von Werken bestehen, werden deshalb eine Zukunft haben. Das müssen nicht die Geschäftsmodelle von gestern sein. Wo die CD stirbt, wächst iTunes. Aber auch der digitale Vertrieb von Musik funktioniert nur auf der Grundlage des Urheberrechts. Das ist vielen nicht bewusst.</p>
<p>Wenn es allerdings weiterhin Vermittler gibt und wenn diese auch eine eigene Leistung erbringen, dann muss diese Leistung auch geschützt werden. Das ist in den meisten Bereichen schon der Fall und völlig selbstverständlich, es gibt aber Lücken. Nämlich bei den Zeitungsverlegern.</p>
<p>Die alte These, dass nichts so uninteressant ist wie die Zeitung von gestern, gilt heute im Internet-Zeitalter nicht mehr. Früher kam kaum jemand auf die Idee, eine Zeitung nachzudrucken. Deshalb war auch ein besonderes Schutzrecht für die Presseverleger kein Thema. Heute sieht das anders aus. Presseverlage sehen sich zunehmend damit konfrontiert, dass ihre Online-Angebote von anderen gewerblichen Anbietern in einer Weise ausgenutzt werden, die über das bloße Verlinken weit hinausgeht. Aber wenn für die eigene Wertschöpfung systematisch fremde Leistungen genutzt werden, dann stellt sich wieder die Frage der Leistungsgerechtigkeit.</p>
<p>Wir müssen deshalb die Debatte führen, nicht ob, sondern wie wir neben dem Urheberrecht der Journalisten auch die organisatorische und wirtschaftliche Leistung der Presseverleger besser schützen. Wie so ein Leistungsschutzrecht im Detail aussehen kann, ist offen. Allerdings: Die Rahmenbedingungen für Presseverleger im Internet betreffen zugleich die Rahmenbedingungen für die Internet-Nutzung insgesamt. Deshalb will ich sehr deutlich sagen: Es geht hier nicht darum, den Informationsfluss im Internet zu beschneiden. Es wird daher zum Beispiel kein Verbot der Verlinkung geben. Schon 2003 hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil klar entschieden, dass eine bloße Verlinkung keine Verletzung des Urheberrechts ist. An dieser Entscheidung wird nicht gerüttelt.</p>
<p>Die Möglichkeit zur freien Verlinkung ist das Fundament des Internets. Ebenso selbstverständlich ist für mich, dass auch für ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger die Schranken des Urheberrechts gelten – also vor allem auch die Zitierfreiheit. Wir wollen nicht über das Ziel hinausschießen.</p>
<p>Deshalb wird das Bundesjustizministerium mit allen Beteiligten eine intensive Debatte führen – mit den Verbänden der Verleger, der Journalisten und der Netzcommunity sowie allen anderen am Urheberrecht interessierten Verbänden. Wir werden sicherstellen, dass am Ende eine ausgewogene Regelung getroffen wird, bei der keine dieser Gruppen „leidet“.</p>
<p>Dabei muss aber auch klar sein: Niemand sollte sich von der Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage finanzielle Wunder erwarten. Dieses neue Schutzrecht kann kein Allheilmittel für die Strukturveränderungen des Marktes sein. Ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger bringt junge Leute nicht dazu, Zeitungen zu kaufen, und lässt Werbekunden nicht ihre Investitionsentscheidungen revidieren. Auf Änderungen der Nachfrage muss vor allem mit neuen Angeboten reagiert werden.</p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>die Schaffung von Schutzrechten ist das eine, ihre effektive Durchsetzung ist das andere. Hierzu hat der deutsche Gesetzgeber in der Vergangenheit schon wichtige Grundlagen geschaffen. So wurde beispielsweise mit dem Durchsetzungsgesetz der Auskunftsanspruch gegen Dritte eingeführt. Der Rechteinhaber kann nun direkt gegen den Provider vorgehen und von ihm Auskunft darüber verlangen, wer eine bestimmte IP-Adresse genutzt hat. Hierzu bekomme ich viele positive Rückmeldungen. Trotzdem: Wie wir künftig die Durchsetzung des Urheberrechts sicherstellen, ist vielleicht die größte Herausforderung, vor der wir im Urheberrecht stehen.</p>
