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	<title>iRights.info - Blog &#187; Klagen</title>
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	<description>Kreativität und Urheberrecht in der digitalen Welt</description>
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		<title>Keine Abmahnwelle wegen Megaupload (auch, wenn die Bild das schreibt)</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 13:11:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Klagen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsdurchsetzung im Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Kim Schmitz]]></category>
		<category><![CDATA[Megaupload]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Zeitung mit den großen Buchstaben faselt mal wieder ein Ahnungsloser von einer Abmahnwelle, die angeblich auf deutsche Nutzer zurollt, weil die US-Behörden Megaupload hochgehen ließen: Aufruhr im Internet: Nach der Schließung von Kim Schmitz&#8217; (37) Daten-Tauschbörse „Megaupload“ schwappt eine Abmahnwelle so hoch wie noch nie durch Deutschland! Der Grund: Internet-Piraterie mit Kinofilmen, Musik, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Zeitung mit den großen Buchstaben faselt mal wieder ein Ahnungsloser von einer Abmahnwelle, die angeblich auf deutsche Nutzer zurollt, weil die US-Behörden Megaupload hochgehen ließen:</p>
<blockquote><p>Aufruhr im Internet: Nach der Schließung von Kim Schmitz&#8217; (37) Daten-Tauschbörse „Megaupload“ schwappt eine Abmahnwelle so hoch wie noch nie durch Deutschland! Der Grund: Internet-Piraterie mit Kinofilmen, Musik, Spielen, Pornos…</p></blockquote>
<p>Da das völliger Unsinn ist, gibt&#8217;s hier auch keinen Belohnungslink. Wer den Quatsch wirklich lesen will, kann ja gugeln. Dankenswerter Weise hat Udo Vetter bereits in <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/01/30/was-megaupload-kunden-befrchten-mssen/">seinem Blog</a> beschrieben, warum die Einschätzung der Bild Humbug ist: <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/01/30/was-megaupload-kunden-befrchten-mssen/">Was Megaupload-Kunden befürchten müssen</a>. Kurzfassung: nicht viel.</p>
<p>Was aber tun, wenn doch eine Abmahnung kommt (auch aus anderen Gründen)? Hier gibt&#8217;s Informationen dazu (auf die man vertrauen kann) von uns:<a href="http://irights.info/index.php?q=node/1852&amp;Kategorie=Recht"> Post vom Anwalt: Was tun?</a></p>
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		<title>Nach 6 Jahren Rechtsstreit: Urteil zu FAZ &amp; SZ gegen Perlentaucher</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/11/01/nach-6-jahren-rechtsstreit-urteil-zu-faz-sz-gegen-perlentaucher/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 14:31:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Journalismus]]></category>
		<category><![CDATA[Klagen]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<category><![CDATA[Leistungsschutzrecht für Presseverlage]]></category>
		<category><![CDATA[Perlentaucher]]></category>
		<category><![CDATA[süddeutsche zeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Zitat]]></category>

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		<description><![CDATA[Einige der Rezensionsnotizen des Online-Literaturmagazin Perlentaucher verstoßen gegen das Urheberrecht, hat heute das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main entschieden. Im Prinzip sei aber gegen das Vorgehen und auch das Geschäftsmodell des Perlentauchers, Rezensionen verschiedener deutschsprachiger Tageszeitungen in eigenen Worten zusammenzufassen und an Internetbuchhändler zu lizenzieren, nichts einzuwenden. Mehr als sechs Jahre ist es nun her, dass dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://irights.info/blog/arbeit2.0/wp-content/uploads/2011/11/copyright.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-3168" title="Foto von PugnoM, CC-nd" src="http://irights.info/blog/arbeit2.0/wp-content/uploads/2011/11/copyright.jpg" alt="Foto von PugnoM, CC-nd" width="500" height="360" /></a></p>
<p><strong>Einige der Rezensionsnotizen des Online-Literaturmagazin Perlentaucher verstoßen gegen das Urheberrecht, hat heute das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main <a href="http://www.perlentaucher.de/artikel/7212.html">entschieden</a>. Im Prinzip sei aber gegen das Vorgehen und auch das Geschäftsmodell des Perlentauchers, Rezensionen verschiedener deutschsprachiger Tageszeitungen in eigenen Worten zusammenzufassen und an Internetbuchhändler zu lizenzieren, nichts einzuwenden.</strong></p>
<p>Mehr als sechs Jahre ist es nun her, dass dem Online-Literaturmagazin Perlentaucher am 18. März 2005 die erste Unterlassungsaufforderung von FAZ (Frankfurter Allgemeine Zeitung) und SZ (Süddeutsche Zeitung) zugestellt wurde, mit der der Perlentaucher aufgefordert wurde, keine der so genannten Rezensionsnotizen zu vertreiben. Das sei ein Verstoß gegen das Urheberrecht und bestimmte Aspekte des Marken- und Wettbewerbsrechts, so die Verlage.</p>
<p>In dem sich entwickelnden Rechtsstreit ging es um viel, wie iRights.info-Redakteur Till Kreutzer anlässlich der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Juli 2010 <a href="http://www.irights.info/index.php?q=node/1851">analysierte</a>:</p>
<blockquote><p>Letztlich geht es hierbei um die Frage, ob und inwieweit das Urheberrecht nicht nur Texte, Musik oder Filme, sondern auch Inhalte und Informationen schützt. Konkreter: Wie weit gehend das Urheberrecht Sekundärmärkte reguliert und Leistungen von Vermittlern und sonstigen Mehrwertdiensten ermöglicht, die über geschützte Werke informieren, sie ordnen oder auffindbar machen.</p></blockquote>
