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	<title>iRights.info - Blog &#187; Bibliotheken</title>
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	<description>Kreativität und Urheberrecht in der digitalen Welt</description>
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		<title>Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ zum Urheberrecht erschienen</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 18:49:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Soeben ist der 121 Seiten starke Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ zum Thema Urheberrecht erschienen (PDF, 2,9 MB). Eine Einschätzung dazu haben wir noch nicht, aber es wird interessant sein zu lesen, wie der Bericht die Diskussionen und Debatten zu einem Thema zusammenfasst, das auch in der Enquete selber heftig umstritten war. Hier einige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Soeben ist der 121 Seiten starke <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/078/1707899.pdf">Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ zum Thema Urheberrecht</a> erschienen (PDF, 2,9 MB). Eine Einschätzung dazu haben wir noch nicht, aber es wird interessant sein zu lesen, wie der Bericht die Diskussionen und Debatten zu einem Thema zusammenfasst, das auch in der Enquete selber heftig umstritten war. Hier einige Erinnerungen daran:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Internet-Enquete-Kampfzone-Urheberrecht-1203327.html">Internet-Enquete: Kampfzone Urheberrecht</a> (07.03.2011)</li>
<li><a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundestags-Enquete-verabschiedet-Empfehlungen-zum-Urheberrecht-1272363.html">Bundestags-Enquete verabschiedet Empfehlungen zum Urheberrecht</a> (04.07.2011)</li>
<li><a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Internet-Enquete-streitet-um-Gutachtenvergabe-1362438.html">Internet-Enquete streitet um Gutachtenvergabe</a> (17.10.2011)</li>
</ul>
<p>iRights.info-Mitgründer Matthias Spielkamp war am 29.11.2010 als Experte zur Anhörung zur Zukunft des Urheberrechts geladen. Seine Antworten auf den umfangreichen Fragenkatalog haben wir damals in diesem Blog zur Diskussion gestellt:</p>
<p><a href="http://irights.info/?q=content/irightsinfo-ver%C3%B6ffentlicht-antworten-auf-enquete-fragen-zum-urheberrecht">iRights.info veröffentlicht Antworten auf Enquete-Fragen zum Urheberrecht</a></p>
<fb:like href='http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/12/09/zwischenbericht-der-enquete-kommission-%e2%80%9einternet-und-digitale-gesellschaft%e2%80%9c-zum-urheberrecht-erschienen/' send='false' layout='standard' show_faces='true' width='450' height='65' action='like' colorscheme='light' font='lucida+grande'></fb:like>]]></content:encoded>
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		<title>E-Books jetzt mit Ablaufdatum, Bibliothekare fordern Boykott</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/03/03/e-books-mit-ablaufdatum-bibliothekare-fordern-boykott/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Mar 2011 07:12:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>David Pachali</dc:creator>
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		<category><![CDATA[HarperCollins]]></category>

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		<description><![CDATA[Künstliche Verknappung durch DRM und Lizenzgestaltung ist bei E-Books nicht neu. Wer über den Web-Dienstleister „Onleihe”, der von vielen deutschen Bibliotheken verwendet wird, ein Buch besorgen möchte, wird es kennen: Ein bereits „entliehenes“ E-Book kann nicht ein weiteres mal ausgegeben werden, wenn nicht weitere Lizenzen gekauft wurden. Der US-Verlag HarperCollins will E-Books für Bibliotheken ab [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Künstliche Verknappung durch DRM und Lizenzgestaltung ist bei E-Books nicht neu. Wer über den <a href="http://bibliothekarisch.de/blog/tag/divibib/">Web-Dienstleister „Onleihe”</a>, der von vielen deutschen Bibliotheken verwendet wird, ein Buch besorgen möchte, wird es kennen: Ein bereits „entliehenes“ E-Book kann nicht ein weiteres mal ausgegeben werden, wenn nicht weitere Lizenzen gekauft wurden.</p>
<p>Der US-Verlag HarperCollins will E-Books für Bibliotheken ab kommender Woche nun auch mit einem Ablaufdatum versehen. Nach 26 Ausleihen soll die Lizenz erlöschen – Bibliotheken müssen die E-Books dann erneut erwerben.</p>
<p><span id="more-2651"></span>Zuerst war die Nachricht leicht zu übersehen: Der E-Book-Grossist Overdrive schickte letzte Woche <a href="http://librarianbyday.net/localwp-content/uploads/2011/02/OverDrive-Library-Partner-Update-from-Steve-Potash-2-24-2011.pdf">ein vierseitiges Schreiben</a> (PDF) an die Bibliotheken. Darin finden sich einige wohlklingende Ankündigungen unter dem Titel „Improved User Experience for your Customers” – gefolgt von einem Absatz, der über neue Lizenzbedingungen informiert. Um den Kunden weiterhin besten Service und einen breiten Katalog anbieten zu können, müsse man die Lizenzbedingungen für E-Books eines teilnehmenden Verlages ändern. Genaueres werde man dazu bald kommunizieren, heißt es. <img src="http://vg02.met.vgwort.de/na/56c2d503d6604d35b08a7814a0ffad56" width="1" height="1" alt=""></p>
<p>Das <a href="http://www.libraryjournal.com/lj/home/889452-264/harpercollins_caps_loans_on_ebook.html.csp">Library Journal berichtete dann</a>, dass es sich bei dem noch ungenannten Verlag um HarperCollins handelt. Bei der festgelegten Zahl von 26 Ausleihen habe man „verschiedene Faktoren” berücksichtigt – zum Beispiel die durchschnittliche Lebensdauer eines gedruckten Buches, wird HarperCollins-Verkaufsleiter Josh Marwell zitiert.</p>
<p>Das war nicht geeignet, unter Bibliothekaren Sympathiepunkte zu sammeln. Die in den folgenden Tagen entstehende Aufregung lässt sich bei Twitter unter dem Hashtag <a href="http://search.twitter.com/search?q=%23hcod">#hcod</a> nachlesen.</p>
<p>Im Zuge dessen kam es auch zu Boykott-Aufrufen gegen HarperCollins, die in einer Website mündeten: <a href="http://boycottharpercollins.com/">boycottharpercollins.com</a></p>
<p><img title="Screenshot: boycottharpercollins.com" src="http://dl.dropbox.com/u/9646/harpercollins.png" border="1" alt="Screenshot: boycottharpercollins.com" /><span style="font-size: 80%;">Screenshot: boycottharpercollins.com</span></p>
<p>Darüber hinaus wird in den amerikanischen Blogs zum Thema jetzt eine <a href="http://librarianinblack.net/librarianinblack/2011/02/ebookrights.html">Bill of Rights für E-Book-Leser</a> diskutiert (unter anderem bei <a href="http://meredith.wolfwater.com/wordpress/2011/02/28/the-ebook-users-bill-of-rights/ ">Meredith Farkas</a>, <a href="http://scienceblogs.com/confessions/2011/02/the_ebook_users_bill_of_rights.php">Confessions of a Science Librarian</a> und bei <a href="http://bibliothekarisch.de/blog/2011/02/28/the-ebook-users-bill-of-rights-deutsche-uebertragung/">bibliothekarisch.de auf deutsch</a>). Die Forderungen:</p>
<div id="_mcePaste">
<ul>
<li>Lizenzen, die statt Beschränkungen Zugang ermöglichen</li>
<li>das Recht, E-Books auf selbstgewählter Hard- und Software nutzen zu können</li>
<li>das Recht auf Notizen, Zitate und Drucken sowie das Teilen von Inhalten im Rahmen des Fair Use</li>
<li>das Recht auf dauerhaftes Speichern, Archivieren, Teilen und Wiederverkaufen.</li>
</ul>
</div>
<p>Bei Overdrive versucht man mittlerweile, mit einem <a href="http://overdriveblogs.com/library/2011/03/01/a-message-from-overdrive-on-harpercollins-new-ebook-licensing-terms/">offenen Brief</a> die Wogen zu glätten und kündigte an, E-Books von HarperCollins in einem separaten Katalog zu vertreiben. Am Montag hat auch HarperCollins einen <a href="http://harperlibrary.typepad.com/my_weblog/2011/03/open-letter-to-librarians.html">offenen Brief an Bibliothekare</a> veröffentlicht. Beim erneuten Kauf von E-Books nach Lizenzablauf werde es Preisnachlässe wie beim Taschenbuch geben. Na dann.</p>
<p>[<a href="http://www.theatlantic.com/technology/archive/2011/03/boycott-harpercollins-publisher-limits-library-e-book-lending/71821/">via The Atlantic</a> und <a href="http://log.netbib.de/archives/2011/02/27/haltbarkeit-von-ebooks-stark-gesunken/">netbib weblog</a>]</p>
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		<title>Repository-Workshop in Osnabrück</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/01/26/repository-workshop-in-osnabruck/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 15:40:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Valie Djordjevic</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bibliotheken]]></category>
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		<category><![CDATA[Bildung]]></category>
		<category><![CDATA[IUWIS]]></category>
		<category><![CDATA[Repositorien]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Programmhinweis für die Wissenschaftler und Bibliothekare unter unseren Lesern: Das Projekt IUWIS &#8211; Infrastruktur Urheberrecht für Wissenschaft und Bildung veranstaltet am 2. März 2011 im Rahmen der Vernetzungstage einen eintägigen Workshop zum Thema Repositorien. Dabei geht es um (urheber-)rechtliche Fragen, die beim Betrieb eines solchen Dokumenten- und Publikationsservers auftreten können. Es gibt Vorträge von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Programmhinweis für die Wissenschaftler und Bibliothekare unter unseren Lesern: Das Projekt IUWIS &#8211; Infrastruktur Urheberrecht für Wissenschaft und Bildung veranstaltet am 2. März 2011 im Rahmen der Vernetzungstage <a href="http://www.iuwis.de/workshop" target="_blank">einen eintägigen Workshop zum Thema Repositorien</a>. Dabei geht es um (urheber-)rechtliche Fragen, die beim Betrieb eines solchen Dokumenten- und Publikationsservers auftreten können. Es gibt Vorträge von den Jura-Professoren Metzger und Wiebe, aber im Mittelpunkt stehen die Arbeitsgruppen, in denen in kleinerer Runde Fragen zu Autorenverträgen, Haftungsfragen, Vernetzungsfolgen, E-Journals und Zweiveröffentlichung in internationalen Zeitschriften diskutiert werden können. Die Teilnahme ist kostenlos, allerdings muss man sich <a href="http://www.dini.de/veranstaltungen/workshops/vernetzungstage-2011/anmeldung/" target="_blank">anmelden</a>.</p>
<p><font size=-1>(Disclosure: Valie Djordjevic ist Projektmitarbeiterin bei IUWIS)</font></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Search &amp; Destroy: Klare Worte von Sixtus zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/12/29/search-destroy-klare-worte-von-sixtus-zum-leistungsschutzrecht-fur-presseverlage/</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Dec 2010 11:23:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mario Sixtus hat einen fulminanten polemischen offenen Brief an die deutschen Presseverleger geschrieben. Das Vorhaben, ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage durch massiven Lobbyismus im Gesetzestext unterzubringen, hat keine Legitimation. Das Marktversagen der Presseverlagswirtschaft in der digitalen Welt darf nicht durch eine staatlich garantierte Einnahmequelle auf Kosten der Öffentlichkeit, nahezu aller anderen kulturellen sowie staatlichen Einrichtungen und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mario Sixtus hat einen fulminanten polemischen offenen Brief an die deutschen Presseverleger geschrieben. Das Vorhaben, ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage durch massiven Lobbyismus im Gesetzestext unterzubringen, hat keine Legitimation. Das Marktversagen der Presseverlagswirtschaft in der digitalen Welt darf nicht durch eine staatlich garantierte Einnahmequelle auf Kosten der Öffentlichkeit, nahezu aller anderen kulturellen sowie staatlichen Einrichtungen und Unternehmen kaschiert werden. </p>
<p>Sixtus greift auch die kooperierende Gewerkschaft zugespitzt und polemisch frontal an: &#8220;Die Gewerkschaften habt ihr schon auf eurer Seite. Das ist kein Wunder. Gewerkschaften sind in etwa so fortschrittsfreudig wie die Taliban. Hätte es sie damals schon gegeben, wären sie sicherlich auch gegen die Einführung des Buchdrucks gewesen, da er schließlich zu Arbeitsplatzabbau in den klösterlichen Schreibstuben führt.&#8221; </p>
<p>Ein guter Vorsatz für 2011: Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage in den Papierkorb der Geschichte werfen. Es ist der falsche Weg, liebe Presseverleger, liebe Gewerkschaft, liebe Politik. </p>
<p>Der Artikel steht unter einer CC-Lizenz, deswegen stelle ich ihn hier im Volltext ein:</p>
<p>&#8220;Liebe Verleger,<br />
das tut jetzt vielleicht ein wenig weh, aber einer muss es mal deutlich sagen: Euch hat niemand gerufen! Niemand hat gesagt: “Mein Internet ist so leer, kann da nicht mal jemand Zeitungstexte oder so was reinkippen?“ Ihr seid freiwillig gekommen, und ihr habt eure Verlagstexte freiwillig ins Web gestellt. Zu Hauf. Und kostenlos. Ihr nehmt keinen Eintritt für die Besichtigung eurer Hyperlink-freien Wörterwüsten, weil ihr genau wisst, dass niemand dafür Geld ausgeben würde. Ihr habt seriöse und un- seriöse SEO-Fritzen mit Geld beworfen, damit Google eure Seiten besonders lieb hat. Ihr seid ohne Einladung auf diese Party gekommen. Das ist okay, ihr könnt gerne ein wenig mitfeiern. Prost! Aber wisst ihr, was gar nicht geht? Dass ihr jetzt von den anderen Gästen hier Geld kassieren wollt. Sogar per Gesetz. Verleger: geht’s noch?</p>
<p>Bitte unterbrecht mich, falls ich etwas falsch verstanden habe mit diesem “Leistungsschutzrecht“, was gut sein kann, denn logisch ist das alles bestimmt nicht. Ihr wollt eine Art Steuer kassieren für all die Arbeit, die es bereitet, Texte online zu publizieren. Das ist die Leistung, die geschützt und bezahlt werden soll. Nicht etwa die Texte selbst sind es, für die ihr honoriert werden wollt, sondern das Zusammentragen und online stellen. Richtig? Wo und wie dieses Geld eingesammelt werden soll, ist zwar noch nicht ganz klar, aber immerhin habt ihr da schon ein paar Ideen. Vielleicht aber könnte man dazu auch Wahnvorstellung sagen. Einer dieser Einfälle, der ein wenig nach Megalomanie, Irrwitz und gekränktem Narzissmus schmeckt, lautet: News-Aggregatoren sollen zahlen. Also Angebote wie Google News. Dafür, dass sie diese Textschnipselchen anzeigen, die als Hyperlinks dienen, die zu euren Verlagsangeboten führen. Google spült euch die Hälfte eurer Besucher auf die Seiten und jetzt sollen sie dafür bezahlen? Das ist in etwa so, als würde ein Restaurantbesitzer Geld von den Taxifahrern verlangen, die ihnen Gäste bringen.</p>