<p>Das Urheberrecht bleibt wirkungslos, wenn der materielle Schutz nicht durch wirksame Instrumente zu seiner Durchsetzung flankiert wird.</p>
<p>Wir müssen auch künftig die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass diejenigen, die kreativ tätig sind und sich wirtschaftlich engagieren, ihre Leistungsschutz- und Urheberrechte auch durchsetzen können.</p>
<p>Wenn ich sehe, wie viele Menschen sich bei uns beschweren, dass sie eine Abmahnung bekommen, weil sie eine Musikdatei oder einen Film illegal runtergeladen oder benutzt haben, dann habe ich allerdings den Eindruck: Gar so defizitär ist die Rechtsdurchsetzung dann doch nicht.</p>
<p>Die Abmahnung ist im Zivilrecht seit langem ein anerkanntes Mittel, um Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Sie ist auch im Urheberrechtsgesetz ausdrücklich vorgesehen. Aber es ist nicht von der Hand zu weisen, dass viele Abmahnungen mit Aufwand und Ärger verbunden sind. Für die Rechteinhaber und deren Anwälte, die nur mit großem Aufwand an die Rechtsverletzer herankommen, und ebenso für die User, die sich der Tragweite ihrer Handlung vielleicht tatsächlich nicht bewusst sind und nun ohne jede Vorwarnung die Kosten für eine saftige Abmahnung bezahlen müssen.</p>
<p>Ich habe deshalb Verständnis für alle, die sich Gedanken darüber machen, welche Alternativen es dazu gibt.</p>
<p>Eine Alternative, die gerade unsere Nachbarn in Frankreich beschlossen haben, halte ich allerdings für einen falschen Weg. Nach der Devise „Three strikes and you are out“ wird dort nun nach der dritten Urheberrechtsverletzung der Internet-Zugang eines Users für einen bestimmten Zeitraum gesperrt. Das ist keine Alternative, denn das ist ein tiefer Eingriff in die Kommunikationsfreiheit und kann angesichts der großen Bedeutung des Internets im Alltag eine harte Strafe sein. Das Kappen des Internet-Anschlusses ist zudem keine zielgenaue Sanktion. Bei einem Familienanschluss, den mehrere nutzen, würden alle für das Fehlverhalten eines Familienmitgliedes bestraft. Der Rechtsverletzer könnte dagegen über jeden anderen Anschluss weiterhin ins Netz gehen. Netzsperren setzen also an der falschen Stelle an. Die Bundesregierung wird daher keine Initiativen für Netzsperren ergreifen, und es wird auch keine Bandbreitenbeschränkungen geben. Das will ich weder in Deutschland noch verpflichtend in der EU oder in internationalen Abkommen. Deshalb war es mir auch so wichtig, Transparenz in die Verhandlungen über das ACTA-Abkommen, das Abkommen gegen Fälscher und Raubkopierer, zu bringen. Das ist jetzt geschehen, die EU-Kommission hat die Dokumente offengelegt. Nun kann jeder sehen, in welche Richtung die Verhandlungen laufen, und für mich ist in einem Punkt klar: Netzsperren wären die falsche Richtung.</p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>das französische Modell versucht, die individuelle Verletzung des Urheberrechts zu sanktionieren. Es gibt aber auch ganz andere Ansätze. Man könnte umgekehrt vor den Urheberrechtsverletzungen im Internet kapitulieren, die Nutzung sämtlicher Netz-Inhalte legalisieren und im Gegenzug eine Kulturflatrate erheben.</p>
<p>Eine Kulturflatrate – die stellen sich einige offenbar so vor, wie eine Internet-GEZ. Jeder Anschlussinhaber ist verpflichtet, einen Pauschalbetrag zu bezahlen, und kann dann sämtliche urheberrechtlich geschützten Netzinhalte nutzen.</p>