<p>Der Bundesgerichtshof entschied, dass FAZ und SZ  nicht generell verbieten können, die Buchrezensionen in Rezensionsnotizen zusammenzufassen und weiter zu lizenzieren. Im Gegensatz zu Landgericht und Oberlandesgericht vertrat der BGH aber die Auffassung, dass die Übernahme der Rezensionen im konkreten Einzelfall die Urheberrechte der Verlage verletzten könnte. Der BGH hob daher die Berufungsurteile teilweise auf. Das OLG musste nun prüfen, ob die Verbreitung <em>einzelner konkreter Rezensionsnotizen</em> des Perlentauchers das Urheberrecht verletzen.</p>
<p>Das ist der Fall, entschied das OLG: Neun von zehn der beurteilten Notizen zu FAZ-Rezensionen und vier von zehn der Notizen zu SZ-Rezensionen verletzen die Urheberrechte der Verlage, sagt das Gericht, wie der Perlentaucher berichtet. Daher muss der Perlentaucher die Notizen aus der Datenbank entfernen und den Verlagen Auskunft über die Einnahmen geben, die er mit diesen insgesamt 13 Abstracts erzielt hat, und Entschädigung leisten.</p>
<p>Mit den heute vorhandenen Informationen gibt es in den grundsätzlichen Fragen allerdings noch immer keine Klarheit, denn die Urteilsbegründung liegt bisher nicht vor. In der <a href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ_15/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet/nav/d44/d4471596-ad85-e21d-0648-71e2389e4818,55520ce4-b81d-5331-f012-f31e2389e481,,,11111111-2222-3333-4444-100000005004%26_ic_uCon_zentral=55520ce4-b81d-5331-f012-f31e2389e481%26overview=true.htm&amp;uid=d4471596-ad85-e21d-0648-71e2389e4818">Pressemitteilung des OLG</a> heißt es:</p>
<blockquote><p>Diese Abstracts bestünden mehr oder weniger aus einer Übernahme von besonders prägenden und ausdrucksstarken Passagen der Originalrezensionen, von denen lediglich einige Sätze ausgelassen worden seien. Sie stellten deshalb eine unzulässige &#8220;unfreie&#8221; Bearbeitung im Sinne des Urhebergesetzes dar und hätten ohne die Einwilligung der Klägerinnen nicht übernommen werden dürfen. In diesem &#8211; eingeschränkten &#8211; Umfang gab das Oberlandesgericht den Berufungen deshalb statt und änderte die vorausgegangenen Urteile des Landgerichts ab.</p>
<p>Die Verurteilung der Beklagten lässt keine allgemeine Aussage darüber zu, in welchem Umfang die Übernahme von Buchrezensionen urheberrechtlich zulässig ist. Jede Übernahme oder Verarbeitung muss vielmehr im Einzelfall daraufhin überprüft werden, ob sie eine zulässige freie Bearbeitung des Originaltextes darstellt.</p></blockquote>
<p>Nach Angaben des Perlentauchers handelt es sich bei den beanstandeten Formulierungen um Ausdrücke wie &#8220;weltanschauliches Anliegen&#8221; oder &#8220;langatmige Ausbreitung von Altbekanntem&#8221;, die von FAZ und SZ als besonders &#8220;originell&#8221;, &#8220;einprägsam&#8221; oder &#8220;künstlerisch&#8221; dargestellt worden waren. Dem schloss sich das OLG jetzt an.</p>
<p>Wie in Zukunft zwischen Ausdrücken, die urheberechtlich geschützt sind, und solchen, die es nicht sind, unterschieden werden kann, und welche Anstrengungen unternommen werden müssen, das zu tun, ist also bislang offen. Ob das Urteil dazu generelle Klarheit schaffen kann, ist mehr als fraglich.</p>
<p>Zu der eng mit dem Perlentaucher-Fall verknüpften Debatte um ein Leistungsschutzrecht hat die Redaktion von iRights.info <a href="http://www.irights.info/index.php?q=Leistungsschutzrecht&amp;Kategorie=Recht">ein ausführliches Dossier erstellt</a>.</p>
<p><em>Foto: <a href="http://www.flickr.com/people/pugno_muliebriter/">Nancy Sims</a>, <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">CC-by-nc</a></em></p>
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		<title>Prozesswelle gegen US-Plattenfirmen</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/08/16/prozesswelle-gegen-us-plattenfirmen/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 12:36:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Eva Ricarda Lautsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klagen]]></category>
		<category><![CDATA[Kreativwirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Plattenfirmen]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>

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		<description><![CDATA[Den vier großen US-amerikanischen Plattenlabels droht in naher Zukunft eine Prozesswelle &#8211; die Kläger: einige ihrer erfolgreichsten Künstler. Die Grundlage ist eine Änderung des Urheberrechts aus dem Jahr 1976, die bisher wenig Beachtung gefunden hat. Demnach sollen die Rechte an Musikaufnahmen 35 Jahre bei der jeweiligen Plattenfirma verbleiben und nach Ablauf dieser Zeit wieder von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Den vier großen US-amerikanischen Plattenlabels droht in naher Zukunft eine Prozesswelle &#8211; die Kläger: einige ihrer erfolgreichsten Künstler. Die Grundlage ist eine Änderung des Urheberrechts aus dem Jahr 1976, die bisher wenig Beachtung gefunden hat. Demnach sollen die Rechte an Musikaufnahmen 35 Jahre bei der jeweiligen Plattenfirma verbleiben und nach Ablauf dieser Zeit wieder von den Künstlern beansprucht werden können. Betroffen sind grundsätzlich alle Aufnahmen, die vor 1978 gemacht wurden. Darunter befinden sich laut einem<a title="die NYT zum Thema" href="http://www.nytimes.com/2011/08/16/arts/music/springsteen-and-others-soon-eligible-to-recover-song-rights.html" target="_blank"> Bericht der New York Times</a> unter anderem die Alben &#8220;52nd Street&#8221; von Billy Joel, &#8220;Gambler&#8221; von Kenny Rogers sowie Bruce Springsteens &#8220;Darkness on the Edge of Town&#8221;.
