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	<title>iRights.info - Blog &#187; Arbeit</title>
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	<description>Kreativität und Urheberrecht in der digitalen Welt</description>
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		<title>Anspruch auf „angemessene Vergütung“ für Urheber auch Jahre später durchsetzbar?</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 10:17:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verband der deutschen Literaturübersetzer]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Urteil des Landgerichts München I vom 15. April 2010 (Az 7 O 24634/07) hat Kreativschaffenden, die ihren gesetzlichen Anspruch auf „angemessene Vergütung“ vor Gericht einklagen, erneut den Rücken gestärkt. Auch wenn seit Vertragsschluss bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, ist der Anspruch nicht unbedingt verjährt, meinen die Richter. Hinter dem Münchner Urteil steht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Urteil des Landgerichts München I vom 15. April 2010 (Az 7 O 24634/07) hat Kreativschaffenden, die ihren gesetzlichen Anspruch auf <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32.html" target="_blank">„angemessene Vergütung“</a> vor Gericht einklagen, erneut den Rücken gestärkt. Auch wenn seit Vertragsschluss bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, ist der Anspruch nicht unbedingt verjährt, meinen die Richter.</p>
<p>Hinter dem Münchner Urteil steht der Gedanke, dass arme kleine Urheber nicht schlauer sein müssen als diverse Gerichte. Wenn Urheber und Verwerter sich jahrelang nicht darüber einigen können, was unter einer „angemessenen Vergütung“ zu verstehen ist, sodass erst mit einem letztinstanzlichen Urteil Klarheit herrscht, setzt die Verjährungsfrist auch erst mit diesem Urteil ein. Da allerdings beide Seiten in Berufung gegangen sind, muss die Münchner Entscheidung erst noch durch höhere Instanzen bestätigt werden.<span id="more-2049"></span></p>
<p>Der Anspruch auf „angemessene Vergütung“ für Kreativschaffende ergibt sich aus der Urhebervertragsrechtsreform von 2002. Damals wurde ein Passus ins Urheberrechtsgesetz aufgenommen, demzufolge Urheber einen Anspruch auf „angemessene Vergütung“ ihrer Arbeit haben. Angemessen ist eine Vergütung dem Gesetz zufolge dann, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was „unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.“ Was darunter zu verstehen ist, darüber waren Kreativschaffende und Verwerter von Anfang an uneinig. Ursprünglich sollten sich zwar Vereinigungen von Urhebern und Verwertern an einen Tisch setzen, um sogenannte <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__36.html" target="_blank">„gemeinsame Vergütungsregeln“ </a>auszuhandeln, mit denen der Begriff der Angemessenheit definiert und die Gesetzesformulierung ausgedeutet sein sollte. Doch in nahezu allen Branchen verweigerten die Verwerter sich entsprechenden Verhandlungen und warteten lieber ab, bis sie von den Urhebern verklagt wurden. Es war anzunehmen, dass ein Großteil der Ansprüche verjährt sein würde, bis eines Tages der Bundesgerichtshofs darüber entschieden hätte.</p>
<p>Die einzige Gruppe von Urhebern, die ihr Recht tatsächlich bis zu dieser höchsten Instanz durchklagte, waren die <a href="http://www.literaturuebersetzer.de" target="_blank">Literaturübersetzer</a>. Am 7. Oktober 2009 bekamen sie in Karlsruhe erheblich höhere Beteiligungen am wirtschaftlichen Erfolg der Bücher zugesprochen als bislang in der Branche üblich. Für die Verlagsgruppe Random House, die als größte Auftraggeberin für Literaturübersetzungen im deutschsprachigen Raum von einer ganzen Reihe von Übersetzern verklagt worden war, hatte sich das lange Prozessieren dem Anschein nach dennoch gelohnt. Man ging davon aus, dass der Anspruch auf „angemessene Vergütung“ lediglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Abschluss des jeweiligen Vertrags durchsetzbar wäre. Da es insgesamt jedoch sieben Jahre dauerte, bis das BGH-Urteil zur Übersetzervergütung vorlag, sparte die Münchner Verlagsgruppe Jahr für Jahr Geld. Aufgrund der unsicheren Rechtslage trauten sich viele Übersetzer nämlich nicht, Klage zu erheben und einen langen und kostspieligen Prozess in Gang zu setzen. So waren jedes Jahr etwa 1.000 Verträge mit Beteiligungssätzen, die einzelne Betroffene von Gerichten womöglich nach oben hätten korrigieren lassen können, von der Verjährung betroffen.</p>