<p>Aber was wäre die Konsequenz davon? Dies wäre eine Zwangskollektivierung der Rechte, die einen gewaltigen Verteilungskampf der Urheber um die Einnahmen zur Folge hätte.</p>
<p>Nun mag man einwenden, dass wir auch jetzt schon die Privatkopie und die pauschale Geräteabgabe kennen, aber da gibt es doch einen entscheidenden Unterschied: Die Pauschalvergütung heutiger Art zielt auf die so genannte Zweitverwertung, aber wenn wir schon die primäre Verwertung pauschalieren und kollektivieren, dann trennen wir Werk und Autor und dann bleibt die Leistungsgerechtigkeit auf der Strecke. Deshalb ist eine so verstandene Kulturflatrate keine Lösung, die meinen Prämissen für ein faires Recht entspricht.</p>
<p>Das Defizit der Kulturflatrate liegt auch darin, dass es das Urheberrecht auf den bloßen Vergütungsanspruch reduziert. Die Ausschließlichkeitsrechte, die das Urheberrecht gewährt, sind aber eben weit mehr als das. Sie geben dem Urheber die Hoheit, darüber zu entscheiden, zu welchen Bedingungen und in welcher Weise sein Werk genutzt werden soll. Zum Beispiel dürften viele Kreative durchaus etwas dagegen haben, wenn ihr Werk auf einmal auf der Homepage von Rechtsradikalen auftauchen würde. All dies zeigt: Vorstellungen, die unter dem Begriff Kulturflatrate diskutiert werden, sind keine Lösung des Problems.</p>
<p>Wichtig sind dagegen mehr und attraktive legale Angebote für die Nutzung im Internet. Die Krise der Musikindustrie in Folge von Raubkopien ist möglicherweise auch durch das Unvermögen der Branche verstärkt worden, auf die Nachfrage im Netz zu reagieren. Keine Frage, Marktversagen ist keine Legitimation für Urheberrechtsverletzungen.</p>
<p>Aber Tatsache ist: Die illegale Tauschbörse Napster startete 1998, iTunes kam dagegen erst 2004 auf den Markt. Das entschuldigt nichts, aber das erklärt vielleicht doch manches. Wenn der Markt versagt, gedeiht der Schwarzmarkt. Deshalb sind die Buchverlage gut beraten, die Fehler der Musikindustrie nicht zu wiederholen und ihre Geschäftsmodelle rechtzeitig auf den digitalen Fortschritt einzustellen. Und das tun sie auch: Die legalen Medienangebote im Internet nehmen stetig zu. Das ist erfreulich, denn diese legalen Angebote sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Nutzer ihre Nachfrage nach geschützten Inhalten auf legale Weise befriedigen können.</p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>mit mehr legalen Angeboten allein ist es aber nicht getan. Wir müssen auch den Schutz des Urheberrechts im Netz weiter stärken, und wir müssen erreichen, dass die Menschen auch im Netz mehr Respekt vor dem Recht haben.</p>
<p>Wie kann das geschehen? Bislang sind Abmahnungen durch die Rechteinhaber eines der wenigen Instrumente. Aber gerade weil die für viele so unvermittelt kommen, werden Abmahnungen häufig als ungerecht empfunden. Tatsache ist auch: Es gibt schwarze Schafe im Abmahngeschäft, die sich darauf spezialisiert haben, aus dem Abmahnungs-Massengeschäft ordentlich Kapital zu schlagen.</p>
<p>Deshalb gibt es noch andere Vorschläge, dem Problem beizukommen. Ein Vorschlag zielt darauf ab, diejenigen, die eine Urheberrechtsverletzung begehen, frühzeitig zu warnen. Da würde dann etwa ein User den automatischen Hinweis auf seinen Bildschirm bekommen: „Hallo, was Du da gerade tust, ist illegal und verletzt das Urheberrecht“.</p>
