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	<title>iRights.info - Blog &#187; Museen</title>
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	<description>Kreativität und Urheberrecht in der digitalen Welt</description>
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		<title>Save the Date: Einladung zum ersten Urheber-Nutzer-Dialog</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Apr 2012 07:00:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wir sind der Überzeugung, dass beide Interessengruppen grundsätzlich auf der gleichen Seite stehen und ein gemeinsames Interesse an der Ausgestaltung und Weiterentwicklung des Urheberrechts haben. Werke werden geschaffen, damit sie gesehen, gelesen, gehört und genutzt werden. Nutzer sind nicht Gegner, sondern der Adressat von Werken. Nutzer sind gleichzeitig immer öfter auch Urheber und Urheber sind [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir sind der Überzeugung, dass beide Interessengruppen grundsätzlich auf der gleichen Seite stehen und ein gemeinsames Interesse an der Ausgestaltung und Weiterentwicklung des Urheberrechts haben. Werke werden geschaffen, damit sie gesehen, gelesen, gehört und genutzt werden. Nutzer sind nicht Gegner, sondern der Adressat von Werken. Nutzer sind gleichzeitig immer öfter auch Urheber und Urheber sind immer gleichzeitig Nutzer. Leider wird die Diskussion um das Urheberrecht in den letzten Jahren in Form von Kampagnen und öffentlichen Angriffen sehr polarisierend geführt. Wir meinen, dass es Zeit ist, aufeinander zuzugehen und einem gemeinsamen Weg zu suchen, um Lösungen zu finden, die allen Seiten gerecht werden. </p>
<p>Der Urheber-Nutzer-Dialog soll in einem konstruktiven Rahmen das gegenseitige Verständnis für unterschiedliche Einschätzungen und Ansätze fördern, Vertrauen aufbauen, Vorurteile und Ängste abbauen. Es geht darum, die gemeinsamen Interessen an einer vielfältigen Kultur- und Kreativlandschaft herauszustellen, Nutzungsmöglichkeiten für Werke zu verbessern und Vorstellungen zu entwickeln, wie Urheber finanziell und rechtlich besser abgesichert werden können. </p>
<p>Auf dem ersten Treffen wird gesammelt: Die Beteiligten können ihre Standpunkte deutlich machen und gemeinsam eine detailliertere Agenda entwickeln. Das Verfahren und die Rahmenbedingungen des Dialoges werden gemeinsam vor Ort entwickelt. Es dient auch dazu, Schlüsselthemen zu identifizieren, um die weitere Arbeit vorzubereiten. Das erste gemeinsame Treffen wird öffentlich sein, spätere Treffen können – um eine vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen – auch im kleineren, nicht-öffentlichen Kreis stattfinden.</p>
<p>Zum ersten Urheber-Nutzer-Dialog sind Künstler, Kreative, Vertreter von Urheberverbänden, Nutzer und Vertreter von Nutzerinitiativen und -einrichtungen eingeladen. Die Teilnehmer bringen ihre Erfahrungen, Kenntnisse und Kompetenzen zusammen, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu beleuchten und daraus Handlungsmöglichkeiten jenseits bestehender Gräben zu entwickeln. Voraussetzung zur Teilnahme ist die Bereitschaft, konstruktiv über Lösungen zu diskutieren, wie ein ausgleichendes Urheberrecht in Zukunft aussehen soll. </p>
<p>In diesem Sinne laden wir zum ersten Treffen am </p>
<p><strong>11. Mai 2012 von 14 Uhr bis 17 Uhr in der <a href="http://www.homebase-berlin.net/">Homebase</a> (Köthener Str. 44, 10963 Berlin). </strong></p>
<p>Zur besseren Planung bitte wir um <strong>Anmeldung zur Veranstaltung</strong> an: otto@irights.info </p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br />
Philipp Otto</p>
<p>für das Team von iRights.info – Urheberrecht in der digitalen Welt</p>
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		</item>