<p>Dann ist da noch die Idee, gewerbliche Computernutzer zur Kasse zu bitten. Pauschal und auf Verdacht. Denn sie könnten ja irgendwie davon profitieren, dass ihr umgeklöppelte Agenturmeldungen, Oktoberfest-Bilderklickstrecken und überlaufende Inhalte eures Print-Redaktionssystems ins Web pumpt. Eine Verleger-GEZ wollt Ihr euch zusammenlobbyieren. Einerseits. Auf der anderen Seite droht ihr mit rituellem Selbstmord, wenn die gebührenfinanzierte Tagesschau eine iPhone-App bereitstellt. Wie geht das zusammen? Die Öffentlich-Rechtlichen sind aufgrund ihrer Gebührenfinanzierung eure erklärten Todfeinde, andererseits wollt ihr euch in gebührenfinanzierte Verleger verwandeln? Ja habt Ihr denn überhaupt keinen Stolz?</p>
<p>Die Gewerkschaften habt ihr schon auf eurer Seite. Das ist kein Wunder. Gewerkschaften sind in etwa so fortschrittsfreudig wie die Taliban. Hätte es sie damals schon gegeben, wären sie sicherlich auch gegen die Einführung des Buchdrucks gewesen, da er schließlich zu Arbeits- platzabbau in den klösterlichen Schreibstuben führt. Und die schwarz-gelbe Regierung hat ein wie auch immer geartetes Leistungsschutzrecht sogar schon in ihren Koalitionsvertrag geschrieben. Das ist ebenfalls kein Wunder, schließlich hat sich die politische Elite mit der alten Medien-Oligarchie prima arrangiert. Man kennt sich und weiß sich zu nehmen.</p>
<p>Der CTRL-Verlust-Blogger Michael Seemann hat den hübschen Begriff “Leistungsschutzgeld“ erfunden. Eigentlich wollt ihr auch ein “Leitungsschutzgeld“: Wer beruflich eine Internet-Leitung hat, soll zahlen, zu eurem Artenschutz. Wisst ihr was, Verleger? Haut doch einfach ab aus dem Web, wenn es euch hier nicht gefällt. Nehmt eure Texte mit und druckt sie auf Papier oder schickt sie meinetwegen per Fax weg. Denn: Euch hat niemand gerufen.&#8221;</p>
<p>Crosspost mit freundlicher Genehmigung des „Magazins für elektronische Lebensaspekte“, <a href="http://de-bug.de/mag/">De:bug</a>, Ausgabe 148, Creative Commons: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/">CC-BY</a>, gefunden bei <a href="http://carta.info/36869/verlegerforderung-leistungsschutzrecht-ja-habt-ihr-denn-ueberhaupt-keinen-stolz/#comments">Carta.info</a>.</p>
<p>Mehr Hintergrundinformationen zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseverlage gibt es bei <a href="http://www.irights.info/?q=search/node/leistungsschutzrecht">iRights.info</a> und bei <a href="http://leistungsschutzrecht.info/">IGEL &#8211; Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht</a>.</p>
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		</item>
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		<title>Avecsouci: Eigentumsrecht schlägt Panoramafreiheit in Preußen</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/12/18/avecsouci-eigentumsrecht-schlagt-panoramafreiheit-in-preusen/</link>
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		<pubDate>Sat, 18 Dec 2010 08:38:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ob der Generaldirektor der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Prof. Dorgerloh zusammen mit seinem Marketing-Chef Dr. Buri am letzten Freitag eine Flasche Champagner geköpft hat, ist nicht überliefert. Zu vermuten ist es aber. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass &#8220;die Stiftung (&#8230;) die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ob der Generaldirektor der <a href="http://www.spsg.de/index.php">Stiftung Preußische Schlösser und Gärten</a> Prof. Dorgerloh zusammen mit seinem Marketing-Chef Dr. Buri am letzten Freitag eine Flasche Champagner geköpft hat, ist nicht überliefert. Zu vermuten ist es aber. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2010&#038;Sort=3&#038;nr=54399&#038;pos=0&#038;anz=241">entschieden</a>, dass &#8220;die Stiftung (&#8230;) die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.&#8221; </p>
<p>Es ging dabei um nichts weniger als die Frage, welche Rechte die Öffentlichkeit und Gewerbetreibende bei Fotoaufnahmen von Schloss Sanssouci und weiteren 150 historischen Gebäuden und ca. 800 Hektar Parklandschaft haben. Die Stiftung pochte darauf, dass ihr als Verwalterin das ausschließliche Nutzungsrecht an sämtlichen Foto- und Filmaufnahmen zusteht und eine gewerbliche Nutzung von ihrer Genehmigung abhängt. Beklagte waren eine Fotoagentur, eine Internetplattform und der Produzent einer DVD über Potsdam. Das Verfahren läuft bereits seit einigen Jahren. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Brandenburg das Ansinnen der Stiftung zurückgewiesen und erklärt, dass das Eigentumsrecht sich alleine auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung beschränke. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu.</p>
<p>Diese Auffassung hat der für Grundstücksfragen zuständige V. Zivilsenat des BGH nun zurückgewiesen. Danach darf die Stiftung als Grundstückseigentümerin entscheiden, wer wann und für welchen Preis die Gebäude fotografieren und vermarkten darf. Mit einer Einschränkung: wer draußen steht und durch den Zaun knipst, kann damit tun und lassen was er will, allerdings, so die allgemeine Lebenserfahrung, sind die Parkanlagen viel zu weitläufig um auf diesem Wege ein anständiges Foto der meisten Gebäude zu machen. Wer auf dem Grund und Boden der Stiftung steht, muss sich dem nun entstandenen Vermarktungsmonopol beugen. </p>
<p>Im konkreten Fall weißt der BGH darauf hin: &#8220;In dem Verfahren V ZR 44/10 lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt.&#8221; Deswegen &#8220;muss der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.&#8221; </p>
<p>Die Panoramfreiheit ist eine sogenannte Schranke im Urheberrecht, die es erlaubt, Fotografien, beispielsweise von Gebäuden, anzufertigen und zu verwerten, wenn sie von einem öffentlich zugänglichen Ort angefertigt wurden. Im Standardkommentar zum Urheberrecht Dreier/Schulze führt der renommierte Rechtsprofessor Thomas Dreier dazu grundsätzlich aus, dass der Aufnahmeort &#8220;öffentlich&#8221; sei, &#8220;wenn er jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht; dies gilt auch für privates Gelände, wie Privatwege und Parks, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind.&#8221; Dass dies für die strittigen Gebäude und Parkanlagen, die fast sämtlich auf der UNESCO-Weltkulturerbe-Liste stehen gilt, dürfte für den Laien, den interessierten Historiker und den Parkflaneur außer Frage stehen. Der BGH hat diese Definition nun insoweit konkretisiert, man könnte auch sagen eingeschränkt, dass das Recht des Eigentümer schwerer wiegt, als das Recht der Öffentlichkeit die Ländereien der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in dieser Hinsicht zu nutzen. </p>
<p>Kurz vor Weihnachten hat die Stiftung also schon ihr Weihnachtsgeschenk erhalten. Da dieses mit einem Vermarktungsmonopol auch noch sehr üppig ausfällt, sollte auf weitere Weihnachtsgeschenke verzichtet werden. Friedrich dem Großen, Auftraggeber von Schloß Sanssouci, würde die gestrige Entscheidung des BGH bestimmt ebenfalls gefallen, ist doch das schöne Zitat überliefert: &#8220;Ich bin mit der Zeit ein gutes Postpferd geworden, lege meine Station zurück und bekümmere mich nicht um die Kläffer, die auf der Landstraße bellen.&#8221; </p>
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		<title>Entwicklung des Urheberrechts in der digitalen Gesellschaft &#8211; Antworten auf die Fragen zur öffentlichen Anhörung Urheberrecht der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/11/25/entwicklung-des-urheberrechts-in-der-digitalen-gesellschaft-antworten-auf-die-fragen-zur-offentlichen-anhorung-urheberrecht-der-enquete-kommission-internet-und-digitale-gesellschaft/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Nov 2010 10:31:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Hier meine Antworten auf den Fragenkatalog zur öffentlichen Anhörung Urheberrecht der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft am 29. November. Für wertvolle Hinweise und Kommentare bedanke ich mich bei Till Kreutzer, Hergen Wöbken, Marcel Weiss, John Weitzmann, Ilja Braun und Philipp Otto. Eigentlich wollte ich die Antworten bereits in der vergangenen Woche veröffentlichen, um Kommentare und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier meine Antworten auf den Fragenkatalog zur öffentlichen Anhörung Urheberrecht der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft am 29. November. Für wertvolle Hinweise und Kommentare bedanke ich mich bei Till Kreutzer, Hergen Wöbken, Marcel Weiss, John Weitzmann, Ilja Braun und Philipp Otto.</p>
<p>Eigentlich wollte ich die Antworten bereits in der vergangenen Woche veröffentlichen, um Kommentare und Hinweise aufzunehmen, bevor ich sie an die Kommission schicke. Das habe ich leider nicht geschafft. Dennoch würde ich mich weiterhin über Anmerkungen freuen, die sowohl in die Anhörung, als auch in diese Antworten einfließen könnten. Es spricht nichts dagegen, der Kommission später eine aktualisierte Fassung zu schicken.</p>
<p><span id="more-2327"></span></p>
<p>Die Nummerierung habe ich angepasst, um eine besser Referenzierung zu ermöglichen, denn hinter den meisten Ziffern verbergen sich mehrere Fragen.</p>
<p><strong> </strong><strong> </strong></p>
<h3><strong>I. Grundlagen &#8211; Bestandsaufnahme &#8211; Herausforderungen</strong></h3>
<p>I.1.a) Haben sich die Motivation zur Produktion und die Kreativität der Urheber mit dem Internet verändert?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Der Rechtswissenschaftler Lawrence Lessig vertritt die These, dass sich unsere Kultur zu einer Read/Write-Kultur verändert. Damit ist gemeint, dass diejenigen, die Zugriff auf Internet und Computer haben, einen größeren Fundus von Werken in elektronischer Form nutzen können, die leichter zu bearbeiten und abzuwandeln sind, als das früher der Fall war. Weiterhin kann man die Ergebnisse dieses Schaffens besser anderen zur Verfügung stellen, indem man sie veröffentlicht – im eigenen Weblog, auf einer Video-Hosting-Site wie Youtube, bei einem Netlabel oder in Social Networks.</p>
<p>Es kommt hinzu, dass die Bedingungen zur Zusammenarbeit sich durch Digitalisierung und Internet völlig verändert haben. Das wird am besten beschrieben von Autoren wie Yochai Benkler in „Wealth of Networks“ oder Clay Shirky in „Here Comes Everybody“.</p>
<p>Im Resultat zeigen Open-Source-Projekte (wie Linux, Firefox, Open Office und viele andere), die Wikipedia, aber auch Musik, Texte, Fotos und Filme unter Creative-Commons-Lizenzen (und ähnlichen Lizenzen für freie Inhalte), dass diese Möglichkeiten nicht einfach nur technische Möglichkeiten sind, sondern neue Formen der kollaborativen Produktion schaffen, die in einem bis dahin unvorstellbaren Ausmaß genutzt werden.</p>
<p>I.1.b) Können das Internet und digitale Techniken kreatives Schaffen fördern?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. S. I.1.a)</p>
<p>I.1.c) Können das Internet und digitale Techniken die Vermarktung kreativen Schaffens fördern?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. Zum einen dadurch, dass die eingeführten Verwerter/Intermediäre sich die Strukturen des Netzes zu Nutze machen, zum anderen dadurch, dass Kreative ihre Werke/Produkte selbst vermarkten, wofür es zahlreiche Beispiele gibt.</p>
<p>I.1.d) Wie lässt sich der Wert kreativer Leistungen bemessen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Die Frage lässt sich ich in dieser Offenheit m.E. nach nicht beantworten. Ein inhärenter Wert einer Ware oder eines Werks existiert nicht. Der Preis eines Werks wird über den Markt gefunden, mit all seinen politischen Voraussetzungen (Eigentumsgarantie, Monopolrechte etc.). Ein anderer Aspekt ist, dass der gesellschaftliche Wert einer kreativen Leistung steigt, je mehr die Gesellschaft mit dieser Leistung arbeiten kann (lesen, hören, weiterverarbeiten etc.). Das heißt, der gesellschaftliche Wert einer bestehenden Schöpfung steigt, je geringer die Schutzrechte darauf sind, weil um so mehr Leute darauf aufbauen können, ohne mit Monopolisten verhandeln zu müssen.</p>
<p>I.1.e) Wie viel sind Nutzer bereit, für Inhalte aus dem Netz zu bezahlen? (CDU/CSU)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Darauf lässt sich keine konkrete Antwort geben. Preisfindungsprozesse sind überaus dynamisch und von vielen Faktoren abhängig. So ist z.B. die New York Times mit ihrem <a href="http://www.nytimes.com/2007/09/18/business/media/18times.html">Versuch gescheitert</a>, Leser für Inhalte bezahlen zu lassen (TimesSelect), zugleich sind ca. <a href="http://adage.com/mediaworks/article?article_id=139966">400.000 Nutzer bereit</a>, zwischen <a href="https://order.wsj.com/sub/f3">8 und 9 US-Dollar pro Monat</a> für die Online-Ausgabe des Wall Street Journals zu bezahlen. Ähnliche Spannen gibt es bei Musik und Film.</p>
<p>I.2.a) Gehen mit den neuen Möglichkeiten, die das Internet und die Digitalisierung eröffnen, seinen technischen Gegebenheiten und seiner Dynamik Veränderungen bei Wertmaßstäben der Nutzer einher?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Davon ist auszugehen. S. dazu die gerade erschienene Umfrage unter so genannten „Webaktiven“ des IFSE. Darin wird beispielsweise festgestellt,  dass die Bedeutung klassischer Werte wie Verschwiegenheit, Geduld, Höflichkeit, Ehrlichkeit und Disziplin abnimmt. Dafür sind Flexibilität, Toleranz, Solidarität und Gerechtigkeit gefragt. Diese Angaben sind im Abgleich mit weiteren Ergebnissen plausibel.</p>