<p>Das jedenfalls glaubte man – durchaus nicht nur bei Random House, sondern in der gesamten Buchbranche und bis vor Kurzem wohl auch beim Übersetzerverband. Das Landgericht München I sah das nun anders und sprach einer Übersetzerin zusätzliches Geld zu, obwohl die Drei-Jahres-Frist bereits verstrichen war. Die Klägerin habe seinerzeit „mangels gerichtlicher Entscheidungen [...] nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen [können], dass ihr tatsächlich ein Anspruch auf Anpassung des von ihr geschlossenen Vertrags zusteht“, heißt es in dem Urteil (S. 31). Mit anderen Worten: Woher soll eine arme, kleine Übersetzerin wissen, ob ihre Honorierung „angemessen“ im Sinne des Gesetzes war oder nicht, wenn andere sich über so etwas bis vor den Bundesgerichtshof streiten?</p>
<p>Random House wird die Entscheidung der Richter wohl nicht zuletzt in diesem Punkt anfechten. Wie die höheren Instanzen urteilen werden, bleibt abzuwarten. Einstweilen jedoch lässt sich das Urteil durchaus so lesen, dass die für eine Klage „erforderliche Sicherheit“ erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegeben sei. Folglich würden die Ansprüche auf Vertragsanpassung und damit auf eine nachträgliche Honorarerhöhung für die Übersetzer erst Ende 2012 verjähren – nämlich drei Jahre nach dem BGH-Urteil zur Übersetzervergütung. Das würde bedeuten, dass diese noch bis Ende 2012 Zeit hätten zu verlangen, dass das BGH-Urteil nachträglich auf alle seit 2002 geschlossenen Übersetzerverträge angewandt wird. Darüber hinaus würde wieder die übliche Drei-Jahres-Frist gelten.</p>
<p>Das wäre eine Sensation, denn ein solches Urteil hätte, falls es letztinstanzlich bestätigt würde, Signalwirkung auch für andere Branchen der Kultur- und Kreativwirtschaft. Im Zweifelsfall würde es bedeuten, dass auch andere Urheber ihren Anspruch auf „angemessene Vergütung“ für seit 2002 abgeschlossene Verträge nicht verlieren, so lange kein letztinstanzliches Urteil vorliegt beziehungsweise keine einvernehmliche Branchenregelung gefunden ist. Selbst freie Tageszeitungsjournalisten könnten noch innerhalb der nächsten zweieinhalb Jahre vor Gericht eine nachträgliche Anwendung ihrer gerade abgeschlossenen Honorarvereinbarung über „angemessene Vergütung“ auf alle seit 2002 geschlossenen Verträge verlangen. Oder die Urheber der Filmbranche, also Drehbuchautoren, Kameraleute oder Regisseure, könnten noch bis auf unbestimmte Zeit vor Gericht eine Erhöhung ihrer Vergütung für alle seit 2002 abgeschlossenen Verträge einklagen.</p>
<p>Einstweilen ist dies Spekulation, denn ob auch nur das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz sich dieser Sichtweise anschließen wird, lässt sich schwer voraussagen. Allerdings dürfte der Druck auf die Verlage, sich mit den Übersetzern auf eine gemeinsame Vergütungsregel zu einigen, mit diesem Urteil beträchtlich gestiegen sein.</p>
<p>Mehr Infos:</p>
<p><a href="http://carta.info/27625/angemessene-verguetung-was-der-gesetzgeber-fuer-die-urheber-getan-hat-und-was-er-noch-tun-koennte/" target="_blank"> “Angemessene Vergütung“: Was der Gesetzgeber für die Urheber getan hat und was er noch tun könnte</a>, CARTA 18. Mai 2010</p>
<p>Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. &#8211; <a href="http://www.literaturuebersetzer.de/pages/wissenswertes-archiv/verguetungsstreit.htm" target="_blank">Infoseite</a> zum Vergütungsstreit</p>
<p>Homepage der <a href="http://www.randomhouse.de/randomhouse/index.jsp" target="_blank">Verlagsgruppe Random House</a></p>
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		<title>Urheberrecht: ver.di antwortet auf offenen Brief</title>
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		<pubDate>Tue, 18 May 2010 10:15:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Otto</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vor ein paar Wochen habe ich ver.di auf Carta einen offenen Brief geschrieben. Es ging um eine Pressekonferenz der Gewerkschaft, unter anderem zusammen mit Vertretern der Unterhaltungsindustrie, zum “Welttag des geistigen Eigentums”. Sie stand unter dem Titel: “Diebstahl geistigen Eigentums im Netz: 5 vor 12 für die Kreativwirtschaft”. Dies hat der Gewerkschaft im Netz massive [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor ein paar Wochen habe ich ver.di auf Carta einen offenen Brief geschrieben. Es ging um eine Pressekonferenz der Gewerkschaft, unter anderem zusammen mit Vertretern der Unterhaltungsindustrie, zum “Welttag des geistigen Eigentums”. Sie stand unter dem Titel: “Diebstahl geistigen Eigentums im Netz: 5 vor 12 für die Kreativwirtschaft”. Dies hat der Gewerkschaft im Netz massive Kritik eingebracht. Mein offener Brief trug deswegen auch den Titel <a href="http://carta.info/25968/offener-brief-5-vor-12-fuer-ver-di-wo-steht-die-gewerkschaft-beim-urheberrecht/">“5 vor 12 für ver.di – Wo steht die Gewerkschaft beim Urheberrecht”</a>. Inzwischen ist eine Antwort von ver.di da, die ebenfalls wieder auf Carta veröffentlicht wurde: <a href="http://carta.info/27598/urheberrecht-ver-di-antwortet-viele-fragen-bleiben-offen/">Urheberrecht: ver.di antwortet, viele Fragen bleiben offen</a>. </p>