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		<title>Bibliotheksverband veröffentlicht Positionspapier zu verwaisten Werken</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Feb 2012 09:22:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv) hat ein aktuelles Positionspapier zum Umgang mit verwaisten Werken veröffentlicht. Das Papier wurde an alle deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlamentes (EP) versandt. Anlass des Papieres sind die aktuellen Entwicklungen rund um die Verständigung für eine neue europäische Richtlinie. Das Positionspapier des Verbandes ist ein Warnsignal an die Beteiligten, eine praxisgerechte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv) hat ein aktuelles <a href="http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/positionen/dbv_Richtlinie_verwaiste_Werke_2012-02-27.pdf">Positionspapier zum Umgang mit verwaisten Werken</a> veröffentlicht. Das Papier wurde an alle deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlamentes (EP) versandt. Anlass des Papieres sind die aktuellen Entwicklungen rund um die Verständigung für eine neue europäische Richtlinie. Das Positionspapier des Verbandes ist ein Warnsignal an die Beteiligten, eine praxisgerechte und sinnvolle Lösung für die Art und Weise wie verwaiste Werke einerseits registriert und andererseits genutzt werden können, zu finden. Im Papier heißt es zur aktuell diskutierten Fassung der Richtlinie:</p>
<blockquote><p>Die Richtlinie würde in der Praxis dafür sorgen, dass die angestrebte Massendigitalisierung des europäischen Kulturerbes nur eingeschränkt umgesetzt werden könnte. Wesentliche Teile des kulturellen Erbes des 20. Jahrhunderts blieben von der Digitalisierung ausgeschlossen.</p></blockquote>
<p>Und weiter, direkt an die Abgeordneten gerichtet:</p>
<blockquote><p>Wir bitten Sie, bei Ihren weiteren Beratungen noch stärker zu bedenken, dass in aller Regel bei verwaisten Werken kein Verwertungsinteresse und auch gar kein relevanter Markt besteht &#8211; denn sonst hätten die Rechteinhaber diese Rechte schon längst ausgeübt.</p></blockquote>
<p>Konkret äußert der Verband Kritik an der bisherigen Ausgestaltung der &#8220;nicht praxistauglichen sorgfältigen Suche&#8221; und dem Problem der gegenseitigen Anerkennung von Lizenzmodellen zwischen den beteiligten Staaten. Zudem setzt sich der Verband mit der Frage der Dokumentationspflicht für verwaiste Werke auseinander.</p>
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		</item>
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		<title>Avecsouci: Eigentumsrecht schlägt Panoramafreiheit in Preußen</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Dec 2010 08:38:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ob der Generaldirektor der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Prof. Dorgerloh zusammen mit seinem Marketing-Chef Dr. Buri am letzten Freitag eine Flasche Champagner geköpft hat, ist nicht überliefert. Zu vermuten ist es aber. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass &#8220;die Stiftung (&#8230;) die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ob der Generaldirektor der <a href="http://www.spsg.de/index.php">Stiftung Preußische Schlösser und Gärten</a> Prof. Dorgerloh zusammen mit seinem Marketing-Chef Dr. Buri am letzten Freitag eine Flasche Champagner geköpft hat, ist nicht überliefert. Zu vermuten ist es aber. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2010&#038;Sort=3&#038;nr=54399&#038;pos=0&#038;anz=241">entschieden</a>, dass &#8220;die Stiftung (&#8230;) die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.&#8221; </p>
<p>Es ging dabei um nichts weniger als die Frage, welche Rechte die Öffentlichkeit und Gewerbetreibende bei Fotoaufnahmen von Schloss Sanssouci und weiteren 150 historischen Gebäuden und ca. 800 Hektar Parklandschaft haben. Die Stiftung pochte darauf, dass ihr als Verwalterin das ausschließliche Nutzungsrecht an sämtlichen Foto- und Filmaufnahmen zusteht und eine gewerbliche Nutzung von ihrer Genehmigung abhängt. Beklagte waren eine Fotoagentur, eine Internetplattform und der Produzent einer DVD über Potsdam. Das Verfahren läuft bereits seit einigen Jahren. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Brandenburg das Ansinnen der Stiftung zurückgewiesen und erklärt, dass das Eigentumsrecht sich alleine auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung beschränke. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu.</p>