<p>I.2.a) Wie kann dem begegnet werden? (CDU/CSU)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Es müsste erst einmal festgestellt werden, <em>ob </em>einem Wertewandel „begegnet“ werden muss, statt zu fragen, wie ihm begegnet werden kann. Die Formulierung unterstellt, dass einem Mentalitätswandel begegnet werden sollte und zeichnet sich damit nicht durch Offenheit für einen Dialog und ein ernsthaftes Interesse aus.</p>
<p>I.3.a) Lässt sich das System zum Schutz geistigen Eigentums auf das Internet übertragen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Es ist bereits übertragen worden, was insofern problematisch ist, als die Wohlfahrtsgewinne, die Digitalisierung und Internet ermöglichen, dadurch zum Teil zunichte gemacht werden, weiterhin die Akzeptanz des Urheberrechts eher schwindet, da ein Teil der Regulierungen Möglichkeiten behindern, die die „neuen“ Technolgien bieten.</p>
<p>I.3.b) Muss das Verhältnis von Urhebern, Verwerter und Nutzern neu justiert werden?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. S. Antwort zu Fragen I.1.a), 9.c) und I.10.b)</p>
<p>I.3.c) Sollte aus Ihrer Sicht der Urheber oder der Nutzer im Mittelpunkt stehen? (CDU/CSU)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Weder noch. Es geht darum, eine Balance zu finden zwischen den Interessen der Urheber, der Nutzer und der Verwerter, die hier nicht genannt sind (warum nicht?). In der bisherigen Gesetzgebung sind Nutzerinteressen marginalisiert und die Interessen der Urheber mit denen der Verwerter gleichgesetzt worden. Beides entspricht nicht den Verhältnissen und Problemlagen, wie sie sich derzeit darstellen. S. dazu auch die Antwort auf Frage I.10.b).</p>
<p>I.4. Verändert das Internet die Produktion kreativer Güter in einer Weise, die es empfehlenswert erscheinen lässt, die Strukturen des Urheberrechtes – insbesondere auch im Hinblick auf die Rolle der Werknutzer und die Zuordnung des Werks zum Schöpfer – zu überdenken? (SPD)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. Es muss eine Unterscheidung getroffen werden zwischen der gewerblichen / kommerziellen Nutzung von Werken und der nicht-gewerblichen, nicht-kommerziellen. S. auch Antwort zu 1.a)</p>
<p>I.5.a) Verändern sich durch die – insbesondere auch mit dem Aufkommen des Internets verknüpfte – „Informationsgesellschaft“ die Anforderungen an die Informationsordnung in einer Weise, die auch die Ziele des Urheberrechtes und seine Funktion innerhalb dieser Ordnung betreffen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. S. Antworten auf Fragen I.1.a) und I.4.</p>
<p>I.5.b) Besteht ein Zielkonflikt zwischen Informationszugang und Förderung des kreativen Potenzials der Gesellschaft und wie ist er ggf. aufzulösen? (SPD)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Es besteht u.U. ein Zielkonflikt zwischen einem <em>sehr restriktiven </em>Informationszugang und der Förderung des kreativen Potenzials der Gesellschaft. Wie er aufzulösen ist, lässt sich nicht zum einen pauschal beantworten – s. Antwort zu 4. Weiterhin lässt er sich individuell abgestimmt auf einzelne Fälle auflösen. So ist es z.B. nicht einzusehen, dass Werke, die zu einem weit überwiegenden Teil aus Steuern finanziert werden, nicht auch der Allgemeinheit zur Verfügung stehen (Stichwort Open Access in den Wissenschaften). Bei anderen Werkarten müssen andere Lösungen gefunden werden.</p>
<p>I.6. Welche technischen Neuerungen, die das Urheberrecht unterminieren könnten und in die Überlegungen der Kommission eingehen sollten, sind bereits jetzt in Sicht, bzw. mittelfristig denkbar (z.B. größere Verbreitung von Streaming)? (SPD)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Diese Frage ist meiner Ansicht nach falsch gestellt. Es geht darum, Wege zu finden, wie das Urhberrecht den technischen Entwicklungen so angepasst werden kann, dass ein möglichst gerechter Ausgleich der Interessen aller betroffenen Akteure – Urheber, Verwerter, Nutzer – gefunden wird.</p>
<p>I.7.a) Sind Sie der Meinung, dass das geltende Urheberrecht die Interessen von Urhebern, Verwertern und Nutzern im digitalen Zeitalter angemessen ausgleicht?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Nein. S. Antwort zu Fragen I.1.a), 9.c) und I.10.b)</p>
<p>I.7.b) Wo liegt aus Ihrer Sicht Konfliktpotential, wo besteht Änderungsbedarf?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Konfliktpotential liegt dort, wo es Digitalisierung und Internet ermöglichen, Daten verlustfrei und nahezu kostenlos zu vervielfältigen und zu verbreiten, also im Grunde bei allen digitalen Gütern. Bisher existiert das Interesse der Allgemeinheit in der Gesetzgebung nur sehr vermittelt: ihr soll dadurch gedient sein, dass durch den Schutz des Urhebers sein Schaffen angereizt wird. Und auch diese Überlegung spielt im kontinentaleuropäischen Urheberrecht eine untergeordnete Rolle. In erster Linie folgt es weiterhin dem Schöpfergedanken und spricht dem Urheber daher sehr starke Rechte zu.</p>
<p>I.7.c) Sind Sie der Meinung, dass die Interessen von Bildung und Forschung ausreichend berücksichtigt werden? (DIE LINKE.)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Nein. Hier verweise ich auf die Analysen und Forderungen des „Aktionsbündnisses ‚Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft’“. http://www.urheberrechtsbuendnis.de/index.html.de</p>
<p>I.8.a) Sind die Rechte der Bürgerinnen und Bürger als Mediennutzer (Verbraucher) in ausreichendem Maße gewahrt?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antworten zu den Fragen I.8. b) &#8211; d)</p>
<p>I.8.b) Besteht beim Abschluss urheberrechtlicher Lizenzverträge mit Telemedienanbietern ein hinreichender Schutz?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Nein. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind meist so lang und für Laien unverständlich, dass nicht von ausreichender Information, geschweige denn Transparenz ausgegangen werden kann. Prominentes Beispiel dafür sind die AGB der Firma Apple für ihren iTunes Musicstore (ITM), die seit 2008 Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) sind. Der vzbv hat gegen Apple in Deutschland Klage erhoben, weil seiner Ansicht nach die Geschäftsbedingungen der Firma Verbraucher benachteiligen. Über die Klage ist bis heute nicht abschließend entschieden.</p>
<p>I.8.c) Wird das Instrument der strafbewehrten Unterlassungserklärung (Abmahnung) Ihres Erachtens missbräuchlich eingesetzt?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. Es sind zahlreiche Beispiele dokumentiert, bei denen Nutzer wegen Lappalien oder sogar ohne entsprechende Rechtsgrundlage abgemahnt wurden – in der Hoffnung, dass die Betroffenen aus Unkenntnis dennoch die geforderten Gebühren zahlen. Ein Vertreter der Forschungsstelle Abmahnwelle berichtet, es gebe Kanzleien, die pro Jahr auf <a href="http://www.derwesten.de/staedte/gelsenkirchen/Die-perfide-Abmahn-Welle-id3423003.html">rund 50 000 Aktenzeichen für Abmahnungen</a> kommen.</p>
<p>I.8.d) Besteht hier oder in verwandten Feldern Regelungsbedarf? (DIE LINKE.)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Zumindest kann festgestellt werden, dass die bisherigen Regelungen wenig bis nichts genützt haben. Der Gesetzgeber hatte sich im Jahr 2008 entschlossen, Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen in sehr eng definierten Fällen auf eine Pauschale von maximal 100 Euro zu begrenzen. Diese Deckelung gilt aber nur, wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung handelt, einen einfach gelagerten Fall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Das eigentliche Problem wird durch § 97a UrhG nicht gelöst. Es liegt in der Bemessung des Gegenstandswertes (§ 3 ZPO), der den Abmahnkosten zugrunde liegt. Dieser ist bei Immaterialgüterrechtsverletzungen, v. a. Unterlassungsansprüchen, kaum konkret zu bemessen und Einfallstor für Wertungen nicht nur der Abmahnenden, sondern auch der Gerichte. In vielen Gerichtsentscheidungen wurde ein hoher Gegenstandswert gerade bei Internet-Rechtsverletzungen mit generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt, die jedoch – da sich die Höhe allein nach der wirtschaftlich zu bemessenen Beschwer des Verletzten richten darf – hier völlig sachfremd sind.</p>
<p>Eine Alternative zum Schutz vor Abmahnmissbrauch, die gegenüber der Deckelung im Urheberrechtsgesetz im Zweifel effektiver wäre, läge darin, die Möglichkeit zu schaffen, den Gegenstandswert bei Rechtsverletzungen von Verbrauchern zu mindern. Danach wirkt es sich wertmindernd aus, wenn die Kostenbelastung einer Partei nach dem vollen Wert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint. Die Regelung setzt dabei keine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage voraus.</p>
<p>I.9.a) Wie beurteilen Sie das geltende Urheberrecht im Hinblick auf derivatives Werkschaffen, (z.B.Remixes, Mash-​ups)?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Als sehr restriktiv, da zum einen keine Unterscheidung getroffen wird zwischen gewerblicher und nicht-gewerblicher Nutzung, zum anderen nicht zwischen reinem Kopieren und einer kreativen/künstlerischen Auseinandersetzung mit einem vorliegenden Werk.</p>
<p>I.9.b) Würden Sie im Bereich nicht-​kommerzieller, kreativer Werknutzung die Reduktion des Ausschließlichkeitsrechts auf einen Vergütungsanspruch für vertretbar halten?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja.</p>
<p>I.9.c) Wie stehen Sie in dieser Hinsicht zum Vorschlag einer Entkopplung von Urheberpersönlichkeitsrechten und Verwertungsrechten im Sinne einer Trennung von Urheber- und Werkschutz? (DIE LINKE.)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das ist der Ansatz, der die weiteren Überlegungen zur Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft bestimmen sollten. Das Urheberrecht sollte, so z.B. Kreutzer, nicht mehr Auftrag haben, „die Interessen des Urhebers oder der Verwertungsindustrie zu schützen, sondern einen multipolaren Schutzauftrag[...]. Die Interessen der Urheber und Verwerter sollen also nur insoweit geschützt werden, wie sie auch gerechtfertigt sind – gemessen an den Interessen der Allgemeinheit.“ Um das zu erreichen wäre es denkbar, in erster Linie Vergütungsansprüche zu gewähren: „Bloße Vergütungsansprüche sind, was die Innovation und den kulturellen Fortschritt angeht, viel weniger einschneidend als Verbotsrechte. Trotzdem können sie die Interessen der Berechtigten durchaus wahren. Häufig entsprechen sie den Interessen der Urheber mehr, als Ausschließlichkeitsrechte. Denn viele Kreative wollen ja gar nicht, dass vor jeder Nutzung eine Vereinbarung geschlossen und Rechte eingeholt werden müssen. Sie wollen vielmehr, dass sich ihre Werke möglichst weit verbreiten können und sie für die Nutzungen angemessen vergütet werden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die meisten Urheber selbst Nutzer sind, die auf Nutzungsmöglichkeiten ohne unzumutbaren Aufwand angewiesen sind.“</p>
<p>I.10.a) Wie haben sich die Einnahmen von UrheberInnen, VerwerterInnen und Verwertungsgesellschaften aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen in den letzten zwanzig Jahren entwickelt?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das wüsste ich auch gern.</p>
<p>I.10.b) Welche Tendenz lässt sich zwischen dem Einkommen aus sogenannter Erst- und Zweitverwertung etwa durch Verlage insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Buy-​Out-Verträge feststellen? (B’90/ DIE GRÜNEN)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Die Frage, welchen Einfluss urheberrechtliche Regulierungen auf die wirtschaftliche Lage von Freiberuflern haben, ist äußerst schwer zu beantworten. Der bisher methodisch am weitesten entwickelte und damit aufschlussreichste Versuch wurde von Kretschmer und Hardwick unternommen, die in einer vergleichenden Umfrage unter britischen und deutschen „writers“ (im Folgenden „Autoren“) herauszufinden versuchten, welcher Anteil am Einkommen der Autoren auf der Basis des Urheberrechtsschutzes zustande kommt.</p>
<p>Die Umfrage unter 25.000 Autoren in Deutschland und Großbritannien ergab für  professionelle Autoren (definiert als Autoren, die mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit Schreiben verbringen) in Deutschland im Jahr 2005 folgende Ergebnisse (Auswahl):</p>
<ul>
<li>Sie      erzielten ein mittleres Einkommen von 12.000 Euro („median income“, also      der Wert, der die Stichprobe in zwei Hälften teilt, nicht zu verwechseln      mit dem Durchschnittseinkommen). Das entsprach 42 Prozent des mittleren      Nettoeinkommens aller deutschen Erwerbstätigen.</li>
<li>Das      Einkommen aus tatsächlicher urheberrechtlicher Nutzung (aus Tantiemen der      VG Wort) ist stärker verzerrt als alle anderen Einkommensarten: der      Gini-Koeffizient1 für das Einkommen aus Autorentätigkeit ist 0,52, für das      vollständige individuelle Einkommen ist 0,43 und für das      Haushaltseinkommen ist 0,42. Der Gini-Koeffizient für das aus der      VG-Wort-Ausschüttung erzielte Einkommen liegt bei 0,67. Das legt nahe,      dass die momentane Urheberrechtsregulierung das Risiko der      Ungleichverteilung verschärft, so Kretschmer und Hardwick. Die VG Wort hat      im Jahr 2005 46.100.528 Euro an 94.101 Autoren ausgeschüttet, was ein      Durchschnittseinkommen von 490 Euro und ein mittleres Einkommen von 197 Euro      bedeutet.</li>
<li>Autoren,      die mit ihren Verlagen bzw. Produzenten über das Honorar verhandeln,      verdienen etwa das Doppelte dessen, was andere Autoren einnehmen. Die      Ursache dafür kann nicht genau geklärt werden; Kretschmer und Hardwick      gehen davon aus, dass es sich um ein „two way relationship“ handelt:      Publishers or producers may only listen to authors with bargaining power –      but equally, engaging in bargaining may increase the author&#8217;s bargaining      power. (Verlage hören unter Umständen nur auf Autoren mit einer gewissen      Verhandlungsmacht – gleichzeitig kann zu einer verbesserten      Verhandlungsposition führen, überhaupt erst Verhandlungen zu führen.)</li>
<li>Verstärkte      Verwertung im Internet hat nicht dazu geführt, dass Autoren mehr      verdienen. 14,7 Prozent der britischen und 9,2 Prozent der deutschen      Autoren haben Zahlungen für Internetverwertungen ihre Werke erhalten.</li>