<p>Die Content-Industrie verspricht sich viel von einem solchen Ansatz und die Erfahrungen, die man in den USA damit gemacht hat, scheinen dies zu belegen. Wenn jemandem vor Augen geführt wird, dass er rechtswidrig handelt und welche Sanktionen ihm drohen, dann kann das durchaus eine erzieherische Wirkung haben. Wäre es da nicht besser, der Schüler, der den neuen Kinofilm aus dem Netz illegal herunter laden will, bekommt einen automatischen Warnhinweis statt eine Abmahnung mit Kostennote des Anwalts? Diese Frage muss man durchaus stellen.</p>
<p>Allerdings ist für mich eines ganz klar: Eine gesetzlich angeordnete Kontrolle des individuellen Surfverhaltens kann es nicht geben. Aus gutem Grund habe ich als Abgeordnete gegen die Vorratsdatenspeicherung beim, Bundesverfassungsgericht geklagt. Das Warnhinweis-Modell kann deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn sich dies technisch ohne eine Inhaltskontrolle und Datenerfassung realisieren ließe.</p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>Die Diskussion um Warnhinweise, die vom Provider ausgehen, folgt einem Ansatz, den wir stärker in den Blick nehmen sollten. Statt auf den einzelnen User und die individuellen Urheberrechtsverletzungen abzustellen, könnte es sehr viel effektiver sein – und auch den einzelnen User weniger belasten –, wenn auch die Provider mehr Verantwortung für den Schutz des Urheberrechts übernehmen.</p>
<p>An dieser Verantwortung fehlt es im Internet leider an vielen Stellen. Mich besorgt beispielsweise die wachsende Zahl sogenannter One-Click-Sharehoster. Einige dieser Angebote dienen schon auf den ersten Blick fast ausschließlich dem Austausch geschützter Musik- und Filmdateien. Das sind ganz sicher nicht die kreativen und innovativen Geschäftsmodelle, die wir uns für das Internet wünschen. Die Reaktion der Provider auf solche offenkundigen Rechtsverletzungen erschöpft sich viel zu häufig darin, die Verantwortung allein auf die User abzuschieben. Losgelöst davon, was rechtlich von ihnen verlangt wird, sollten die Provider aber ein vitales Eigeninteresse daran haben, ihre Geschäftsmodelle nicht als Plattform für illegale Aktivitäten missbrauchen zu lassen. Es liegt auf der Hand, dass ansonsten der Ruf nach Regulierung lauter werden wird.</p>
<p>Gefordert sind aber auch andere. Zum Beispiel diejenigen, die Werbung im Internet schalten. Wenn seriöse Unternehmen auf fragwürdigen Plattformen werben oder wenn Fachzeitschriften Anleitungen veröffentlichen, die fast eine Aufforderung zu rechtswidrigen Praktiken darstellen, wird der Verletzung des Urheberrechts Vorschub geleistet. All dies zeigt, dass es hier nicht nur um die einzelnen Nutzer geht. Der Kreis derer, die Verantwortung übernehmen müssen, wenn es um den Schutz des Urheberrechts im Netz geht, ist sehr viel größer.</p>
<p>Trotzdem müssen natürlich auch Staat und Politik ihre Hausaufgaben machen. Dazu gehört für mich, dass wir jedenfalls in der Diskussion um die Fortentwicklung der Providerhaftung klar Position im Interesse der Urheber beziehen: Ich meine, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sichert einen fairen Ausgleich der Interessen, indem sie den Rechteinhabern unter bestimmten Voraussetzungen einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch auch gegenüber dem Provider zuerkennt. Nämlich dann, wenn dieser seine Prüfpflichten nicht erfüllt und es ihm im Einzelfall möglich und zumutbar ist, die Rechtsverletzung zu verhindern. Auch wenn dies manche fordern, halte ich es nicht für richtig, diese Rechtslage zum Nachteil der Rechteinhaber zu verändern. Die Provider bleiben hier in der Verantwortung.