<p>Und unter denen, die ihre Rechte an den Aufnahmen einzelner Songs wiedererlangen möchten, befinden sich bereits jetzt einige Prominente der Branche: laut der New York Times engagieren sich hier unter anderem Bob Dylan, Tom Waits, Loretta Lynn und Bryan Adams.</p>
<p><span id="more-3034"></span>
<p>Das Geschehen trifft die Plattenfirmen in einer Zeit, in der die Verkaufszahlen schrumpfen und Umsätze einbrechen, besonders empfindlich. Die Industrie sei stärker den je abhängig vom Verkauf alter Aufnahmen aus besseren Zeiten. Und so ist es wenig verwunderlich, dass man dort mit harten juristischen Bandagen um den Erhalt der Rechte kämpfen wird. Der Anwalt des Verbands der amerikanischen Plattenindustrie Steven Marks lässt verlauten: &#8220;Wir glauben, dass die betreffende Gesetzesänderung auf die meisten Musikaufnahmen keine Anwendung findet.&#8221;</p>
<p>Unabhängige Copyright-Experten sehen diese Äußerung hingegen kritisch. June Besek von der Columbia University School of Law erklärt: &#8220;Unter den herrschenden Bedingungen in der Branche ist der einzelne Künstler nicht als Angestellter, sondern als unabhängiger Vertragspartner zu betrachten.&#8221; Man müsse lediglich seinen gesunden Menschenverstand bemühen, um zu sehen, dass die Künstler weder direkt für die Plattenfirma arbeiteten noch eine Sozialversicherung erhielten. Kein Grund also, ihnen nach 35 Jahren die Rechte an ihren Aufnahmen weiter vorenthalten zu können.</p>
<p>Unter Umständen gelangt die Angelegenheit bis zum Supreme Court, dem höchsten Gericht der USA. Und bis dahin werden auf beiden Seiten die Zähne zusammengebissen.</p>
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		</item>
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		<title>Raubkopierer verfolgen ist doch der absolute Fullshit</title>
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		<pubDate>Sat, 19 Feb 2011 10:32:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Ökonomie]]></category>
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		<description><![CDATA[Heute kommt einmal Dieter Bohlen zu Wort. Poptitan, DSDS-Scharfrichter und You&#8217;re my heart You&#8217;re my soul. Manchmal kann man Revolutionen auch einfach erklären, Bohlen war so freundlich, genau dies in seinem Buch „Bohlenweg &#8211; Planieren Statt Sanieren“ (eingeschränkte Kaufempfehlung) zu tun. Es geht um Filesharing, Raubkopierer, die Vergangenheit und die Zukunft der Musikindustrie und um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute kommt einmal Dieter Bohlen zu Wort. Poptitan, DSDS-Scharfrichter und You&#8217;re my heart You&#8217;re my soul. Manchmal kann man Revolutionen auch einfach erklären, Bohlen war so freundlich, genau dies in seinem Buch „<a href="http://www.amazon.de/Bohlenweg-Planieren-statt-Sanieren/dp/3453155351">Bohlenweg &#8211; Planieren Statt Sanieren</a>“ (eingeschränkte Kaufempfehlung) zu tun. Es geht um Filesharing, Raubkopierer, die Vergangenheit und die Zukunft der Musikindustrie und um Brathähnchen. Vorneweg, so einfach wie wahr, stellt er fest, Leute wegen Filesharing von urheberrechtlich geschütztem Material zu verfolgen, sei der absolute Fullshit. Recht hat er.</p>
<p><span id="more-2615"></span></p>
<p>Die mangelnde Fähigkeit der Musikindustrie mit dem Internet umzugehen, veranschaulicht er strukturell:</p>
<blockquote><p>„Es gibt dieses Kastendenken, die Manager sind die Checker und die Kreativen sind die Volldeppen, die ihre Musik machen und die Fresse halten sollen.“</p></blockquote>
<p>Er stellt fest, dass Spielzeuge zum Spielen da sind, denn:</p>
<blockquote><p>„Wenn man den Leuten viel Geld für Computer und Programme abnimmt, darf man sich doch nicht wundern, wenn die Leute damit machen, was möglich ist. (&#8230;) Die Leute werden die Technik nutzen, da können sie lange Gesichter machen und rumschreien, wie sie wollen.“</p></blockquote>
<p>Anschaulich erklärt er die momentane Situation:</p>
<blockquote><p>„Warum sollen die Leute für etwas bestraft werden, was ihnen die Industrie, also die Computerfirmen, überhaupt erst ermöglicht haben. Im Moment passiert doch folgendes: Man sagt dir, du kauf dir jetzt ein schönes Hähnchen sowie Messer und Gabel und stell dir das auf den Tisch. Für das Hähnchen hast du gezahlt, für Messer und Gabel auch, ebenso für den Tisch, aber: Gegessen wird jetzt nicht, du darfst dir das Hähnchen nur mal angucken.“</p></blockquote>
<p>Problem erkannt, wo ist die Lösung? One Satz fits it all:</p>
<blockquote><p>„Die Hardwareindustrie leistet eine Abgabe, sozusagen eine Flatrate, die die Lizenzen für die Musik abdeckt. Die Musikbranche hat nur dann noch eine Chance, wenn sie sich verschlankt, also die Administration verkleinert und sich dem Wettbewerb stellt.“</p></blockquote>
<p>Und wenn das jetzt zu kompliziert war, nochmal zusammengefasst:</p>
<blockquote><p>„Die goldenen Jahre, in denen eine Menge von Leuten den ganzen Tag herumsaßen und nichts aber auch gar nichts von der Ampel geschoben haben, sind vorbei. Die kommen nicht wieder. Und wenn man sich nicht selbst anpasst, wird einen die Realität anpassen.“</p></blockquote>
<p>Das gibt es auch alles nochmal zum Anhören: Bohlen liest aus seinem Buch.<br />