<li>Das      typische Einkommen der Autoren ist seit dem Jahr 2000 gefallen (sowohl in      Deutschland, als auch in Großbritannien).</li>
</ul>
<p>Es stellt sich also heraus, dass das Einkommen aus urheberrechtlicher Nutzung zum einen gering ist, zum anderen stark zugunsten der stärksten Marktteilnehmer verzerrt. Dabei ist zu beachten, dass Kretschmer und Hardwick unterscheiden zwischen Urheberrechts- und Nicht-Urheberrechtseinkommen („copyright and non-copyright earnings“), und Urheberrechtseinkommen als den Teil des Einkommens definieren, der aus Zahlungen der Verwertungsgesellschaften für abgabepflichtige Zweitnutzungen rührt, nicht jedoch vertraglich vereinbartes Einkommen. Diese Einschätzung kann vor allem aufgrund der Analysen zu Urhebervertragsrecht und AGB-Regelungen geteilt werden, da sie nahe legen, dass das Urheberrecht – zumindest derzeit – die Verhandlungsposition der Autoren nicht stärkt.</p>
<h3><strong>II. Vertriebsformen und Vergütungsmodelle</strong><strong> </strong></h3>
<p>II.1.a) Ist die Pauschalvergütung, eingeführt als Kompensation für Privatkopien mittels analogen Aufnahmemedien, heute noch zeitgemäß?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>So lange kreative Leistung so vergütet wird wie bisher, ist sie weiterhin zeitgemäß. Verwerter fordern seit langem eine Einzelabrechnung pro Nutzung und argumentieren, dass damit eine Pauschalvergütung überflüssig werde. Das setzt allerdings ein so genanntes „hartes“ Digital Rights Management (DRM) voraus (Kopierschutz). Dieses harte DRM ist zum einen in seinen bisherigen prominenten Ausführungen am Widerstand der Kunden gescheitert (z.B. beim Einzelverkauf von Musikstücken), zum anderen setzt seine Durchsetzung starke Eingriffe in bürgerliche Freiheitsrechte voraus, von individueller Mediennutzungskontrolle bis hin zur Möglichkeit der Unterhaltungsindustrie, auf die Geräte der Kunden zuzugreifen (Stichwort „Trusted Computing Platform“). Das ist nicht akzeptabel.</p>
<p>II.1.b) Gibt es Alternativen zu dieser Pauschalabgabe – z.B. eine Kulturflatrate – und wenn ja, in welchem Umfang ist der Urheber zu entschädigen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antworten zu II.5.a) &#8211; c)</p>
<p>II.1.c) Hat sich das Schrankensystem im Urheberrecht bewährt?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Zumindest ist es in vielen Belangen nicht mehr zeitgemäß. S. Antworten auf Fragen II.7.c) und II.9.c)</p>
<p>1.d) Hat sich die Regulierung der kollektiven Rechtewahrnehmung – letzteres insbesondere im europäischen Kontext – bewährt? (CDU/CSU)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antwort auf II.5.a) &#8211; c) und e)</p>
<p>II.2.a) Was kann getan werden, um ein möglichst innovatives Umfeld für neue Geschäfts- und Lizenzmodelle nach den Prinzipien des geltenden Urheberrechts im Internet zu schaffen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das Urheberrecht muss in wichtigen Teilen grundlegend reformiert werden; s. Antworten auf Fragen 7.c) und 9.c). Zudem sollte der Gesetzgeber grundsätzlich davon absehen, neue Immaterialgüterrechte einzuführen, ohne vorher eine genaue Analyse der Wohlfahrtsverluste bzw. -gewinne vorgenommen zu haben. Beispielhaft ist hier das Leistungsschutzrecht für Presseverlage zu sehen, das ohne eine derartige Prüfung als Ziel in den Koalitionsvertrag aufgenommen wurde und nach Einschätzung einer großen Mehrheit unabhängiger Experten unter anderem dazu führen könnte, die Entwicklung genau der neuen Geschäftsmodelle zu behindern, die gefordert werden.</p>
<p>II.2.b) Was kann getan werden, um dabei vor allem die Urheber noch besser zu fördern?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das Urhebervertragsrecht muss durchsetzungsfähig gestaltet werden.</p>
<p>Beispielhaft die Situation freiberuflicher Journalisten: die Nutzungsrechte an den Werken, die sie an die Verwerter lizenzieren, sind ihr Kapital. Doch das Urheberrecht schützt sie derzeit in keiner Weise vor einer Übervorteilung durch ihre Auftraggeber. Das Ungleichgewicht in der Verhandlungsmacht zwischen Autoren und Verwertern, das vom Gesetzgeber als Begründung für die Reform des Urhebervertragsrechts vorgebracht wurde, ist sieben Jahre nach Inkrafttreten des „Stärkungsgesetzes“ unverändert.</p>
<p>Auch das AGB-Recht entpuppt sich als stumpfes Schwert. Zwar konnten die Vertreter der Journalisten einen Teilerfolg gegen den Axel-Springer-Verlag und seine Geschäftsbedingungen erzielen, von dem sie hoffen, dass er auf andere Verlage ausgedehnt werden kann. Angesichts der Gesetzeslage ist die Hoffnung darauf, dass das gelingen kann, allerdings gering.</p>
<p>Nicht zuletzt muss es als unrealistisch angesehen werden, über Nachbesserungen bei Geschäftsbedingungen substanzielle Honorarerhöhungen durchzusetzen. Sollten z.B. Gerichte im Sinne von Journalisten entscheiden, dass es rechtswidrig ist, wenn Verwerter sich einen weiten Katalog von Nutzungsrechten abtreten lassen, gäbe das den Autoren die Möglichkeit, die Lizenzierung dieser Rechte neu zu verhandeln. Es ist ebenso wenig vorstellbar, dass Verwerter bereit sein werden, mehr als einen Aufschlag von 10 Prozent zu zahlen, wie es vorstellbar ist, dass die Journalisten in der Lage sein werden, sie dazu zu zwingen.</p>
<p>Aber selbst ein Aufschlag, der erheblich über dem derzeit gezahlten Honorar liegt, würde bei Zeilenhonoraren von 70 Cent bei großen regionalen Tageszeitungen (wie dem Berliner Tagesspiegel) bis zu 30 Cent und weniger bei Regionalzeitungen, nicht entfernt zu Honoraren führen, die es Journalisten ermöglichen, vom Journalismus allein ein Einkommen zu erzielen, das in die Nähe der in der Branche tarifvertraglich vereinbarten Gehälter kommt.</p>
<p>Einzige Hoffnung für freiberufliche Pressejournalisten, vor allem solchen, die bei Tageszeitungen arbeiten, war eine Einigung auf eine angemessene Vergütung. Die Einigung, die nach sechs Jahre währenden Verhandlungen zwischen dju/DJV und BDZV getroffen wurde, hat <a href="http://www.freischreiber.de/home/stellungnahme-von-freischreiber-ev-zu-den-gemeinsamen-vergütungsregeln-für-tageszeitungen">nicht zu einer angemessenen Vergütung geführt</a>.</p>
<p>Daher muss das allzu unverbindliche Schlichtungsverfahren auf den Prüfstand gestellt werden. Können sich die Berufsverbände nicht einigen, sollte die Möglichkeit bestehen, den Rechtsweg zu beschreiten und ein Gericht über den Abschluss der gemeinsamen Vergütungsregel entscheiden zu lassen. Diese Regelung war zunächst von der Bundesregierung vorgeschlagen worden, dann auf Druck der Rechteinhaber wieder verworfen worden. Das schwächt die Verhandlungsposition der Urheber in einem so großen Maß, dass das eigentliche Ziel der Reform verfehlt wurde.</p>
<p>Nicht zuletzt sollte stärker darüber nachgedacht werden, wie alle Betroffenen ihre Position in den Verhandlungen über angemessene Vergütungen vertreten können (Stakeholder-Modell). Derzeit verhandeln darüber nur die Tarifpartner, was dazu führt, dass die Positionen vieler Betroffener nicht – oder nicht ausreichend – repräsentiert sind.</p>
<p>II.2.c) Worin liegen die konkreten Hemmnisse und gibt es Vorbilder in anderen Ländern? (FDP)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antwort auf 2.b)</p>
<p>II.3.a) Auf welche neuen Nutzungsarten müssen wir uns – vor dem Hintergrund der Digitalisierung – einstellen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Es wäre Spekulation, hierauf zu antworten.</p>
<p>II.3.b) Wie lassen sich diese neuen Nutzungsarten Verwertungsrechten zuordnen? (FDP)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antwort auf II.3.a)</p>
<p>II.4. Empfiehlt es sich, angesichts des mit dem Internet verbundenen Wandels die Regelungskonzeption des Urheberrechtes grundlegend zu verändern (etwa modulares „Taylormade-Urheberrecht“, Flexibilität durch Generalklauseln)? (SPD)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antworten auf Fragen II.7.c) und II.9.c)</p>
<p>II.5.a) Welche Vornachteile sehen Sie in kollektiven Vergütungsmodellen wie der Kulturflatrate für Urheber und Nutzer?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Die Vorteile für die Nutzer lägen darin, eine Handlung, die von einem großen Teil der Bevölkerung als legitim betrachtet wird, auch tatsächlich zu legalisieren und damit den Forderungen vieler Rechteinhaber, bürgerliche Freiheitsrechte (Netzsperren, Überwachung) den Boden zu entziehen. Zugleich müsste ein entsprechendes Modell dafür sorgen, dass die Kreativen für ihr Schaffen entlohnt werden.</p>
<p>II.5.b) Welche Nachteile sehen Sie in kollektiven Vergütungsmodellen wie der Kulturflatrate für Urheber und Nutzer?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Es gibt weiterhin viele offene Fragen, die zu klären sind, bevor beurteilt werden kann, wie Erfolg versprechend eine Kutlurflatrate umgesetzt werden kann. Das ist kein Nachteil des Modells, aber ein Nachteil in der Debatte, der so schnell wie möglich behoben werden sollte.</p>
<p>II.5.c) Was wären aus Ihrer Sicht die wichtigsten Anforderungen, die solche Modelle erfüllen sollten?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ein entsprechendes Modell müsste fair, transparent und flexibel sein, vor allem aber müsste dafür gesorgt sein, dass die EInnahmen tatsächlich in einem substanziellen Ausmaß den Urhebern zugute kommen. Das sind sehr allgemein formulierte Anforderungen, doch es ist unmöglich, die Komplexität der Debatte und die bisher vorgebrachten Vorschläge hier abzubilden.</p>
<p>Es sollte vor allem vermieden werden, die Kulturflatrate als One-size-fits-all-Lösung für alle Werkgattungen bzw. alle Märkte kultureller Güter zu verstehen. Das Modell ist ursprünglich entwickelt worden, um die Frontstellungen in der Musikindustrie aufzubrechen, mit der Option, sie evtl. auch auf den Filmmarkt zu übertragen. Nun wird von einigen Befürwortern dafür plädiert, sie als das zu verstehen, was der Name auch nahelegt: Als Vergütungsmodell für alle Güter, die irgendwie als „Kulturgüter“ bezeichnet werden können – also zB. auch den Buchmarkt, den Journalismus, Computerspiele etc. M.E. wird damit der zweite Schritt vor dem ersten getan. Es gibt abgegrenzte Märkte, in denen die Funktionsfähigkeit und Akzeptanz eines solchen Vergütungsmodells erprobt werden kann, etwa im Musikmarkt. Sollte das funktionieren und die Entwicklung in anderen Märkten es als wünschenswert erscheinen lassen, dieses Modell zu übertragen, kann das immer noch gemacht werden.</p>
<p>Ich verweise daher auf folgende exemplarische Texte:</p>
<ul>
<li>William      Fisher: Promises to Keep &#8211; Technology, Law, and the Future of      Entertainment, Stanford University Press 2004, vor allem Kapitel 6: <a href="http://cyber.law.harvard.edu/people/tfisher/PTKChapter6.pdf">An      Alternative Compensation System</a> (PDF)</li>
<li>Volker      Grassmuck: <a href="http://www.ip-watch.org/weblog/2009/05/11/the-world-is-going-flat-rate/">The World Is Going Flat(-Rate)</a></li>
<li>Bundesverband      Musikindustrie (BVMI): <a href="http://www.musikindustrie.de/politik_einzelansicht/back/56/news/positionspapier-zur-kulturflatrate/">Positionspapier zur Kulturflatrate</a></li>
<li>Volker      Grassmuck: <a href="http://www.netzpolitik.org/2010/erwiderung-auf-das-musikindustrie-positionspapier-zur-kulturflatrate/">Erwiderung auf das Musikindustrie-Positionspapier zur Kulturflatrate</a></li>
<li>Malte      Spitz, Volker Beck, Konstantin von Notz, Jan Philipp Albrecht, Grietje      Staffelt, Oliver Passek: <a href="http://www.gruene.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/StellungnahmeKulturflatrate.pdf">Stellungnahme zum Positionspapier des Bundesverbandes      der Musikindustrie zur Kulturflatrate vom 25. Januar 2010</a> (PDF)</li>
<li>Marcel      Weiss: <a href="http://netzwertig.com/2009/01/19/kulturflatrate-eine-schlechte-idee-die-sich-hartnaeckig-haelt/">Eine schlechte Idee, die sich hartnäckig hält</a></li>
<li>Robin-Meyer      Lucht: <a href="http://carta.info/24713/kulturflatrate-vogel-strauss-debatte/">Die Vogel-Strauß-Debatte um die Kulturflatrate</a></li>
<li>Tim      Renner: <a href="http://irights.info/index.php?q=node/1957&amp;Kategorie=Homepage">Die Kulturflatrate als dritter Weg</a></li>
</ul>
<p>II.5.d) Welche Gefahren würde es vor allem zu vermeiden gelten?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antworten zu II.5.a) / b) / c)</p>
<p>II.5.e) Wie beurteilen Sie vor diesem Hintergrund das Vergütungsverfahren der VG WORT für „Texte in Online-​Medien“, insbesondere im Hinblick auf seine technischen Voraussetzungen, den Verteilungsschlüssel und die Transparenz?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das System ist kompliziert, unausgereift und kann dazu führen, dass Autorinnen und Autoren gerade nicht die ihnen zustehende Vergütung bekommen. Die Gründe dafür sind komplex, daher hier lediglich der Verweis auf den Beitrag Die VG Wort stellt sich taub (http://www.irights.info/index.php?q=node/852), der die Situation analysiert. Es ist mir nicht bekannt, dass sie sich geändert hat, seit der Artikel erschienen ist.</p>
<p>II.5.f) Inwiefern stehen Modelle kollektiver Vergütung in Konkurrenz zu Creative-​Commons-​Lizenzen? (DIE LINKE.)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Sie stehen – entgegen Behauptungen mancher Verwertungsgesellschaften – nicht in Konkurrenz, sondern können sich ergänzen. Die Annahme bzw. Behauptung etwa der GEMA, dass Werke, die unter einer CC-Lizenz veröffentlicht werden, nicht kommerziell verwertet werden können und damit die GEMA auch die Rechte an diesen Werken nicht wahrnehmen kann, ist falsch. Werke, die unter einer CC-nc-Lizenz (für nicht-kommerziell – jede kommerzielle Nutzung bedarf damit einer weiteren Lizenzierung) veröffentlich werden, erlauben die kommerzielle Verwertung und damit auch eine Wahrnehmung durch die GEMA.</p>
<p>II.6.a) Wie wirkt sich die Digitalisierung auf die Abrechnungsformen der VerwerterInnen und die Ausschüttungen an die UrheberInnen aus?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Diese Frage verstehe ich nicht.</p>