</p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>neben dem Einsatz für die Durchsetzung des Urheberrechts steht die Politik auch in der Pflicht, es inhaltlich fortzuentwickeln. Zum Beispiel bei den sogenannten orphan works, also den verwaisten Werken. Dies ist alles andere als ein Nischenproblem. Verlässliche Zahlen zu ermitteln ist schwierig, aber es gibt Schätzungen, die davon ausgehen, dass bei fast 80 Prozent der Literatur des 20. Jahrhunderts die Rechteinhaber nicht mehr bekannt oder auffindbar sind. Wenn aber ein Verlag nicht mehr besteht und auch die Erben eines Autors unbekannt sind, dann darf dies nicht dazu führen, dass diese Werke dem kulturellen Erbe verloren gehen. Hier brauchen wir eine klare Regelung, und zwar auch mit Blick auf die digitalen Herausforderungen unserer Zeit.</p>
<p>Bund, Länder und Kommunen sind dabei, die Deutsche Digitale Bibliothek aufzubauen und damit Kulturgut jedermann digital zugänglich zu machen. Dieses Vorhaben wird nicht durch kommerzielle Interessen geleitet, wie bei Google, sondern dient der Wissens- und Informationsgesellschaft. Ende nächsten Jahres soll diese Bibliothek als Pilotprojekt im Netz starten und wir müssen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass auch die verwaisten Werke jedermann zugänglich werden. Aber die Methode Google ist nicht unsere; wir klären erst die Rechtsfragen und nutzen dann das Werk anderer, nicht umgekehrt. Denn dies sollte niemand vergessen: Das geringe Rechtsbewusstsein, wenn es um das Urheberecht im Netz geht, die Stimmung des anything goes, wird auch durch jene Unternehmen begünstigt, die sich selbst wenig Mühe geben, Regeln einzuhalten.</p>
<p>An welch anderen Punkten neben den orphan works wir das Urheberrecht nachbessern müssen, wird das Bundesjustizministerium in einem breit angelegten Dialog mit allen betroffenen Gruppen diskutieren. Den Auftakt machen wir am 28. Juni. Dann laden wir alle Verbände ein, über ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage zu beraten. Zwei Wochen später und dann wieder nach der Sommerpause werden wir weitere Aspekte der nächsten Urheberrechtsreform diskutieren – etwa das Thema Open Access, die Kabelweitersendung, das sogenannte Kneipenrecht, Fragen der kollektiven Rechtewahrnehmung und eben die Nutzung von verwaisten Werken.</p>
<p>Wir wollen Lösungen finden, die möglichst auf breite Akzeptanz stoßen und das geht nur in einem intensiven Dialog mit allen Beteiligten. In einem transparenten Verfahren werden wir die Grundlagen für das nächste Gesetzgebungsverfahren, den Dritten Korb, erarbeiten.</p>
<p>Über eines mache ich mir allerdings keine Illusionen: Wir werden auch mit diesem Gesetz das urheberrechtliche Rad nicht neu erfinden. Und es werden auch jetzt wieder – wie bei den früheren Urheberrechtsreformen – wirtschaftliche Interessenkonflikte zu entscheiden sein. Das wird zwangsläufig bedeuten, dass nicht alle mit den Entscheidungen zufrieden sein werden. Umso wichtiger ist es, im Vorfeld die Interessenlagen auszuloten, allen Beteiligten genau zuzuhören, und zu verstehen, worum es ihnen geht. Genau dies werde ich tun.</p>
<p>Meine Damen und Herren,</p>
<p>vor über 40 Jahren hat der französische Philosoph Roland Barthes in seinem viel beachteten Aufsatz den „Tod des Autors“ ausgerufen. Auch wenn diese These in einem anderen Kontext gemeint war, bin ich froh, dass sich die Aussage nicht bewahrheitet hat.</p>
<p>Im Gegenteil: Die Digitalisierung und die Verbreitung des Internets haben die technischen Voraussetzungen für kreatives Schaffen und dessen Verbreitung radikal vereinfacht. Dadurch gibt es heute mehr Autoren und Urheber denn je.</p>
<p>Der Schutz dieser Autoren wird auch weiterhin das wichtigste Ziel des Urheberrechts bleiben.</p>