<p>Soviel sei hier vorweg genommen, die Diskussion über die Rolle und die Standpunkte von ver.di zum Urheberrecht ist noch lange nicht vorbei. Vielmehr, sie hat gerade erst begonnen. </p>
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		<title>Symposium &#8220;Bildgestaltung und Urhebervertragsrecht&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 14:35:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am Samstag, den 23. Januar 2010, findet im NOVOTEL Berlin-Mitte, Fischerinsel 12, von 17 Uhr bis 19 Uhr ein Symposium zum Thema &#8220;Bildgestaltung und Urhebervertragsrecht&#8221; statt. Veranstaltet wird es im Rahmen der Jahrestagung des Bundesverbands Kamera. Vorgesehen sind vier Referate, unterbrochen von kurzen Diskussionspausen: 1. &#8220;Die angemessene Vergütung von Filmurhebern nach § 32 UrhG&#8221; (Prof. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am Samstag, den 23. Januar 2010, findet im NOVOTEL Berlin-Mitte, Fischerinsel 12, von 17 Uhr bis 19 Uhr ein Symposium zum Thema &#8220;Bildgestaltung und Urhebervertragsrecht&#8221; statt. Veranstaltet wird es im Rahmen der Jahrestagung des Bundesverbands Kamera.</p>
<p>Vorgesehen sind vier Referate, unterbrochen von kurzen Diskussionspausen:</p>
<p><strong>1. &#8220;Die angemessene Vergütung von Filmurhebern nach § 32 UrhG&#8221;</strong></p>
<p>(Prof. Dr. Artur-Axel Wandtke, Humboldt-Universität zu Berlin)</p>
<p><strong>2. &#8220;Ur</strong><strong>heberrechtliche Stellung der Bildgestalter in Europa &#8211; ein Synopse&#8221;</strong></p>
<p>(RAin Dr. Cristina Busch, IMAGO Legal Advisor, Barcelona)</p>
<p><strong>3. &#8220;Filmurheber und § 137 L UrhG&#8221;</strong></p>
<p>(RA Dr. Paul Katzenberger, München)</p>
<p><strong>4. &#8220;Der Fainess-Paragraph 32 a UrhG (Bestsellervergütung)&#8221;</strong></p>
<p>(RA Dr. Nikolaus Reber, München)</p>
<p>Interessierte Zuhörer (Juristen, Journalisten und Kameraleute)</p>
<p>sind herzlich willkommen. Um Anmeldung in der Geschäftsstelle</p>
<p>des bvk &#8211; Bundesverband Kamera in München wird gebeten:</p>
<p>sekretariat@bvkamera.org / 089-340 19 19-0</p>
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		<title>Vergütungsregel für freie Journalisten an Tageszeitungen</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2010/01/05/vergutungsregel-fur-freie-journalisten-an-tageszeitungen/</link>
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		<pubDate>Tue, 05 Jan 2010 09:20:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Journalistengewerkschaften dju (in ver.di) und djv haben sich mit dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger BDZV auf sogenannte &#8220;gemeinsame Vergütungsregeln&#8221; für freie Journalisten an Tageszeitungen geeinigt. Das Regelwerk, das hier nachgelesen werden kann, muss noch von den zuständigen Gremien beider Verbände abgesegnet werden. Gemeinsame Vergütungsregeln auszuhandeln, hat der Gesetzgeber im Jahr 2002 den Verbänden von Werknutzern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Journalistengewerkschaften dju (in ver.di) und djv haben sich mit dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger BDZV auf sogenannte &#8220;gemeinsame Vergütungsregeln&#8221; für freie Journalisten an Tageszeitungen geeinigt. Das Regelwerk, das <a href="http://www.djv.de/fileadmin/DJV/Tipps_und_Infos_fuer_Freie_NEU/Gem-Verg%C3%BCtungsregeln-endg.pdf">hier</a> nachgelesen werden kann, muss noch von den zuständigen Gremien beider Verbände abgesegnet werden. Gemeinsame Vergütungsregeln auszuhandeln, hat der Gesetzgeber im Jahr 2002 den Verbänden von Werknutzern und Urhebern auferlegt, als er den umstrittenen §32 ins Urheberrechtsgesetz einführte, welcher Autoren den Anspruch auf eine &#8220;angemessene Vergütung&#8221; für ihre Arbeit zusichert. Darunter wird vor Gericht vor allem eine angemessene prozentuale Beteiligung an den Erlösen aus sämtlichen Verwertungen verstanden, wie zuletzt der Bundesgerichtshof bei seinem <a href="http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum/2009/12/30/mit-dem-uebersetzerurteil-leben.htm">Übersetzerurteil</a> feststellte. Ist jedoch eine Vergütungsregel für eine bestimmte Branche einmal abgeschlossen, gilt die darin vereinbarte Vergütung per definitionem als &#8220;angemessen&#8221;, sprich die im Gesetz offen gelassene Definitionslücke ist gefüllt. Eine Honorierung in der festgelegten Höhe kann dann eingeklagt werden, darüber hinausgehende Ansprüche wird ein Urheber aber nur noch dann juristisch durchsetzen können, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse sich seit Verabschiedung der Vergütungsregel wesentlich geändert haben, wenn also etwa der Verwerter mittlerweile beträchtlich größere Gewinne einfährt als zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Regel, sodass die Vergütung trotz Regel nicht mehr als &#8220;angemessen&#8221; beurteilt wird.</p>
