Kreativität und Urheberrecht in der digitalen Welt

Börsenverein will Universität Würzburg wegen Bücher-Digitalisierung verklagen

28. Februar 2009 von · Kategorie: Archive · Bibliotheken · Bildung · Klagen · Literatur · Museen · Verwertungsgesellschaften

Der Börsenverein des deutschen Buchhandels bereitet eine Musterklage gegen die Universität Würzburg vor. Der Börsenverein glaubt, die Universitätsbibliothek in Würzburg lege das Urheberrecht zu großzügig aus.


Der Weg in die Informationsgesellschaft kann steinig sein. Diese Erfahrung muss jetzt auch die Universität Würzburg machen. Die dortige Universitätsbibliothek wollte mit insgesamt 70.000 Euro aus Studiengebühren ihren Studenten die Lektüre von Fachbüchern erleichtern. Das Geld wurde in das Scannen der 500 meist ausgeliehenen Fachbücher und die Bereitstellung der elektronischen Fassungen an Leseterminals in der Bibliothek investiert.

Der neue Paragraph 52b des Urheberrechtsgesetzes – Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven – gestattet solches Vorgehen unter bestimmten Umständen. Bibliotheken, Museen oder Archive, die von der gesetzlichen Ausnahmebestimmung Gebrauch machen, müssen dafür im Gegenzug eine “angemessene Vergütung” an die Verwertungsgesellschaft Wort zahlen.

In Würzburg allerdings schlugen die Bibliothekare etwas über die Stränge, wie der Buchreport berichtet. Die Studenten durften die gescannten Bücher nicht nur am Terminal lesen, sondern “komplett herunterladen, ausdrucken und mitnehmen”. Der Börsenverein, dem das nicht verborgen blieb, ließ der Bibliothek prompt eine Abmahnung zukommen, die die Universität auch unterschrieb. Seitdem lassen sich die Bücher nicht mehr ausdrucken oder kopieren. Die Studenten müssen also Textpassagen, die sie in eigenen Arbeiten verwenden wollen, wieder vom Bildschirm abschreiben oder abtippen.

Dem Börsenverein genügen diese Einschränkungen allerdings noch nicht. Nach seiner Auffassung dürfte die Bibliothek überhaupt nur solche Werke einscannen, die nicht von den Rechteinhabern selbst in elektronischer Form angeboten werden. Um diese Frage zu klären, will der Börsenverein vor Gericht ziehen.

Auch die Intranetregelung des Paragraphen 52a des Urheberrechtsgesetzes möchte Börsenvereins-Justiziar Christian Sprang gerichtlich prüfen lassen, da seiner Meinung nach manche Hochschulen zu wenig Lehrbücher empfehlen. Stattdessen würden sie lieber Lehrbuchteile im Intranet anbieten.

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bis jetzt 2 Kommentare

  • 1 Fundstücke zur Kreativwirtschaft

    am 3. Mrz, 2009 um 20:32

    [...] Börsenverein will Universität Würzburg wegen Bücher-Digitalisierung verklagen [...]

  • 2 Robert A. Gehring

    am 5. Mrz, 2009 um 14:39

    Mittlerweile liegt eine Stellungnahme des Deutschen Bibliotheksverbandes (dbv) in der Sache vor. Hier die wichtigsten Punkte:

    “Richtig ist, dass die UB Würzburg seit Kurzem § 52b UrhG anwendet und in diesem Zuge gefragte, gedruckte Lehrbücher aus dem eigenen Bestand digitalisiert und ausschließlich in den Räumen der Bibliothek an elektronischen Leseplätzen ihren registrierten Nutzern zugänglich macht. Richtig ist auch, dass die Nutzer an wenigen Tagen eingestellte Werke von den Leseplätzen herunterladen konnten. Allerdings war dies von der UB Würzburg nicht beabsichtigt, sondern nur kurzzeitig, aufgrund eines unvorhersehbaren technischen Fehlers möglich. Dieser Mangel wurde, unmittelbar nachdem er entdeckt worden war, abgestellt und zwar noch vor der Abmahnung durch den Verlag C. H. Beck. Die UB Würzburg hat also nie die Auffassung vertreten, dass es nach der Regelung über digitale Leseplätze zulässig ist, den Nutzern zu ermöglichen, die Dateien zu kopieren und mitzunehmen. Entsprechend ist sie in Bezug auf diesen Punkt der Forderung aus der Abmahnung ohne weiteres nachgekommen und hat die Unterlassungserklärung abgegeben.

    Richtig ist allerdings, dass die UB Würzburg vor der Digitalisierung nicht alle Verlage gefragt hat, ob sie in Zukunft eventuell beabsichtigen oder konkret dazu bereit sind, selbst ein elektronisches Angebot auf den Markt zu bringen und an die UB Würzburg zu lizenzieren. Über die Frage, ob sie hierzu verpflichtet ist, besteht zwischen dem C. H. Beck Verlag und der UB Würzburg Uneinigkeit.

    Der Verlag hat in seiner Abmahnung die Auffassung vertreten, dass sich die Bibliotheken vor der Digitalisierung (also bevor sie sich auf die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebende Nutzungsprivilegierung stützen) prüfen und gegebenenfalls in Verhandlungen eruieren müssen, ob sie nicht vom Verlag eine Lizenz erwerben könnten. Die Universität Würzburg ist der Auffassung, dass sie hierzu nicht verpflichtet ist. Dies würde den praktischen Nutzen der Schrankenbestimmung massiv einschränken und deren Sinn zuwider laufen.”

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