<p>Wie der Fortschritt des Urheberrechts im digitalen Zeitalter gelingen kann, dazu habe ich Ihnen heute einige Ideen vorgestellt. In den kommenden Wochen und Monaten bin ich gespannt, bei den Anhörungen Ihre Vorstellungen zu hören.</p>
<p>Die Geschichte des Urheberrechts ist die Geschichte seiner permanenten Anpassung an neue Technologien. Für alle technischen Neuerungen – von der Schallplatte über den Rundfunk bis zum Computerprogramm – hat der Gesetzgeber Lösungen gefunden. Das Urheberrecht war immer schon ein Spiegel des Fortschritts, es ist „work in progress“. Gehen wir also an die Arbeit und schreiben wir ein weiteres Kapitel in der Geschichte des Urheberrechts.</p>
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		<title>24.02. Riga: iRights.info zur Zukunft des Urheberrechts</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 08:46:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Am morgigen Mittwoch hält iRights-Redakteur Till Kreutzer im Goethe-Institut in der lettischen Hauptstadt Riga einen Vortrag zur Zukunft des Urheberrechts. Es geht um aktuelle Entwicklungen sowohl in Deutschland als auch in der Europäischen Union. Kreutzer erläutert den kulturellen Bruch und die fehlende Legitimation in Zeiten einer durch und durch digitalisierten Welt. Er macht Vorschläge wie das auf das analoge Zeitalter ausgerichtete Urheberrecht reformiert werden muss, damit es den Herausforderungen der digitalen Welt gewachsen ist. </p>
<p>Die Veranstaltung wird organisiert von der &#8220;Gutenberga Galaktika&#8221; in Kooperation mit der lettischen Nationalbibliothek. Weitere Informationen sowie eine Anfahrtsbeschreibung finden sich auf der <a href="http://www.goethe.de/ins/lv/rig/ver/de5509849v.htm">Website des Goethe-Institut Lettland</a>.</p>
<p>Hingewiesen sei noch auf das spannende Interview mit Kreutzer <a href="http://www.goethe.de/ins/lv/rig/wis/sbi/bid/de5122599.htm">&#8220;Das Urheberrecht ist veraltet&#8221;</a> und auf seine wertvolle Dissertation mit dem Titel: <a href="http://irights.info/index.php?id=731">&#8220;Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen&#8221;</a>.</p>
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		<title>Kerner klärt auf: Über &#8220;illegale Tauschbörsen&#8221; und Entwertung</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 11:53:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Geschichte wird gemacht &#8211; eine alte Weisheit und immer wieder wahr. Nutzer des Familiensenders Sat1 kommen heute Abend mal wieder in den Genuss der Talk-Sendung von Superstar Johannes Buddy Kerner. In der Sendung geht es um <a href="http://www.sat1.de/kerner/sendung/themen/43431/">Musik-Downloads: Legal, illegal, nicht egal!</a>. Na gut, es ist wichtig, komplexe Themen auch einfach zu behandeln, damit sie viele verstehen, bewusst die Unwahrheit oder mit irreführenden Verkürzungen sollte man aber trotzdem nicht arbeiten. Eigentlich – aber Kerner – so zumindest im Ankündigungstext zu lesen – hat es sich zur Aufgabe gemacht, genau das zu tun. Oder nicht?</p>
<p>Dort heißt es: „Musik kostenfrei zur Verfügung stellen und das Downloaden über illegale Tauschbörsen im Internet ist nicht erlaubt, da es gegen das Urheberrecht verstößt.“ Kann man diese fiesen „illegalen Tauschbörsen“ nicht einsperren und nur noch die legalen Tauschbörsen frei herumlaufen lassen? Illegale Technologien finde ich nämlich gemein. </p>