<p>II.6.b) Wie lässt sich die Theorie der öffentlichen Güter mit den Interessen der berechtigten UrheberInnen in Einklang bringen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Wahrscheinlich ist mit der Frage gemeint, wie Urheber finanziert werden können, wenn ihre Werke durch Digitalisierung und Internet den Charakter öffentlicher Güter bekommen. Ein Antwort darauf könnte die Kulturflatrate sein (s. Antworten auf ), eine andere ein bedingungsloses Grundeinkommen.<strong> </strong></p>
<p>II.6.c) Wie kann rechtlich und tatsächlich gewährleistet werden, dass alle mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Werke der Allgemeinheit frei zugänglich gemacht werden? (B‘90/ DIE GRÜNEN)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden, sondern nur differenziert nach den Arten von Werken, um die es geht. So liegen z.B. unter dem Stichwort &#8220;Open Access&#8221; verschiedene Vorschläg vor, wie dafür gesorgt werden kann, dass Urhebern wissenschaftlicher Beiträge, die in Periodika (journal articles) veröffentlicht werden und überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind, ein unabdingbares Recht zur Zweitveröffentlichung eingeräumt wird. S. dazu die Vorschläge von Hansen (<a href="http://www.gerd-hansen.net/Hansen_GRUR_Int_2005_378ff.pdf">Zugang zu wissenschaftlicher Information – alternative urheberrechtliche Ansätze</a>, PDF) und in der <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0210.html.de">Petition des Aktionsbündnisses Urheberrecht zum Zweitverwertungsrecht für Wissenschaftler</a>. Das allein wäre jedoch selbst in den Wissenschaften nicht ausreichend und nur ein erster Schritt, weil außerdem darauf hin gearbeitet werden müsste, dass Universitäten und andere mit öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsförderung dafür Sorge tragen, dass mit öffentlichen Mitteln finanzierte Forschungsergebnisse (und Rohdaten) auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.</p>
<p>In anderen Feldern hat eine entsprechende Diskussion gerade erst begonnen, etwa bei der Frage, wie mit Filmen umgegangen werden soll, die mit Mitteln der Filmförderung finanziert werden.</p>
<p>II.7.a) Ist das heutige Schutzregime des Urheberrechts zielführend für eine Verfügbarmachung vor dem Hintergrund der enormen Bestände an verwaisten und vergriffenen Werken?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Nein. Zu Lösungsansätzen s. den <a href="http://irights.info/blog/arbeit2.0/2009/10/28/deutsche-literaturkonferenz-vorschlag-zu-verwaisten-werken/">Vorschlag der Deutschen Literaturkonferenz und die Kritik dran</a>.</p>
<p>II.7.b) Ist das heutige Schutzregime des Urheberrechts zielführend für eine angemessene Vergütung von UrheberInnen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Nein. S. Antwort auf Frage II.2.b)</p>
<p>II.7.c) Welche Konsequenz hat der Anspruch einer angemessenen Vergütung heute für die Persönlichkeitsrechte des/der UrheberIn?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Keine.</p>
<p>II.7.d) Welche Konsequenz hat der Anspruch einer angemessenen Vergütung heute für das Recht zur Veröffentlichung?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Keine.</p>
<p>II.7.e) Welche Konsequenz hat der Anspruch einer angemessenen Vergütung heute für die benötigte Zustimmung von UrheberInnen zur Bearbeitung? (B‘90/ DIE GRÜNEN)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Keine.</p>
<p>II.8.a) Ist eine Tendenz in Bezug auf die Einnahmequellen in der Kulturwirtschaft feststellbar? Verlagern sich die Einnahmequellen von UrheberInnen etwa von gespeicherten Werken hin zu Live-Auftritten?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Es gibt wenig belastbare Zahlen, um diese Frage zu beantworten. Im Musikmarkt etwa ist es so, dass schon relativ lange bekannte Musiker mehr Geld durch Konzerte, als durch den Verkauf von Tonträgern verdienen. (s. Robert A. Gehring, Branchenportrait Musikwirtschaft, in: Arbeit 2.0 &#8211; Urheberrecht und kreatives Schaffen in der digitalen Welt) (http://irights.info/fileadmin/texte/material/Abschlussbericht.pdf) Andererseits ist der Umsatz des Veranstaltungsmarkts (inkl. Musikveranstaltungen) von 3,872 Mrd. Euro im Jahr 2007 auf 3,173 Mrd. Euro im Jahr 2009 gesunken.</p>
<p>II.8.b) Welche dieser Veränderungen wurden speziell durch Digitalisierung vorangetrieben? (B‘90/ DIE GRÜNEN)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Diese Frage kann ich nicht beantworten.</p>
<h3><strong>III. Lösungsansätze</strong><strong> </strong></h3>
<p>III.1. Welche Maßnahmen sind anzuraten, um Aushöhlungen des Ausschließlichkeitsrechts der Urheber (durch gesetzliche Lizenzen, Zwangslizenzen, Verwertungsgesellschaftenpflichtigkeit) abzubauen? (FDP)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Keine.</p>
<p>III.2.a) In welchem Umfang sollten staatliche Einrichtungen (inkl. Politik, Verwaltung) intensiver auf Open Access und Creative-​Commons-​Lizenzen hinarbeiten?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Als Leitlinie für den Umgang mit Daten können die <a href="http://wiki.opendata-network.org/Ten_Principles_for_Opening_Up_Government_Information">10 Prinzipien offener Regierungsinformationen</a> dienen. Es sollte untersucht werden, inwieweit Politik und Verwaltung Creative-Commons-Lizenzen und andere Free Content Licenses dafür verwenden können, Daten besser nutzbar zu machen. Der Status vieler Daten aus Politik und Behörden, mithin der öffentlichen Hand, ist unklar, wenn es darum geht, wie sie weiter verwendet/verarbeitet werden dürfen.</p>
<p><strong> </strong><strong> </strong></p>
<p>III.2.b) Wie gut werden solche Angebote bislang angenommen? (FDP)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das <a href="http://wiki.opendata-network.org/">Open Data Network</a> zeigt zahlreiche Beispiele dafür, wo eine Nutzung bereits stattfindet, aber auch, wo sie verhindert wird.</p>
<p>III.3. Unter welchen Maßgaben kann bei Urheberrechtsverstößen durch erweiterte Vermutungsregeln zugunsten der Urheber die Nachweispflicht reduziert werden? (FDP)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ich sehe keine solchen Maßgaben, noch dazu, weil bei Übertragungen von Nutzungsrechten kein gutgläubiger Rechteerwerb möglich ist. Eine stärkere Rechtsposition der Urheber (ich habe den Eindruck, die Frage zielt eher auf die Verwerter) ist schwer vorstellbar.<strong> </strong></p>
<p>III.4.a) Wären grundlegende Änderungen im Urheberrecht bzw. anderen Rechtsgrundlagen, wie z.B. Providerhaftung oder Pauschalvergütung, auf nationaler Ebene noch effektiv?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Die Frage ist nicht eindeutig zu beantworten. Jede Regulierung, die das Internet betrifft, muss wegen seines grenzüberschreitenden Charakters auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.</p>
<p>III.4.b) In welchen Bereichen muss eher europäisch bzw. global gedacht werden?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antwort auf III.4.a)<strong> </strong></p>
<p>III.4.c) In welchen Bereichen kann man national aussichtsreich agieren? (SPD)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antwort zu III.4.a)</p>
<p>III.5.a) Kann der urheberrechtliche Anspruch auf angemessene Vergütung nach §32 UrhG in der Praxis durchgesetzt werden, oder besteht hier Nachbesserungsbedarf?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antwort zu III.2.b)<strong> </strong></p>
<p>III.5.b) Wie beurteilen Sie vor diesem Hintergrund Modelle der freiwilligen Selbstverpflichtung (two strikes) oder des graduated response (three strikes)?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Beide Varianten wären schwerwiegende Eingriffe in die Bürgerrechte und somit als Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen völlig unverhältnismäßig.<strong> </strong></p>
<p>III.5.c) Tragen die vorgeschlagenen Verfahren zur Stärkung der Interessen von Urhebern bei?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Das ist äußerst unwahrscheinlich. Zuerst einmal muss davon ausgegangen werden, dass derartige Verfahren nicht greifen. Doch selbst wenn sie es täten, könnte nur von einem sehr mittelbaren Zusammenhang ausgegangen werden. Die meisten Urheber müssten darauf hoffen, dass Mehreinnahmen, die die Verwerter als Folge solcher Maßnahmen verdienen, dazu führen, dass sie höhere Honorare aushandeln können, oder – bei Festangestellten – ihre Arbeitsplätze gesichert würden. Für beide Szenarien gibt es historisch wenig Anhaltspunkte. Die wenigen Urheber, die ihre Rechte selbst wahrnehmen, etwa indem sie Musik, Texte oder Fotos direkt vertreiben, wären wahrscheinlich damit überfordert zu versuchen, ihre Rechte auf diese Art durchzusetzen.<strong> </strong></p>
<p>III.5.d) Erkennen Sie Gefahren für die Informationsfreiheit? (DIE LINKE.)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>Ja. Denn es ist schlicht keine Technik vorstellbar, bei der Zugriffe auf Websites umgeleitet werden können – egal, ob auf ein „Stoppschild“ oder einen Warnhinweis –, ohne vorher festzustellen, dass ein solcher Zugriff erfolgen soll. Die Mechanismen, die dazu nötig wären, sind mit denen vergleichbar, die Länder wie China oder Saudi-Arabien nutzen, um zu verhindern, dass Netz-Nutzer auf Websites mit Informationen zugreifen, die Informationen enthalten, deren Verbreitung die Regierungen verhindern wollen.<strong> </strong> Einen Zugriff auf eine bestimmte Website verhindern, ohne den Datenverkehr zu kontrollieren, das könnte nur der Betreiber dieser Website – indem er selber einen derartigen Warnhinweis schaltet. Da das nahezu ausgeschlossen ist, weil es den Interessen des Website-Betreibers natürlich völlig zuwider laufen würde, bleibt kein anderer Weg: Internetprovider müssten gezwungen werden, zu beobachten, welche Seiten ihre Nutzer aufrufen wollen, um sie dann umzuleiten.<strong> </strong></p>
<p>III.6.a) Gibt es zum gegenwärtigen Ansatz der VerwerterInnen alternative, durch die Digitalisierung begründete, Abrechnungsmodi, um eine angemessene Vergütung von UrheberInnen zu ermöglichen?</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antworten zu III.5.a) &#8211; c)</p>
<p>III.6.b) Welche dieser Modi werden durch die Digitalisierung begünstigt? (B‘90/ DIE GRÜNEN)</p>
<p><strong>Antwort: </strong>S. Antworten zu III.5.a) &#8211; c)</p>
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		<item>
		<title>Anhörung des BMJ zum 3. Korb der Urheberrechtsnovelle &#8211; Open Access</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/07/13/anhorung-des-bmj-zum-3-korb-der-urheberrechtsnovelle-open-access/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 08:52:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bibliotheken]]></category>
		<category><![CDATA[Bildung]]></category>
		<category><![CDATA[Creative Commons]]></category>
		<category><![CDATA[Literatur]]></category>
		<category><![CDATA[Open Access]]></category>
		<category><![CDATA[Unterricht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsreform]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesjustizministerium veranstaltet heute die zweite Anhörung zum so genannten 3. Korb der Urheberrechtsnovelle. Ich werde versuchen, die wichtigsten Diskussionspunkte mitzubloggen, so lange es um Open Access geht. Hubert Weis vom BMJ führt ein, warum das Thema Open Access auf die Tagesordnung gekommen ist. Er nennt die Stichworte Publikationskrise, Anbietungspflicht, Zwangslizenz, Zweitverwertungsrecht. Hintergrund hier. These sei, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesjustizministerium veranstaltet heute die zweite Anhörung zum so genannten 3. Korb der Urheberrechtsnovelle. Ich werde versuchen, die wichtigsten Diskussionspunkte mitzubloggen, so lange es um Open Access geht.</p>
<p>Hubert Weis vom BMJ führt ein, warum das Thema Open Access auf die Tagesordnung gekommen ist. Er nennt die Stichworte Publikationskrise, Anbietungspflicht, Zwangslizenz, Zweitverwertungsrecht. Hintergrund <a href="http://www.bpb.de/themen/BX7HIN,0,Open_Access.html">hier</a>.</p>
<p>These sei, dass es gibt keine ausreichende freie Publikation von Forschungsergebnissen gebe. Weis: &#8220;Fragen wir un erster Runde die Wissenschaftsverlage, ob es in ausreichendem Maß freien Zugang zu wiss. Publikationen gibt.&#8221;</p>
<p>Los geht&#8217;s:<span id="more-2078"></span></p>
<p><a href="http://www.boersenverein.de/de/portal/Rechtsabteilung/186978">Christian Sprang vom Börsenverein des deutschen Buchhandels</a>: Ich erlaube mir eine kleine Korrektur: es kann nicht sein, dass es um kostenfreien Zugang zu wissenschftl. Publikationen geht. Das ist der Fall bei der Golden Road, die es bei den meisten Verlagen gibt. Der Autor oder sein Arbeitgeber trägt die Publikationskosten, dann ist der Beitrag unentgeltlich verfügbar. Unentgeltlich kann nicht bedeuten, dass etwas kostenlos angeboten wird, wofür der Verlag selber eine Leistung erbringt, die nicht von der öffentlichen Hand bezahlt wird. Selbstverständlich kostenlose Angebote, wenn die Kosten bezahlt sind, nicht, wenn der Verlag selber eine Leistung erbringt, die Geld wert ist.</p>
<p>Barbara Kalumenos, Director of Public Affairs bei <a href="http://www.stm-assoc.org/">STM</a>, einem Verband wissenschaftlicher Verlage, weist darauf hin, dass  es heute &#8220;neue Entwicklungen wie HTML, mobile Computing&#8221; gebe, da muss es für die Verlage die Chance geben, dass sie die Investitionen wieder verdienen.</p>
<p><a href="http://www.kuhlen.name/">Rainer Kuhlen</a> vom <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/">Aktionsbündnis für Urheberrecht und Wissenschaft</a> weist darauf hin, dass es keine Institutionen gibt, die Wissenschaftler über eine Publikationspflicht dazu verpflichten wollen, ihre Erstveröffentlichungen Open Access zu publizieren. Es gehe lediglich um eine Anbietungspflicht für Zweitveröffentlichungen, wenn die Erkenntnisse mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden. Niemand habe etwas dagegen, dass Autoren in kommerziellen Verlagen publizieren. Das sei aber eine andere Frage, ob der Gesetzgeber Geschäftsmodelle der Verlage über das Urheberrecht schützen wolle.</p>