<iframe title="YouTube video player" width="480" height="390" src="http://www.youtube.com/embed/q3kHHl43LJw" frameborder="0" allowfullscreen></iframe></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Videoprojekt: &#8220;Everything is a Remix&#8221; &#8211; Teil 2 erschienen</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/02/05/videoprojekt-everything-is-a-remix-teil-2-erschienen/</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Feb 2011 09:08:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Der New Yorker Filmemacher Kirby Ferguson widmet sich seit vergangenem Jahr der vierteiligen Videoreihe &#8220;Everything is a Remix&#8221;. Die professionell gemachten Filme erklären, wie stark die Remix-Kultur auch bei den größten Blockbustern verbreitet ist. Weitere Infos zum Projekt samt Hintergrundinformationen findet man auf seiner Website. Im September 2010 ist Teil 1 erschienen. Am 01. Februar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der New Yorker Filmemacher Kirby Ferguson widmet sich seit vergangenem Jahr der vierteiligen Videoreihe &#8220;Everything is a Remix&#8221;. Die professionell gemachten Filme erklären, wie stark die Remix-Kultur auch bei den größten Blockbustern verbreitet ist. Weitere Infos zum Projekt samt Hintergrundinformationen findet man auf seiner <a href="http://www.everythingisaremix.info/">Website</a>. Im September 2010 ist Teil 1 erschienen. Am 01. Februar hat Ferguson nun mit Teil 2 nachgelegt. Um seine Arbeit zu unterstützen ruft er zu <a href="http://www.everythingisaremix.info/?page_id=14">Spenden für seine Arbeit</a> via Paypal auf.</p>
<p>Teil 1:<br />
<iframe src="http://player.vimeo.com/video/14912890" width="400" height="225" frameborder="0"></iframe>
<p><a href="http://vimeo.com/14912890">Everything is a Remix</a> from <a href="http://vimeo.com/kirbyferguson">Kirby Ferguson</a> on <a href="http://vimeo.com">Vimeo</a>.</p>
<p>Teil 2:<br />
<iframe src="http://player.vimeo.com/video/19447662" width="400" height="225" frameborder="0"></iframe>
<p><a href="http://vimeo.com/19447662">Everything is a Remix Part 2</a> from <a href="http://vimeo.com/kirbyferguson">Kirby Ferguson</a> on <a href="http://vimeo.com">Vimeo</a>.</p>
<p>iRights.info hat im September 2010 zusammen mit der Deutschen Kinemathek in Berlin das Symposium &#8220;Verbotene Filme&#8221; durchgeführt. Ein wichtiger Teil davon war der von uns kuratierte Slot &#8220;Remix meets Giftschrank&#8221; in dem die rechtlichen Probleme von Remixes erläutert und die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung diskutiert wurden. Um was es ging, erläutert David Pachali in seinem Bericht &#8220;<a href="http://www.irights.info/?q=node/1898&#038;Kategorie=Verbotene%20Filme">Die Schleusen sind offen</a>&#8220;.</p>
<p>Auf die rechtlichen Hintergründe ging Till Kreutzer in seinem Vortrag ein:<br />
<iframe src="http://player.vimeo.com/video/15689089" width="400" height="225" frameborder="0"></iframe>
<p><a href="http://vimeo.com/15689089">Till Kreutzer: Neue Wege, neue Filme – das Internet als Verbreitungsmedium von rechtlich problematischen Bewegtbildern</a> from <a href="http://vimeo.com/irights">iRights.info-Redaktion</a> on <a href="http://vimeo.com">Vimeo</a>.</p>
<p>Einen Überblick über alle Beiträge findet ihr in unserer <a href="http://irights.info/?q=node/1926&#038;Kategorie=Verbotene%20Filme">Video-Dokumentation</a> des Symposiums.</p>
<p>Ilja Braun und Valie Djordjevic haben zudem eine <a href="http://irights.info/?q=node/1890&#038;Kategorie=Verbotene%20Filme">MashUp-Rolle</a> kuratiert, in der online verfügbare Beispiele der Remix-Kultur vorgestellt werden. </p>
<p>Und, um auf den Beginn des Beitrages zurückzukommen, Kirby Ferguson freut sich über eine Spende!</p>
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		<title>Avecsouci: Eigentumsrecht schlägt Panoramafreiheit in Preußen</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Dec 2010 08:38:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ob der Generaldirektor der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Prof. Dorgerloh zusammen mit seinem Marketing-Chef Dr. Buri am letzten Freitag eine Flasche Champagner geköpft hat, ist nicht überliefert. Zu vermuten ist es aber. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass &#8220;die Stiftung (&#8230;) die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ob der Generaldirektor der <a href="http://www.spsg.de/index.php">Stiftung Preußische Schlösser und Gärten</a> Prof. Dorgerloh zusammen mit seinem Marketing-Chef Dr. Buri am letzten Freitag eine Flasche Champagner geköpft hat, ist nicht überliefert. Zu vermuten ist es aber. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2010&#038;Sort=3&#038;nr=54399&#038;pos=0&#038;anz=241">entschieden</a>, dass &#8220;die Stiftung (&#8230;) die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.&#8221; </p>
<p>Es ging dabei um nichts weniger als die Frage, welche Rechte die Öffentlichkeit und Gewerbetreibende bei Fotoaufnahmen von Schloss Sanssouci und weiteren 150 historischen Gebäuden und ca. 800 Hektar Parklandschaft haben. Die Stiftung pochte darauf, dass ihr als Verwalterin das ausschließliche Nutzungsrecht an sämtlichen Foto- und Filmaufnahmen zusteht und eine gewerbliche Nutzung von ihrer Genehmigung abhängt. Beklagte waren eine Fotoagentur, eine Internetplattform und der Produzent einer DVD über Potsdam. Das Verfahren läuft bereits seit einigen Jahren. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Brandenburg das Ansinnen der Stiftung zurückgewiesen und erklärt, dass das Eigentumsrecht sich alleine auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung beschränke. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu.</p>
<p>Diese Auffassung hat der für Grundstücksfragen zuständige V. Zivilsenat des BGH nun zurückgewiesen. Danach darf die Stiftung als Grundstückseigentümerin entscheiden, wer wann und für welchen Preis die Gebäude fotografieren und vermarkten darf. Mit einer Einschränkung: wer draußen steht und durch den Zaun knipst, kann damit tun und lassen was er will, allerdings, so die allgemeine Lebenserfahrung, sind die Parkanlagen viel zu weitläufig um auf diesem Wege ein anständiges Foto der meisten Gebäude zu machen. Wer auf dem Grund und Boden der Stiftung steht, muss sich dem nun entstandenen Vermarktungsmonopol beugen. </p>