<p>Eine angemessene Vergütung für Tageszeitungsjournalisten liegt nach Ansicht der Gewerkschaften zwischen 47 Cent und 1,65 Euro pro Druckzeile für die Erstnutzung. Damit sind allerdings unter anderem auch die Zweitveröffentlichung im Rahmen einer &#8220;redaktionellen Zusammenarbeit&#8221; sowie die elektronische Veröffentlichung auf den Internetseiten der jeweiligen Zeitung abgegolten.</p>
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		</item>
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		<title>Verlage wollen BGH austricksen</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2009/12/02/verlage-wollen-bgh-austricksen/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 19:36:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das am 7. Oktober vom Bundesgerichtshof gefällte Urteil zur Übersetzervergütung wollen die Buchverlage offenbar nicht in ihre Verträge umsetzen. „Seit dem BGH-Urteil und zumal seit Vorliegen der Urteilsbegründung verwenden die Verlage offenbar ihre Energie eher dazu, Sinn und Gehalt des Urteils durch kreative Ausdeutung und Vertragsgestaltung zu umgehen, statt weitere Gespräche mit den Übersetzern zu suchen“, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das am 7. Oktober vom Bundesgerichtshof gefällte Urteil zur Übersetzervergütung wollen die Buchverlage offenbar nicht in ihre Verträge umsetzen. „Seit dem BGH-Urteil und zumal seit Vorliegen der Urteilsbegründung verwenden die Verlage offenbar ihre Energie eher dazu, Sinn und Gehalt des Urteils durch kreative Ausdeutung und Vertragsgestaltung zu umgehen, statt weitere Gespräche mit den Übersetzern zu suchen“, heißt es in einer heute veröffentlichten Pressemitteilung des <a href="http://literaturuebersetzer.de/download/presse/09-12-01-pm-offenerbrief.pdf" target="_blank">Übersetzerverbands VdÜ</a>. In einem <a href="http://literaturuebersetzer.de/download/presse/09-12-01-offener_brief_verlage.pdf" target="_blank">offenen Brief </a>fordert dessen Vorsitzender, der Céline-Übersetzer Hinrich Schmidt-Henkel, die Verlage nun auf, an den Verhandlungstisch zurückzukehren. „Andernfalls müssen wir tatsächlich die Regelung unserer Geschäftsbeziehung den Gerichten überlassen“, endet das Schreiben. Der scharfe Tonfall ist ungewöhnlich: Schmidt-Henkel hatte bislang stets eher auf eine Verständigung mit den Verlegern gesetzt.</p>
<p><span id="more-1657"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte den Übersetzern in seinem Urteil eine Beteiligung von 0,8% vom Nettoladenpreis jedes verkauften Hardcover-Exemplar (0,4% bei Taschenbüchern) sowie von 50% des Verlagsanteils an allen Nebenrechtserlösen zugesprochen. Nebenrechtserlöse erzielt ein Verlag, indem er beispielsweise Taschenbuchrechte, Filmrechte, Vorabdruckrechte oder ähnliche verwandte Rechte an der Übersetzung weiterverkauft. Insbesondere kleinere Verlage leben oft von den Summen, die sie für Taschenbuchlizenzen von großen Konzernverlagen erhalten.</p>
<p>Allerdings haben die Verleger nun ein Schlupfloch entdeckt, mit dem sie sich die hohen Nebenrechtsbeteiligungen ersparen wollen. Der <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Sprachwerke/926-BGH-Az-I-ZR-3807-UEbersetzerhonorare-Talking-to-Addison.html" target="_blank">Urteilsbegründung</a> zufolge beziehen sich die 50% Beteiligung am Verlagserlös aus Nebenrechten nämlich nur auf jenen Teil der Lizenzsumme, der „auf die Verwertung der Übersetzung entfällt“. Nach Ansicht des Übersetzerverbands ist damit gemeint, dass zuvor auch der Original-Autor sein Geld bekommen haben soll. Der Rechtsvertreter eines Berliner Verlags, der zur Bonnier-Gruppe gehört (Piper, Malik, Kabel, Ullstein, Econ, List, Claassen und viele andere) argumentierte jedoch am 27. November 2009 bei einer anderen Übersetzerklage vor dem Berliner Kammergericht, es müsse zunächst festgelegt werden, welcher Anteil eines Nebenrechts auf die Übersetzung entfalle – schlussendlich könne es dabei doch sicher nur um einen Teil der Lizenzsumme gehen. Auch Random-House-Konzernchef Jörg Pfuhl <a href="http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum////-46523b26ff.htm" target="_blank">stellte unlängst erfreut fest</a>, die Urteilsbegründung des BGH eröffne „ganz neue Flexibilitäten“ und gab seinen Verlagskollegen einen Wink mit dem Zaunpfahl: „Das BGH-Urteil ist konkret und flexibel genug, dass jeder Verlag mit seinen spezifischen Interessen hieraus seine Vertragsmodelle entwickeln kann.“</p>