<p>Vertreter Deutscher Bibliotheksverband: Wir beobachten so etwas wie Marktversagen. Bestimmte Titel sind Monopolstrukturen. Keine Bibliothek kann auf diese Titel verzichten, das zeigt sich in der Preisgestaltung. Der Gesetzgeber muss diese Monopolstrukturen aufbrechen</p>
<p>Vertreter des <a href="http://oa.helmholtz.de/index.php?id=55">Open Access-Arbeitskreises der Helmholtz-Gemeinschaft</a>: In der Wissenschaft sind Autoren gezwungen, bei bestimmten Publikationen zu veröffentlichen. Sie sind gezwungen, in einem der so genannten Core Journal des Verlags Thomson Reuters zu publizieren. Es gibt zwar inzwischen gute OA-Journals, aber das reicht nicht aus.</p>
<p>Timo Ehmann Aktionsbündnis Urheberrecht: Es besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Beispiel: GRUR, Auflage 3500 Exemplare, Einzelheft 44 Euro, pro Ausgabe mehr als 120.000 Euro Einnahmen; ich habe etwas veröffentlicht, dafür gab&#8217;s 350 Euro, d.h. ca. 1-3% Autorenhonorare in den Produktionskosten. Aber es geht nicht nur um Ökonomie, es bestehen auch sehr lange Wartezeiten, bis etwas veröffentlicht wird.</p>
<p><a href="http://www.vdz.de/uebervdz-gremien.html#europa">Christoph Fiedler, VDZ</a>: Finde es problematisch zu sagen, das Urheberrecht soll dem Verleger nicht ermöglichen zu entscheiden, wie er etwas veröffentlichen will. Die Vorschläge laufen auf ein Parallelveröffentlichungsrecht hinaus. Da muss man vorher sehen, ob es nicht andere Möglichkeiten gibt.</p>
<p>Lipp, Leiterin Informationsversorgung, <a href="http://www.dfg.de/index.jsp">DFG</a>: Es gibt einen Handlungsbedarf dort, wo der Grüne Weg unterstützt werden soll, also die Veröffentlichung des Originalformats nach  einer gewissen Frist. Derzeit müssen Autoren fast immer ausschließliche Verwertunsgrechte abtreten. Nach einer gewissen Embargofrist soll das einfach Verwertungsrecht an den Autoren zurückfallen. Zweck der Publikation ist Verbreitung, nicht Kommerzialisierung.</p>
<p>Werner, Wissenschaftsministerium Sachsen und <a href="http://www.kmk.org/">KMK</a>: Auch die Länder sehen Handlungsbedarf. Es muss schnelle Verbreitung gewährleistet sein. Das allein über Verlage zu ermöglichen, geht nicht, es ist ein Zweitveröffentlichungsrecht einzuräumen. Horrende Preissteigerungen lassen große Probleme entstehen.</p>
<p>Weis (BMJ): Soll es eine Anbietungspflicht geben?</p>
<p>Kuhlen: Veröffentlichung soll vertraglich so geregelt werden, dass nach Peer Review Publikationen zur Verfügung stellen, also eine Art Minus-Embargo. In der Berlin-Brandenburgsichen Akademie der Wissenschaft hat das offenbar über eine einfache Änderung der Arbeitsverträge funktoniert.  Vor Jahren hat man ähnliches bei der Patentierung getan durch das Arbeitnehmererfindergesetz. Der Aufschrei, das sei das Ende des Abendlandes, Wissenschaflter werden nicht mehr erfinden, wenn es das gibt &#8211; nichts ist passiert. Wenn es dann keine Geschäftsmodelle der Verlage gibt, tant pis &#8211; dann gibt es eben keine.</p>
<p>DFG: Anbietungspflicht widerspricht Grundsätzen der Wissenschaft. Es darf keinen Zwang geben, weder zu Erst-, noch zu Zweitveröffentlichung.</p>
<p>Wolfgang Schimmel, verdi: Anbietungspflicht hat im Urheberrecht nichts zu suchen, das ist rein Sache von Arbeits- und Tarfiverträgen.</p>
<p>VDS Bildungsmedien: Es steht jedem Wissenschaftler frei, sein Werk der Universität anzubieten. Vermischt wird die Frage nach der Informationsfreiheit und ob ich in einem renommierten Journal veröffentlichte Beiträge weiter verwerten darf.</p>
<p>Kuhlen: In anderen Ländern ist es sehr deutlich, dass es Anbietungspflichten gibt &#8211; in Ländern, in denen die Wissenschaftsfreiheit nicht bedroht ist, z.B. in den USA, aber auch in Förderrichtlinien der EU.</p>
<p>Sprang: Wäre ein eindeutiger Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit.</p>
<p>Helmholtz-Gemeinschaft: Muss dem widersprechen. Die Gemeinschaft schreckt vor Anbietungspflicht zurück, weil sie keine Spitzenwissenschftler mehr anziehen können, da die Wissenschaftler gezwungen sind, in Zeitschriften mit Monopolstrukturen zu veröffentlichen und daher keine Bedingungen akzeptieren. Kein Wissenschaftler beklagt einen Eingriff in seine Wissenschaftsfreiheit.</p>
<p>Pflüger, Wissenschaftsministerium Stuttgart: Anbietungspflicht ist ganz klar nicht verfassungswidrig.</p>
<p>Jetzt Frage nach Zwangslizenzierung: keine Wortmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt</p>
<p>Also TOP 3: Zweitverwertungsrecht (Änderung des §38 UrhG) &#8211; Hintergrund: Gerd Hansen: Zugang zu wissenschaftlicher Information – alternative urheberrechtliche Ansätze (<a href="http://www.gerd-hansen.net/Hansen_GRUR_Int_2005_378ff.pdf">PDF</a>)</p>
<p>Sprang: Urheber unbenommen, mit Verlag zu verhandeln, wie er Beiträge zweitvertwerten kann und ob er einen Verlag haben will. Wenn er das tut, wird er es mit Blick auf optimale Sichtbarkeit tun. Wenn das ein Verlagspartner ist, muss er in Sichtbarmachung investieren, und diese Inv. muss er verdienen, in einem harten Wettbewerb. Das setzt voraus, dass der Verlag Rechtspositionen rechtssicher erwerben kann. Aus Sicht des Verlags kann es nicht von vornherein so sein, wann seine Veröffentlichung zum Freigut wird. Dann hätten wir nicht nur eine Schranke im UrhG des Urhebers, die in der EU nicht verankert ist, sondern auch noch eine Enteignung der Verlage. Dort rentieren sich bisweilen schon jetzt Publikationen nicht mehr. Letzlich würde es dem Autor schaden, weil er keinen Partner mehr finden kann. Sprang spricht davon, dass der Autor &#8220;frei kontrahieren&#8221; kann.</p>
<p>Gabriele Beger, Dt. Bibliotheksverband: Änderung des §38 will Wissenschaftler genau nicht zwingen, etwas zu tun, was er nicht will. Es muss stattdessen genau der Urheber sein, der gestärkt werden soll. Er darf nicht mehr in einer schwächeren Situation sein, und es soll auch nichts parallel veröffentlicht werden. Veröffentlichungen in Zeitschriften sind nach einem halben Jahr ohnehin oft obsolet. Es geht nicht um eine Zwangslizenz und Druck auf Urheber. Er kann, wenn er es will, darauf verzichten. Aber Monopolisten können keinen Druck mehr ausüben.</p>
<p><a href="http://www.boehmert.de/anwaelte/rechtsanwaelte/nordemann-schiffel-dr-anke-maitre-en-droit.html">Anke Nordemann-Schiffel</a>, <a href="http://www.brak.de/seiten/01.php">Bundesrechtsanwaltskammer</a>: Diskussion um Open Access zieht die Diskussion vom Nutzer her auf. Es geht um ein Zweitverwertungsrecht, nicht um Zweitverwertungspflicht. Hat aber mit Open Access nichts zu tun. Es geht nicht um Stärkung der Autorenrechte.</p>
<p>Kuhlen: §38 hat mit Schrankenregelungen nichts zu tun. Natürlich wissen wir, dass Elsevier und andere schon Zweitveröffentlichungen erlauben, aber das ist eine Art Gnade, die jederzeit wieder entzogen werden darf, und auf die wir Wissenschaftler uns nicht verlassen wollen. Mit §38 ist nicht geholfen.</p>
<p><a href="http://www.ifross.org/ifross_html/wir.html#Personen">Till Jaeger, ifross</a>: §38 ist keine OA-Regelung. Aber er ist als Missbrauchsschutzregelung erforderlich. Er sollte auch nicht nur für Wissenschaftspublikationen gelten. Die kleinen Verlage haben damit überhaupt kein Problem. Das tatsächliche Problem ist die Internationalisierung der Verlagsszene. Publikationen sind in Zukunft nur noch online über u.U. sehr teure Repositorien zugänglich, d.h. §38 kann Schutz davor bieten, dass Werke gar nicht mehr zugänglich sind.</p>
<p>Dt. Bibliotheksverband: Wissenschaftler sind verunsichert, welche Verträge sie unterschrieben haben. Es wäre eine große Hilfe, wenn die Universität sicher wüsste, was der Status ist.</p>
<p>Ehmann: Müssen kollisionsrechtliche Bedenken ausklammern, denn wenn wir im dt. Recht etwas regeln, dann machen wir das im dt. Recht. Mit dem hohen Lied auf die maximale Freiheit, das Herr Sprang singt, könnte man das gesamte Arbeitsrecht abschaffen mit dem Hinweis darauf, jeder Arbeitnehmer kann sich den Arbeitgeber, der ihn ausbeutet, selber aussuchen.</p>
<p>Schimmel, verdi: Wer nicht bei einem renommierten Verlag publizieren kann, kommt nicht voran. Das nutzt der Verlag aus in Richtung auf Autoren und Käufer (Bibliotheken). Ich wundere mich über die Treuherzigkeit, mit der die Wissenschaftler immer wieder zu denen laufen, die sie ausbeuten. Der Gesetzgeber sollte mit den mildesten Mitteln herangehen. §38 bietet da eine gute Möglichkeit. Das hausgemachte Problem darf nicht damit gelöst werden, dass man das Selbstbestimmungsrecht der Urheber beschränkt. Gehen sie in die Bibliothek, da haben sie Open Access.</p>
<p>Sprang: Kollisionsrechtliche Probleme bestehen schon mit der Schweiz, worauf Hilty und Peukert hingewiesen haben. §38 ist eben doch eine Schranke. Der Urheber kann seine Rechte nicht mehr uneingeschränkt auf den Verlag übertragen, damit ist eine Entscheidungsfreiheit genommen. Schauen sie doch mal bei Subito nach, wann dort Zeitschriftenbeiträge bestellt werden. Ein Großteil der Erlöse wird erst spät erwirtschaftet.</p>
<p>Jaeger, ifross: Kollisionsprobleme gibt es schon so lange wie das Urheberrecht, man denke nur an Urheberpersönlichkeitsrechte, die es in anderen Ländern nicht gibt.</p>
<p>Barbara Kalumenos, STM: Wir haben durchschnittlich drei Autoren pro Artikel. Embargozeit: Es ist nicht richtig zu sagen, nach sechs Monaten wird nicht mehr genutzt, bei Life Sciences ist das so, aber in der Mathematik sind es drei Jahre.</p>
<p>Pelzer, Justiziarin Leipniz-Gemeinschaft: Wenn Wissenschaftler einheitlich Zweitverwertungsrecht hätten, hätten wir einen größeren Handlungsspielraum. Wir sind für Embargofrist, Unterscheidung nach Dsiziplinen ist nicht sinnvoll wg. interdisziplinärer Forschung. Wir müssen weg von den Knebelverträgen der Wissenschaftsverlage.</p>
<p>Weis (BMJ) weist darauf hin, dass man in der Kollisionsfrage nicht immer defensiv sein muss, man könne auch mit Gesetzesinitiativen Vorreiter sein. Aber für den Gesetzgeber ist es schon wert zu fragen, ob man mit einem Zweitverwertungsrecht 5% deutsche Verlage zum Adressaten macht, aber 95% des Marktes (ausländische Verlage) nicht. Allein die Tatsache, dass man von der Richtigkeit des eigenen Konzeptes überzeugt ist, reicht nicht aus.</p>
<p>Pflüger, Wissenschaftsministerium BaWü: Aus <a href="http://www.sherpa.ac.uk/romeo/">Romeo-Sherpa-Liste</a> ist zu entnehmen, dass Großteil int. Verlage Zweitverwertung zulassen.</p>
<p>Kuhlen: Man bringt dt. Urheber in bessere Vertragsposition. Man muss aber auch deutlich solche Regelungen in andere Länder tragen. Da hilft es immens, wenn Deutschland Vorreiter wäre. Wir haben dazu ja auch das <a href="http://www.ences.eu/">European Network for Copyright in Support of Education and Science</a> gegründet. Sammelbände und Proceedings sollten mit eingeschlossen werden in Regelung, nicht nur Zeitschriften, evtl. auch Bücher.</p>
<p>Schluss.</p>
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		<title>Leitfaden zur Wiederveröffentlichung gedruckter Wissenschaftstexte im Internet</title>
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		<pubDate>Wed, 19 May 2010 10:21:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Leitfaden (PDF) zur Online-Bereitstellung älterer Publikationen aus dem Wissenschaftsbereich, den iRights.info-Rechtsexperte Till Kreutzer erstellt hat, steht jetzt hier als PDF zum Download bereit. Die Handreichung, die im Auftrag der Schwerpunktinitiative Digitale Information entstanden ist, widmet sich dem praktischen Umgang mit Veröffentlichungen, die unter den §137l des Urheberrechtsgesetzes fallen. Mit dieser seinerzeit heftig umstrittenen Regelung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } -->Ein <a href="http://www.allianzinitiative.de/fileadmin/leitfaden.pdf" target="_blank">Leitfaden</a> (PDF) zur Online-Bereitstellung älterer Publikationen aus dem Wissenschaftsbereich, den iRights.info-Rechtsexperte Till Kreutzer erstellt hat, steht jetzt <a href="http://irights.info/blog/arbeit2.0/wp-content/uploads/2010/05/Kreutzer-Leitfaden-§137l.pdf" target="_blank">hier</a> als PDF zum Download bereit. Die Handreichung, die im Auftrag der <a href="http://allianz-initiative.de/de/" target="_blank">Schwerpunktinitiative Digitale Information</a> entstanden ist, widmet sich dem praktischen Umgang mit Veröffentlichungen, die unter den <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__137l.html" target="_blank">§137l</a> des Urheberrechtsgesetzes fallen. Mit dieser seinerzeit heftig umstrittenen Regelung hatte der Gesetzgeber im Rahmen des sogenannten „Zweiten Korbs“ festgelegt, dass Online-Nutzungsrechte an älteren Texten unter bestimmten Voraussetzungen automatisch an die Verlage zurückfallen, die die entsprechenden Titel einst im Druck veröffentlicht hatten. Autoren hatten damals allerdings die Möglichkeit zu widersprechen. Außerdem konnten sie ihre Rechte rechtzeitig an eine wissenschaftliche Einrichtung zu übertragen, um eine allgemeine Zugänglichkeit für die Zukunft sicherzustellen. Einem entsprechenden Aufruf des <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/" target="_blank">Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft</a> waren zahlreiche Autoren gefolgt.</p>
<p>Aber worauf müssen Bibliotheken, Archive und Forschungsinstitute achten, die damals von Autoren Rechte zur Online-Publikation eingeräumt bekamen? Reicht eine E-Mail-Mitteilung, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein? Welche Fristen sind zu beachten? Unter welchen Umständen ist eine Online-Veröffentlichung noch möglich, wenn der Autor die fristgemäße Rechteübertragung versäumt hat? Was ist bei Autoren zu beachten, die im Ausland leben – oder gar verstorben sind? Kann ein Autor für seine Mitautoren sprechen, oder braucht man von jedem eine Unterschrift?</p>
<p>Fragen über Fragen, die Kreutzer in allgemeinverständlicher Weise für alle betroffenen Institutionen beantwortet hat. Ganz leichte Lektüre ist es nicht – die praktischen Bedürfnisse der Wissenschaftsinstitutionen waren dem Gesetzgeber seinerzeit offenbar nicht im vollen Umfang bewusst.</p>