<p>Im konkreten Fall weißt der BGH darauf hin: &#8220;In dem Verfahren V ZR 44/10 lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt.&#8221; Deswegen &#8220;muss der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.&#8221; </p>
<p>Die Panoramfreiheit ist eine sogenannte Schranke im Urheberrecht, die es erlaubt, Fotografien, beispielsweise von Gebäuden, anzufertigen und zu verwerten, wenn sie von einem öffentlich zugänglichen Ort angefertigt wurden. Im Standardkommentar zum Urheberrecht Dreier/Schulze führt der renommierte Rechtsprofessor Thomas Dreier dazu grundsätzlich aus, dass der Aufnahmeort &#8220;öffentlich&#8221; sei, &#8220;wenn er jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht; dies gilt auch für privates Gelände, wie Privatwege und Parks, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind.&#8221; Dass dies für die strittigen Gebäude und Parkanlagen, die fast sämtlich auf der UNESCO-Weltkulturerbe-Liste stehen gilt, dürfte für den Laien, den interessierten Historiker und den Parkflaneur außer Frage stehen. Der BGH hat diese Definition nun insoweit konkretisiert, man könnte auch sagen eingeschränkt, dass das Recht des Eigentümer schwerer wiegt, als das Recht der Öffentlichkeit die Ländereien der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in dieser Hinsicht zu nutzen. </p>
<p>Kurz vor Weihnachten hat die Stiftung also schon ihr Weihnachtsgeschenk erhalten. Da dieses mit einem Vermarktungsmonopol auch noch sehr üppig ausfällt, sollte auf weitere Weihnachtsgeschenke verzichtet werden. Friedrich dem Großen, Auftraggeber von Schloß Sanssouci, würde die gestrige Entscheidung des BGH bestimmt ebenfalls gefallen, ist doch das schöne Zitat überliefert: &#8220;Ich bin mit der Zeit ein gutes Postpferd geworden, lege meine Station zurück und bekümmere mich nicht um die Kläffer, die auf der Landstraße bellen.&#8221; </p>
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		<title>Netzkommentar: Das Perlentaucherurteil und seine Folgen</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Dec 2010 09:00:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der aktuelle Netzkommentar von iRights-Kollege Matthias Spielkamp bei DRadio Wissen beschäftigt sich mit dem Urteil des BGH zum Rechtsstreit zwischen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und der Süddeutschen Zeitung (SZ) gegen das Online-Kulturmagazin Perlentaucher. Er stellt fest: &#8220;Es ist kein Zufall, dass der Perlentaucher (&#8230;) von Verlagen verklagt wurde. Es geht nicht um die Urheber. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der aktuelle Netzkommentar von iRights-Kollege Matthias Spielkamp bei DRadio Wissen beschäftigt sich mit dem Urteil des BGH zum Rechtsstreit zwischen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und der Süddeutschen Zeitung (SZ) gegen das Online-Kulturmagazin Perlentaucher. Er stellt fest: &#8220;Es ist kein Zufall, dass der Perlentaucher (&#8230;) von Verlagen verklagt wurde. Es geht nicht um die Urheber. Es geht darum, dass die, die im Geschäft sind, die raushalten, die nicht im Geschäft sind&#8221;. Hier gibts die <a href="http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2010/12/10/drw_201012100926_netzkommentar_-_urheberrecht_2fa679ef.mp3">MP3</a> und hier den <a href="http://wissen.dradio.de/netzkommentar-das-perlentaucherurteil-und-die-folgen.85.de.html?dram:article_id=7181">Hinweis</a> auf den Netzkommentar bei DRadio Wissen.</p>
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		<title>Anspruch auf „angemessene Vergütung“ für Urheber auch Jahre später durchsetzbar?</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 10:17:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Urteil des Landgerichts München I vom 15. April 2010 (Az 7 O 24634/07) hat Kreativschaffenden, die ihren gesetzlichen Anspruch auf „angemessene Vergütung“ vor Gericht einklagen, erneut den Rücken gestärkt. Auch wenn seit Vertragsschluss bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, ist der Anspruch nicht unbedingt verjährt, meinen die Richter. Hinter dem Münchner Urteil steht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Urteil des Landgerichts München I vom 15. April 2010 (Az 7 O 24634/07) hat Kreativschaffenden, die ihren gesetzlichen Anspruch auf <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32.html" target="_blank">„angemessene Vergütung“</a> vor Gericht einklagen, erneut den Rücken gestärkt. Auch wenn seit Vertragsschluss bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, ist der Anspruch nicht unbedingt verjährt, meinen die Richter.</p>
<p>Hinter dem Münchner Urteil steht der Gedanke, dass arme kleine Urheber nicht schlauer sein müssen als diverse Gerichte. Wenn Urheber und Verwerter sich jahrelang nicht darüber einigen können, was unter einer „angemessenen Vergütung“ zu verstehen ist, sodass erst mit einem letztinstanzlichen Urteil Klarheit herrscht, setzt die Verjährungsfrist auch erst mit diesem Urteil ein. Da allerdings beide Seiten in Berufung gegangen sind, muss die Münchner Entscheidung erst noch durch höhere Instanzen bestätigt werden.<span id="more-2049"></span></p>