<p>Der Übersetzerverband befürchtet nun, wie es in einem Schreiben an seine Mitglieder heißt, dass die Verleger „das Urteil durch die Aufspaltung künftiger Lizenzverträge in zwei Teile auszuhebeln“ versuchen würden: „eine Lizenz zur Verwertung des übersetzten Werks und eine Lizenz zur Verwertung der Übersetzung. Der Übersetzer bekäme dann nur 50% vom Verlagsanteil der zweiten Lizenz (die nach Gutdünken des Verlags vielleicht nur noch 5% oder 10% der gesamten Lizenzsumme ausmachen könnte“. Darauf deuteten mehrere Äußerungen von Verlagsvertretern hin, heißt es in dem Schreiben.</p>
<p>Dass die Buchverleger mit diesem Trick vor Gericht durchkämen, ist eher unwahrscheinlich. Doch immerhin eröffnet er den Verlagen die Perspektive, erneut abzuwarten, bis sie von Übersetzern verklagt werden – was diese aus Angst vor Auftragsverlust oft scheuen. Aufrichtiger ist da der Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Er möchte die 2002 eingeführte Rechtsreform, die von Übersetzern und Verlegern die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verlangt, welche dann für die Branche verbindlich wären, gleich ganz wieder abgeschafft sehen. „Der gesetzliche Anspruch auf angemessene Vergütung hat sich nicht bewährt“, heißt es im aktuellen <a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Politikbrief_2009-11.222695.pdf" target="_blank">„Politikbrief“</a> des Verbands, „er muss deshalb rückgängig gemacht werden.“ Die Publikation richtet sich eigener Auskunft zufolge an „Entscheider in Politik, Medien und Wirtschaft“.</p>
<p>Sollten die Verlage sich tatsächlich weigern, in zukünftigen Übersetzerverträgen das Urteil des BGH umzusetzen, andererseits aber auch nicht mit den Übersetzern über eine Regelung zur „angemessenen Vergütung“ verhandeln wollen, wäre in der Tat die Politik gefragt. Die könnte dann entweder dem Ansinnen des Börsenvereins nachkommen und das Urhebervertragsrecht wieder abschaffen – aber das fordert der Börsenverein seit sieben Jahren immer wieder und bislang stets erfolglos. Oder sie könnte in einer erneuten Reform ein Schlichtungsverfahren mit bindendem Ergebnis einführen. Schließlich war darauf 2002 verzichtet worden, weil die Verwerter versprochen hatten, sich mit den Urhebern gütlich zu einigen. Seither ist es außer bei den belletristischen Autoren jedoch in keiner Branche der Kultur- und Kreativwirtschaft zum Abschluss der gesetzlich geforderten „Vergütungsregeln“ gekommen. Bei den Wort-Journalisten steht eine Einigung jedoch vor der Tür.</p>
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		<title>Wie man leben will, muss, wollen muss</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Oct 2009 06:39:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Dirk Knipphals in der taz über die FDP und die Kultur, vor allem aber über das Selbstverständnis des &#8220;Kreativen-Prekariats&#8221;: Das kulturelle Kapital der FDP in den Clubs, Galerien und Theaterkantinen dürfte höchstens noch von dem der alten Bush-Regierung unterboten werden. Da macht es auch nichts, dass viele Kulturschaffende hierzulande längst selbst ziemlich neoliberal leben: als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dirk Knipphals in der taz über die FDP und die Kultur, vor allem aber über das Selbstverständnis des &#8220;Kreativen-Prekariats&#8221;:<br />
<blockquote>Das kulturelle Kapital der FDP in den Clubs, Galerien und Theaterkantinen dürfte höchstens noch von dem der alten Bush-Regierung unterboten werden. Da macht es auch nichts, dass viele Kulturschaffende hierzulande längst selbst ziemlich neoliberal leben: als Unternehmer ihrer selbst, im Falle des künstlerischen Scheiterns höchstens mit einem Call-Center-Job oder gar nur Hartz IV als Absicherung, falls kein elterliches Vermögen im Hintergrund ist. Man möchte eben nicht auch noch so freigesetzt leben <i>wollen</i> müssen, wie man tatsächlich lebt.</p></blockquote>
<p>Zum <a href="http://www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=ku&amp;dig=2009%2F09%2F29%2Fa0025&amp;cHash=6e73246dc6">Artikel</a>.</p>