<p>Diese Auffassung hat der für Grundstücksfragen zuständige V. Zivilsenat des BGH nun zurückgewiesen. Danach darf die Stiftung als Grundstückseigentümerin entscheiden, wer wann und für welchen Preis die Gebäude fotografieren und vermarkten darf. Mit einer Einschränkung: wer draußen steht und durch den Zaun knipst, kann damit tun und lassen was er will, allerdings, so die allgemeine Lebenserfahrung, sind die Parkanlagen viel zu weitläufig um auf diesem Wege ein anständiges Foto der meisten Gebäude zu machen. Wer auf dem Grund und Boden der Stiftung steht, muss sich dem nun entstandenen Vermarktungsmonopol beugen. </p>
<p>Im konkreten Fall weißt der BGH darauf hin: &#8220;In dem Verfahren V ZR 44/10 lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt.&#8221; Deswegen &#8220;muss der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.&#8221; </p>
<p>Die Panoramfreiheit ist eine sogenannte Schranke im Urheberrecht, die es erlaubt, Fotografien, beispielsweise von Gebäuden, anzufertigen und zu verwerten, wenn sie von einem öffentlich zugänglichen Ort angefertigt wurden. Im Standardkommentar zum Urheberrecht Dreier/Schulze führt der renommierte Rechtsprofessor Thomas Dreier dazu grundsätzlich aus, dass der Aufnahmeort &#8220;öffentlich&#8221; sei, &#8220;wenn er jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht; dies gilt auch für privates Gelände, wie Privatwege und Parks, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind.&#8221; Dass dies für die strittigen Gebäude und Parkanlagen, die fast sämtlich auf der UNESCO-Weltkulturerbe-Liste stehen gilt, dürfte für den Laien, den interessierten Historiker und den Parkflaneur außer Frage stehen. Der BGH hat diese Definition nun insoweit konkretisiert, man könnte auch sagen eingeschränkt, dass das Recht des Eigentümer schwerer wiegt, als das Recht der Öffentlichkeit die Ländereien der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in dieser Hinsicht zu nutzen. </p>
<p>Kurz vor Weihnachten hat die Stiftung also schon ihr Weihnachtsgeschenk erhalten. Da dieses mit einem Vermarktungsmonopol auch noch sehr üppig ausfällt, sollte auf weitere Weihnachtsgeschenke verzichtet werden. Friedrich dem Großen, Auftraggeber von Schloß Sanssouci, würde die gestrige Entscheidung des BGH bestimmt ebenfalls gefallen, ist doch das schöne Zitat überliefert: &#8220;Ich bin mit der Zeit ein gutes Postpferd geworden, lege meine Station zurück und bekümmere mich nicht um die Kläffer, die auf der Landstraße bellen.&#8221; </p>
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		</item>
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		<title>Börsenverein will Universität Würzburg wegen Bücher-Digitalisierung verklagen</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Feb 2009 20:00:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Börsenverein des deutschen Buchhandels bereitet eine Musterklage gegen die Universität Würzburg vor. Der Börsenverein glaubt, die Universitätsbibliothek in Würzburg lege das Urheberrecht zu großzügig aus.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Börsenverein des deutschen Buchhandels bereitet eine Musterklage gegen die Universität Würzburg vor. Der Börsenverein glaubt, die Universitätsbibliothek in Würzburg lege das Urheberrecht zu großzügig aus.<br />
<span id="more-904"></span><br />
<img src="http://vg05.met.vgwort.de/na/96097602d4414e7f8280a7b0a217c077" width="1" height="1" alt=""><br />
Der Weg in die Informationsgesellschaft kann steinig sein. Diese Erfahrung muss jetzt auch die Universität Würzburg machen. Die dortige Universitätsbibliothek wollte mit insgesamt 70.000 Euro aus Studiengebühren ihren Studenten die Lektüre von Fachbüchern erleichtern. Das Geld wurde in das Scannen der 500 meist ausgeliehenen Fachbücher und die Bereitstellung der elektronischen Fassungen an Leseterminals in der Bibliothek <a href="http://irights.info/blog/arbeit2.0/?s=w%C3%BCrzburg" target="_self">investiert</a>.</p>
<p>Der neue Paragraph <a href="http://bundesrecht.juris.de/urhg/__52b.html" target="_blank">52b</a> des Urheberrechtsgesetzes &#8211; Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven &#8211; gestattet solches Vorgehen unter bestimmten Umständen. Bibliotheken, Museen oder Archive, die von der gesetzlichen Ausnahmebestimmung Gebrauch machen, müssen dafür im Gegenzug eine &#8220;angemessene Vergütung&#8221; an die Verwertungsgesellschaft Wort zahlen.</p>