<p>Der Anspruch auf „angemessene Vergütung“ für Kreativschaffende ergibt sich aus der Urhebervertragsrechtsreform von 2002. Damals wurde ein Passus ins Urheberrechtsgesetz aufgenommen, demzufolge Urheber einen Anspruch auf „angemessene Vergütung“ ihrer Arbeit haben. Angemessen ist eine Vergütung dem Gesetz zufolge dann, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was „unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.“ Was darunter zu verstehen ist, darüber waren Kreativschaffende und Verwerter von Anfang an uneinig. Ursprünglich sollten sich zwar Vereinigungen von Urhebern und Verwertern an einen Tisch setzen, um sogenannte <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__36.html" target="_blank">„gemeinsame Vergütungsregeln“ </a>auszuhandeln, mit denen der Begriff der Angemessenheit definiert und die Gesetzesformulierung ausgedeutet sein sollte. Doch in nahezu allen Branchen verweigerten die Verwerter sich entsprechenden Verhandlungen und warteten lieber ab, bis sie von den Urhebern verklagt wurden. Es war anzunehmen, dass ein Großteil der Ansprüche verjährt sein würde, bis eines Tages der Bundesgerichtshofs darüber entschieden hätte.</p>
<p>Die einzige Gruppe von Urhebern, die ihr Recht tatsächlich bis zu dieser höchsten Instanz durchklagte, waren die <a href="http://www.literaturuebersetzer.de" target="_blank">Literaturübersetzer</a>. Am 7. Oktober 2009 bekamen sie in Karlsruhe erheblich höhere Beteiligungen am wirtschaftlichen Erfolg der Bücher zugesprochen als bislang in der Branche üblich. Für die Verlagsgruppe Random House, die als größte Auftraggeberin für Literaturübersetzungen im deutschsprachigen Raum von einer ganzen Reihe von Übersetzern verklagt worden war, hatte sich das lange Prozessieren dem Anschein nach dennoch gelohnt. Man ging davon aus, dass der Anspruch auf „angemessene Vergütung“ lediglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Abschluss des jeweiligen Vertrags durchsetzbar wäre. Da es insgesamt jedoch sieben Jahre dauerte, bis das BGH-Urteil zur Übersetzervergütung vorlag, sparte die Münchner Verlagsgruppe Jahr für Jahr Geld. Aufgrund der unsicheren Rechtslage trauten sich viele Übersetzer nämlich nicht, Klage zu erheben und einen langen und kostspieligen Prozess in Gang zu setzen. So waren jedes Jahr etwa 1.000 Verträge mit Beteiligungssätzen, die einzelne Betroffene von Gerichten womöglich nach oben hätten korrigieren lassen können, von der Verjährung betroffen.</p>
<p>Das jedenfalls glaubte man – durchaus nicht nur bei Random House, sondern in der gesamten Buchbranche und bis vor Kurzem wohl auch beim Übersetzerverband. Das Landgericht München I sah das nun anders und sprach einer Übersetzerin zusätzliches Geld zu, obwohl die Drei-Jahres-Frist bereits verstrichen war. Die Klägerin habe seinerzeit „mangels gerichtlicher Entscheidungen [...] nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen [können], dass ihr tatsächlich ein Anspruch auf Anpassung des von ihr geschlossenen Vertrags zusteht“, heißt es in dem Urteil (S. 31). Mit anderen Worten: Woher soll eine arme, kleine Übersetzerin wissen, ob ihre Honorierung „angemessen“ im Sinne des Gesetzes war oder nicht, wenn andere sich über so etwas bis vor den Bundesgerichtshof streiten?</p>
<p>Random House wird die Entscheidung der Richter wohl nicht zuletzt in diesem Punkt anfechten. Wie die höheren Instanzen urteilen werden, bleibt abzuwarten. Einstweilen jedoch lässt sich das Urteil durchaus so lesen, dass die für eine Klage „erforderliche Sicherheit“ erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegeben sei. Folglich würden die Ansprüche auf Vertragsanpassung und damit auf eine nachträgliche Honorarerhöhung für die Übersetzer erst Ende 2012 verjähren – nämlich drei Jahre nach dem BGH-Urteil zur Übersetzervergütung. Das würde bedeuten, dass diese noch bis Ende 2012 Zeit hätten zu verlangen, dass das BGH-Urteil nachträglich auf alle seit 2002 geschlossenen Übersetzerverträge angewandt wird. Darüber hinaus würde wieder die übliche Drei-Jahres-Frist gelten.</p>
<p>Das wäre eine Sensation, denn ein solches Urteil hätte, falls es letztinstanzlich bestätigt würde, Signalwirkung auch für andere Branchen der Kultur- und Kreativwirtschaft. Im Zweifelsfall würde es bedeuten, dass auch andere Urheber ihren Anspruch auf „angemessene Vergütung“ für seit 2002 abgeschlossene Verträge nicht verlieren, so lange kein letztinstanzliches Urteil vorliegt beziehungsweise keine einvernehmliche Branchenregelung gefunden ist. Selbst freie Tageszeitungsjournalisten könnten noch innerhalb der nächsten zweieinhalb Jahre vor Gericht eine nachträgliche Anwendung ihrer gerade abgeschlossenen Honorarvereinbarung über „angemessene Vergütung“ auf alle seit 2002 geschlossenen Verträge verlangen. Oder die Urheber der Filmbranche, also Drehbuchautoren, Kameraleute oder Regisseure, könnten noch bis auf unbestimmte Zeit vor Gericht eine Erhöhung ihrer Vergütung für alle seit 2002 abgeschlossenen Verträge einklagen.</p>
<p>Einstweilen ist dies Spekulation, denn ob auch nur das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz sich dieser Sichtweise anschließen wird, lässt sich schwer voraussagen. Allerdings dürfte der Druck auf die Verlage, sich mit den Übersetzern auf eine gemeinsame Vergütungsregel zu einigen, mit diesem Urteil beträchtlich gestiegen sein.</p>
<p>Mehr Infos:</p>
<p><a href="http://carta.info/27625/angemessene-verguetung-was-der-gesetzgeber-fuer-die-urheber-getan-hat-und-was-er-noch-tun-koennte/" target="_blank"> “Angemessene Vergütung“: Was der Gesetzgeber für die Urheber getan hat und was er noch tun könnte</a>, CARTA 18. Mai 2010</p>
<p>Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. &#8211; <a href="http://www.literaturuebersetzer.de/pages/wissenswertes-archiv/verguetungsstreit.htm" target="_blank">Infoseite</a> zum Vergütungsstreit</p>
<p>Homepage der <a href="http://www.randomhouse.de/randomhouse/index.jsp" target="_blank">Verlagsgruppe Random House</a></p>