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		<title>Copy.Right.Now! Plädoyers für ein zukunftstaugliches Urheberrecht</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Apr 2010 08:01:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eigentumsfragen sind Machtfragen. Nirgends werden diese Fragen lauter und provozierender gestellt als im Internet: Durch die Digitalisierung geistiger Werke und den schnellen Austausch von Daten und Informationen werden starre Verfügungsrechte aufgelöst. Die Heinrich-Böll-Stiftung und iRights.info präsentieren einen Reader zum Thema, mit Texten von Lawrence Lessig, Cory Doctorow, Till Kreutzer, Ilja Braun und anderen. Der Reader [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eigentumsfragen sind Machtfragen. Nirgends werden diese Fragen lauter und provozierender gestellt als im Internet: Durch die Digitalisierung geistiger Werke und den schnellen Austausch von Daten und Informationen werden starre Verfügungsrechte aufgelöst. Die Heinrich-Böll-Stiftung und iRights.info präsentieren einen Reader zum Thema, mit Texten von Lawrence Lessig, Cory Doctorow, Till Kreutzer, Ilja Braun und anderen.</p>
<p>Der Reader steht ab sofort als <a href="http://www.boell.de/downloads/2010-04-copy_right_now_zukunft_urheberecht.pdf">PDF</a> zur Verfügung (1,3 MB), ab dem 15. April liegt er auch gedruckt vor und kann kostenlos bestellt werden (Informationen am Ende). Der folgende Text ist die Einleitung von Jan Engelmann (Heinrch-Böll-Stiftung) und Matthias Spielkamp (iRights.info). Redaktionell betreut wurde er auf Seiten von iRights.info durch Philipp Otto.</p>
<p>Das geltende Urheberrechtsregime reibt sich zunehmend an der digitalen Alltagswirklichkeit. Während es ursprünglich als ein auf den „genialen” Schöpfer zugeschnittenes Schutzrecht gegen Missbrauch konzipiert war, verstoßen wir, ob gewollt oder unbeabsichtigt, täglich gegen bestehendes Recht. Verlustfreies Kopieren gilt den einen als Zugewinn an Freiheit, den anderen als Einschränkung von künstlerischer Verfügungsgewalt und drohender Einnahmenverlust. Ein Ende der „Copyright Wars“ erfordert ein politisches und rechtstheoretisches Neudenken.<br />
<span id="more-1888"></span></p>
<h3>Lost in La Mancha</h3>
<p>Knapp 400 Jahre, bevor ein mexikanischer Schwanzlurch den deutschen Literaturbetrieb in Wallung brachte, ritt ein verarmter Landadliger durch die kastilische Hochebene. Sein Schöpfer, der gerichtsnotorische Miguel de Cervantes, präsentiert ihn als verirrte Seele, dem die exzessive Lektüre von Ritterromanen den Verstand vernebelt hat. Mit unseren heutigen Begriffen würden wir Don Quijote wohl als Opfer des hohen Datenaufkommens oder einen Geschädigten von virtuellen Rollenspielen ansehen.</p>
<p>Nicht nur seine literarische Figur, auch Cervantes selbst hatte die Konsequenzen seiner Einbildungskraft zu tragen: Kurz nach Erscheinen des ersten Teils des Romans El ingenioso hidalgo Don Quijote de la Mancha (1605) folgten etliche Raubdrucke. Das war damals nichts Ungewöhnliches, da Verlage noch nicht als Rechteinhaber im heutigen Sinne in die Verwertungskette eingriffen und die Drucker ihr technologisches Monopol weidlich auszunutzen verstanden. Der kommerzielle Erfolg des Don Quijote rief allerdings auch andere Trittbrettfahrer auf den Plan: Eine apokryphe Fortsetzung durch einen gewissen Alonso Fernández de Avellaneda, die 1614 in Umlauf kam, beschleunigte die Fertigstellung des zweiten Bandes (1615) durch Cervantes selbst. Wie der Plagiierte darin auf seinen Plagiator reagiert, sagt viel darüber aus, wie das System der literarischen Öffentlichkeit vor der Epoche des Urheberrechts funktionierte.</p>
<p>In seinem Prolog an den Leser versichert Cervantes, keinerlei „Scheltworte, Zank und Schmähen” gegen den Verfasser der ungenehmigten Fortsetzung gebrauchen zu wollen. Im Übrigen wisse er recht gut, „was die Versuchungen des Teufels sind, und dass eine der größten die ist, es einem Menschen in den Kopf zu setzen, er könne ein Buch schreiben und drucken lassen, mit welchem er ebensoviel Ruhm als Geld und ebensoviel Geld als Ruhm gewönne”. Zugleich versieht er seinen Text mit einer Art Echtheitszertifikat und bekräftigt, „dass dieser zweite Teil des <em>Don Quixote</em>, den ich dir jetzt übergebe, von dem nämlichen Künstler und aus dem nämlichen Zeuge wie der erste gearbeitet sei und ich dir hiermit den <em>Don Quixote</em> übergebe, vermehrt und endlich tot und begraben, damit keiner es über sich nehme, neue Zeugnisse seinetwegen herbeizubringen”.</p>
<p>Im Verlaufe der Romanhandlung begegnet Don Quijote zahlreichen Figuren, die von sich behaupten, sowohl Cervantes’ ersten Teil als auch Avellanedas Rip-off schon gelesen zu haben, und nun dem Protagonisten der „legitimen” Fortsetzung seine Authentizität attestieren. Nicht selten geschieht dies unter hämischen Querverweisen auf das Plagiat, und Cervantes nutzt jede Gelegenheit, dem Nachahmer dessen vermeintlich schlechtere Lösungen bei der Entfaltung des Plots unter die Nase zu reiben. Dadurch verlängert sich das in der Romanhandlung angelegte Vexierspiel zwischen Wirklichkeit und Fiktion bis ins Unendliche. Im 62. Kapitel wird der Ritter von der traurigen Gestalt in einer Druckerei in Barcelona sogar Zeuge, wie das Buch Avellanedas korrigiert wird. Ein in der Literaturgeschichte wohl einmaliges Hase-und-Igel-Rennen gerät zum ironischen Kommentar über Autorschaft im Manuskript-Zeitalter.</p>
<p>Cervantes führt mit seinem <em>Don Quijote</em> vor, wie im 17. Jahrhundert das einstmals lockere Verhältnis zu Varianten und Umarbeitungen von Stoffen allmählich einem robusteren Verständnis von Autorschaft und damit einhergehenden Ansprüchen (auf finanzielles und symbolisches Kapital) zu weichen beginnt. Und gerade weil dem Urheber Cervantes für die Absicherung seiner Werkherrschaft keine anderen Sanktionen zur Verfügung stehen, wertet er den literarischen Diebstahl zum auktorialen Spiel mit intertextuellen Verweisen um. Aus der vermeintlichen Schwäche des Systems wird so eine Stärke der Kunst: Cervantes verfasst in souveräner Manier eine Art literarische Unterlassungsklage, und die selbstreferenzielle Verhandlung seines eigenen Falls macht den Don Quijote zum ersten Gründungstext der literarischen Moderne.</p>
<h3>Lost Souls</h3>
<p>Die Vorstellung von geistigem Eigentum, die untrennbar an die Genieästhetik der Goethe-Zeit geknüpft ist, hat Konkurrenzen wie jene zwischen Cervantes und Avellaneda zur Regel gemacht. Heute sind Urheberrechtsverletzungen schlicht justiziabel. Literarischer Diebstahl ist kein Kavaliersdelikt mehr, das von der literarischen Öffentlichkeit als Gesellschaftsspiel goutiert würde, sondern beschäftigt Autoren, Erbengemeinschaften und Anwaltskanzleien. Dabei hat die jedem Internetbenutzer gegebene Möglichkeit zum „Cut &amp; Paste” die Hemmschwellen zum Verbreiten und Umarbeiten fremder Werke enorm gesenkt. Den Kulturwissenschaftler Philipp Theisohn „verwundert es nicht, dass das Netz aus Sicht der buchgestützten Literaturproduktion vorwiegend als ein <em>plagiarischer </em>Raum wahrgenommen wird, als eine Sphäre, in welcher der Autor als die Person, zu welcher er sich seit der Erfindung des Buchdrucks allmählich entwickelt hatte, systematisch entrechtet, enteignet, aufgelöst wird”.</p>
<p>Wie <strong>Jeannette Hofmann</strong><em> </em>in ihrem Beitrag hervorhebt, ist die Logik des urheberrechtlichen Weltbildes eng an einen dogmatischen Diskurs geknüpft. Dies mache es schwierig, die technologischen Möglichkeiten der digitalen Ära mit der engen Schöpfer-Werk-Beziehung aus dem 18. Jahrhundert zur Deckung zu bringen. Dieser unaufgelöste Widerspruch von tradierten Denk- und Rechtsfiguren und der x-fachen Verstöße gegen ebendiese, erfordere die Abkehr von klassischen Kategorien und die Hinwendung zu neuen.</p>
<p>Für die (zumeist jüngeren) Protagonisten einer offenen Netzkultur hat sich mit dem Web 2.0 eine Utopie realisiert – der schnelle Austausch von Daten und Informationen weitgehend ohne Teilnahmebarrieren und mit selbst definierten Freiheiten. In dieser Perspektive ist das Beharren auf eine singuläre Urheberschaft, aus der sich bestimmte Verfügungsrechte ableiten, tendenziell unzeitgemäß, weil es an den Realitäten sozialer Austauschprozesse im Internet vorbeigeht. Selbst ein Bestsellerautor wie <strong>Jonathan Lethem</strong><em> </em>kritisiert die Haltung vieler Schriftstellerkollegen, die das Copyright „als ihr Geburtsrecht und Bollwerk, als den Nährboden für ihre unendlich fragilen Praktiken in einer raubgierigen Welt ansehen”.</p>
<p>Verschiedentlich ist schon als Kulturkampf bezeichnet worden, was sich gegenwärtig zwischen den Verfechtern des geltenden Urheberrechtsregimes sowie den Befürwortern von dessen Abschaffung, zumindest Reformierung, abspielt. Wie unsicher die Bewertungsmaßstäbe innerhalb der medienhistorischen Übergangsphase des 21. Jahrhunderts immer noch sind, zeigte nicht zuletzt die Meta-Debatte um Helene Hegemanns <em>Axolotl Roadkill</em>. Zwar konnte Hegemann, zum Zeitpunkt der Abfassung bzw. Kompilation des Textes erst 17 Jahre alt, einen gewissen Welpenschutz für sich beanspruchen, weil sie als <em>digital native</em> „geistiges Eigentum” im Grunde als kontrafaktische Bestimmung jenseits ihrer Lebenswirklichkeit ansah. Aber die gelassene Selbstverständlichkeit, mit der sie dem Plagiatsvorwurf zunächst begegnete, wirkte wie Schmieröl für die Mechanik der eingespielten Skandal-Ökonomie.</p>
<p>Als ihre nicht ausgewiesene Einlagerung von fremden Textpartikeln in <em>Axolotl Roadkill </em>aufflog, kam es zu einer bemerkenswerten Arbeitsteilung zwischen Verlag und Autorin. Während Ullstein sich sofort um die nachträgliche Einholung von Abdruckgenehmigungen bemühte, beharrte Hegemann in einem inzwischen schon legendären Statement auf der „Ablösung von diesem ganzen Urheberrechtsexzess”. Zwar gestand sie ein, sich aus fremden Quellen (u. a. Blogs) bedient zu haben, rechtfertigte das Text-Sampling aber als adäquate ästhetische Verfahrensweise: „Originalität gibt’s sowieso nicht, nur Echtheit.” Wo kein Original, da kein Plagiat – auf der Basis dieser Gleichung stritt das gesamte deutsche Feuilleton im Frühjahr 2010 über die Legitimität klassisch moderner Verfahren (Pastiche, Collage, Montage) im Kontext digitaler Medien – ohne sich auf ein abschließendes Urteil verständigen zu können. Als gar eine Ehrung Hegemanns mit dem Leipziger Buchpreis möglich erschien, sah sich der Verband Deutscher Schriftsteller zur „Leipziger Erklärung zum Schutz geistigen Eigentums” genötigt, in der er unmissverständlich klar stellte: „Missachtung, Aushöhlung und sträfliche Verletzung des Urheberrechts führt zur Entwertung, Aufgabe und schließlich zum Verlust jedweder eigenständigen intellektuellen und künstlerischen Leistung.”</p>
<p>Dass eine solche Bekräftigung des rechtlichen Status quo überhaupt nötigt ist, verstärkt den Eindruck, dass knapp vier Jahrzehnte nach Roland Barthes’ philosophischem Todesstoß für den Autor auch das Urheberpersönlichkeitsrecht („Droit d’Auteur”) nur noch eine Art untotes Dasein fristet. Zentrale urheberrechtliche Begriffe wie „Schöpfungshöhe” bedürfen der ständigen juristischen Neuauslegung, Plagiatsverdachtsmomente bei besonders gut laufenden Buchtiteln sind schon fast die Regel. Doch zu sagen, dass der Kaiser nackt ist, bleibt allein einem Teenager vorbehalten, dessen mangelndes Rechtsbewusstsein mit zum Teil sehr originellen Metaphern kompensiert wird. So wirkt die pikareske Helene Hegemann, die sich laut eigener Aussage als „Untermieter im eigenen Kopf” fühlt, fast wie eine postheroische Wiedergängerin des Don Quijote.</p>
<h3>Lost in Music</h3>
<p>Der Kaiser besaß einstmals einen Thron. Von dort ordnete er die Verhältnisse, nach denen Künstler ihre Werke in die Öffentlichkeit trugen. Tonfolgen, akustisch gespeichert und auf physische Trägermedien gepresst, bilden das jahrzehntelang gültige Geschäftsmodell der Musikindustrie. Ein eigenes Schutzrecht für Studioaufnahmen verbietet deren unerlaubte Verwertung durch Dritte, erfolgreiche Chartbreaker sorgen für die Quersubventionierung hoffnungsvoller Nachwuchskünstler, Einnahmeausfälle durch Privatkopien werden durch zusätzliche Abgaben auf Leermedien und Geräte ausgeglichen.</p>
<p>Heute ist es der König Kunde, der eine neue Sitzverteilung fordert. Das Kompressionsformat MP3, in den achtziger Jahren durch das Fraunhofer Institut entwickelt, hat einen Siegeszug trägerloser Musik begründet, der das eingespielte System von kanalisiertem Angebot und Nachfrage komplett ins Wanken gebracht hat. Seitdem Musikdateien über Peer-to-Peer-Filesharing (und oft ohne Genehmigung der Rechteinhaber) getauscht werden können, verzeichnen Plattenfirmen herbe Umsatzrückgänge. Die rapide Verbreitung von Musik via Tauschbörsen und Upload-Plattformen zeigt in aller Unerbittlichkeit auf, dass technologischer Wandel immer auch die „kreative Zerstörung” existenter Märkte nach sich zieht. Mit restriktiven Maßnahmen wie Digital Rights Management, wodurch gekaufte CDs auf den heimischen Computern nicht mehr liefen, verprellte die Musikindustrie noch die letzten gutwilligen Kunden. Eine ganze Branche leidet seitdem unter Liebesentzug und wartet auf den weißen Ritter.</p>
<p>Der Musikmanager <strong>Tim Renner </strong>vergleicht die gegenwärtige Situation mit jener zwischen den Weltkriegen, als das aufkommende Radio von den großen Medienkonzernen als gefährliche Konkurrenz angesehen wurde. Angesichts der Digitalisierung musikalischer Inhalte, so Renner in seinem Beitrag, stellen sich heute eigentlich ganz ähnliche Herausforderungen: Nur ein politisch forcierter Kontrahierungszwang zwischen Urheber- und Leistungsschutzrechtinhabern auf der einen Seite sowie Technologieunternehmen und Anbietern von Internetanschlüssen auf der anderen könne beim Marktversagen in der Musikbranche Abhilfe schaffen.</p>