<div class="zemanta-pixie"><img class="zemanta-pixie-img" alt="" src="http://img.zemanta.com/pixy.gif?x-id=ee8d77a4-5d52-839f-ae29-a4c490b5edd2" /></div>
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		<title>Übersetzer misstrauisch gegenüber Google</title>
		<link>http://irights.info/blog/arbeit2.0/2009/06/12/ubersetzer-misstrauisch-gegenuber-google/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Jun 2009 22:58:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ilja Braun</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeit]]></category>
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		<description><![CDATA[Hinrich Schmidt-Henkel, 1. Vorsitzender des Literaturübersetzerverbands VdÜ, hat im „Börsenblatt des Deutschen Buchhandels“ für mehr Vertrauen zwischen Urhebern und Verwertern aufgerufen, die doch „gemeinsam an allen Verwertungsmöglichkeiten interessiert“ sein sollten. „Diese Gemeinsamkeit kann natürlich nur dort gelten“, schränkt Schmidt-Henkel ein, „wo der Verwerter [...] die ihm übertragenen Rechte tatsächlich nutzen kann und auch nutzt (andernfalls [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hinrich Schmidt-Henkel, 1. Vorsitzender des <a href="http://www.literaturuebersetzer.de">Literaturübersetzerverbands VdÜ</a>, hat im „Börsenblatt des Deutschen Buchhandels“ für mehr Vertrauen zwischen Urhebern und Verwertern <a href="http://www.boersenblatt.net/324870/">aufgerufen</a>, die doch „gemeinsam an allen Verwertungsmöglichkeiten interessiert“ sein sollten. „Diese Gemeinsamkeit kann natürlich nur dort gelten“, schränkt Schmidt-Henkel ein, „wo der Verwerter [...] die ihm übertragenen Rechte tatsächlich nutzen kann und auch nutzt (andernfalls muss gelten: use it or lose it).“ Die Einführung einer Klausel in den Verlagsverträgen, derzufolge ursprünglich eingeräumte Nutzungsrechte, etwa digitale Verwertungsrechte, an den Urheber zurückfallen sollen, wenn der Verlag sie nicht verwertet,  gehört derzeit zu den zentralen Forderungen des Literaturübersetzerverbands.</p>
<p>Umso überraschender wirkt Schmidt-Henkels Kritik am <a href="http://www.googlebooksettlement.com">Google Settlement</a>, für ihn &#8220;ein bemerkenswerter Fall von funktionierender Kleptokratie und der Übernahme der Legislative durch die Wirtschaft“. Unter Autoren und Übersetzern scheint ausführlicher Medienberichterstattung zum Trotz noch immer eine große Verunsicherung über den in den USA abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich zu herrschen, welcher derzeit einer letztinstanzlichen Genehmigung harrt. Was auch immer Schmidt-Henkel mit seinen zurückgerufenen digitalen Nutzungsrechten vorhat – er klingt nicht so, als wollte er sie „wirtschaftsdarwinistischen Verbreitern wie Google“ anvertrauen, „denen Rechte wie Rechteinhaber schnuppe sind“.</p>
<p>Stimmt das überhaupt? <span id="more-1288"></span>Erinnern wir uns: Google hat in den USA Bücher gescannt, um sie für seine Volltextsuche zu verwenden. Eine Art der Nutzung, die in den USA unter „<a href="http://books.google.com/books?id=qzNbF7HuIfEC&amp;hl=de">fair use</a>“ falle, meinte Google: Der Urheber sei dadurch in der wirtschaftlichen Verwertung seines Werks nicht beeinträchtigt. Eine Volltextsuche sei etwas anderes als ein Raubdruck, und so lange die Bücher nur in Form digitaler Schnipsel (sogenannter „snippets“) zugänglich seien und nicht einmal ganze Absätze angezeigt würden, beeinträchtige das den Buchmarkt nicht. Die amerikanischen Autoren und Verleger sahen das anders und verklagten Google wegen Verletzung  ihrer Urheberrechte. Google hätte gute Chancen gehabt, diesen Prozess zu gewinnen. Stattdessen machte die Firma den Autoren und Verlegern ein offenbar unwiderstehliches Angebot: ein umfassende Verwertung von deren Werken in verschiedenen Nutzungsarten: Textvorschau, E-Books, Abonnements für Bibliotheken und so weiter, das ganze Programm. Man einigte sich einvernehmlich auf das sogenannte Google Settlement.</p>
<p>Ein „bemerkenswerter Fall von funktionierender Kleptokratie und der Übernahme der Legislative durch die Wirtschaft“? Zugegeben, es war eine sogenannte „class action“, und insofern gilt die Einigung auch für alle Betroffenen, die nicht an der Klage beteiligt waren – jedoch nur, insofern ihre Rechte in den USA betroffen sind. Kann man wirklich als Urheber von einer Einigung betroffen sein, obwohl man nicht gefragt wurde? Nun, in den USA gibt es eben „class actions&#8221; – das Rechtssystem ist nicht überall gleich. Es gibt sie übrigens mit gutem Grund: Was hätte die individuelle Klage eines einzelnen Autors gegen Google schon ausrichten können? Und sollen sich die USA etwa nach dem deutschen Rechtssystem richten? Ein international einheitliches Urheberrecht <a href="http://www.irights.info/index.php?id=68">gibt es ohnehin nicht</a>.</p>