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		<title>Kerner klärt auf: Über &#8220;illegale Tauschbörsen&#8221; und Entwertung</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/02/18/kerner-klart-auf-uber-illegale-tauschborsen-und-entwertung/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 11:53:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Geschichte wird gemacht &#8211; eine alte Weisheit und immer wieder wahr. Nutzer des Familiensenders Sat1 kommen heute Abend mal wieder in den Genuss der Talk-Sendung von Superstar Johannes Buddy Kerner. In der Sendung geht es um Musik-Downloads: Legal, illegal, nicht egal!. Na gut, es ist wichtig, komplexe Themen auch einfach zu behandeln, damit sie viele [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Geschichte wird gemacht &#8211; eine alte Weisheit und immer wieder wahr. Nutzer des Familiensenders Sat1 kommen heute Abend mal wieder in den Genuss der Talk-Sendung von Superstar Johannes Buddy Kerner. In der Sendung geht es um <a href="http://www.sat1.de/kerner/sendung/themen/43431/">Musik-Downloads: Legal, illegal, nicht egal!</a>. Na gut, es ist wichtig, komplexe Themen auch einfach zu behandeln, damit sie viele verstehen, bewusst die Unwahrheit oder mit irreführenden Verkürzungen sollte man aber trotzdem nicht arbeiten. Eigentlich – aber Kerner – so zumindest im Ankündigungstext zu lesen – hat es sich zur Aufgabe gemacht, genau das zu tun. Oder nicht?</p>
<p>Dort heißt es: „Musik kostenfrei zur Verfügung stellen und das Downloaden über illegale Tauschbörsen im Internet ist nicht erlaubt, da es gegen das Urheberrecht verstößt.“ Kann man diese fiesen „illegalen Tauschbörsen“ nicht einsperren und nur noch die legalen Tauschbörsen frei herumlaufen lassen? Illegale Technologien finde ich nämlich gemein. </p>
<p>Zum Download sagt iRights.info (vielleicht etwas differenzierender, aber nur vielleicht): Tauschbörsen zu nutzen, ist nicht per se rechtswidrig. Im Gegenteil, man kann sie für nützliche und völlig legale Zwecke nutzen. Aber vieles, was mit Tauschbörsen zu tun hat, ist tatsächlich verboten. (&#8230;)  Kopien zu privaten Zwecken dürfen nach aktueller Rechtslage allerdings nur noch angefertigt werden, „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“ Im Klartext heißt das, dass auch solche Dateien nicht heruntergeladen werden dürfen, die für jedermann erkennbar rechtswidrig online gestellt wurden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder weiß oder wissen muss, dass zum Beispiel die Film- oder Musikindustrie keine Dateien in Tauschbörsen einstellen würde. Trifft das zu, sind Downloads solcher Dateien nicht erlaubt. Trotz dieser Gesetzesänderung ist es noch häufig fraglich, ob die Kopiervorlage im Internet „offensichtlich rechtswidrig“ online gestellt wurde. Denn viele Künstler, Autoren oder Filmemacher – ja selbst Unternehmen aus der Unterhaltungsindustrie – nutzen das Internet zunehmend als Verbreitungsmedium. Zum Teil stellen die Rechteinhaber selbst ihre Inhalte in Tauschbörsen ein. Liegt ein solcher Fall vor, sind die entsprechenden Dateien natürlich nicht offensichtlich rechtswidrig online gestellt worden. Vielmehr ist dies rechtmäßig geschehen. Solche Dateien dürfen selbstverständlich auch heruntergeladen werden. Mehr Infos: <a href="http://www.irights.info/index.php?id=561">Privatkopie und Co: Teil 3: Download &#8211; Tauschbörsen und offizielle Angebote</a>. Auch soll es so etwas wie Musik unter einer Creative-Commons-Lizenz oder einer GNU General Public Licence geben. Geschenkt.</p>
<p><span id="more-1777"></span></p>
<p>Kurz darauf heißt es: „Achtung: Eltern haften als Anschlussinhaber für illegale Angebote in Tauschbörsen!“ Ich werde gleich meine Mutter anrufen und sie bitten den Internetanschluss abzumelden, nicht dass sie für die ganzen BitTorrent-Angebote aus der Südsee haftet! Oder doch nicht? Schließlich wird die steile Behauptung von einem Experten unterstützt. Dem interessenlosen Vorsitzenden der Deutschen Phonoverbände Haentjes. Der meint nämlich: „Eltern müssen sich stets darüber im Klaren sein, dass sie als Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtverletzungen ihrer Kinder haften. Und das könnte sehr teuer werden!“ Sind damit jetzt ungerechtfertigte Massenabmahnungen der Musikindustrie gemeint? Also doch nicht Mama anrufen!</p>
<p>Und weiter: „Da viele illegale Downloader es nicht als Unrecht empfinden, sich MP3s umsonst runterzuladen, sollten Eltern ihre Kinder darüber aufklären, dass sie eine Straftat begehen, wenn sie Musik auf ihren Rechner laden und anderen Musikliebhabern zugänglich machen.“ Vielleicht mit einem Verweis auf iRights.info damit sie die Rechtslage kennenlernen und nicht mit Propaganda überschüttet werden?</p>
<p>Und natürlich ist die Sendung ganz up-to-date und hilft gerne mit, ein Bedrohungsszenario aufzubauen. Schließlich ist die Verwirklichung von zwanghaften Träumen ein hohes Gut: „Zukünftig ist es durchaus möglich, dass die Service-Provider Verstöße gegen das Urheberrecht durch Musik-Downloads mit Sperrung oder Einschränkung des Internetzugangs ahnden.“ Vielleicht sollte man den Kindern auch gleich noch die verfassungsrechtlichen Grundsätze von Informationsfreiheit erklären? Oder lieber nicht, nachher machen sie sich noch schlau und wehren sich am Ende noch gegen solche Pläne.</p>