<p>Die Zeichen der Zeit weisen gegenwärtig jedoch nicht in die Richtung einer Entwicklung innovativer Marktmodelle. Schon eher ist eine Erhöhung des strafrechtlichen Drucks gegenüber illegalen Nutzungsformen zu beobachten. Das französische Modell der „Three-Strikes-Out”, das nach zweimaliger Abmahnung eine Kappung des Internetanschlusses vorsieht, wird auch anderen Ländern zur Nachahmung empfohlen. In Deutschland, wo das Bundesverfassungsgericht im März 2010 die bisherige Praxis der Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärte, zeichnet sich noch keine konsistente Linie bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ab. Unklar bleibt insbesondere die europäische Haltung beim internationalen Anti-Piraterie-Abkommen ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement), das das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Einkommen (TRIPS) ergänzen und bis Ende des Jahres beschlussfähig sein soll. Beobachter kritisieren seit langem die Intransparenz der laufenden Verhandlungsrunden, nur wenig Konkretes sickert an die Öffentlichkeit. Für den vorliegenden Reader hat <strong>Monika Emert</strong> sich die Mühe gemacht, den wohl richtungweisenden Netzregulierungs-Pakt der führenden Industrienationen einmal genauer unter die Lupe zu nehmen.</p>
<p>Während es den Content-Industrien in den letzten Jahren vor allem um die Wahrung ihrer abgeleiteten Rechte an Werken ging, taten sich viele Künstler immer stärker durch einen experimentellen Umgang mit dem Urheberrecht hervor. Angelehnt an die Zitatkultur im Hip-Hop, stellten musikalische Hybridbildungen von z. B. DJ Danger Mouse (<em>Grey Album</em>) oder Girl Talk (<em>Night Ripper</em>) sowie unzählige illegale Mashups auf den lokalen Dancefloors und globalen Plattformen wie YouTube eindrucksvoll die Formenvielfalt der Popkultur heraus. Über den ästhetischen Ansatz, das musikalische Archiv für kreative Neuschöpfungen zu gebrauchen, wurde seitdem immer wieder, auch vor Gericht, gestritten. Schnell rückte die Frage, inwieweit die juristischen „Copyright Wars” nicht auch die künstlerische Evolution behindern, in den Fokus der Debatten.</p>
<p>Der Dirigent und Konzeptmusiker <strong>Christian von Borries </strong>hält die Unterscheidung zwischen Original und Bearbeitung in der Musik für obsolet. Er bedient sich einer speziellen Software, die fremde Kompositionen in Partituren rückübersetzt und als Weiterbearbeitung aufführbar macht. So wurden in der documenta-Arbeit <em>Auf einmal &amp; gleichzeitig. Eine Machbarkeitsstudie</em> unter anderem Versatzstücke von Prokofjew, Schostakowitsch, Pierre Boulez, John Adams und Kanye West verwurstet. Dieses musikalische Gangstertum, so Borries, sei als legitime Form der Aneignung tief in der Musikgeschichte verankert. Auch die Künstlerin <strong>Cornelia Sollfrank </strong>plädiert in ihrem Beitrag für einen „Diskurs der künstlerischen Störung von Originalitäts- und Autorschaftskonzepten”. Was das konkret bedeutet, stellte Sollfrank in dem Ausstellungsprojekt „Legal Perspectives” unter Beweis. Dort münzte sie den juristischen Eiertanz um eine digitale Warhol-Appropriation einfach in einen Kommentar zur Urheberrechtsdebatte um.</p>
<h3>Lost in translation</h3>
<p>Jeff Bezos, der mit seinem Amazon-Buchladen nicht nur den klassischen Buchhandel an die Wand drückt und selbst großen Verlagen seine Bedingungen diktieren kann, gibt sich abgezockt und vorausschauend. Auf lange Sicht, sagte er dem <em>Wall Street Journal</em>, werden Bücher auf elektronischen Geräten gelesen werden. Physische Bücher verschwänden nicht, so wie Pferde nicht verschwunden seien nach der Erfindung des Automobils. Aber es gebe keinen Bestandsschutz für Technologien. Auf den Einwand, dass viele Leser aber doch an den taktilen, den fassbaren Eigenschaften ihrer Bücher hingen, entgegnete Bezos: „Ich bin mir sicher, Menschen lieben auch ihre Pferde. Aber sie werden nicht auf ihrem Pferd zur Arbeit reiten, nur weil sie ihr Pferd lieben. Es ist unsere Aufgabe, etwas Besseres zu entwickeln als ein physisches Buch.”</p>
<p>Doch über eine Eigenschaft dieses „Besseren” spricht Bezos ungern, und mit ihm viele Unternehmer, die mit digitalen Inhalten Geld verdienen: den Wandel vom Eigentum zur Lizenzierung. Wer sich ein elektronisches Buch auf den Kindle lädt, der „kauft” nur noch in Anführungszeichen. Denn an einem „unkörperlichen Werkstück”, wie so ein E-Book, ein MP3, ein Film aus der Online-Videothek in schillernder Juristenprosa heißt, erwirbt der Nutzer kein Eigentum. Sondern er erwirbt den Zugang zu einem Werkstück durch eine Lizenz, die ihm die Nutzung des Werks ermöglicht. Das mussten einige Besitzer des Kindle-Lesegeräts im Juli 2009 schmerzlich erfahren, als von einer Sekunde zur nächsten ausgerechnet George Orwells <em>1984</em> von ihren Kindles verschwand. Amazon hatte sie gelöscht, wozu die Firma in der Lage war, weil sie niemals die Kontrolle über die Geräte aufgibt, für die Kunden 250 Euro und mehr auf den Tisch legen.</p>
<p>Amazon ist kein Einzelfall, worauf auch <strong>Cory Doctorow</strong>, erfolgreicher Science-Fiction-Autor und Kämpfer gegen jede Art von Nutzer-Knebelung, in diesem Reader hinweist. Apples iTunes Music Store, inzwischen nicht mehr nur von der Musikbranche, sondern auch von der Filmwirtschaft und nun sogar von den Presseverlagen geradezu als Heilsbringer verehrte Online-One- Stop-Shop, in dem alles gekauft werden kann, was sich nicht anfassen lässt, ist vom gleichen Schlag. Dass seine Geschäftsbedingungen gegen deutsches Recht verstoßen, ist so gut wie sicher, doch der Prozess, den die Verbraucherzentralen in Deutschland gegen Apple führen, dauert Jahre, kostet einen Haufen Geld und Ressourcen. Wenn er abgeschlossen sein wird, warten die Bedingungen einiger Tausend anderer Angebote, von Social Networks bis zu E-Mail-Providern. Den Augiasstall auszumisten, muss im Vergleich dazu ein Traumjob sein.</p>
<h3>Lost and found</h3>
<p>Die Politik hält mit diesen Veränderungen des Marktes und der Geschäftsmodelle nicht Schritt. Doch ist der Grund dafür nicht die natürliche Verlangsamung im demokratischen Prozedere, bei der der Gesetzgeber der technischen Entwicklung hinterherhinkt. Die sogenannte „kooperative Gesetzgebung”, mit der das Bundesjustizministerium versprochen hatte, die Interessenvertreter der Urheber, der Verbraucher und der Wirtschaft direkt in den Gesetzesvorbereitungsprozess einzubinden, stellt sich nach beinahe zehn Jahren dar als die Möglichkeit, den Wünschen der Verwertungsindustrie noch mehr Gewicht zu geben. Die Interessen der Öffentlichkeit, der Wissenschaft und der Urheber selbst wurden diesen wiederholt untergeordnet.</p>
<p>Ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage, das nach dem Willen der schwarz- gelben Koalition in dieser Legislaturperiode kommen soll, ohne dass vorher auch nur evaluiert worden wäre, (a) welches Problem es lösen soll, (b) ob es dieses Problem lösen kann und (c) zu welchen Kosten für die Allgemeinheit es das tun würde, ist nur das jüngste in einer Reihe von Beispielen. <strong>Ilja Braun </strong>wundert sich in seinem Beitrag zum Leistungsschutzrecht über die Chuzpe, mit welcher der „Content-Klau” von Web-Portalen und News-Aggregatoren angeprangert wird.</p>
<p><strong>Robin Meyer-Lucht </strong>verortet die Diskussion um das Leistungsschutzrecht im Kontext einer Rollenkrise des klassischen Journalismus. Dieser habe den Paradigmenwechsel durch die neuen Player im Web 2.0 im Grunde immer noch nicht richtig verstanden.</p>
<p>Wenn die gemeinsame Wertschöpfung im Internet (etwa auf Wikipedia, in Social Networks oder auf Blogs) ein wichtiger Indikator dafür ist, dass wir uns mit Hilfe der Technik dem Ideal einer offeneren Kultur anzunähern beginnen, dann ist es zweifelsohne notwendig, für die Zukunft rechtliche Vereinbarungen und zentrale Regularien zu entwickeln. Die Lösung, da ist sich der amerikanische Verfassungsrechtler und Harvard-Professor <strong>Lawrence Lessig </strong>in seinem Beitrag sicher, könne jedoch nicht darin bestehen, die juristische Komplexität bei den geistigen Eigentumsrechten zu erhöhen. Anhand der Lizenzierungsproblematik bei Dokumentarfilmen und der Google-Buchsuche zeigt er anschaulich, wie etwa die Verlängerung von Schutzfristen und die Erschwernis von öffentlicher Nutzung in letzter Konsequenz zu einer Verarmung unseres kulturellen Erbes führen können. Zumindest eine Antwort auf die verwerterzentrierte Haltung der Politik kann sein, das Heft selbst in die Hand zu nehmen, wie es beispielsweise Urheber mit den von Lessig mitentwickelten Creative-Commons-Lizenzen tun können. Die attraktiven Wahlmöglichkeiten für die Urheber im Umgang mit ihren eigenen Werken durch den Lizenzbaukasten Creative Commons beschreibt <strong>John Hendrik Weitzmann</strong>.</p>
<p>Doch so wichtig diese Ansätze einer Selbstorganisation sind, so wenig werden sie tiefer liegende Probleme lösen, wie die fundamentalen Veränderungen im Verhältnis von Verwertern auf der einen, Urhebern und Verbrauchern auf der anderen Seite. Dass man darum beim Urheberrecht einen viel stärkeren Fokus auf den Nutzerschutz legen müsste, begründet der Rechtswissenschaftler <strong>Gerd Hansen </strong>in seinem Beitrag.</p>
<p>Und <strong>Till Kreutzer</strong>, Mitbegründer von iRights.info, schlägt weitreichende Regelungsalternativen vor, mit denen sich der gordische Knoten durchschlagen ließe, in dem vor allem die gegensätzlichen Interessen der Urheber und Verwerter verwickelt sind.</p>
<p><strong>Ilja Braun </strong>blickt demgegenüber auf die Empirie der bisherigen Reformbemühungen und problematisiert angesichts der herrschenden Vergütungsregeln die mangelnde Verhandlungsmacht der Urheber.</p>
<p>Nicht zuletzt wird die Idee einer Kulturflatrate – eine Pauschalvergütung digitaler Nutzungsformen – derzeit intensiv wie nie diskutiert. Wie die grüne Europaabgeordnete <strong>Helga Trüpel</strong> und (gemeinsam mit <strong>Simon Edwin Dittrich</strong>) <strong>Malte Spitz</strong>, Mitglied im grünen Bundesvorstand, in ihren jeweiligen Beiträgen darlegen, wäre ihr womöglich zuzutrauen, einen Ausweg aus dem Dilemma zu bieten, das unweigerlich entsteht, wenn künstlerische Werke und kulturindustrielle Produkte verlust- und nahezu kostenfrei vervielfältigt werden können. Bei allen noch offenen Fragen der Ausgestaltung einer solchen Kulturflatrate: Eine zusätzliche Abgabe auf Breitbandabschlüsse hätte zumindest den Charme, Internetnutzer zu entkriminalisieren, die Justiz von Tausenden Bagatelldelikten zu entlasten sowie eine kompensatorische Vergütung der Urheber zu ermöglichen.</p>
<p>Wem diese Vorschläge zu radikal erscheinen, sei daran erinnert, dass eine Rechtsordnung immer auf der Anerkennung durch jene beruhen muss, deren Leben sie regulieren will. Schon jetzt verweigern Millionen von Menschen – Tauschbörsennutzer, Software-Kopierer, Mashup-Artisten – der geltenden Rechtsordnung ihre Zustimmung. Zehntausende haben das bei der letzten Wahl zum Ausdruck gebracht, indem sie ihr Kreuz bei einer Partei machten, die auf das Orange des revolutionären Aufbruchs setzte. Ob die Lösungen, die die Piratenpartei vorschlägt, den Interessen der beteiligten Stakeholder gerecht werden, ist mindestens umstritten. Der „Pirat” <strong>Jens Seipenbusch</strong> und der grüne Netzpolitiker <strong>Jan Philipp Albrecht </strong>erörtern in diesem Band ihre Gemeinsamkeiten und Differenzen.</p>
<p>Alles auf Anfang: Der mexikanische Schwanzlurch Axolotl verfügt, so erklärt es die Online-Enzyklopädie Wikipedia, über eine erstaunliche Fähigkeit: Er kann Gliedmaßen, Organe und sogar Teile des Gehirns und Herzens vollständig regenerieren. Vielleicht sollten sich die Theoretiker und Praktiker des Urheberrechts gerade an ihm ein Beispiel nehmen.</p>
<p>Der Reader <strong>Copy.Right.Now!</strong> - Plädoyers für ein zukunftstaugliches Urheberrecht, herausgegeben von der Heinrich-Böll-Stiftung in Zusammenarbeit mit iRights.info, liegt als <a href="http://www.boell.de/downloads/2010-04-copy_right_now_zukunft_urheberecht.pdf">PDF</a> (1,3 MB) vor und kann in der gedruckten Fassung kostenlos bestellt werden bei der</p>
<p>Heinrich-Böll-Stiftung | Schumannstr. 8 | 10117 Berlin</p>
<p>Tel. 030-285340 | Fax: 030-28534109 | E-Mail: <a href="mailto:info@boell.de">info@boell.de</a></p>
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		<title>24.02. Riga: iRights.info zur Zukunft des Urheberrechts</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 08:46:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am morgigen Mittwoch hält iRights-Redakteur Till Kreutzer im Goethe-Institut in der lettischen Hauptstadt Riga einen Vortrag zur Zukunft des Urheberrechts. Es geht um aktuelle Entwicklungen sowohl in Deutschland als auch in der Europäischen Union. Kreutzer erläutert den kulturellen Bruch und die fehlende Legitimation in Zeiten einer durch und durch digitalisierten Welt. Er macht Vorschläge wie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am morgigen Mittwoch hält iRights-Redakteur Till Kreutzer im Goethe-Institut in der lettischen Hauptstadt Riga einen Vortrag zur Zukunft des Urheberrechts. Es geht um aktuelle Entwicklungen sowohl in Deutschland als auch in der Europäischen Union. Kreutzer erläutert den kulturellen Bruch und die fehlende Legitimation in Zeiten einer durch und durch digitalisierten Welt. Er macht Vorschläge wie das auf das analoge Zeitalter ausgerichtete Urheberrecht reformiert werden muss, damit es den Herausforderungen der digitalen Welt gewachsen ist. </p>
<p>Die Veranstaltung wird organisiert von der &#8220;Gutenberga Galaktika&#8221; in Kooperation mit der lettischen Nationalbibliothek. Weitere Informationen sowie eine Anfahrtsbeschreibung finden sich auf der <a href="http://www.goethe.de/ins/lv/rig/ver/de5509849v.htm">Website des Goethe-Institut Lettland</a>.</p>
<p>Hingewiesen sei noch auf das spannende Interview mit Kreutzer <a href="http://www.goethe.de/ins/lv/rig/wis/sbi/bid/de5122599.htm">&#8220;Das Urheberrecht ist veraltet&#8221;</a> und auf seine wertvolle Dissertation mit dem Titel: <a href="http://irights.info/index.php?id=731">&#8220;Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen&#8221;</a>.</p>
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