Mit dem Urheberrecht Fotos von Speisen verbieten: ein Sommermärchen
Gerade erst ist die Süddeutsche Zeitung auf den Zug aufgesprungen: Ein Berliner Wirt möchte nicht, dass seine Gäste seine Kreationen fotografieren und die Bilder bei Instagram veröffentlichen. Mal abgesehen davon, dass allein das für jemanden, dessen Ziel sein sollte, seine Gäste glücklich zu machen, eine eher seltsame Geisteshaltung ist: Das Urheberrecht wird hier in kaum einem Fall dazu dienen können, die Social-Media-affinen Esser in die Schranken zu weisen. Sondern allein das Hausrecht. Und wir fragen uns, ob der Wirt wohl glücklicher wäre, wenn die Gäste es dann wie unser Leser Andreas Klisch machen, dem wir ein Tumblr zu leeren Tellern zu verdanken haben (und unser Titelfoto).
Die Legal Tribune hatte den Sachverhalt vor einer Woche ohnehin schon wesentlich treffender dargestellt als jetzt die SZ: Wer seine Speise als Kunstwerk anerkannt haben will, wird in den allermeisten Fällen Schiffbruch erleiden. Und das, möchten wir an dieser Stelle hinzufügen, ist auch gut so. Die Enteignung der Wirklichkeit ist bereits viel zu weit voran geschritten, wie der bekannte Filmproduzent C. Cay Wesnigk (“Hitlers Hitparade”) hier bei iRights.info argumentiert. Da fehlen eitle Berliner Wirte gerade noch.
Wer genauer wissen will, was beim Kochen urheberrechtlichen Schutz genießt (und was nicht), findet den entsprechenden Text bei uns:
Kochrezepte: Nichts anbrennen lassen
2 Kommentare
1 AndreasK am 12. August, 2013 um 10:24
Der Wirt hat auf seinem Zettel eine Bitte (!) geäußert. Er schreibt nicht, von welchem Recht er Gebrauch machen möchte. Oder _dass_ er überhaupt rechtlich vorgehen will.
Aber gut, dass wir das schonmal geklärt haben. Oh Mann!
2 Schmunzelkunst am 13. August, 2013 um 16:35
Es bleibt in der Tat nur das Hausrecht und das ist eine stumpfe Waffe. Fotografierverbote, die auf dem Hausrecht basieren, haben keine dingliche Wirkung, d.h. keine Wirkung gegenüber jedermann. Das Hausrecht versagt zum Beispiel, wenn Dritte, die gar nicht an die Hausordnung gebunden sind, die Aufnahmen verwerten. Aus diesem Grund hat der BGH in seinen berühmt-berüchtigten Entscheidungen “Schloss Tegel” und “Preußische Gärten und Parkanlagen” mit einer Beeinträchtigung des Eigentumsrechts argumentiert. Vgl. BGH-Urteil “Preußische Gärten und Parkanlagen II” vom 1. März 2013, Az. V ZR 14/12 “… Grundlage des Anspruchs ist nämlich nicht das Hausrecht der Klägerin [Lit.-Hinweis], sondern das Eigentum an dem Grundstück. Das Hausrecht könnte zwar auch auf den Besitz an dem Grundstück gestützt werden, gibt dem Besitzer aber nur das Recht, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt [Lit.-Hinweise]. Darum geht es hier nicht. Die Klägerin verwehrt der Beklagten nicht das Betreten ihrer Anwesen, sondern die ungenehmigte Verwertung von Fotografien ihrer Grundstücke, die von diesen aus angefertigt wurden. Dieser Anspruch folgt nicht aus dem Hausrecht, sondern aus dem Eigentum am Grundstück, das deshalb auch festgestellt werden muss.” Es ging dabei immer nur um Immobilien. Ob der BGH auch bei Fotos von beweglichen Sachen, die auf privaten Grundstücken hergestellt wurden, so argumentieren würde, ist fraglich.
MfG
Johannes
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