<p>Und natürlich wird auch die Bedeutung der Digitalisierung nicht verkannt: „Die Erfindung des MP3-Formats war rückblickend das Ende der Musikindustrie, wie man sie kannte.“ Richtig. „Die musikalischen Inhalte wurden vom herkömmlichen Trägermedium CD entkoppelt. Gleichzeitig werden die Produktions- und Vertriebskosten minimiert. Der digitale Bereich spielt eine immer größer werdende Rolle und gewinnt immer mehr an Relevanz. Im Vergleich zum Jahr 2006 stieg die Anzahl der legalen Musikdownloads im Jahr 2007 um 53 Prozent auf insgesamt 1,7 Milliarden Einheiten.“ Auch richtig. „Die Musikindustrie hat inzwischen verstanden, dass der technologische Fortschritt als Wachstumschance für die Branche zu sehen ist, anstatt sich dagegen zu wehren und arbeitet an Strategien, den Fortschritt gewinnbringend zu nutzen.“ Eher nicht so richtig. Die Musikindustrie hat es bislang leider nicht geschafft, bessere und verbraucherfreundliche Angebote zu schaffen als BitTorrent-Clients diese zur Verfügung stellen. Und was heißt „anstatt sich dagegen zu wehren“? Vielleicht verstehe ich den Ankündigungstext mit den ganzen Falschdarstellungen und Drohungen ja nicht richtig.</p>
<p>Jetzt wirds wieder richtiger: „Seit der Erfindung des MP3-Formats hat die Musikindustrie aussichtsreiche Chancen ungenutzt verstreichen lassen. Gerne schiebt sie die Schuld für sinkende Umsätze auf die Musikpiraterie, die in illegalen Peer to Peer (P2P)-Tauschbörsen betrieben wird und nutzt diese als Erklärung für die anfängliche Ablehnung der Digitalisierung, doch muss sich die Musikindustrie schon mindestens seit dem Jahr 1960 mit Piraterie im großen Stil auseinandersetzen.“ Holla, eine Erkenntnis!</p>
<p>Wie gehts weiter? „Die Schließung einer bestimmten Tauschbörse hat nur zur Folge, dass sich die Nutzer auf andere Angebote verteilen.“ Ja, stimmt. Und dann: „Ein generelles Umdenken und die Entwicklung eines Unrechtsempfindens gegenüber kostenfreiem illegalem Download von Musiktiteln, ist nötig. Die Musikunternehmen müssen ihren Kunden eine attraktive legale Alternative schaffen, um ihre Produkte von den illegalen kostenfreien Downloads abzugrenzen und den Konsumenten vom Kauf zu überzeugen.“ Überzeugung und Alternativen statt Strafen, Bedrohungen und falschen Zahlen. Eine gute Idee! Das wird immer besser hier. Ah ich hatte den nächsten Satz noch nicht gesehen. Dort heißt es: „Durch die illegalen Tauschbörsen wurde die digitale Musik entwertet, da alle Musiktitel umsonst bezogen werden konnten.“ Das ist ja fies! Entwertet! Aber ja zum Glück nur die „digitale Musik“. Mit dem Elektro-Zeugs konnte ich eh nie was anfangen. Oder ist damit jetzt schon wieder was anderes gemeint? Kann es vielleicht nicht auch einfach so sein, dass die Nutzer keine Lust hatten der Musikindustrie zum dritten Mal die gleiche Musik abzukaufen (Kassette/Platte, CD und jetzt mp3s)? Kann es nicht auch sein, dass die musikaffinen Nutzer weiterhin Musik kaufen, wenn sie diese gut finden? Ich hatte mal sowas gehört. Und irgendwas war da doch noch mit Interoperabilität und Kopierschutz. Egal, merken: Digitale Musik wird durch Tauschbörsen entwertet. Und was machen wir jetzt? „Ziel muss es sein, den digitalen Musikdownload wieder mit einem Wert zu versehen.“ Da bin ich aber beruhigt. Ziel, Plan, Weg und Erfolg. Also alles in guten Händen. Mehr Infos zu „illegalen Tauschbörsen“ gibt es übrigens beim „Bundesverband der Musikindustrie e.V.“ und beim Aufklärungsportal von „proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH“.</p>
<p>Oder aber bei iRights.info. Das hätte den Vorteil: Erläuterungen nach geltender Rechtslage, laienverständlich formuliert, keine Propaganda und kühle Analyse mit warmen Praxistips. Aber nur wer will. Die anderen sind herzlich eingeladen heute Abend Johannes B. Kerner bei der Analyse der gegenwärtigen Sachlage zu glauben. Oder wirds am Ende doch ganz anders und JBK stellt kritische Fragen und klärt auf? We´ll see. Bis dahin.</p>
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		<title>Symposium &#8220;Bildgestaltung und Urhebervertragsrecht&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 14:35:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[angemessene Vergütung]]></category>
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		<description><![CDATA[Am Samstag, den 23. Januar 2010, findet im NOVOTEL Berlin-Mitte, Fischerinsel 12, von 17 Uhr bis 19 Uhr ein Symposium zum Thema &#8220;Bildgestaltung und Urhebervertragsrecht&#8221; statt. Veranstaltet wird es im Rahmen der Jahrestagung des Bundesverbands Kamera. Vorgesehen sind vier Referate, unterbrochen von kurzen Diskussionspausen: 1. &#8220;Die angemessene Vergütung von Filmurhebern nach § 32 UrhG&#8221; (Prof. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am Samstag, den 23. Januar 2010, findet im NOVOTEL Berlin-Mitte, Fischerinsel 12, von 17 Uhr bis 19 Uhr ein Symposium zum Thema &#8220;Bildgestaltung und Urhebervertragsrecht&#8221; statt. Veranstaltet wird es im Rahmen der Jahrestagung des Bundesverbands Kamera.</p>
<p>Vorgesehen sind vier Referate, unterbrochen von kurzen Diskussionspausen:</p>
<p><strong>1. &#8220;Die angemessene Vergütung von Filmurhebern nach § 32 UrhG&#8221;</strong></p>
<p>(Prof. Dr. Artur-Axel Wandtke, Humboldt-Universität zu Berlin)</p>
<p><strong>2. &#8220;Ur</strong><strong>heberrechtliche Stellung der Bildgestalter in Europa &#8211; ein Synopse&#8221;</strong></p>
<p>(RAin Dr. Cristina Busch, IMAGO Legal Advisor, Barcelona)</p>
<p><strong>3. &#8220;Filmurheber und § 137 L UrhG&#8221;</strong></p>
<p>(RA Dr. Paul Katzenberger, München)</p>
<p><strong>4. &#8220;Der Fainess-Paragraph 32 a UrhG (Bestsellervergütung)&#8221;</strong></p>
<p>(RA Dr. Nikolaus Reber, München)</p>
<p>Interessierte Zuhörer (Juristen, Journalisten und Kameraleute)</p>
<p>sind herzlich willkommen. Um Anmeldung in der Geschäftsstelle</p>
<p>des bvk &#8211; Bundesverband Kamera in München wird gebeten:</p>
<p>sekretariat@bvkamera.org / 089-340 19 19-0</p>
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