<p>In Würzburg allerdings schlugen die Bibliothekare etwas über die Stränge, wie der Buchreport berichtet. Die Studenten durften die gescannten Bücher nicht nur am Terminal lesen, sondern &#8220;komplett herunterladen, ausdrucken und mitnehmen&#8221;. Der Börsenverein, dem das nicht verborgen blieb, ließ der Bibliothek prompt eine Abmahnung <a href="http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum/2009/02/26/boersenverein-plant-musterprozesse.htm" target="_blank">zukommen</a>, die die Universität auch unterschrieb. Seitdem lassen sich die Bücher nicht mehr ausdrucken oder kopieren. Die Studenten müssen also Textpassagen, die sie in eigenen Arbeiten verwenden wollen, wieder vom Bildschirm abschreiben oder abtippen.</p>
<p>Dem Börsenverein genügen diese Einschränkungen allerdings noch nicht. Nach seiner Auffassung dürfte die Bibliothek überhaupt nur solche Werke einscannen, die nicht von den Rechteinhabern selbst in elektronischer Form angeboten werden. Um diese Frage zu klären, will der Börsenverein <a href="http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum/2009/02/26/boersenverein-plant-musterprozesse.htm" target="_blank">vor Gericht ziehen</a>.</p>
<p>Auch die Intranetregelung des Paragraphen <a href="http://bundesrecht.juris.de/urhg/__52a.html" target="_blank">52a</a> des Urheberrechtsgesetzes möchte Börsenvereins-Justiziar Christian Sprang gerichtlich prüfen lassen, da seiner Meinung nach manche Hochschulen zu wenig Lehrbücher empfehlen. Stattdessen würden sie lieber Lehrbuchteile im Intranet anbieten.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>70.000 Euro Studiengebühren fürs Bücher-Scannen</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Dec 2008 09:48:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert A. Gehring</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Beim Deutschlandfunk gibt es einen Beitrag dazu, wie der neue Paragraph 52b des Urheberrechtsgesetzes -- Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven -- in der Praxis umgesetzt wird.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim Deutschlandfunk gibt es einen <a href="http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/895062/" target="_blank">Beitrag</a> dazu, wie der neue Paragraph 52b des Urheberrechtsgesetzes &#8212; Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven &#8212; in der Praxis umgesetzt wird.</p>
<p><span id="more-743"></span></p>
<p>In der Universität Würzburg sieht das so aus, daß 70.000 Euro Studiengebühren in das Scannen von Fachbüchern investiert wird. Die gescannten Werke lassen sich an dafür vorgesehenen Leseplätzen (Terminals) studieren:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die eingelesenen Seiten werden als Bild abgelegt &#8211; aber auch als Textvariante, die den Einsatz in der Textverarbeitung ermöglicht, oder die Suche nach Schlagworten. Auf rund 220 elektronische Lehrwerke kann mittlerweile über den Katalog an den Rechnern der Unibibliothek zugegriffen werden, erläutert der Leiter des Projekts, Hans-Günther Schmidt&#8230;&#8221;</p></blockquote>
<p>An anderen Universitäten laufen ähnliche Scan-Aktionen, wird berichtet.</p>
<p>§52b UrhG <a href="http://bundesrecht.juris.de/urhg/__52b.html" target="_blank">besagt</a> übrigens:</p>
<blockquote><p>&#8220;Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die Rechnung sieht also etwa so aus:</p>
<ul>
<li>Die Universitäten bezahlen für die Anschaffung der gedruckten Werke.</li>
<li>Die Universitäten bezahlen &#8212; aus Studiengebühren &#8212; das Scannen der gederuckten Werke.</li>
<li>Die Universitäten bezahlen die Leseplätze für die gescannten Werke.</li>
<li>Die Universitäten  bezahlen die Server-Infrastruktur für die Verwaltung der gescannten Werke.</li>
<li>Die Universitäten bezahlen für die Nutzung der gescannten Werke &#8220;eine angemessene Vergütung&#8221; an die zuständige Verwertungsgesellschaft (wohl die VG Wort).</li>
</ul>
<p>Diese Kosten fallen bei jeder Universität an, die diesen Weg geht.</p>
<p>Ob das für die Universitäten und ihre Studenten wohl ein gutes Geschäft ist?</p>
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