Leistungsschutzrecht: Das Bundesjustizministerium sortiert Blogs
15. Juni 2012 von David Pachali
Dem Referenten im Bundesjustizministerium schwante, dass die Konzeption des neuen Leistungsschutzrechts schwierig werden würde. Die Abgrenzung, was genau geschützt werden solle, ließ sich vielleicht noch aufs weitere Gesetzgebungsverfahren verschieben. Aber auch die neuartige Spezies der Blogger war vielfältig.
Mit dem Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes gelang schließlich doch noch der Glücksgriff. „Sie gibt es in zahlreichen Varianten”, konstatierte er in der Gesetzesbegründung zu § 87f und § 87g über Blogs und erläuterte sie. Kurzfassung: Es gibt
- Blogs, die
dem Kaiser gehörensich durch redaktionell ausgewählte Sammlung journalistischer Beiträge, welche fortlaufend unter einem Titel erscheinen, als verlagstypische Leistung darstellen, - Blogs, auf denen sich hauptberuflich, zum Beispiel als freiberufliche Journalisten Tätige mit ihrem Schwerpunkthema auseinandersetzen und dazu Presseerzeugnisse von Dritten für gewerbliche Zwecke nutzen,
- Blogs, die als Hobby unentgeltlich und ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit betrieben werden und dabei über Werbeeinblendungen des Hostanbieters Einnahmen für diesen generieren,
- Blogs, die als Hobby ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit betrieben werden, jedoch Fachartikel aus einschlägigen Presseerzeugnissen verwenden und dabei zur Refinanzierung ihrer Unkosten Werbebanner oder den Bezahl-Button eines Micropaymentdienstes einblenden, sowie
- Blogs, deren Betreiber ehrenamtlich für einen gemeinnützigen Verein tätig sind, über Vereinsaktivitäten berichten und dabei gemeinnützigen, sozialen oder karitativen Zwecken folgen.
Die Vereinfachung des Urheberrechts war geglückt, eventuelle Streitfälle durch das neue Recht würden durch Anruf bei einer der zentralen Prüfstellen für Presse-Leistungsschutzrechte geklärt werden.
Themen: Netzpolitik · Politik + Recht · Urheberrechtsreform · verwandte Schutzrechte
Schlagwörter: Blogs Leistungsschutzrecht für Presseverlage



4 Kommentare
1 Klaus-Peter Baumgardt am 16. Juni, 2012 um 21:16
Die Unterscheidung in ehrenamtlich-kommerziell, gemeinnützig-gewerblich, sozial-kreativ und karitativ-karikativ wäre, unter Berücksichtigung der verlaglichen Tätigkeit, von weiterem leistungschützendem Belang.
http://sketchnet.de/medien/leistungsschutzrecht-kann-mal-wer-meine-leistung-schutzen
2 Das Leistungsschutzrecht hemmt Innovation. Es fördert sie nicht. « cnetz – Verein für Netzpolitik am 21. Juni, 2012 um 09:38
[...] bislang dem Urheberrecht fremd ist. Der Versuch des Justizministeriums, in der Gesetzesbegründung Blogs in verschiedene Varianten einzuteilen, wird angesichts ihrer Vielfältigkeit nur schwer [...]
3 Das Leistungsschutzrecht hemmt Innovation. Es fördert sie nicht. | cnetz am 22. Oktober, 2012 um 18:51
[...] bislang dem Urheberrecht fremd ist. Der Versuch des Justizministeriums, in der Gesetzesbegründung Blogs in verschiedene Varianten einzuteilen, wird angesichts ihrer Vielfältigkeit nur schwer [...]
4 NOZ berichtet: Verlage wollen dafür bezahlt werden, das man sie im Internet findet! | I-love-OS am 19. Januar, 2013 um 13:52
[...] mal gleich daran gemacht Ordnung zu schaffen, wo offenbar bislang keine wahr. Laut David Pachali (hier bei iRights.info) gibt [...]
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