<p>Zum Download sagt iRights.info (vielleicht etwas differenzierender, aber nur vielleicht): Tauschbörsen zu nutzen, ist nicht per se rechtswidrig. Im Gegenteil, man kann sie für nützliche und völlig legale Zwecke nutzen. Aber vieles, was mit Tauschbörsen zu tun hat, ist tatsächlich verboten. (&#8230;)  Kopien zu privaten Zwecken dürfen nach aktueller Rechtslage allerdings nur noch angefertigt werden, „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“ Im Klartext heißt das, dass auch solche Dateien nicht heruntergeladen werden dürfen, die für jedermann erkennbar rechtswidrig online gestellt wurden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder weiß oder wissen muss, dass zum Beispiel die Film- oder Musikindustrie keine Dateien in Tauschbörsen einstellen würde. Trifft das zu, sind Downloads solcher Dateien nicht erlaubt. Trotz dieser Gesetzesänderung ist es noch häufig fraglich, ob die Kopiervorlage im Internet „offensichtlich rechtswidrig“ online gestellt wurde. Denn viele Künstler, Autoren oder Filmemacher – ja selbst Unternehmen aus der Unterhaltungsindustrie – nutzen das Internet zunehmend als Verbreitungsmedium. Zum Teil stellen die Rechteinhaber selbst ihre Inhalte in Tauschbörsen ein. Liegt ein solcher Fall vor, sind die entsprechenden Dateien natürlich nicht offensichtlich rechtswidrig online gestellt worden. Vielmehr ist dies rechtmäßig geschehen. Solche Dateien dürfen selbstverständlich auch heruntergeladen werden. Mehr Infos: <a href="http://www.irights.info/index.php?id=561">Privatkopie und Co: Teil 3: Download &#8211; Tauschbörsen und offizielle Angebote</a>. Auch soll es so etwas wie Musik unter einer Creative-Commons-Lizenz oder einer GNU General Public Licence geben. Geschenkt.</p>
<p><span id="more-1777"></span></p>
<p>Kurz darauf heißt es: „Achtung: Eltern haften als Anschlussinhaber für illegale Angebote in Tauschbörsen!“ Ich werde gleich meine Mutter anrufen und sie bitten den Internetanschluss abzumelden, nicht dass sie für die ganzen BitTorrent-Angebote aus der Südsee haftet! Oder doch nicht? Schließlich wird die steile Behauptung von einem Experten unterstützt. Dem interessenlosen Vorsitzenden der Deutschen Phonoverbände Haentjes. Der meint nämlich: „Eltern müssen sich stets darüber im Klaren sein, dass sie als Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtverletzungen ihrer Kinder haften. Und das könnte sehr teuer werden!“ Sind damit jetzt ungerechtfertigte Massenabmahnungen der Musikindustrie gemeint? Also doch nicht Mama anrufen!</p>
<p>Und weiter: „Da viele illegale Downloader es nicht als Unrecht empfinden, sich MP3s umsonst runterzuladen, sollten Eltern ihre Kinder darüber aufklären, dass sie eine Straftat begehen, wenn sie Musik auf ihren Rechner laden und anderen Musikliebhabern zugänglich machen.“ Vielleicht mit einem Verweis auf iRights.info damit sie die Rechtslage kennenlernen und nicht mit Propaganda überschüttet werden?</p>
<p>Und natürlich ist die Sendung ganz up-to-date und hilft gerne mit, ein Bedrohungsszenario aufzubauen. Schließlich ist die Verwirklichung von zwanghaften Träumen ein hohes Gut: „Zukünftig ist es durchaus möglich, dass die Service-Provider Verstöße gegen das Urheberrecht durch Musik-Downloads mit Sperrung oder Einschränkung des Internetzugangs ahnden.“ Vielleicht sollte man den Kindern auch gleich noch die verfassungsrechtlichen Grundsätze von Informationsfreiheit erklären? Oder lieber nicht, nachher machen sie sich noch schlau und wehren sich am Ende noch gegen solche Pläne.</p>