<p>Worin also besteht der Unterschied zwischen den Verlagen, die Schmidt-Henkel zufolge gewissermaßen mit den Urhebern an einem Strang ziehen, und den „Verbreitern“ wie Google, die „das notwendige Misstrauen“ der Autoren und Übersetzer verdient haben sollen? Zunächst einmal darin, dass Google den Rechteinhabern 63% von allen Erlösen zahlt, die die Firma mit einer bestimmten Art von wirtschaftlichen Nutzungen verdient, nämlich mit digitalen Nutzungen. Traditionelle Verlage zahlen Übersetzern bestenfalls (bei einer E-Book-Ausgabe) vielleicht 2% vom Nettoladenpreis, schlechtestenfalls gar nichts (für die Vorschau bei „<a href="http://www.libreka.de/">libreka</a>“, weil die als reines Werbemittel gilt, nicht als Erlösquelle). Freilich, von ihrem Grundhonorar und der Beteiligung am verkauften Exemplar (falls es eine gibt) können sie mehr schlecht als recht <a href="http://literaturuebersetzer.de/download/wissenswertes/hon-08.pdf">ihren Lebensunterhalt bestreiten</a>, während bei der digitalen Nutzung kaum etwas rumkommt. Kaum etwas, aber doch mehr, als Übersetzer bislang mit digitalen Rechten verdient haben. Sicher gibt es Titel, bei denen es für Urheber sinnvoll sein kann, sie aus einem bestimmten Markt herauszuhalten (dem digitalen), um auf einem anderen (dem Printmarkt) mehr zu verdienen. Dann haben sie, wenigstens aus rein wirtschaftlicher Sicht, gute Gründe, Google die Nutzung zu untersagen. Die Firma legt ihnen weniger Steine in den Weg als so mancher Verlag, wenn sie aus den langen Listen der übertragenen Rechte im Vertrag auch nur einen Absatz streichen möchten.</p>
<p>Kurz, Google lässt durchaus &#8220;den Urheber am wirtschaftlichen Erfolg partizipieren“, ganz wie Schmidt-Henkel es sich wünscht: &#8220;nicht nur symbolisch&#8221;. Rein symbolisch ist bislang eher die Beteiligung der Übersetzer am verkauften Buch: In den gängigen Verlagsverträgen setzt sie häufig erst ab dem 30.000sten verkauften Exemplar ein.</p>
<p>Auf Verlegerseite steht man indes der Google Buchsuche längst nicht mehr so skeptisch gegenüber wie bei den Autoren und Übersetzern. Insbesondere die Konzernverlage sehen darin ein erfolgversprechendes Geschäftsmodell zur Erschließung neuer Märkte. Andere wollen sich die digitale Konkurrenz lieber vom Hals halten. Das ist legitim, aber es muss nicht unbedingt auch das Interesse von Urhebern sein, von Autoren und Übersetzern. Die müssen vielmehr zusehen, dass sie auf beiden Märkten, auf dem Printmarkt ebenso wie auf dem digitalen Markt, eine angemessene Vergütung für ihre Arbeit erzielen. Ob es ihnen dabei helfen wird, sich mit den einen Verwertern, den Verlagen, gegen andere, also gegen Google &amp; Co., zu verbünden?</p>
<p>Disclaimer: Der Autor hat in den letzten Monaten den Literaturübersetzerverband VdÜ bei seiner Pressearbeit unterstützt. (Er leistet sich auch Differenz.)</p>
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		<title>Soziale Sicherung von Selbstständigen: ver.di-Forderungen an die Politik</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Jun 2009 21:13:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das ver.di-Referat und die Bundeskommission Selbstständige haben Forderungen an die Politik erarbeitet, ergänzt durch Statistiken und Informationen zur Lage von Selbstständigen: Insbesondere Sozial(versicherungs-) fragen brennen den Selbstständigen auf den Nägeln. Überall merken wir, dass Selbstständige von Gesetzen als „Sonderfall“ behandelt werden und von Sozialgesetzen ausgenommen werden, während die abhängige Beschäftigung als Regelfall gilt.Dahinter steht die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das ver.di-Referat und die Bundeskommission Selbstständige haben <a href="http://freie.verdi.de/soziale_sicherung/">Forderungen an die Politik</a> erarbeitet, ergänzt durch Statistiken und Informationen zur Lage von Selbstständigen:</p>
<blockquote><p>Insbesondere Sozial(versicherungs-) fragen brennen den Selbstständigen auf den Nägeln. Überall merken wir, dass Selbstständige von Gesetzen als „Sonderfall“ behandelt werden und von Sozialgesetzen ausgenommen werden, während die abhängige Beschäftigung als Regelfall gilt.Dahinter steht die Vorstellung, dass Selbstständige in aller Regel gut genug gestellt sind, um selbst und alleine für Alter, Krankheit, den Pflegefall und Auftragslosigkeit vorzusorgen. Wenn dies überhaupt jemals gestimmt hat, so ist es heute ganz sicher nicht mehr wahr.</p></blockquote>