<p>Und natürlich wird auch die Bedeutung der Digitalisierung nicht verkannt: „Die Erfindung des MP3-Formats war rückblickend das Ende der Musikindustrie, wie man sie kannte.“ Richtig. „Die musikalischen Inhalte wurden vom herkömmlichen Trägermedium CD entkoppelt. Gleichzeitig werden die Produktions- und Vertriebskosten minimiert. Der digitale Bereich spielt eine immer größer werdende Rolle und gewinnt immer mehr an Relevanz. Im Vergleich zum Jahr 2006 stieg die Anzahl der legalen Musikdownloads im Jahr 2007 um 53 Prozent auf insgesamt 1,7 Milliarden Einheiten.“ Auch richtig. „Die Musikindustrie hat inzwischen verstanden, dass der technologische Fortschritt als Wachstumschance für die Branche zu sehen ist, anstatt sich dagegen zu wehren und arbeitet an Strategien, den Fortschritt gewinnbringend zu nutzen.“ Eher nicht so richtig. Die Musikindustrie hat es bislang leider nicht geschafft, bessere und verbraucherfreundliche Angebote zu schaffen als BitTorrent-Clients diese zur Verfügung stellen. Und was heißt „anstatt sich dagegen zu wehren“? Vielleicht verstehe ich den Ankündigungstext mit den ganzen Falschdarstellungen und Drohungen ja nicht richtig.</p>
<p>Jetzt wirds wieder richtiger: „Seit der Erfindung des MP3-Formats hat die Musikindustrie aussichtsreiche Chancen ungenutzt verstreichen lassen. Gerne schiebt sie die Schuld für sinkende Umsätze auf die Musikpiraterie, die in illegalen Peer to Peer (P2P)-Tauschbörsen betrieben wird und nutzt diese als Erklärung für die anfängliche Ablehnung der Digitalisierung, doch muss sich die Musikindustrie schon mindestens seit dem Jahr 1960 mit Piraterie im großen Stil auseinandersetzen.“ Holla, eine Erkenntnis!</p>
<p>Wie gehts weiter? „Die Schließung einer bestimmten Tauschbörse hat nur zur Folge, dass sich die Nutzer auf andere Angebote verteilen.“ Ja, stimmt. Und dann: „Ein generelles Umdenken und die Entwicklung eines Unrechtsempfindens gegenüber kostenfreiem illegalem Download von Musiktiteln, ist nötig. Die Musikunternehmen müssen ihren Kunden eine attraktive legale Alternative schaffen, um ihre Produkte von den illegalen kostenfreien Downloads abzugrenzen und den Konsumenten vom Kauf zu überzeugen.“ Überzeugung und Alternativen statt Strafen, Bedrohungen und falschen Zahlen. Eine gute Idee! Das wird immer besser hier. Ah ich hatte den nächsten Satz noch nicht gesehen. Dort heißt es: „Durch die illegalen Tauschbörsen wurde die digitale Musik entwertet, da alle Musiktitel umsonst bezogen werden konnten.“ Das ist ja fies! Entwertet! Aber ja zum Glück nur die „digitale Musik“. Mit dem Elektro-Zeugs konnte ich eh nie was anfangen. Oder ist damit jetzt schon wieder was anderes gemeint? Kann es vielleicht nicht auch einfach so sein, dass die Nutzer keine Lust hatten der Musikindustrie zum dritten Mal die gleiche Musik abzukaufen (Kassette/Platte, CD und jetzt mp3s)? Kann es nicht auch sein, dass die musikaffinen Nutzer weiterhin Musik kaufen, wenn sie diese gut finden? Ich hatte mal sowas gehört. Und irgendwas war da doch noch mit Interoperabilität und Kopierschutz. Egal, merken: Digitale Musik wird durch Tauschbörsen entwertet. Und was machen wir jetzt? „Ziel muss es sein, den digitalen Musikdownload wieder mit einem Wert zu versehen.“ Da bin ich aber beruhigt. Ziel, Plan, Weg und Erfolg. Also alles in guten Händen. Mehr Infos zu „illegalen Tauschbörsen“ gibt es übrigens beim „Bundesverband der Musikindustrie e.V.“ und beim Aufklärungsportal von „proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH“.</p>
<p>Oder aber bei iRights.info. Das hätte den Vorteil: Erläuterungen nach geltender Rechtslage, laienverständlich formuliert, keine Propaganda und kühle Analyse mit warmen Praxistips. Aber nur wer will. Die anderen sind herzlich eingeladen heute Abend Johannes B. Kerner bei der Analyse der gegenwärtigen Sachlage zu glauben. Oder wirds am Ende doch ganz anders und JBK stellt kritische Fragen und klärt auf? We´ll see. Bis dahin.</p>
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