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		<title>Filmemacher und Produzent C. Cay Wesnigk über die Zitatschranke beim Film</title>
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		<pubDate>Wed, 27 May 2009 12:48:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Valie Djordjevic</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein neuer Text bei iRights.info von Dokumentarfilmer und Produzent C. Cay Wesnigk: er warnt vor einer „Enteignung der Wirklichkeit“. Unsere Wirklichkeit ist eine medialisierte: Filmplakate, Musik aus dem Radio, Kunstwerke im öffentlichen Raum, all diese Dinge gehören zur Umwelt, mit der man täglich umgeht, ohne sich weiter dabei was zu denken. Will man jedoch diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein neuer Text bei iRights.info von Dokumentarfilmer und Produzent C. Cay Wesnigk: er warnt vor einer<a href="http://irights.info/index.php?id=787" target="_self"> „Enteignung der Wirklichkeit“</a>. Unsere Wirklichkeit ist eine medialisierte: Filmplakate, Musik aus dem Radio, Kunstwerke im öffentlichen Raum, all diese Dinge gehören zur Umwelt, mit der man täglich umgeht, ohne sich weiter dabei was zu denken. Will man jedoch diese Wirklicheit aufzeichnen, kommt man unweigerlich mit dem Urheberecht in Konflikt – denn diese Werke sind auch urheberrechtlich geschützt.</p>
<p>Cay Wesnigk beschreibt in seinem Text, auf welche Probleme ein Dokumentarfilmer stößt, wenn er oder sie loszieht, um da draußen in der großen, weiten Welt einen Film zu drehen. Seiner Meinung reichen die bestehenden Zitatschranken nicht aus, sondern verhindern eine realistische Auseinandersetzung mit sozialen, politischen und kulturellen Phänomenen.</p>
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		<title>Pflichtlektüre: Freiberufler – AGB und Selbstausverkauf</title>
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		<pubDate>Mon, 04 May 2009 16:45:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Spielkamp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unter der Überschrift Freiwild oder Artenschutz: Schutz des Urhebers vor Ausbeutung in AGB? hat mein iRights.info-Kollege und Ressortleiter Recht, Dr. Till Kreutzer, untersucht, ob und wie Freiberufler davor geschützt sind, alle Rechte an ihren Werken einem Auftraggeber abtreten zu müssen, dem so genannten Total Buyout: Viele Freiberufler kennen die Situation: Wenn man einen Artikel schreibt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter der Überschrift <a href="http://irights.info/index.php?id=761">Freiwild oder Artenschutz: Schutz des Urhebers vor Ausbeutung in AGB?</a> hat mein iRights.info-Kollege und Ressortleiter Recht, Dr. Till Kreutzer, untersucht, ob und wie Freiberufler davor geschützt sind, alle Rechte an ihren Werken einem Auftraggeber abtreten zu müssen, dem so genannten Total Buyout:</p>
<blockquote><p>Viele Freiberufler kennen die Situation: Wenn man einen Artikel schreibt, ein Content-Management-System programmiert oder Grafiken und Prospekte für einen Kunden gestaltet, wird, wenn überhaupt, nur über den Preis verhandelt. Wenn es aber darum geht, wer welche Rechte an den Arbeitsergebnissen bekommt, beruft sich der Kunde auf seine AGB, in denen sich eine weit reichende Buy-out-Klausel findet. Sind Kreative vor einem solchen, meist unfreiwilligen, Selbstausverkauf durch das AGB-Recht geschützt?</p></blockquote>
<p>Er geht dabei auf die Themen ein, was AGB im rechtlichen Sinn überhaupt sind, welche Grundregeln im Umgang damit gelten und wie sie kontrolliert werden können. Außerdem stellt er die Fragen, ob das neue Urhebervertragsrecht von 2002 etwas an der Situation der Freien geändert hat, und ob die Entscheidung des Landegerichts Berlin zugunsten freier Journalisten gegen die AGB von Springer ein Meilenstein sein könnte.</p>
<p>Das nicht wenig frustrierende Ergebnis der ausführlichen Analyse:</p>
<blockquote><p>Davon, dass das seit 2002 geltende Urhebervertragsrecht gemeinsam mit dem AGB-Recht einen „lückenlosen Schutz&#8221; bietet, wie es sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung auf die Schulter klopfend selbst attestiert, kann nach alledem keine Rede sein.</p></blockquote>
<p>Warum ich das hier vorwegnehme? Weil es sich hier nicht um einen Krimi handelt, sondern um entscheidend wichtige Informationen für Freiberufler in der so genannten Kreativbranche, vor allem Journalisten. Und weil es nicht allen auf dieses Ergebnis ankommt, sondern die Gründe dafür, die jeder freiberuflich arbeitende Kreative kennen sollte. Dieser Artikel ist für uns (auch ich gehöre dazu) Pflichtlektüre.</p>
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